{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"IX ZB 178/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 178/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2005 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 17. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden - unter Zurückwei-\n\nsung im übrigen - die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Frankfurt/Main vom 10. Juli 2003 und des Amtsgerichts \n\nFrankfurt/Main vom 11. Juni 2003 aufgehoben, soweit der Rest-\n\nschuldbefreiungsantrag zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entschei-\n\ndung über den Restschuldbefreiungsantrag sowie über die Kosten \n\nder Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - \n\nzurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n25.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nEin Gläubiger stellte am 13. Februar 2002 Antrag auf Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Schreiben vom \n\n22. Februar 2002 übersandte das Amtsgericht den Insolvenzantrag dem \n\nSchuldner zur Kenntnis und wies ihn darauf hin, daß er Restschuldbefreiung \n\nerlangen könne, wenn er binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinwei-\n\nses einen entsprechenden Antrag stelle. Von einem eigenen Antrag auf Insol-\n\nvenzeröffnung war nicht die Rede. Durch Beschluß vom 17. September 2002 \n\nwurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Erst danach beantragte der Schuldner \n\ndie Restschuldbefreiung. Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht - Insolvenz-\n\ngericht - wegen Verfristung verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde des Schuldners, mit der er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beantragte, blieb ohne Erfolg (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 \n\n- IX ZB 24/03, NZI 2004, 511). \n\nBereits zuvor - am 5. Juni 2003 - hatte der Schuldner \"vorsorglich\" sei-\n\nnerseits die Eröffnung des (Regel-)Insolvenzverfahrens und erneut die Rest-\n\nschuldbefreiung beantragt. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat \"den An-\n\ntrag\" verworfen. Er sei unzulässig, weil die Eröffnung eines zweiten Insolvenz-\n\nverfahrens über dieselbe Vermögensmasse nicht möglich sei. Die dagegen \n\ngerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurück-\n\ngewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. \n\n1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 7 InsO statthafte und \n\nnach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt nicht deshalb zur \n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil sich dieser keine hinrei-\n\nchenden Feststellungen zum Sachverhalt entnehmen lassen. Grundsätzlich \n\nmüssen zwar Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maß-\n\ngeblichen Sachverhalt wiedergeben (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB \n\n56/01, NJW 2002, 2648, 2649 und ständig). Im vorliegenden Fall kennt indes \n\nder Senat den Sachverhalt aus dem Parallelverfahren, auf das in dem ange-\n\nfochtenen Beschluß hingewiesen worden war. \n\n2. Der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung ist zu Recht als unzulässig \n\nabgelehnt worden. Wie der Senat in einer Parallelentscheidung vom heutigen \n\nTage (IX ZB 176/03, z.V.b. in BGHZ) im einzelnen dargelegt hat, kann gegen \n\nden Schuldner grundsätzlich nur ein einziges Insolvenzverfahren betrieben \n\nwerden. Mehrere Insolvenzanträge gegen denselben Schuldner werden mit der \n\nEröffnung zusammengefaßt; solange ein eröffnetes Insolvenzverfahren nicht \n\nabgeschlossen ist, sind spätere Eröffnungsanträge grundsätzlich unzulässig. \n\nDamit ist auch ein Eigenantrag nicht mehr zulässig, nachdem auf Antrag eines \n\nGläubigers das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist. \n\n3. Nicht Rechtens ist demgegenüber die Zurückweisung des Rest-\n\nschuldbefreiungsantrags. \n\na) Zwar kann die Restschuldbefreiung dem Schuldner - sowohl im Ver-\n\nbraucherinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren - grundsätz-\n\nlich nur gewährt werden, wenn er einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung \n\ngestellt hat (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511; \n\nv. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593), der im vorliegenden Fall - wie \n\nunter 1 ausgeführt - nicht mehr zulässig ist. \n\nb) Die Aussicht auf Restschuldbefreiung darf dem Schuldner jedoch \n\nnicht aus Rechtsunkenntnis verloren gehen (Uhlenbruck/Vallender, InsO \n\n12. Aufl. § 287 Rn. 14). Deshalb hat sich, falls nur ein Gläubigerantrag vorliegt, \n\nder durch § 20 Abs. 2 InsO gebotene Hinweis auch darauf zu erstrecken, daß \n\nder Schuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung neben dem dahin ge-\n\nhenden Antrag selbst noch einen Insolvenzantrag stellen muß. Für den Rest-\n\nschuldbefreiungsantrag gilt die zweiwöchige Frist aus § 287 Abs. 1 Satz 2 In-\n\nsO. Hierauf hat das Insolvenzgericht den Schuldner aufmerksam zu machen. \n\nAuch für den Eröffnungsantrag ist diesem eine Frist zu setzen (Senatsbeschluß \n\nvom heutigen Tage in der Sache IX ZB 176/03). \n\nDiesen Anforderungen genügte der im vorliegenden Fall erteilte Hinweis \n\ndes Insolvenzgerichts nicht. Es fehlte der Hinweis auf das Erfordernis eines \n\neigenen Insolvenzantrags, und für dessen Nachholung war keine Frist gesetzt \n\nworden. \n\nc) Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insol-\n\nvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtli-\n\nche Gehör verletzt wird, und eine unterlassene Fristsetzung dürfen jenem nicht \n\nzum Nachteil gereichen. Insbesondere läuft in diesem Fall für den Eigenantrag \n\nauf Insolvenzeröffnung keine Frist. Hat der Gläubigerantrag bereits zur Verfah-\n\nrenseröffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht \n\nmehr zulässig, muß es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung ge-\n\nnügen, daß der Schuldner nunmehr einen Restschuldbefreiungsantrag stellt. \n\nDies gilt sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren (Se-\n\nnatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 176/03). \n\nd) Dem Erfolg des Restschuldbefreiungsantrags steht die formell rechts-\n\nkräftige Zurückweisung eines gleichartigen Antrags im Vorverfahren nicht ent-\n\ngegen. Dieser Beschluß ist nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 79). Unanfechtbare Entscheidungen kann \n\ndas Insolvenzgericht in gewissen Grenzen von Amts wegen abändern (Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 88). Dazu besteht hier Anlaß. Die Frist nach § 287 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO hat der Antragsteller nicht versäumt, weil diese nicht lief, \n\nsolange es an dem Eigenantrag fehlte. Daß dieser nicht rechtzeitig gestellt \n\nworden ist und nun nicht mehr gestellt werden kann, hat der Schuldner nicht zu \n\nverantworten. \n\n4. Die Sache ist an das Amtsgericht (zu dieser Möglichkeit vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, NJW 2004, 2976, z.V.b. in BGHZ) zu-\n\nrückzuverweisen, damit erneut über den Restschuldbefreiungsantrag entschie-\n\nden wird. \n\nFischer \n\n Ganter \n\n Raebel \n\nKayser \n\n Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zb-178-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zb-178-03","retrieved":"2026-07-10 16:23:44.872761+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-17/ix-zb-178-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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