{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"KZR 2/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Sparberaterin II GWB § 20 Abs. 2; UWG § 1 a.F. (UWG § 4 Nr. 7 n.F.) Eine Werbeagentur, die eine auf Kosteneinsparung bei der Telefonbuchwer- bung gerichtete Beratung anbietet, setzt die Kundenberater der Telefonbuch- verlage nicht in unlauterer Weise herab, wenn sie in ihrer Werbung Kunden an- spricht, die \"sich schlecht, einseitig oder gar nicht beraten fühlen\". Ein Telefon- buchverlag, von dem die Werbeagentur i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB ab- hängig ist, darf die Annahme von Insertionsaufträgen dieser Werbeagentur da- her nicht unter Hinweis auf eine pauschale Herabsetzung seiner Kundenberater verweigern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nKZR 2/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSparberaterin II \n\nGWB § 20 Abs. 2; UWG § 1 a.F. (UWG § 4 Nr. 7 n.F.) \n\nEine Werbeagentur, die eine auf Kosteneinsparung bei der Telefonbuchwer-\n\nbung gerichtete Beratung anbietet, setzt die Kundenberater der Telefonbuch-\n\nverlage nicht in unlauterer Weise herab, wenn sie in ihrer Werbung Kunden an-\n\nspricht, die \"sich schlecht, einseitig oder gar nicht beraten fühlen\". Ein Telefon-\n\nbuchverlag, von dem die Werbeagentur i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB ab-\n\nhängig ist, darf die Annahme von Insertionsaufträgen dieser Werbeagentur da-\n\nher nicht unter Hinweis auf eine pauschale Herabsetzung seiner Kundenberater \n\nverweigern. \n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 2/04 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. Februar 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum \n\nund Prof. Dr. Meier- Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. Dezember 2003 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte, ein Telefonbuchverlag, gibt zusammen mit der Deutsche \n\nTelekom Medien GmbH Telefonverzeichnisse heraus, wozu \"Das Telefonbuch\", \n\ndas den Regionalbereich abdeckende \"Das Örtliche\", sowie das nach Branchen \n\ngegliederte Verzeichnis \"Gelbe Seiten\" zählen. Die Telefonbücher enthalten \n\nneben den kostenfreien Standardeinträgen vergütungspflichtige Anzeigen. Die-\n\nse wirbt die Beklagte überwiegend durch ihr eigenes Handelsvertreternetz ein. \n\nEin Teil der Anzeigen wird aber auch durch Werbeagenturen vermittelt, die die-\n\nse Aufträge im eigenen Namen an die Beklagte erteilen. Hierfür erhalten die \n\nWerbeagenturen eine Provision, die aus dem höheren Anzeigenpreis finanziert \n\nwird, den die über eine Agentur vermittelten Werbekunden bezahlen müssen. \n\nDie Klägerin ist eine Werbeagentur, die sich auf die Betreuung von An-\n\nzeigenkunden spezialisiert hat. Zwischen den Parteien kam es zu gerichtlichen \n\nAuseinandersetzungen, nachdem sich die Klägerin von ihren Kunden Vollmach-\n\nten des Inhalts hatte unterschreiben lassen, daß diese keine Besuche mehr von \n\nVertretern der Telefonbuchverlage wünschten. Die Beklagte lehnte daraufhin \n\ndie Annahme von Anzeigenaufträgen der Klägerin ab. Die Klägerin erstrebte im \n\nWege der einstweiligen Verfügung, daß die Beklagte die von ihr akquirierten \n\nAnzeigen bearbeitet. Im Berufungsverfahren kam es vor dem Oberlandesge-\n\nricht zum Abschluß eines Vergleichs, der folgenden Wortlaut hatte: \n\n\"Die Verfügungsbeklagte erklärt, daß die Sperre für die Annahme von \n\nEinschaltungsaufträgen für \"amtliche\" und örtliche Telefonbücher ab so-\n\nfort aufgehoben worden ist. \n\n Ferner verpflichtet sich die Verfügungsbeklagte, bei Meidung einer für \n\njeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe von \n\n20.000 DM, es zu unterlassen, eine erneute Sperre einzurichten ...\" \n\nIn der Folgezeit warb die Klägerin im Internet mit dem Text: \n\n \"Beratung zur Kostenoptimierung von Telefonbucheinträgen. \n\n Diese Dienstleistung bieten wir allen Kunden, welche sich von den \n\nTelefonbuchvertretern schlecht, einseitig oder gar nicht beraten fühlen. \n\nAber auch Kunden, welche relativ hohe Insertionskosten aufwenden, \n\nkönnen ihre Ausgaben bei uns auf den Prüfstand stellen …\" \n\nNach einer Abmahnung durch die Beklagte änderte die Klägerin den Text wie \n\nfolgt ab: \n\n\"Beratung zur Kostenoptimierung von Telefonbucheinträgen. \n\n Diese Dienstleistung bieten wir allen Kunden, welche sich bisher \n\nschlecht, einseitig oder gar nicht beraten fühlen ...\" \n\nUnter Berufung auf die ihrer Meinung nach wettbewerbswidrige Werbung \n\nder Klägerin sprach die Beklagte die Kündigung des im Vergleich enthaltenen \n\nUnterwerfungsvertrags aus wichtigem Grund aus. In der Folgezeit weigerte sich \n\ndie Beklagte, von der Klägerin akquirierte Anzeigenaufträge für die T. \n\nund die B. GmbH zu bearbeiten. \n\nDie Klägerin sieht wegen der Auftragsablehnung die im gerichtlichen \n\nVergleich vereinbarte Vertragsstrafe als verwirkt an. Sie macht die Vertragsstra-\n\nfe in Höhe von 10.225,83 € abzüglich einer der Beklagt en unstreitig zustehen-\n\nden Forderung von 3.951,89 €, mithin also 6.273,94 €\n\n, mit ihrer Klage geltend \n\nund begehrt zudem die Feststellung, daß die Kündigung des gerichtlichen Ver-\n\ngleichs durch die Beklagte unwirksam sei. Das Landgericht hat der Klage in \n\nvollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist unbegründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die im Vergleich vereinbarte Unterlassungs-\n\nverpflichtung als weiterhin wirksam angesehen. Ein Kündigungsrecht der Be-\n\nklagten habe nicht bestanden. Die von der Beklagten beanstandete Werbeaus-\n\nsage sei nicht pauschal herabsetzend und damit auch nicht unlauter. Im übrigen \n\nstelle die Erklärung eine einmalige Fehlleistung dar, weil sich die Klägerin in \n\neinem anderen Verfahren zur Unterlassung entsprechender Äußerungen ver-\n\npflichtet habe. Das Marktverhalten der Klägerin rechtfertige gleichfalls keine \n\nKündigung der im Vergleich enthaltenen Unterwerfungserklärung. Als markt-\n\nmächtiger Telefonbuchverlag, dessen Telefonbücher durch andere Werbemittel \n\nnicht ersetzt werden könnten, dürfe die Beklagte nicht die Geschäftsbeziehun-\n\ngen zu Werbeagenturen aufgrund deren Beratungsleistungen abbrechen, selbst \n\nwenn diese Umsatzminderungen bei der Beklagten bewirkten. Ob die Bonität \n\nder Klägerin zweifelhaft sei, läßt das Berufungsgericht dahinstehen, weil sich \n\ndie Beklagte jedenfalls durch die Vereinbarung von Vorkasse ausreichend absi-\n\nchern könne. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den gerichtlichen Vergleich zu Recht als \n\nwirksam behandelt. Er ist als Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\nhinreichend bestimmt, weil er für das hierzu berufene Vollstreckungsorgan aus \n\nsich heraus verständlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.1993 - XII ZR 234/91, NJW \n\n1993, 1995, 1996). Die in dem Vergleich verwandte Formulierung ist eindeutig \n\nund auch vollstreckungsfähig. Der von der Revisionsbegründung als unbe-\n\nstimmt bezeichnete Begriff der Aufhebung der \"Sperre\" kann im Rahmen des \n\nVergleichs nur in dem Sinne verstanden werden, daß die Beklagte von der Klä-\n\ngerin akquirierte Inserate nicht allein deshalb ablehnen darf, weil sie von der \n\nKlägerin eingeworben wurden. Vielmehr muß die Beklagte diese Inserate zu \n\nden allgemeinen Bedingungen bearbeiten, die sie auch anderen Werbeagentu-\n\nren gewährt. Insoweit bedeutet \"Sperre\" die Verweigerung des typischen Ge-\n\nschäftskontakts zwischen einer Werbeagentur und einem Telefonbuchverlag, \n\nder darin besteht, daß die von der Werbeagentur akquirierten Inserate in den \n\nTelefonbüchern geschaltet werden. Die Annahme der von der Klägerin einge-\n\nworbenen Inserate hat die Beklagte vor dem Vergleichsabschluß abgelehnt. \n\nDurch den Vergleich sollte diese Verweigerung der Zusammenarbeit beseitigt \n\nwerden. Das von der Beklagten verlangte zukünftige Verhalten ist deshalb zwei-\n\nfelsfrei gekennzeichnet. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision kommt dem Begriff der \"Sperre\" \n\nnicht der Sinngehalt zu, daß die Annahmeverweigerung bereits für eine gewisse \n\nDauer bestanden haben muß. Vielmehr erfaßt der Vergleich - wovon das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist - schon den ersten Verstoß gegen \n\ndie dort begründete Verpflichtung der Beklagten. Die Ablehnung der Annahme \n\nder von der Klägerin eingeworbenen Anzeigen \n\nihrer Kunden T. \n\nund \n\nB. GmbH \n\nstellt \n\ndeshalb \n\neine \n\nZuwiderhand- \n\nlung der Beklagten im Sinne des Vergleichs dar. \n\n2. Die im Vergleich enthaltene vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung der \n\nBeklagten, Einschaltungsaufträge der Klägerin zu bearbeiten, ist auch nicht \n\ndurch eine wirksame Kündigung der Beklagten erloschen. Zwar können solche \n\nin die Zukunft gerichteten Unterlassungsverpflichtungen von dem Schuldner bei \n\nVorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden (BGHZ 133, 316, 320 \n\n- Altunterwerfung I, m.w.N.). Ein solcher Grund, der für die Beklagte ein Fest-\n\nhalten an der Vereinbarung unzumutbar machen würde, ist hier jedoch nicht \n\nersichtlich. \n\na) Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß die \n\nvon der Klägerin im Internet verwandten Werbetexte nicht gegen § 1 UWG a.F. \n\nverstießen. Entgegen der Auffassung der Revision stellt der ersichtlich auf das \n\nAkquisitionsverhalten der Telefonbuchverlage bezogene Werbetext, wonach die \n\nKlägerin ihre Dienstleistung allen Anzeigenkunden anbietet, \"welche sich \n\nschlecht, einseitig oder gar nicht beraten fühlen\", lauterkeitsrechtlich keine Mit-\n\nbewerber herabsetzende Werbung dar (jetzt § 4 Nr. 7 UWG - vgl. hierzu Köhler \n\nin Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl. § 4 Rdn. 7.13). Ob in einer Werbeaus-\n\nsage eine Herabsetzung von Mitbewerbern zu sehen ist, bestimmt sich auf-\n\ngrund einer Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbeson-\n\ndere Inhalt und Form der Äußerung, ihr Anlaß und der gesamte Sachzusam-\n\nmenhang sowie die Verständnismöglichkeit der angesprochenen Verkehrskrei-\n\nse, zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des \n\ndurchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 25.4.2002 - I ZR 272/99, GRUR 2002, 982, 984 - DIE \"STEINZEIT\" \n\nIST VORBEI!). \n\nFür einen verständigen Adressaten dieser Werbung wird deutlich, daß \n\ndie Klägerin mit dieser Aussage den strukturellen Unterschied zwischen ihrer \n\nBeratung und derjenigen der Handelsvertreter der Beklagten hervorheben will. \n\nEin solcher Hinweis auf die unterschiedliche Zielrichtung der Beratung stellt \n\nebensowenig eine Herabsetzung der Beklagten dar, wie die darin liegende An-\n\nspielung auf die tatsächlich bestehende Interessenverflechtung zwischen der \n\nBeklagten und ihren Handelsvertretern. Jeder verständige Adressat dieser \n\nWerbung wird davon ausgehen, daß die Handelsvertreter der Beklagten - auch \n\nin Verfolgung ihrer eigenen legitimen Provisionsinteressen - die Einwerbung \n\nmöglichst gewinnbringender Anzeigen anstreben. Als Kernpunkt ihrer Werbung \n\nwird deshalb auch nicht eine negative Aussage über das Vertriebssystem der \n\nBeklagten angesehen werden. Entscheidend ist vielmehr der auf die Klägerin \n\nselbst hinweisende Teil ihrer Werbetexte. Darin empfiehlt sie sich dem Publi-\n\nkum in Fragen der Telefonbuchwerbung als kompetent und als dem Interesse \n\nihrer Kunden verpflichtete Beraterin. Da die Werbung der Klägerin auch in der \n\nForm nicht unangemessen war, ist sie nicht wettbewerbsrechtlich unzulässig \n\nund vermag schon deshalb keinen wichtigen Grund für die Kündigung der Ver-\n\npflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich zu begründen. \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung rechtfertigt das \n\nMarktverhalten der Klägerin gleichfalls keine Kündigung. Ersichtlich meint die \n\nRevisionsbegründung damit die Tätigkeit der Klägerin als sogenannte Sparbe-\n\nraterin, die bei der Beklagten zu Umsatzeinbußen führt. Der Senat kann dabei \n\ndahinstehen lassen, ob dieser den Parteien damals schon bekannte Aspekt \n\nnicht in die vergleichsweise Regelung bereits einbezogen war. Jedenfalls be-\n\ngründet die Tätigkeit der Klägerin kein Kündigungsrecht der Beklagten. Das \n\nBerufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die Beklagte marktmäch-\n\ntig ist, weil es zu den von ihr verlegten Telefonbüchern keine gleichwertige \n\nAlternative gibt, um Adressen und Telefonnummern festzustellen. Für Werbe-\n\nagenturen ist deshalb auch die Möglichkeit, in den Telefonbüchern der Beklag-\n\nten Anzeigen schalten zu können, von ganz entscheidender Bedeutung. Inso-\n\nweit ist die Klägerin von der Beklagten abhängig im Sinne des § 20 Abs. 2 \n\nGWB. Potentielle Kunden werden die Klägerin nur dann beauftragen, wenn die \n\nKlägerin auch die Schaltung von Anzeigen in den von der Beklagten herausge-\n\ngebenen Telefonbüchern bewirken kann. Damit ist die Beklagte jedenfalls \n\nNormadressatin des § 20 Abs. 2 GWB (BGH, Urt. v. 13.7.2004 - KZR 17/03, \n\nWuW/E D-ER 1377, 1378 - Sparberaterin). Ein Telefonbuchverlag darf als \n\nNormadressat des § 20 Abs. 2 GWB eine Sparberatung durchführende Werbe-\n\nagentur im Verhältnis zu anderen Werbeagenturen nicht ungleich behandeln. \n\nDer Umstand, daß die Klägerin im Interesse der Werbetreibenden, die sie be-\n\nauftragt haben, möglichst kostengünstige Anzeigen zusammenstellt, rechtfertigt \n\nkeine Ungleichbehandlung, die in der Ablehnung der von der Klägerin nach \n\nihrem Sparberatungskonzept eingeworbenen Inserate liegt. Die Beklagte als \n\nNormadressatin des § 20 Abs. 2 GWB darf ihre Gewinninteressen nicht da-\n\ndurch durchsetzen, daß sie die von ihr abhängigen Werbeagenturen zu einer \n\nVerletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber deren eigenen Kun-\n\nden veranlaßt (BGH WuW/E DE-R 1377, 1379 f. - Sparberaterin). \n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Klägerin sich \n\nin wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet oder ihre Bonität zweifelhaft ist. Der \n\nBeklagten ist es als Normadressatin des § 20 Abs. 2 GWB zuzumuten, sich ge-\n\ngen entsprechende Risiken dadurch zu schützen, daß sie Vorkasse verlangt. \n\nEin wichtiger Grund für eine Kündigung der Unterwerfungsvereinbarung durch \n\ndie Beklagte ist in der möglicherweise angespannten finanziellen Situation der \n\nKlägerin jedenfalls nicht zu sehen. \n\nHirsch \n\nGoette \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/kzr-2-04","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/kzr-2-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-22/kzr-2-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2005-02-22","dockets":["KZR 2/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 22.02.2005 – KZR 2/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/kzr-2-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Sparberaterin II GWB § 20 Abs. 2; UWG § 1 a.F. 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