{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"III ZB 36/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 13, 14; ZPO § 1031 Abs. 5 Satz 1 Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 36/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 13, 14; ZPO § 1031 Abs. 5 Satz 1 \n\nUnternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 \n\nSatz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende \n\nGeschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen \n\nberuflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird. \n\nBGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04 - OLG Düsseldorf \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß \n\ndes 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n4. Mai 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 7.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin war angestellte Ärztin an einem Krankenhaus. Sie \n\nwollte sich als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe selbständig \n\nmachen. Zu diesem Zweck erwarb sie am 23. April 2002 einen Praxisanteil von \n\nDr. K. , der zusammen mit dem Antragsgegner eine Gemeinschaftspraxis be-\n\ntrieb. Ferner schloß sie am 29. Mai 2002 einen Gemeinschaftspraxisvertrag mit \n\ndem Antragsgegner. Die Antragstellerin war damals - bis zum 30. Juni 2002 - \n\nnoch angestellte Assistenzärztin; sie wurde zum 1. Juli 2002 als Vertragsärztin \n\nzugelassen. \n\nIm Juni 2003 kündigte der Antragsgegner den mit der Antragstellerin \n\nbestehenden Gemeinschaftspraxisvertrag und verlangte die Zahlung einer Ab-\n\nfindung. Die Antragstellerin war dazu nicht bereit. Der Antragsgegner leitete \n\nwegen dieser Streitigkeit ein Schiedsverfahren ein. Er stützt sich auf § 29 des \n\nGemeinschaftspraxisvertrages, wonach alle Streitigkeiten aus dem Vertrag un-\n\nter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht ent-\n\nschieden werden. Die Antragstellerin hält das Schiedsverfahren für unzulässig. \n\nDie Schiedsklausel im Gemeinschaftspraxisvertrag sei unwirksam. Sie, die An-\n\ntragstellerin, sei bei Abschluß des Gemeinschaftspraxisvertrages Verbrauche-\n\nrin gewesen. Der Schiedsvertrag habe deshalb nicht - wie hier - in einer Klau-\n\nsel in einem Vertrag, sondern in einer besonderen, von den Parteien eigen-\n\nhändig unterzeichneten Urkunde, die nur sich auf das schiedsrichterliche Ver-\n\nfahren bezogene Vereinbarungen habe enthalten dürfen, getroffen werden \n\nkönnen. \n\nDie Antragstellerin hat beantragt festzustellen, daß das von dem \n\nAntragsgegner nach § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages eingeleitete \n\nSchiedsverfahren unzulässig ist. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zu-\n\nrückgewiesen und - auf Antrag des Antragsgegners - festgestellt, daß die zwi-\n\nschen den Parteien mit Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 unter \n\n§ 29 vereinbarte Schiedsklausel wirksam ist. Mit der Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. \n\nII. \n\n1. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 \n\nAbs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zu-\n\nlässig. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO). \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht (veröf-\n\nfentlicht in NJW 2004, 3192) hat ohne Rechtsfehler die Zulässigkeit des \n\nschiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt (§ 1032 Abs. 2 ZPO). Die Parteien \n\nhaben in § 29 des - beiderseits unterzeichneten, schriftlichen - Gemeinschafts-\n\npraxisvertrages vom 29. Mai 2002 eine formwirksame Schiedsvereinbarung in \n\nGestalt einer Schiedsklausel getroffen (§ 1029 Abs. 1, 2 Fall 2, § 1031 Abs. 1 \n\nFall 1 ZPO). Die bei Beteiligung eines Verbrauchers geltenden strengeren \n\nFormvorschriften (vgl. § 1031 Abs. 5 ZPO) - die hier unstreitig nicht erfüllt sind \n\n- greifen nicht Platz. Denn die Antragstellerin war bei Abschluß des Gemein-\n\nschaftspraxisvertrages nicht Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 \n\nZPO; für den Antragsgegner ist dies ohnehin außer Streit. \n\na) Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO (geltender Fas-\n\nsung) i.V.m. § 13 BGB ist eine natürliche Person, die bei dem Geschäft, das \n\nGegenstand der Streitigkeit ist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer ge-\n\nwerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden \n\nkann. So lautete auch die ursprünglich in § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO - in der \n\nNeufassung durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neure-\n\ngelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz) \n\nvom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) - bestimmte Legaldefinition. Der \n\nWortlaut ging auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, der sich seiner-\n\nseits an dem Verbraucherbegriff des Art. 2 lit. b der Richtlinie 93/13/EWG des \n\nRates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträ-\n\ngen (ABlEG Nr. L 95 vom 21. April 1993 S. 29: \"Verbraucher: Eine natürliche \n\nPerson, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck \n\nhandelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet \n\nwerden kann\") orientierte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des \n\nSchiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 73 <Stellungnahme des Bun-\n\ndesrates> und S. 76 <Gegenäußerung der Bundesregierung>). \n\n§ 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO in der Fassung des Schiedsverfahrens-\n\nNeuregelungsgesetzes wurde zwar durch Art. 9 Nr. 7 des Gesetzes über Fern-\n\nabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstel-\n\nlung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) mit Wirkung \n\nvom 30. Juni 2000 aufgehoben. Die Vorschrift wurde zugunsten der durch die-\n\nses Gesetz (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1) neu in das BGB eingefügten Verbraucherdefini-\n\ntion (§ 13 BGB), die grundsätzlich Gültigkeit für das gesamte Zivil- und Zivilver-\n\nfahrensrecht haben sollte (vgl. Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, BGB 2003 \n\n§ 13 Rn. 12), aufgegeben (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Ent-\n\nwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Ver-\n\nbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks. \n\n14/2658 S. 29, 47 f <zu § 361a BGB-E>; Beschlußempfehlung und Bericht des \n\nRechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/3195 \n\nS. 27 f, 37). Inhaltliche Änderungen sollten sich dadurch aber nach dem \n\nausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht ergeben (vgl. BT-Drucks. \n\n14/3195 S. 37). \n\nb) Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 \n\nAbs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das Geschäft, \n\ndas Gegenstand der Streitigkeit ist, im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen \n\noder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) ge-\n\nschlossen wird (h.M.: OLG Rostock OLGR 2003, 505, 506 ff <zu § 13 BGB, \n\n§§ 24, 24a AGBG>; OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 641 f <zu § 24 AGBG und \n\nzu der oben genannten Richtlinie 93/13/EWG>; s. auch BGH, Urteil vom 4. Mai \n\n1994 - XII ZR 24/93 - NJW 1994, 2759 f <zu § 6 Nr. 1 Alt. 1 HWiG>; Staudin-\n\nger/Weick, BGB Neubearb. 2004 § 13 Rn. 55 ff <60>; Soergel/Pfeiffer, BGB \n\n13. Aufl. 2002 § 13 Rn. 35; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 2004 § 13 Rn. 16 \n\nund § 14 Rn. 14; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001 \n\n§ 24a Rn. 25; in diesem Sinne auch MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 \n\n§ 1031 Rn. 23; a.A. OLG Koblenz NJW 1987, 74 <zu § 24 AGBG>; OLG Nürn-\n\nberg OLGR 2003, 335 f <zu § 13 BGB, § 24a AGBG>; s. auch OLG München \n\nNJW-RR 2004, 913, 914 <zu § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB>; Münch-\n\nKommBGB/Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 38 ff und § 14 Rn. 22; Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB 64. Aufl. 2005 § 13 Rn. 3; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-\n\nGesetz 4. Aufl. 1999 Art. 2 RiLi Rn. 7). \n\naa) Nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition des § 13 BGB (i.V.m. \n\n§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO) ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung \n\ndes Verhaltens entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein \n\noder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits \n\nausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ab (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 4. Mai 1994 aaO S. 2760; OLG Rostock aaO S. 506 f; abwei-\n\nchend OLG Koblenz aaO). Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der \n\nSache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblich-\n\nberuflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist (vgl. Schmidt-\n\nRäntsch in Bamberger/Roth aaO § 13 Rn. 9 und § 14 Rn. 10). Rechtsgeschäfte \n\nim Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Geschäftsräumen, der Ab-\n\nschluß eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberufli-\n\nchen Gemeinschaftspraxis, wie er hier vorlag, sind nach den objektiven Um-\n\nständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet. \n\nbb) Es besteht ferner kein Anlaß, demjenigen Verbraucherschutz zu ge-\n\nwähren, der sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbständige berufliche \n\nTätigkeit entschieden hat und diese vorbereitende oder unmittelbar eröffnende \n\nGeschäfte abschließt. Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen \n\nGeschäftsverkehr. Ein Existenzgründer agiert nicht mehr \"von seiner Rolle als \n\nVerbraucher her\" (so aber MünchKommBGB/Micklitz aaO § 13 Rn. 41). Er gibt \n\ndem Rechtsverkehr zu erkennen, daß er sich nunmehr dem Recht für Unter-\n\nnehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen will (vgl. \n\nStaudinger/Weick aaO Rn. 60; OLG Oldenburg aaO S. 642). \n\ncc) § 507 BGB bestimmt, daß die Vorschriften über Verbraucherdarlehen \n\nusw. auch für entsprechende Geschäfte zum Zweck der Aufnahme einer ge-\n\nwerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gelten, allerdings nur bis \n\nzur Höhe von 50.000 €. Damit werden die Existenzgründer in dieser Beziehung \n\nund innerhalb dieser Begrenzung Verbrauchern gleichgestellt. Daraus ergibt \n\nsich im Umkehrschluß, daß der Gesetzgeber den Existenzgründer grundsätz-\n\nlich nicht als Verbraucher ansieht (vgl. Soergel/Pfeiffer aaO § 13 Rn. 35 unter \n\nHinweis auf die Materialien zur Schuldrechtsreform 2001 BT-Drucks. 14/6857 \n\nS. 32 f <Stellungnahme des Bundesrats> und 64 f <Gegenäußerung der Bun-\n\ndesregierung>; Erman/Saenger aaO § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; OLG Ro-\n\nstock aaO S. 507 f; s. auch BGHZ 128, 156, 163 <zu § 1 Abs. 1 VerbrKrG \n\neinerseits, § 6 Nr. 1 Alt. 1 HWiG andererseits>; AnwKomm-BGB-Reiff, 2001 \n\n§ 507 Rn. 1 f; a.A. Palandt/Heinrichs aaO; vgl. zudem Staudinger/Weick aaO \n\nRn. 59). \n\ndd) Die Auffassung, daß Existenzgründer nicht Verbraucher im Sinne \n\ndes § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO sind, steht schließlich in Einklang mit der Recht-\n\nsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu vergleichba-\n\nren europarechtlichen Vorschriften. Dieser hat entschieden, daß die Art. 13 \n\nAbs. 1 und 14 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (BGBl. \n\n1972 II S. 773) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-\n\nrichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fas-\n\nsung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 (BGBl. 1983 II S. 802) dahin \n\nauszulegen sind, daß ein Kläger, der einen Vertrag zum Zweck der Ausübung \n\neiner nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen \n\nTätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann (Ur-\n\nteil vom 3. Juli 1997 - C 269/95 Benincasa/Dentalkrit Srl. - JZ 1998, 896, 897 \n\nm. Anm. Mankowski). Das europarechtliche Verständnis des Verbraucherbe-\n\ngriffs kann für die Auslegung des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO herangezogen \n\nwerden, weil diese Bestimmung - wie schon dargelegt - eine gemeinschafts-\n\nrechtliche Vorschrift zum Vorbild hatte (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichts-\n\nbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 5 Rn. 16; s. auch OLG Rostock aaO S. 506 f und \n\nOLG Oldenburg aaO S. 641). \n\nc) Die Antragstellerin war Existenzgründerin im vorbeschriebenen Sinn. \n\nMit Vertrag vom 23. April 2002 hatte sie den \"Praxisanteil\" von Dr. K. , des \n\nfrüheren Sozius des Antragsgegners, erworben und sich damit entschieden, \n\nselbständig tätig zu sein. Der dann mit dem Antragsgegner geschlossene Ge-\n\nmeinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 eröffnete der Antragstellerin die \n\nbald darauf begonnene freiberufliche - und damit unternehmerische (§ 14 \n\nBGB) - Tätigkeit als Ärztin. Sie kann daher bereits bei Abschluß dieses Ver-\n\ntrags nicht mehr als Verbraucherin angesehen werden; die Schiedsklausel in \n\n§ 29 des Gemeinschaftspraxisvertrags unterlag nicht den verbraucherschüt-\n\nzenden Formerfordernissen des § 1031 Abs. 5 ZPO. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/iii-zb-36-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1031","ref_norm":"1031","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 507","ref_norm":"507","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":1},{"jurabk":"RL 93/13/EWG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/iii-zb-36-04","retrieved":"2026-07-10 16:21:47.315257+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-24/iii-zb-36-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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