{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"IX ZB 88/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 88/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2005 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 17. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Augsburg vom 13. März 2003 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n5.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nEin Gläubiger stellte im Juni 2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Diesem wurde der Insolvenz-\n\nantrag am 12. Juni 2002 zugestellt. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß \n\ner binnen zwei Wochen nach Zustellung einen eigenen Insolvenzantrag stellen \n\nund Restschuldbefreiung erlangen könne. Durch Beschluß vom 1. Juli 2003 \n\nwurde das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Erst danach bean-\n\ntragte auch der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Rest-\n\nschuldbefreiung. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand. Das Insolvenzgericht hat sämtliche Anträge zurückgewiesen. \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, und damit seien die Sachan-\n\nträge wegen Verfristung unzulässig. Auf die sofortige Beschwerde des Schuld-\n\nners hat das Landgericht mit Beschluß vom 17. September 2002 die Entschei-\n\ndung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt, der Wiedereinsetzungsantrag sei gegen-\n\nstandslos, weil für die Sachanträge keine Frist bestanden habe. Mit Beschluß \n\nvom 13. März 2003 hat das Amtsgericht die Anträge auf Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens und Restschuldbefreiung wiederum zurückgewiesen, dieses \n\nMal mit der Begründung, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ein wei-\n\nterer Insolvenzantrag unzulässig. Die neuerliche sofortige Beschwerde hat das \n\nLandgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 7 InsO statthafte und nach \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung ist zu Recht als unzulässig \n\nabgelehnt worden. \n\na) Wie der Senat in einer Parallelentscheidung vom heutigen Tage \n\n(IX ZB 176/03, z.V.b. in BGHZ) im einzelnen dargelegt hat, kann gegen den \n\nSchuldner grundsätzlich nur ein einziges Insolvenzverfahren betrieben werden. \n\nMehrere Insolvenzanträge gegen denselben Schuldner werden mit der Eröff-\n\nnung zusammengefaßt; solange ein eröffnetes Insolvenzverfahren nicht abge-\n\nschlossen ist, sind spätere Eröffnungsanträge grundsätzlich unzulässig. Somit \n\nist auch ein Eigenantrag nicht mehr zulässig, nachdem auf Antrag eines Gläu-\n\nbigers das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist. \n\nb) Die Unzulässigkeit eines Eigenantrags nach Verfahrenseröffnung \n\nkann nicht über einen Wiedereinsetzungsantrag beseitigt werden. Selbst wenn \n\neine Wiedereinsetzung zulässig wäre, änderte dies nichts daran, daß der Gläu-\n\nbigerantrag bereits zur Verfahrenseröffnung geführt hat. Darüber kann nicht \n\nschon dann hinweggegangen werden, wenn den Schuldner an der Verspätung \n\ndes Eigenantrags kein Verschulden trifft, sondern nur dann, wenn ein Fehler \n\ndes Insolvenzgerichts zu der Verspätung beigetragen hat (vgl. Senatsbeschluß \n\nvom heutigen Tage in der Sache IX ZB 176/03). Im übrigen ist eine Wiederein-\n\nsetzung auch unzulässig. Für den Eigenantrag ist im vorliegenden Fall - wie es \n\nrechtlich geboten ist (vgl. Senatsbeschluß IX ZB 176/03) - eine richterliche \n\nFrist gesetzt worden. Bei deren Versäumung ist eine Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gemäß § 4 InsO i.V.m. § 233 ZPO nicht möglich (zur entspre-\n\nchenden Rechtslage bei Versäumung der Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO \n\nvgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 99; Uhlenbruck/Vallender, § 287 In-\n\nsO Rn. 19). \n\nc) Das Beschwerdegericht war an seiner Entscheidung nicht durch die \n\nBindungswirkung seiner ersten Beschwerdeentscheidung gehindert. \n\nHat das Beschwerdegericht eine Entscheidung des Insolvenzgerichts \n\naufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so ist es, falls die Sache auf eine \n\nerneute sofortige Beschwerde hin wieder zu ihm gelangt, gemäß § 4 InsO \n\ni.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO analog (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1995 \n\n- XI ZR 182/94, BGHR ZPO § 565 Abs. 2 - Bindungswirkung 5; Urt. v. 23. Juni \n\n1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832) an die rechtliche Beurteilung, auf \n\nwelcher die Aufhebung und Zurückverweisung unmittelbar beruhte, gebunden; \n\nnicht bindend sind die lediglich mittelbaren Grundlagen der Aufhebung (vgl. \n\nBGHZ 132, 6, 10; 145, 316, 319; BGH, Urt. v. 29. März 1990 - IX ZR 24/88, \n\nNJW 1990, 2127 m.w.N.; [v. 24. März 1993 - IV ZR 291/91, NJW-RR 1993, \n\n834; v. 15. Februar 1995 - VIII ZR 126/94, NJW 1995, 1673;] MünchKomm-\n\nZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 565 Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 563 Rn. 11). \n\nIm vorliegenden Fall lag der Aufhebung und Zurückverweisung durch die \n\nerste Beschwerdeentscheidung unmittelbar die Rechtsansicht zugrunde, die \n\nSachanträge des Schuldners seien nicht verfristet, weil keine Frist bestanden \n\nhabe. Demgegenüber ist die zweite Beschwerdeentscheidung darauf gestützt, \n\nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ein weiterer Insolvenzantrag unzu-\n\nlässig. \n\n2. Auch die Zurückweisung des Restschuldbefreiungsantrags ist Rech-\n\ntens. \n\na) Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner - sowohl im Verbrau-\n\ncherinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren - grundsätzlich \n\nnur gewährt werden, wenn er einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung ge-\n\nstellt hat (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511; v. \n\n8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593), der im vorliegenden Fall - wie un-\n\nter 1 ausgeführt - nicht mehr zulässig ist. \n\nb) Die Aussicht auf Restschuldbefreiung darf dem Schuldner zwar nicht \n\naus Rechtsunkenntnis verloren gehen. Falls nur ein Gläubigerantrag vorliegt, \n\nhat sich der durch § 20 Abs. 2 InsO gebotene Hinweis auch darauf zu erstrek-\n\nken, daß der Schuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung neben dem \n\ndahin gehenden Antrag selbst noch einen Insolvenzantrag stellen muß. Für \n\nden Restschuldbefreiungsantrag gilt die gesetzliche Frist des § 287 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO, worauf das Insolvenzgericht den Schuldner aufmerksam zu ma-\n\nchen hat; für den Insolvenzantrag ist dem Schuldner vom Insolvenzgericht eine \n\nFrist zu setzen (Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache IX ZB \n\n176/03, z.V.b. in BGHZ). Im vorliegenden Fall genügte der dem Antragsteller \n\nim Juni 2002 erteilte Hinweis des Insolvenzgerichts jedoch diesen Anforderun-\n\ngen vollauf. Auch stellt der Antragsteller nicht in Abrede, daß er die ihm mitge-\n\nteilte Frist von zwei Wochen nicht eingehalten hat. \n\nFischer \n\n Ganter \n\n Raebel \n\nKayser \n\n Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zb-88-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zb-88-03","retrieved":"2026-07-10 16:25:21.916967+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-17/ix-zb-88-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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