{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"IX ZR 159/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 551 Wird für eine zugelassene und eingelegte Revision versehentlich die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, genügt dies als Revisionsbegrün- dung, wenn sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO inhaltlich entspricht und den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen läßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 159/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Februar 2005 \nPreuß, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 551 \n\nWird für eine zugelassene und eingelegte Revision versehentlich die Begründung \n\neiner Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, genügt dies als Revisionsbegrün-\n\ndung, wenn sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO inhaltlich entspricht und \n\nden Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen läßt. \n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - IX ZR 159/03 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die \nRichter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2003, berichtigt durch Be-\n\nschluß vom 23. November 2004, wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger fordert von den Beklagten als Gesamtschuldner Anwaltsho-\n\nnorar. \n\nDie Beklagten zu 2 und 3 sowie die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter \n\ndie Beklagten zu 2 und 3 sind und welche vom Beklagten zu 3 als Geschäfts-\n\nführer geleitet und vertreten wird, hatten in Erfahrung gebracht, daß die R. \n\n AG sich von den von ihr mehrheitlich gehaltenen Aktien der Gesellschaf-\n\nten der sogenannten J. trennen wollte. Sie beabsichtigten, die-\n\nse mit Hilfe noch zu findender Investoren zu übernehmen. Dieses Anliegen un-\n\nterbreiteten sie dem Kläger, der sich entschloß, an dem Projekt mitzuwirken. Er \n\ngab am 3. August 2000 gegenüber der Beklagten zu 1 eine Vertraulichkeitser-\n\nklärung ab. Beide Seiten waren sich auf der Grundlage eines vom Kläger for-\n\nmulierten Schreibens vom 18. September 2000 darüber einig, \"die Organisati-\n\non des \"Projektes J. \" im Sinne eines gemeinsamen Zieles zu verfolgen, \n\nwobei alle Vorteile aus dem Finden der Investoren und dem sich daraus ggf. \n\nergebenden Beteiligungserwerb zwischen Ihnen (Beklagte zu 2 und 3) und mir \n\n(Kläger) im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden\" sollten. \n\nNachdem es dem Kläger gelungen war, die Q. \n\n GmbH für das Projekt zu interessieren, nahmen die Beteiligten im Au-\n\ngust 2000 Übernahmeverhandlungen mit der R. AG auf. Die Verhand-\n\nlungen wurden Anfang Dezember 2000 abgebrochen. Der Kläger stellte \n\ndaraufhin der Beklagten zu 1 für seine Mitarbeit bei den Verhandlungen \n\n1.741.376,34 DM in Rechnung. Später reduzierte er die Forderung auf \n\n600.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und richtete sie nunmehr auch gegen die \n\nBeklagten zu 2 und 3. Mit der Klage macht er gegen alle Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldner im Wege der Teilklage 348.000 DM geltend. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zu 1 im wesentlichen antragsgemäß \n\nverurteilt. Die Berufung des Klägers mit dem Ziel der Verurteilung auch der Be-\n\nklagten zu 2 und 3 ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten \n\nzu 1 hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen und mit \n\nBeschluß vom 23. November 2004 den Tatbestand seines Urteils berichtigt. Mit \n\nder zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem \n\nUmfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDie Revision ist zulässig, insbesondere ausreichend begründet worden, \n\n§ 551 ZPO. Nachdem die Revision form- und fristgerecht eingelegt war, hat der \n\nKläger allerdings innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist die \n\nBegründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. \n\nIst die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen \n\nworden, kann zur Begründung der Revision gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO \n\nauf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen wer-\n\nden (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03, NJW 2004, 2981). Das Ge-\n\nsetz wertet damit die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wie eine \n\nRevisionsbegründung, sofern sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO \n\ninhaltlich genügt. Dies rechtfertigt es, die im Falle einer zugelassenen Revision \n\nversehentlich eingereichte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde un-\n\nter den gleichen Voraussetzungen als Revisonsbegründung zu behandeln. Auf \n\ndie Bezeichnung kommt es somit nicht entscheidend an. \n\nAus dem vom Klägervertreter eingereichten Schriftsatz läßt sich die Be-\n\ngründung der Revision in ausreichender Weise entnehmen. Sie enthält aller-\n\ndings keine formalen Revisionsanträge, wie dies § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nfordert. Das Fehlen solcher Anträge macht aber die Revisionsbegründung nicht \n\nunzulässig, wenn der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffs \n\nklar erkennen läßt (BGH, Urt. v. 29. September 1953 - I ZR 164/52, LM Nr. 14 \n\nzu § 546 ZPO; Beschl. v. 26. Mai 1970 - III ZR 155/68, NJW 1970, 1462; Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 551 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. \n\n§ 554 Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die Begründung macht deutlich, daß der \n\nKläger sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. \n\nII. \n\nDie Revision erweist sich jedoch als unbegründet. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Berufungsurteil \n\nden Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO. \n\na) Da das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2003 \n\ngeschlossen hat, ist § 540 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden \n\nFassung anwendbar, § 26 Nr. 5 EGZPO. Damit sind an die Stelle von Tatbe-\n\nstand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregel-\n\nten Gründe des Berufungsurteils getreten. Diese liegen hier vor. \n\nb) Auch nach neuem Recht ist - wenn auch nicht wörtlich - die Aufnahme \n\nder Berufungsanträge in das Urteil unverzichtbar (BGHZ 154, 99, 100; 156, \n\n216, 218; Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425). Diesen \n\nAnforderungen genügt das Berufungsurteil. \n\nc) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsur-\n\nteils reichen aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung zu er-\n\nmöglichen. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht ist gemäß § 559 \n\nZPO prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil ein-\n\nschließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen erschließt. Eine \n\nrevisionsrechtliche Prüfung würde damit scheitern, wenn tatbestandliche Dar-\n\nstellungen völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar und lückenhaft sind, \n\ndaß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGHZ 156, 216, 217; Urt. v. \n\n6. Juni 2003, aaO S. 2425; v. 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, NJW 2004, \n\n1389, 1390). An einem solchen Mangel leidet das Berufungsurteil indessen \n\nnicht. \n\nd) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß das Berufungsgericht \n\nzunächst nicht über den vom Kläger gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag \n\nentschieden hatte, weil die Akten dem Revisionsgericht übersandt waren. Eine \n\nTatbestandsberichtigung kann gemäß §§ 320, 525 ZPO beantragt werden, \n\nwenn der Tatbestand des Berufungsurteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, \n\nDunkelheiten oder Widersprüche enthält. Sofern der Antrag zu einer Berichti-\n\ngung des Tatbestandes führt, hat dies eine Änderung der übrigen Teile des \n\nUrteils nicht zur Folge, § 320 Abs. 5 ZPO. Auch wenn das Berufungsurteil er-\n\ngänzend auf das landgerichtliche Urteil und den Akteninhalt Bezug genommen \n\nhat, sind bei Widersprüchen zwischen den tatsächlichen Feststellungen des \n\nBerufungsurteils und dem Akteninhalt die Feststellungen im Urteil maßgeblich \n\n(BGHZ 140, 335, 339). In diesem Fall kann der Tatbestandsberichtigung Be-\n\ndeutung zukommen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht \n\nhat inzwischen am 23. November 2004 über den Tatbestandsberichtigungsan-\n\ntrag entschieden. Die wenigen berichtigten Aussagen des Tatbestandes hatten \n\nauf die Entscheidung des Berufungsgerichts offenkundig keinen Einfluß. \n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe mit den Be-\n\nklagten zu 2 und 3 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet, deren \n\nZweck die Durchführung des Projektes \"J. \" gewesen sei. Dieser Zweck \n\nsei mit der Aquirierung eines investitionswilligen Interessenten keineswegs er-\n\nfüllt gewesen. Ziel der Gesellschaft sei vielmehr gewesen, die Übernahme des \n\nAktienpakets der J. zu organisieren. Denn das Finden des \n\nInteressenten sei nur ein erster Schritt, viel bedeutsamer sei dagegen gewe-\n\nsen, dieses Interesse in entsprechende Handlungen umzuwandeln. Die Tätig-\n\nkeit des Klägers sei, auch hinsichtlich der Verhandlungen mit der R. \n\nAG, als Geschäftsführertätigkeit für die gemeinsame Gesellschaft zu werten, \n\nfür die eine Vergütung ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Abrede, \n\nan der es fehle, nicht geschuldet sei. \n\nDie Revision rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zweck \n\nder von ihm angenommenen Gesellschaft seien unhaltbar und widersprächen \n\n§ 706 Abs. 1 BGB. Damit vermag sie jedoch einen Rechtsfehler nicht aufzuzei-\n\ngen. \n\na) Aus dem Schreiben des Klägers vom 18. September 2000 ergibt sich \n\nentgegen der Ansicht der Revision nicht zwingend, daß sich die danach ver-\n\neinbarte Tätigkeit des Klägers ausdrücklich nur auf das Finden eines Investors \n\nerstrecken sollte. Das Berufungsgericht hat ihm vielmehr entnommen, daß sich \n\ndas gemeinsame Ziel auf den Beteiligungserwerb erstreckt habe. Eine solche \n\nWürdigung des Schreibens vom 18. September 2000 erscheint jedenfalls mög-\n\nlich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch das Schreiben der Beklagten \n\nzu 1 vom 11. August 2000 steht zu einer solchen Auslegung nicht in Wider-\n\nspruch. Dort ist als Ziel ausdrücklich genannt, mit Abschluß der Kaufverhand-\n\nlungen eine prozentuale Beteiligung in Form von Stammaktien zu erhalten. \n\nVoraussetzung nach beiden Schreiben ist für die angestrebte Aufteilung des \n\nGewinns im Verhältnis von 1/3 zu 2/3, daß den Gesellschaftern tatsächlich Vor-\n\nteile zuflossen. Dies setzte die Durchführung des Projektes voraus. \n\nDas Berufungsgericht hat den unterschiedlichen Sachvortrag der Partei-\n\nen beachtet. Seine Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden. \n\nb) Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Verlet-\n\nzung von § 706 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich geht diese Vorschrift zwar davon \n\naus, daß die Gesellschafter in Ermangelung anderer Vereinbarungen gleiche \n\nBeiträge zu leisten haben. Beiträge, die der Gesellschafter zur Förderung des \n\ngemeinsamen Zweckes erbringt, können jedoch auch Dienstleistungen sein \n\n(vgl. § 706 Abs. 3 BGB). Die Gesellschafter können aber auch Abweichungen \n\nvon der Regel des § 706 BGB vereinbaren (MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. \n\n§ 706 Rn. 15). \n\nAus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger - wie die \n\nBeklagten zu 2 und 3 - als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war, ergibt \n\nsich nichts über den Anteil seiner Tätigkeit und dessen Bewertung durch die \n\nGesellschafter. Der Beklagte zu 2 war Initiator und Ideengeber für das gesamte \n\nVorhaben. Der Beklagte zu 3 war auch als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 \n\ntätig, die in das Vorhaben einbezogen war. Wenn das Berufungsgericht aus \n\nden konkreten Umständen schließt, daß die geleisteten Beiträge der Gesell-\n\nschafter den getroffenen Vereinbarungen entsprachen, läßt dies Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. \n\nc) Daß der Kläger bei den Verhandlungen nach außen als Vertreter der \n\nBeklagten auftrat und nach seiner Behauptung auf einen Verdienst angewiesen \n\nwar, läßt keinen Rückschluß auf die Beziehungen der Parteien im Innenver-\n\nhältnis zu. \n\nFür die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der Gesellschaft gel-\n\nten zwar gemäß § 713 BGB die Vorschriften des Auftrags in §§ 664 bis 670 \n\nBGB. Die Arbeitsleistung des Geschäftsführers ist aber keine Aufwendung im \n\nSinne des § 670 BGB (OLG Koblenz WM 1986, 590, 591; Palandt/Sprau, BGB \n\n64. Aufl., § 713 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Ulmer, aaO § 713 Rn. 17, § 709 \n\nRn. 32; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB § 713 Rn. 14). Deshalb erhält der \n\nGeschäftsführer eine Vergütung nur, wenn dies vereinbart ist (BGHZ 44, 40, \n\n41). Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie \n\nwird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. \n\nDer Geschäftsführer einer derartigen auf Erzielung von Gewinn ausge-\n\nrichteten Personengesellschaft findet den \"Lohn\" für seine Arbeit in erster Linie \n\nin seiner Gewinnbeteiligung. Seine Vergütung muß deshalb nicht in angemes-\n\nsenem Verhältnis zum Gehalt eines leitenden Angestellten (vgl. BGHZ 44, 40, \n\n41) oder der Tätigkeit eines beauftragten Rechtsanwalts stehen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zr-159-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 706","ref_norm":"706","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 664","ref_norm":"664","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zr-159-03","retrieved":"2026-07-10 16:25:07.826475+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-17/ix-zr-159-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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