{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"XII ZB 32/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 32/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Februar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n19. Januar 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig \n\nverworfen. \n\nBeschwerdewert: 219.855 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit Urteil, Teilanerkenntnisurteil und zweitem Versäumnisurteil vom \n\n30. Oktober 2003, das der Antragstellerin am 13. November 2003 zugestellt \n\nwurde, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versor-\n\ngungsausgleich durchgeführt (beides inzwischen rechtskräftig), den Antrags-\n\ngegner seinem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs \n\nvon 102.258,38 € verurteilt und den Einspruch der Antra gstellerin gegen das \n\nTeilversäumnisurteil vom 14. August 2003, durch das ihre Anträge auf weiteren \n\nZugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen worden wa-\n\nren, mit der Begründung verworfen, sie sei zum Termin zur mündlichen Ver-\n\nhandlung über den Einspruch nicht erschienen. \n\nDagegen legte die Antragstellerin Berufung ein, die am 23. Dezember \n\n2003 beim Oberlandesgericht einging, und beantragte mit Fax vom 29. Dezem-\n\nber 2003, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zu gewähren. \n\nMit Beschluß vom 19. Januar 2004 wies das Berufungsgericht das Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch mit der Begründung zurück, die Antragstellerin habe \n\nweder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, ohne ein ihr zuzurechnendes An-\n\nwaltsverschulden gehindert gewesen zu sein, die Berufungsfrist zu wahren, und \n\nverwarf die Berufung zugleich als unzulässig. \n\nAm letzten Tag der auf ihren Antrag verlängerten Frist zur Begründung \n\nder Berufung reichte die Antragstellerin zwei gesonderte Schriftsätze zur Be-\n\ngründung ihrer Berufung ein, zum einen mit dem Antrag, in Abänderung des \n\nangefochtenen Urteils (zu ergänzen: Unterhalt in Höhe) \"von 1.278,22 € \n\n(2.500,00 DM) mindestens zu zahlen\", zum anderen mit dem Antrag, den Be-\n\nklagten in Abänderung des angefochtenen Teilanerkenntnis- und Schlußurteils \n\nzur Zahlung weiteren Zugewinnausgleichs in Höhe von 204.516,75 € nebst Zin-\n\nsen zu verurteilen. Die Begründungen in beiden Schriftsätzen enthalten ledig-\n\nlich Ausführungen zur Begründetheit der Ansprüche auf nachehelichen Unter-\n\nhalt und Ausgleich des Zugewinns sowie Berufungsangriffe gegen deren Ab-\n\nweisung. \n\nGegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2004 richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Verwerfung ihrer \n\nBerufung bekämpft und weiterhin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur \n\nEinlegung der Berufung begehrt. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 \n\nAbs. 2 ZPO nicht gegeben sind. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, wegen der Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts zu den Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsan-\n\nwalts und an ein Wiedereinsetzungsgesuch habe die Rechtssache grundsätzli-\n\nche Bedeutung oder erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, kommt es darauf nicht \n\nan, weil sich die angefochtene Entscheidung schon im Zeitpunkt der Einlegung \n\nder Rechtsbeschwerde aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist \n\n(§ 577 Abs. 3 ZPO). \n\nDie Berufung der Antragstellerin ist jedenfalls, was das Rechtsbeschwer-\n\ndegericht von Amts wegen zu prüfen hat, schon deshalb unzulässig, weil sie \n\ninnerhalb verlängerter Frist nicht ordnungsgemäß begründet wurde, so daß \n\nauch eine Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist nicht in Betracht kommt (vgl. \n\nSenatsbeschluß vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04 - FamRZ 2004, 1783). \n\nDer Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versorgungsaus-\n\ngleich sind ausweislich der gestellten Berufungsanträge mit der Berufung nicht \n\nangefochten worden. Gleiches gilt hinsichtlich des Teilanerkenntnisurteils, das \n\ndie Antragstellerin nicht beschwert. Somit richtet sich die Berufung der Antrag-\n\nstellerin allein dagegen, daß ihr Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil vom \n\n14. August 2003 durch zweites Versäumnisurteil verworfen wurde. \n\nDieser Teil der Entscheidung unterliegt der Berufung gemäß § 514 \n\nAbs. 2 ZPO aber nur insoweit, als diese darauf gestützt wird, daß der Fall der \n\nschuldhaften Versäumung (hier: des Termins zur mündlichen Verhandlung über \n\nden Einspruch gegen das erste Teilversäumnisurteil) nicht vorgelegen habe. \n\nVon der Schlüssigkeit dieses Vortrags hängt bereits die Zulässigkeit des \n\nRechtsmittels nach § 514 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 345 ZPO ab (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98 - NJW 1999, 724 und \n\nvom 27. September 1990 - VIII ZR 135/90 - NJW 1991, 42, 43, jeweils zum \n\ngleichlautenden § 513 Abs. 2 ZPO a.F.; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 514 \n\nRdn. 11). Erst recht ist eine Berufung unzulässig, wenn ein solcher Vortrag \n\n- wie hier - gänzlich fehlt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zb-32-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zb-32-04","retrieved":"2026-07-10 16:25:19.602228+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-23/xii-zb-32-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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