{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"IX ZR 267/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 267/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 17. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie als Gegenvorstellung/Gehörsrüge bezeichnete Eingabe des \n\nKlägers gegen den Beschluß des Senats vom 23. Juli 2004 wird \n\nals unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger hat Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstrek-\n\nkung aus einem Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juni 1994 erhoben. \n\nDas die Klage abweisende Berufungsurteil hat er mit der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde angefochten. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluß \n\ndes Senats vom 23. Juli 2004 zurückgewiesen worden. \n\nMit einem vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung dieser Ent-\n\nscheidung eingegangenen Schriftsatz begehrt der Kläger Abhilfe der \n\nEntscheidung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. \n\nII. \n\n1. Der Rechtsbehelf ist weder als Gegenvorstellung noch als Gehörsrü-\n\nge analog § 321a ZPO statthaft. \n\nGemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ist das Verfahren mit der Ablehnung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig abgeschlossen. Eine Überprü-\n\nfung dieser Entscheidung würde zu einer Durchbrechung der Rechtskraft füh-\n\nren. Eine solche Wirkung der Gehörsrüge oder Gegenvorstellung sieht das \n\nGesetz nicht vor. In den von § 321a Abs. 1 ZPO geregelten Fällen kommt es \n\nnicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft, weil diese gemäß § 705 ZPO \n\nnicht vor Ablauf der Zweiwochenfrist des § 321a Abs. 2 ZPO eintreten kann. \n\nEine analoge Anwendung von § 321a ZPO auf die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nist daher ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 – II ZR 108/02, \n\nNJW 2004, 1531; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 321a Rn. 3). \n\n2. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß der Kläger durch den Be-\n\nschluß vom 23. Juli 2004 in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht ver-\n\nletzt worden ist. \n\na) Der genannte Beschluß stellt zu 1b entscheidend darauf ab, daß Ver-\n\njährung eingetreten ist, weil der Kläger einen objektiv berechtigten Anspruch \n\njahrelang nicht erfüllt hat. Dies allein ist für die normative Schadensbeurteilung \n\nvon Bedeutung. Diese Bewertung hätte der neutrale Begriff \"rückständig\" tref-\n\nfender zum Ausdruck gebracht als das den Vorwurf des Verzugs enthaltende \n\nWort \"säumig\". Auf das rechtliche Ergebnis hat dies jedoch keinen Einfluß. \n\nb) Der Kläger verkennt, daß die von ihm geltend gemachte Abtretung \n\nnur erheblich sein kann, wenn der betreffende Anspruch zuvor wieder an den \n\nZedenten zurückgefallen war. Diese Tatsache, die den Übergang des An-\n\nspruchs von den Beklagten auf den Zedenten betrifft, ohne die der erhobene \n\nEinwand nicht erheblich sein konnte, war aber nach dem Vorbringen des Klä-\n\ngers im November 1994, also lange vor dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO maß-\n\ngeblichen Zeitpunkt, eingetreten. \n\nDa der Einwand des Erwerbs vom Zedenten nur schlüssig ist, wenn die-\n\nser Forderungsinhaber war, die Behauptung des Rückerwerbs der Forderung \n\njedoch präkludiert ist, hat der Senat diesen Einwand als unzulässig behandelt. \n\nDie Begründung zu Ziffer 3 des Beschlusses vom 23. Juli 2004 nennt den \n\nrechtlichen Kern, auf den es ankam. \n\nIm übrigen verweist der Senat auf den Nichtannahmebeschluß vom \n\n20. Januar 2005 in der Sache IX ZR 140/01, wo der Kläger dieselben Ansprü-\n\nche zur Aufrechnung gestellt hat. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser\n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zr-267-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zr-267-02","retrieved":"2026-07-10 16:22:26.990145+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-17/ix-zr-267-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2005-02-17","dockets":["IX ZR 267/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 267/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zr-267-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die als Gegenvorstellung/Gehörsrüge bezeichnete Eingabe des\n\nKlägers gegen den Beschluß des Senats vom 23. Juli 2004 wird\n\nals unzulässig verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/705","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"705","label":"§ 705 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/767","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"767","label":"§ 767 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:22:26.990145+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}