{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"XII ZB 1/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs., 620 c Satz 2 Gegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Ent- scheidung in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht an- fechtbar ist (hier: einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620 b oder 644 ZPO), findet die sofortige Beschwerde nicht statt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Februar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 1/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs., 620 c Satz 2 \n\nGegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Ent-\n\nscheidung in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht an-\n\nfechtbar ist (hier: einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620 b oder 644 ZPO), \n\nfindet die sofortige Beschwerde nicht statt. \n\nBGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03 - OLG Bamberg \nAG Bamberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Antragstellerin wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde \n\nratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. \n\nDr. Krämer beigeordnet. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß \n\ndes 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bam-\n\nberg vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - wies den Antrag der Antragstellerin, \n\nTrennungs- und Kindesunterhalt in Höhe von zusammen 1.296 € monatlich \n\ndurch einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO zu regeln, durch Beschluß vom \n\n24. Juli 2002 als unzulässig zurück. Ihren Antrag, ihr hierfür Prozeßkostenhilfe \n\nzu gewähren, wies es mit weiterem Beschluß vom 1. Oktober 2002 unter Hin-\n\nweis auf den vorausgegangenen Beschluß zurück. \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 38 veröf-\n\nfentlicht ist, verwarf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den \n\nProzeßkostenhilfe verweigernden Beschluß als unzulässig mit der Begründung, \n\ndie Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung sei \n\nnach §§ 644 Satz 2, 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar; deshalb sei in entspre-\n\nchender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch eine sofor-\n\ntige Beschwerde gegen die mit mangelnder Erfolgsaussicht begründete Versa-\n\ngung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der einstweiligen Anordnung \n\nnicht statthaft. \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die das \n\nOberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage analoger An-\n\nwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auf Prozeßkostenhilfeent-\n\nscheidungen im Rahmen einstweiliger Anordnungen zugelassen hat. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, und auch \n\nim übrigen zulässig. \n\nDas Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden, § 574 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO. Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen \n\neine die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung unter dem Gesichtspunkt \n\nder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder \n\nder Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Ver-\n\nfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer \n\nBewilligung geht (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - \n\nFamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB \n\n40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da es um die Frage \n\ngeht, ob der Beschwerdeweg im Prozeßkostenhilfeverfahren auch dann über \n\nden Rechtsweg der Hauptsache hinausgehen kann, wenn Prozeßkostenhilfe \n\nmangels Erfolgsaussicht versagt wurde. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat aber aus den Gründen des angefochtenen \n\nBeschlusses keinen Erfolg. \n\nDurch seine Verweisung auf den die einstweilige Anordnung ablehnen-\n\nden Beschluß hat das Amtsgericht die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe (al-\n\nlein) auf mangelnde Erfolgsaussicht gestützt. \n\nZu Recht hat das Oberlandesgericht eine sofortige Beschwerde hierge-\n\ngen in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO \n\nals nicht statthaft angesehen. \n\nNach dieser Vorschrift findet die sofortige Beschwerde gegen eine die \n\nProzeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigernde Entscheidung nicht \n\nstatt, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache die Wertgrenze \n\nfür die Zulässigkeit der Berufung (§ 511 ZPO) nicht übersteigt. \n\na) Hier liegt der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens der einst-\n\nweiligen Anordnung zwar über dieser Wertgrenze. Auch sieht der Wortlaut des \n\n§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO - abgesehen von dem ausdrücklich geregelten Fall \n\nmangelnder Berufungsfähigkeit der Hauptsache wegen Nichterreichens der Be-\n\nrufungssumme - keine weiteren Ausnahmen von der generellen Statthaftigkeit \n\nder sofortigen Beschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe ablehnende Ent-\n\nscheidung vor, auch nicht für Verfahren, in denen der Rechtszug zum Be-\n\nschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist. \n\nUm ein solches Verfahren handelt es sich hier. Denn einstweilige Unter-\n\nhaltsanordnungen (§§ 620 Nr. 4, 644 ZPO) unterliegen keinem Rechtsbehelf, \n\nda eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist (§ 620 c Satz 2 ZPO), was ver-\n\nfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG NJW 1980, 386 -Ls.-). Unan-\n\nfechtbar ist auch die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, und zwar auch \n\ndann, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde (Zöller/Philippi, \n\naaO § 620 c Rdn. 3 m.w.N.). \n\nb) Dies steht einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift aber nicht \n\nentgegen, sondern läßt sie vielmehr geboten erscheinen. \n\nSchon vor der ZPO-Reform folgte die weit überwiegende Rechtspre-\n\nchung dem Grundsatz, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie \n\ndem der Prozeßkostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hi-\n\nnausgehen kann, auch um zu vermeiden, daß Instanz- und Rechtsmittelgericht \n\nim abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren \n\nzu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGHZ 53, 369, \n\n372; BFH, Beschluß vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 f. \n\nm.N.; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Naumburg FamRZ 2001, 358; OLG \n\nFrankfurt am Main FamRZ 1996, 746 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325, \n\n1326; OLG Koblenz FamRZ 1989, 200; a.A. LG Karlsruhe NJW 1978, 1168). \n\nBei der Vorbereitung der ZPO-Reform war diese ständige Rechtspre-\n\nchung bekannt. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber ihr durch die mit \n\nWirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Neufassung des § 127 Abs. 2 \n\nZPO teilweise den Boden hätte entziehen wollen, nämlich für Verfahren, in de-\n\nnen eine zweite Instanz von vornherein nicht eröffnet ist, sind nicht ersichtlich. \n\nVielmehr sollte diese Rechtsprechung durch die Neufassung der Vorschrift Ein-\n\ngang in das Gesetz finden (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Schwartze ZPO-Reform \n\n2002 § 567 Rdn. 40 und § 127 Rdn. 4 f.). So heißt es in der amtlichen Begrün-\n\ndung zu § 127 ZPO (BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.) wörtlich: \n\n„Damit wird erreicht, daß im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe nicht \n\nein weiter gehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Haupt-\n\nsache. Insbesondere wird der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen \n\nbegegnet, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Er-\n\nfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend ent-\n\nscheidenden Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt.“ \n\nNur die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Verfahren der \n\nvorliegenden Art wird daher dem mit ihrer Neufassung verfolgten Zweck ge-\n\nrecht. Sie vermeidet zudem Verzögerungen, die sich durch das Hin- und Her-\n\nsenden der Akten zum und vom Beschwerdegericht vor allem im Hinblick dar-\n\nauf ergeben könnten, daß einstweilige Anordnungen dieser Art von dem Ge-\n\nricht, das sie erlassen hat, auf Antrag grundsätzlich jederzeit aufgehoben oder \n\nabgeändert werden können, § 620 b ZPO (im Ergebnis ebenso: OLG Naum-\n\nburg FamRZ 2004, 478; OLG Köln FamRZ 2004, 39, 40; Stein/Jonas/Bork ZPO \n\n22. Aufl. § 127 Rdn. 17; Zöller/Philippi aaO § 127 Rdn. 47; Musielak/Fischer \n\nZPO 4. Aufl. § 127 Rdn. 19; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. Rdn. 3; \n\nJohannsen/ Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 127 ZPO Rdn. 27; Eschen-\n\nbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß Rdn. 5216; Kalthoener/Büttner/ Wro-\n\nbel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 869; Zimmer-\n\nmann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 738). \n\nSoweit OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1398 in diesen Fällen die \n\nStatthaftigkeit und Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde bejaht, sie aber für \n\n(stets) unbegründet hält, weil die negative Beurteilung der Erfolgsaussicht durch \n\ndas Familiengericht auch für das Beschwerdegericht maßgeblich sei, ist dem \n\nentgegenzuhalten, daß es sinnlos wäre, eine sofortige Beschwerde gegen die \n\nVersagung der Prozeßkostenhilfe stattfinden zu lassen, die von vornherein nicht \n\nzur Abänderung dieser Entscheidung führen kann; zumindest würde das \n\nRechtsschutzinteresse fehlen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zb-1-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zb-1-03","retrieved":"2026-07-10 16:25:55.233376+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-23/xii-zb-1-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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