{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"KZR 28/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bezugsbindung ZPO §§ 513, 565; EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1475/95 Art. 4, 6 a) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. b) Eine im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems getroffene Vereinbarung über Verkaufsziele zwischen einem Automobil-Vertragshändler (A-Händler) und einem ihm zugeordneten B-Händler, die dem B-Händler eine Bezugs- bindung auferlegt, ist auch dann nicht vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG frei- gestellt und demzufolge gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, wenn die Bezugs- pflicht des B-Händlers nur dahin geht, sich um die Abnahme einer bestimm- ten Anzahl von Neufahrzeugen zu bemühen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nKZR 28/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBezugsbindung \n\nZPO §§ 513, 565; EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1475/95 Art. 4, 6 \n\na) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht \n\nseine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. \n\nb) Eine im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems getroffene Vereinbarung \nüber Verkaufsziele zwischen einem Automobil-Vertragshändler (A-Händler) \nund einem ihm zugeordneten B-Händler, die dem B-Händler eine Bezugs-\nbindung auferlegt, ist auch dann nicht vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG frei-\ngestellt und demzufolge gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, wenn die Bezugs-\npflicht des B-Händlers nur dahin geht, sich um die Abnahme einer bestimm-\nten Anzahl von Neufahrzeugen zu bemühen. \n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03 - OLG Braunschweig \n LG Braunschweig \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. Dezember 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und \n\nProf. Dr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 2002 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien schlossen am 26. September 1996 einen Renault-Service-\n\nvertrag über den Vertrieb von Renault-Neufahrzeugen und -Originalersatzteilen. \n\nDie Beklagte war seinerzeit Renault-Vertragshändlerin - sogenannte A-Händ-\n\nlerin -, die im Vertrag als \"Service\" bezeichnete Klägerin war ihr als sogenannte \n\nB-Händlerin zugeordnet. Unmittelbare Vertragsbeziehungen zu der Deutschen \n\nRenault AG unterhielt die Klägerin nicht. \n\nIn Art. III des Renault-Servicevertrages ist unter der Überschrift \"Ver-\n\nkaufsziele\" unter Ziffer 3.2 folgende Regelung enthalten: \n\n\"Der Service bemüht sich, außer bei höherer Gewalt (insbesonde-\nre durch Arbeitskampf) rechtzeitig so viele Fahrzeuge zu bestel-\nlen, daß die in der jährlichen Anlage I festgelegten Verkaufsziele \nerreicht werden können. Der Händler bemüht sich, außer bei \nhöherer Gewalt, die betreffende Vertragsware zu liefern, sofern \nDR (= Deutsche Renault AG) ihm diese geliefert hat. \n\n Die Verpflichtungen laut diesem Art. 3.2 sind im Sinne von \nArt. 12.2.1 für Service und die Händler wesentliche Pflichten.\" \n\nArt. XII sieht unter Ziffer 12.2.1 ein außerordentliches Kündigungsrecht \n\nbeider Vertragsteile für den Fall vor, daß die andere Vertragspartei eine der ihr \n\nobliegenden wesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Anlage 1 zum \n\nRenault-Servicevertrag enthält die von den Parteien jährlich einvernehmlich \n\nfestzusetzende Absatzzielmenge an Neuwagen, Lager- und Ausstellungsfahr-\n\nzeugen sowie Vorführwagen, ferner eine Absatzzielsetzung für Originalersatz-\n\nteile. In einem \"Formular A zur Anlage I - 1999\" ist für das dritte Quadrimester \n\n1999 ein nach Fahrzeugtypen aufgeschlüsseltes Absatzziel von 54 Renault-\n\nNeufahrzeugen festgelegt. \n\nIm Juni 1999 sprach die Deutsche Renault AG gegenüber der Beklagten \n\ndie ordentliche Kündigung des A-Händlervertrages zum 30. Juni 2001 aus. Die \n\nKlägerin ging ab September 1999 dazu über, die von ihr verkauften Renault-\n\nNeufahrzeuge über einen anderen Renault A-Händler zu beziehen, mit dem sie \n\nnach Ablauf des mit der Beklagten geschlossenen Servicevertrages zum \n\n30. Juni 2001 einen neuen B-Händlervertrag abschloß. Im dritten Quadrimester \n\n1999 nahm sie weniger als 54 Renault-Neufahrzeuge von der Beklagten ab, \n\nwodurch dieser unstreitig ein Einnahmeausfall in Höhe von 47.491,75 DM \n\n(24.282,15 €) entstand. Seit September 1999 bezog die Klägerin von der Be-\n\nklagten keine Neufahrzeuge mehr. Die Zahl der von ihr im dritten Quadrimester \n\n1999 verkauften Renault-Neufahrzeuge lag über 54. Ähnlich verhielt es sich \n\nnach Darstellung der Beklagten hinsichtlich des Verkaufs von Renault-Original-\n\nersatzteilen, deren Bezug über die Beklagte die Klägerin gleichfalls im Septem-\n\nber 1999 einstellte. \n\nDie Beklagte hat gegen die zuletzt in Höhe von 34.162,11 € unstreitige \n\nKlageforderung mit einem Schadensersatzanspruch wegen ihres Einnahmeaus-\n\nfalls für das dritte Quadrimester 1999 in Höhe von 24.282,15 € aufgerechnet \n\nund im Wege der Widerklage Auskunft über die von der Klägerin in der Zeit vom \n\n1. September 1999 bis 30. Juni 2001 verkauften und nicht über sie, die Beklag-\n\nte, bestellten Renault-Neufahrzeuge und Renault-Ersatzteile begehrt. Das \n\nLandgericht Braunschweig hat die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung \n\nfür begründet erachtet und der Klage daher nur in Höhe von 9.879,96 € nebst \n\nZinsen stattgegeben. Die weitergehende Zahlungsklage und die Widerklage hat \n\nes abgewiesen. \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien beim Oberlandesgericht \n\nBraunschweig Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Klägerin, die hilfsweise \n\ndie Verweisung an das für Kartellsachen zuständige Oberlandesgericht Celle \n\nbeantragt hatte, hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang stattge-\n\ngeben; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die in den Vorinstanzen erfolglose \n\nAuskunftswiderklage weiter. Hinsichtlich der Zahlungsklage erstrebt sie die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß der die \n\nAufrechnungsforderung übersteigende Teil der Klageforderung der Klägerin nur \n\nZug um Zug gegen Erfüllung der mit der Widerklage begehrten Auskunft zuer-\n\nkannt werde. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt \n\nbegründet: \n\nDie Berufungen, die Klage und die Widerklage seien zulässig. Gemäß \n\n§ 513 Abs. 2 ZPO komme es auf eine etwaige Unzuständigkeit des Landge-\n\nrichts Braunschweig und damit auf den Hilfsantrag der Klägerin nicht an. \n\nDie Berufung der Klägerin sei auch begründet. Die Absatzzielvereinba-\n\nrung in Art. III des Renault Servicevertrages der Parteien sei unter Berücksich-\n\ntigung der EG-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 auszulegen. Nach \n\nArt. 4 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung dürften aus einer Absatzzielvereinbarung \n\nnur \"Bemühensverpflichtungen\", dagegen keine einklagbare Pflicht des Händ-\n\nlers auf Abnahme von Vertragswaren hergeleitet werden. Art. 6 Abs. 1 Nr. 7 der \n\nVerordnung stehe ferner einem Verbot des Querbezugs von Vertragsware in-\n\nnerhalb des Vertriebssystems im gemeinsamen Markt entgegen. Die vertragli-\n\nche Regelung der Parteien entspreche daher nur dann der Verordnung, wenn \n\naus dem Verfehlen des vereinbarten Absatzziels keine Schadensersatzpflicht \n\nder Klägerin hergeleitet werden könne. In Ermangelung einer sonstigen An-\n\nspruchsgrundlage stehe der Beklagten auch der mit der Widerklage verfolgte \n\nAuskunftsanspruch nicht zu. Deren Berufung sei daher unbegründet. \n\nII. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\n1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht \n\nBraunschweig sei für die Entscheidung über die Berufung nicht zuständig ge-\n\nwesen, weil die zweitinstanzliche Zuständigkeit für Kartellsachen in Nieder-\n\nsachsen bei dem Oberlandesgericht Celle konzentriert sei. \n\na) Die Rüge scheitert allerdings nicht bereits daran, daß ein etwaiger Zu-\n\nständigkeitsmangel in der Berufungsinstanz gemäß § 295 ZPO durch rügelose \n\nVerhandlung zur Sache geheilt worden wäre. Die Bestimmung des § 295 ZPO, \n\ndie gemäß § 525 ZPO im Berufungsverfahren entsprechend anwendbar ist, gilt \n\nnach ihrem Absatz 2 nicht für die Verletzung von Vorschriften, auf deren Befol-\n\ngung eine Partei wirksam nicht verzichten kann. Das ist, wie sich aus § 40 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO ergibt, bei der ausschließlichen Zuständigkeit, \n\nauch bei der hier in Betracht kommenden ausschließlichen sachlichen Zustän-\n\ndigkeit des Kartellgerichts nach § 87 Abs. 1 GWB (Musielak/Heinrich, ZPO, \n\n4. Aufl., § 40 Rdn. 4, 5 m.w.Nachw.; Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, \n\n9. Aufl., § 95 GWB Rdn. 2), der Fall. \n\nb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Rechtslage \n\nvor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli \n\n2001 (BGBl. I S. 1887, ZPO-Reformgesetz) wäre die Rüge aber in der Revisi-\n\nonsinstanz deswegen unbeachtlich, weil die Unzuständigkeit des Oberlandes-\n\ngerichts Braunschweig weder von der Klägerin noch von der Beklagten in der \n\nBerufungsinstanz beanstandet worden ist. Denn danach konnte die Rüge, daß \n\nim vorhergehenden Rechtszug ein für Kartellsachen zuständiger Spruchkörper \n\nhätte entscheiden müssen, im Berufungs- oder Revisionsrechtszug nur dann \n\nmit Erfolg erhoben werden, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Partei glaub-\n\nhaft machte, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande war, die Rüge bereits \n\nin der Vorinstanz zu erheben (BGHZ 36, 105, 108 - Export ohne WBS; \n\nBornkamm aaO § 91 GWB Rdn. 16). Diese auf das Jahr 1961 zurückgehende \n\nRechtsprechung stützt sich auf die damals in § 528 ZPO enthaltene und mit \n\nWirkung vom 1. Juli 1977 in § 529 Abs. 2 ZPO übernommene Regelung, daß in \n\nvermögensrechtlichen Streitigkeiten das Berufungsgericht die ausschließliche \n\nZuständigkeit des Gerichts erster Instanz nicht von Amts wegen prüft und daß \n\neine Rüge des Beklagten ausgeschlossen ist, wenn er im ersten Rechtszug \n\nohne die Rüge zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht genügend ent-\n\nschuldigt. \n\nc) Diese Bestimmung, deren entsprechende Geltung für das Revisions-\n\nverfahren aus § 566 ZPO a.F. hergeleitet wurde (BGHZ 36, 105, 108 - Export \n\nohne WBS), ist indessen durch das ZPO-Reformgesetz als Folgeänderung zu \n\n§ 513 Abs. 2 ZPO n.F. gestrichen worden (Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs zum ZPO-Reformgesetz, BT-Drucks. 14/4722 S. 102). Nach dieser Vor-\n\nschrift kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des \n\nersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Das gilt \n\nauch für den Fall, daß es sich bei der vom Erstrichter mißachteten Zuständig-\n\nkeit eines anderen Gerichts um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt. \n\nDarauf, ob in erster Instanz eine Zuständigkeitsrüge erhoben worden oder ohne \n\nVerschulden unterblieben ist, kommt es nicht mehr an. \n\nd) Die Zuständigkeitsrüge der Revision bleibt aber deswegen ohne Er-\n\nfolg, weil § 513 Abs. 2 ZPO gemäß § 565 ZPO auf die Revision entsprechende \n\nAnwendung findet. \n\naa) Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Wortlaut der dem \n\n§ 566 ZPO a.F. entsprechenden Bestimmung des § 565 ZPO n.F. \n\nVerzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen (§ 529 \n\nAbs. 1 ZPO a.F.) und zu denen auch die in § 529 Abs. 2 a.F. geregelte Zustän-\n\ndigkeitsrüge gezählt wurde, sind nicht Regelungsgegenstand des § 513 Abs. 2 \n\nZPO n.F. Weggefallen ist mit der Streichung des § 529 Abs. 2 ZPO a.F. ferner \n\ndie dort getroffene Ausnahmeregelung (näher Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, \n\n21. Aufl., § 529 Rdn. 2, 11), nach der die ausschließliche Zuständigkeit vom \n\nBerufungsgericht nicht von Amts wegen zu prüfen war. Die Bestimmung des \n\n§ 532 ZPO n.F., die den Regelungsgehalt der Absätze 1 und 4 des § 529 ZPO \n\na.F. übernimmt und auf die sich die Verweisung in § 565 ZPO n.F. bezieht, be-\n\ntrifft nur verzichtbare Zulässigkeitsrügen, zu denen die Rüge der Unzuständig-\n\nkeit wegen ausschließlicher Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht gehört \n\n(arg. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO). \n\nNach dem Wortlaut der Neuregelung würde es damit für das Revisions-\n\nverfahren bei dem Grundsatz bewenden, daß Zuständigkeitsfragen vom Revisi-\n\nonsgericht von Amts wegen zu prüfen sind, soweit die Prüfung der Zuständig-\n\nkeit nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (so MünchKomm/Wenzel, \n\nZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 557 Rdn. 23). Letzteres ist indessen nur \n\nfür die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz der Fall, der in dem hier erör-\n\nterten Zusammenhang keine Bedeutung zukommt. \n\nbb) Ein solches Ergebnis wäre indessen mit dem Willen des Gesetzge-\n\nbers, wie er aus dem Regelungskonzept des ZPO-Reformgesetzes deutlich \n\nwird, nicht zu vereinbaren. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu \n\n§ 513 Abs. 2 und § 545 Abs. 2 ZPO (BT-Drucks. 14/4722 S. 94, 106) soll die \n\nNachprüfung der Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts durch das \n\nRechtsmittelgericht nicht ausgeweitet, sondern im Gegenteil im Interesse der \n\nVerfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Rechtsmittelgerichte deutlich \n\neingeschränkt und damit zugleich vermieden werden, daß die von dem vorin-\n\nstanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfäl-\n\nlig wird. § 513 Abs. 2 ZPO schließt deshalb die Nachprüfung der vom Gericht \n\nerster Instanz angenommenen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht nicht \n\nmehr nur für den Fall einer in erster Instanz schuldhaft versäumten Rüge, son-\n\ndern generell aus. Entsprechendes gilt für § 545 Abs. 2 ZPO, nach dessen \n\nWortlaut - eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs für die internationale Zuständigkeit (BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urt. v. \n\n27.5.2003 - IX ZR 203/02, WM 2003, 1542 für die Revision; ebenso für § 513 \n\nAbs. 2 ZPO BGH, Urt. v. 16.12.2003 - XI ZR 474/02, NJW 2004, 1456 unter \n\nII 1) - die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz der Nachprüfung durch das \n\nRevisionsgericht schlechthin entzogen sein soll. \n\nEs ist auch kein Grund erkennbar, der dafür sprechen könnte, die Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts über seine Zuständigkeit einer weitergehen-\n\nden Kontrolle zu unterwerfen als die entsprechende Entscheidung des Gerichts \n\nerster Instanz. In Anbetracht dessen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß \n\nder Gesetzgeber mit dem ZPO-Reformgesetz die bis zu dessen Inkrafttreten \n\nbestehende Beschränkung der Möglichkeit, in der Revisionsinstanz die Unzu-\n\nständigkeit des Berufungsgerichts zu rügen, beseitigen und die positive Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts über seine Zuständigkeit einer unbeschränk-\n\nten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterwerfen wollte. Er versteht die \n\nVerweisung des § 565 ZPO n.F. vielmehr dahin, daß zu den für die Berufungs-\n\ninstanz geltenden und auf die Revision entsprechend anzuwendenden Vor-\n\nschriften über \"die Rügen der Unzulässigkeit der Klage\" auch die Vorschrift des \n\n§ 513 Abs. 2 ZPO zu zählen ist. Die Revision kann folglich nicht darauf gestützt \n\nwerden, daß das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenom-\n\nmen hat. \n\n2. Auch in der Sache bleiben die Rügen der Revision ohne Erfolg. Das \n\nBerufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen Verstoßes \n\ngegen die in Art. III Ziffer 3.2 des Servicevertrages getroffene Verkaufszielver-\n\neinbarung im Ergebnis zu Recht verneint. \n\na) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Ver-\n\ntragsklausel an Art. 85 EGV (jetzt Art. 81 EG) zu messen ist. Der Servicevertrag \n\nder Parteien ist Teil eines Vertriebsnetzes der Deutschen Renault AG, das sich \n\nauf das gesamte Territorium der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Schon \n\naus diesem Grunde sind die Wettbewerbsbeschränkungen in dem Servicever-\n\ntrag, dessen Inhalt von der Deutschen Renault AG vorgegeben ist und der hin-\n\nsichtlich der für ein selektives Vertriebssystem typischen Wettbewerbsbe-\n\nschränkungen inhaltlich weitgehend mit dem Renault-A-Händlervertrag über-\n\neinstimmt, geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. \n\nb) Die in Art. III Ziffer 3.2 des Servicevertrages getroffene Verkaufsziel-\n\nvereinbarung verstößt gegen das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG und ist deshalb \n\nnach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, soweit sie Grundlage einer Schadensersatz-\n\npflicht der Klägerin wegen des von der Beklagten beanstandeten Verhaltens \n\nsein könnte. \n\naa) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der auf das hier zu beurteilende Rechts-\n\nverhältnis noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1475/95 über die An-\n\nwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und \n\nKundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge \n\n(fortan: Verordnung \n\nNr. 1475/95) ist zwar eine Verpflichtung des Händlers, sich zu bemühen, in \n\neinem bestimmten Zeitraum innerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren min-\n\ndestens in dem Umfang abzusetzen, der von den Vertragspartnern einvernehm-\n\nlich oder bei fehlendem Einverständnis durch einen sachverständigen Dritten \n\nfestgesetzt worden ist, vom Verbot des Art. 85 Abs. 1 EGV freigestellt. Damit \n\nstimmt Art. III Nr. 3.2 des Servicevertrages insofern überein, als dem B-Händler \n\nkeine Abnahmepflicht, sondern nur eine \"Bemühenspflicht\" im Hinblick auf den \n\nFahrzeugabsatz auferlegt wird. \n\nDie Klausel kommt aber insoweit nicht in den Genuß der Freistellung \n\nnach Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1475/95, als sie nicht lediglich eine \n\nPflicht des B-Händlers statuiert, sich um den Absatz einer bestimmten Anzahl \n\nvon Renault-Neufahrzeugen zu bemühen, sondern darüber hinaus auch die \n\nBestellung dieser Fahrzeuge bei dem A-Händler, der Partner des Servicever-\n\ntrages ist, zum Gegenstand der \"Bemühenspflicht\" des B-Händlers macht. \n\nDenn dadurch wird zugleich eine Bezugsbindung des B-Händlers wenn nicht \n\nbezweckt, so doch jedenfalls bewirkt, die geeignet ist, ihn daran zu hindern, \n\nRenault-Neufahrzeuge für seinen Absatz von anderen Mitgliedern des selekti-\n\nven Renault-Vertriebssystems, auch solchen im europäischen Ausland, zu be-\n\nziehen. Für eine derartige Beschränkung der Freiheit des Kraftfahrzeughänd-\n\nlers, innerhalb des Gemeinsamen Marktes Vertragswaren bei einem Unterneh-\n\nmen des Vertriebsnetzes seiner Wahl zu erwerben, gilt die Gruppenfreistellung \n\ndurch die Verordnung Nr. 1475/95 nach deren Art. 6 Abs. 1 Nr. 7 nicht. \n\nbb) Allein eine Bezugsbindung der Klägerin kommt als Grundlage des \n\nSchadensersatzbegehrens der Beklagten in Betracht. Das von den Parteien \n\nfür das dritte Quadrimester 1999 einvernehmlich festgelegte Absatzziel von \n\n54 Neufahrzeugen hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts unstreitig übertroffen. Die vom Berufungsgericht erwogene Frage, welche \n\nSanktionen an die Verfehlung eines einvernehmlich festgelegten Absatzziels \n\nzulässigerweise geknüpft werden können, stellt sich im Streitfall daher nicht. \n\nDie Beklagte begründet ihr Schadensersatzbegehren auch nicht mit mangeln-\n\nden Absatzbemühungen der Klägerin. Der Schaden, den sie geltend macht, \n\nbesteht vielmehr ausschließlich in dem Einnahmeausfall, den sie dadurch erlit-\n\nten hat, daß die Klägerin seit September 1999 Renault-Neufahrzeuge nicht \n\nmehr von ihr, der Beklagten, sondern von einem anderen A-Händler bezogen \n\nhat. \n\nEntgegen der von der Revision geteilten Auffassung des Landgerichts \n\nläßt sich eine Schadensersatzpflicht der Klägerin auch nicht damit begründen, \n\ndaß die Klägerin, obwohl sie in der Lage gewesen wäre, die vereinbarte Anzahl \n\nvon Fahrzeugen bei der Beklagten zu bestellen und diese abzusetzen, ohne \n\nanerkennenswerten Grund Fahrzeuge von dritter Seite bezogen und dadurch \n\ndie Erreichung des gemeinsamen Absatzziels der Parteien vereitelt habe. Denn \n\nauch diese Begründung setzt denknotwendig eine - wenn auch eingeschränk-\n\nte - Bezugsbindung der Klägerin voraus, die, wie dargelegt, mangels Freistel-\n\nlung von dem Verbot des Art. 81 EG nicht wirksam vereinbart werden konnte. \n\nEine Bezugspflicht gegenüber der Beklagten, von der die Klägerin sich nicht \n\nohne vernünftigen Grund hätte lossagen dürfen, bestand somit nicht. \n\nIII. \n\nDie Revision der Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nHirsch \n\nGoette \n\nBall \n\nBornkamm \n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/kzr-28-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 532","ref_norm":"532","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/kzr-28-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-22/kzr-28-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2005-02-22","dockets":["KZR 28/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 22.02.2005 – KZR 28/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/kzr-28-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Bezugsbindung ZPO §§ 513, 565; EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1475/95 Art. 4, 6 a) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. b) Eine im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems getroffene Vereinbarung über Verkaufsziele zwischen einem Automobil-Vertragshändler (A-Händler) und einem ihm zugeordneten B-Händler, die dem B-Händler eine Bezugs- bindung auferlegt, ist auch dann nicht vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG frei- gestellt und demzufolge gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, wenn die Bezugs- pflicht des B-Händlers nur dahin geht, sich um die Abnahme einer bestimm- ten Anzahl von Neufahrzeugen zu bemühen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. 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