{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"IX ZB 176/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4 a) Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, daß er zur Errei- chung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muß; da- für ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511, und v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593). b) Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenz- verfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden. c) Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Rest- schuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insol- venzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuld- ner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 176/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2005 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nInsO § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4 \n\na) Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens \nhat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, daß er zur Errei-\nchung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern \ndarüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muß; da-\nfür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, \nBeschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511, und v. 8. Juli 2004 \n- IX ZB 209/03, NZI 2004, 593). \n\nb) Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann \nder Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenz-\nverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche \nSchuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden. \n\nc) Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Rest-\nschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insol-\nvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuld-\nner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem \nSchuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten. \n\nBGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03 - LG Essen \n AG Essen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 17. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden - unter Zurückwei-\n\nsung im übrigen - die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Essen vom 15. Juli 2003 und des Amtsgerichts Essen vom \n\n19. Mai 2003 aufgehoben, soweit der Restschuldbefreiungsantrag \n\nverworfen worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den \n\nRestschuldbefreiungsantrag sowie über die Kosten der Rechtsmit-\n\ntelverfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n5.000,00 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nEin Gläubiger stellte im September 2002 Antrag auf Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Diesem wurde der Insol-\n\nvenzantrag am 5. Oktober 2002 zugestellt. Zugleich wurde er darauf hingewie-\n\nsen, daß er Restschuldbefreiung erlangen könne, hierfür jedoch ein eigener \n\nAntrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden müsse. Über eine hierbei zu be-\n\nachtende Frist verhielt sich der Hinweis nicht. Durch Beschluß vom 27. Februar \n\n2003 wurde das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Erst \n\ndanach beantragte auch der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nund die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hat beide Anträge verwor-\n\nfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das \n\nLandgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 7 InsO statthafte und nach \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der ange-\n\nfochtenen Entscheidungen, soweit der Restschuldbefreiungsantrag verworfen \n\nworden ist. \n\n1. Das Amtsgericht hat die Verwerfung der Anträge damit gerechtfertigt, \n\nder Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei unzulässig, weil ein \n\nbereits eröffnetes Verfahren nicht nochmals eröffnet werden könne. Der Antrag \n\nauf Gewährung der Restschuldbefreiung sei unzulässig, weil er einen zulässi-\n\ngen Eigenantrag voraussetze. \n\nDas Landgericht hat ergänzend bemerkt, ein Rechtsschutzinteresse des \n\nSchuldners an der Eröffnung auf seinen eigenen Antrag hin ergebe sich auch \n\nnicht daraus, daß ihm nur so der Weg zur Restschuldbefreiung geebnet werde. \n\nDie Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens setze voraus, daß der \n\nSchuldner zuvor eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht habe. \n\nNach Insolvenzeröffnung komme eine außergerichtliche Schuldenbereinigung \n\nnicht mehr in Betracht. \n\n2. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. \n\na) Allerdings ist ein Eigenantrag des Schuldners grundsätzlich Voraus-\n\nsetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung. Für das Verbraucherin-\n\nsolvenzverfahren ergibt sich dies aus dem Gesetz (§ 305 Abs. 1, § 306 Abs. 3 \n\nInsO). Auch für das Regelinsolvenzverfahren darf der Schuldner, der die Rest-\n\nschuldbefreiung anstrebt, auf einen Eigenantrag nicht verzichten (BGH, Beschl. \n\nv. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511; v. 8. Juli 2004 - IX ZB \n\n209/03, NZI 2004, 593). Hat bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröff-\n\nnung geführt, ist bis zum Abschluß des Verfahrens ein Eigenantrag des \n\nSchuldners nicht mehr zulässig (AG Duisburg NZI 2003, 159; AG Oldenburg \n\nZInsO 2004, 1154, 1155; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 20 Rn. 35; HK-\n\nInsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 27 Rn. 9; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX \n\nZB 189/03, NZI 2004, 444; OLG Köln NZI 2003, 99, 100). \n\nb) Damit der Schuldner seine Rechte wahren kann, ist er - sofern es sich \n\num eine natürliche Person handelt - gemäß § 20 Abs. 2 InsO auf die Erforder-\n\nnisse zur Erlangung der Restschuldbefreiung hinzuweisen. \n\nLiegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner \n\nzunächst darauf aufmerksam zu machen, daß er neben dem Antrag nach § 287 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO auch einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen \n\nmuß. Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, der - weil es sich bei dem \n\nSchuldner um einen Verbraucher handelt - zur Eröffnung eines Verbraucherin-\n\nsolvenzverfahrens führen kann, sieht § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO ausdrücklich \n\nvor, daß dem Schuldner Gelegenheit zur Stellung eines eigenen Insolvenzan-\n\ntrags zu geben ist. Da - wie ausgeführt - auch im Regelinsolvenzverfahren \n\nRestschuldbefreiung nur nach vorausgegangenem Eigenantrag gewährt wer-\n\nden kann, besteht hier ebenfalls eine entsprechende Hinweispflicht. \n\nFür den Restschuldbefreiungsantrag ist die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO einzuhalten. Auch darauf ist der Schuldner - sowohl im Regel- als auch im \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren - hinzuweisen. Hinsichtlich des Eröffnungsan-\n\ntrags besteht gleichfalls ein dringendes Bedürfnis nach einer Fristsetzung. Der \n\nSchuldner muß in seinem eigenen Interesse dazu angehalten werden, den An-\n\ntrag auf Restschuldbefreiung und den damit notwendig zu verbindenden Antrag \n\nauf Insolvenzeröffnung zu stellen, bevor über den Gläubigerantrag entschieden \n\nwird. Da er nach der Eröffnung des Verfahrens auf den Gläubigerantrag hin \n\nkeinen Eigenantrag mehr stellen kann, darf ihm nicht der fälschliche Eindruck \n\nvermittelt werden, er könne sich mit dem Eigenantrag beliebig Zeit lassen. Zu-\n\ndem ist es auch im Interesse des geordneten Verfahrensfortgangs erforderlich, \n\ndaß zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, unmittelbar nach Prüfung und Beja-\n\nhung der Zulässigkeit des Gläubigerantrags durch das Insolvenzgericht und in \n\njedem Fall noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens, Klarheit darüber besteht, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung an-\n\nstrebt (BT-Drucks. 14/5680 S. 24; vgl. hierzu auch Uhlenbruck/Vallender, InsO \n\n12. Aufl. § 287 Rn. 14; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 20 Rn. 13). Deshalb \n\nkann mit dem Betreiben des durch den Gläubigerantrag in Gang gesetzten Er-\n\nöffnungsverfahrens nicht zugewartet werden, bis sich der Schuldner \n\n- irgendwann einmal - entschließt. Der Schuldner muß nicht nur über die Oblie-\n\ngenheit zur Stellung eines Eigenantrags belehrt, sondern auch durch eine \n\nFristsetzung dazu angehalten werden, sich möglichst kurzfristig zu entschlie-\n\nßen, ob er den Antrag stellen will. \n\nDer Senat hat es bereits abgelehnt, die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO auch für den von dem Schuldner gegebenenfalls nachzuholenden Eigen-\n\nantrag anzuwenden (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 aaO S. 594; vgl. auch bereits \n\nBeschl. v. 25. September 2003 – aaO; ebenso MünchKomm-InsO/Schmahl, \n\n§ 20 Rn. 98; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 18; Uhlenbruck, § 20 InsO \n\nRn. 26; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 287 Rn. 11; für analoge Anwendung des \n\n§ 287 Abs. 1 Satz 2 AG Köln ZVI 2002, 330; Uhlenbruck/Vallender, aaO; HK-\n\nInsO/Kirchhof, § 20 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, § 287 Rn. 2c; Kübler/ \n\nPrütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 2a; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 20 \n\nRn. 41 unter 9.; Fuchs NZI 2002, 298, 300). Abgesehen davon, daß nur eine \n\nanaloge Anwendung in Betracht käme, wäre sie für den hier zu beachtenden \n\nZweck auch wenig geeignet. Die gesetzliche, nicht verlängerbare Zwei-\n\nWochen-Frist ist auf die Stellung des Restschuldbefreiungsantrags nach vor- \n\nausgegangenem Eröffnungsantrag des Schuldners bezogen. Bei einer derarti-\n\ngen Lage reicht eine kurze Frist ohne Verlängerungsmöglichkeit im allgemei-\n\nnen aus, weil der Schuldner hier keine längere Überlegungszeit benötigt. Damit \n\nist die Situation des Schuldners, der mit einem Gläubigerantrag konfrontiert \n\nwird und diesen möglicherweise für unberechtigt hält, nicht vergleichbar. Zwar \n\nmuß dem Schuldner im Interesse einer zügigen Behandlung des Verfahrens \n\nauch hier zugemutet werden, sich möglichst bald gegenüber dem Insolvenzge-\n\nricht zu erklären. Insbesondere dann, wenn der Schuldner der Meinung ist, er \n\nsei nicht insolvenzreif, muß er jedoch die Möglichkeit haben, den Rat eines \n\nRechtsanwalts oder eines Wirtschaftsprüfers dazu einzuholen, ob er dem \n\nGläubigerantrag entgegentreten oder zur Erlangung der Restschuldbefreiung \n\nsich mit einem Eigenantrag anschließen will. Dafür können zwei Wochen zu \n\nkurz sein. Da es sich bei der Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO um eine ge-\n\nsetzliche Frist handelt, ist eine Verlängerung grundsätzlich ausgeschlossen \n\n(§ 4 InsO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). \n\nDaher hat das Insolvenzgericht eine den Umständen nach angemessene \n\nrichterliche Frist zu setzen. Diese sollte allerdings wegen des Gebots der Ver-\n\nfahrensbeschleunigung in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zugang \n\nder Verfügung betragen und kann bei Bedarf auch verlängert werden (§ 4 InsO \n\ni.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). Die für den Restschuldbefreiungsantrag laufende \n\nnicht verlängerbare Zwei-Wochen-Frist steht nicht entgegen. Denn diese kann \n\nerst in Lauf gesetzt werden, wenn der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung ge-\n\nstellt ist. \n\nc) Der Schuldner soll nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf die \n\nRestschuldbefreiung verlieren (Uhlenbruck, § 20 InsO Rn. 26; Uhlenbruck/ \n\nVallender, aaO; Kübler/Prütting/Pape, § 20 InsO Rn. 27). Ein fehlerhafter, un-\n\nvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den re-\n\ngelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf \n\njenem nicht zum Nachteil gereichen. Hat es das Insolvenzgericht versäumt, \n\ndem Schuldner für die Nachholung des Insolvenzantrags eine Frist zu setzen \n\noder ist dem Schuldner die Fristsetzung nicht bekannt gemacht worden, läuft \n\ndie Frist nicht. \n\nHat der Gläubigerantrag in einem derartigen Fall bereits zur Verfahrens-\n\neröffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht mehr \n\nzulässig, muß es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, \n\ndaß der Schuldner nunmehr lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellt. \n\nDies gilt sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Im Re-\n\ngelinsolvenzverfahren wäre der Eigenantrag nur ein rechtstechnisches Mittel \n\nzur Erlangung der Restschuldbefreiung. Eine darüber hinausgehende Funktion \n\nhätte er nicht. Dies ist freilich anders im Verbraucherinsolvenzverfahren. Hier \n\nhat der Schuldner, der die Restschuldbefreiung anstrebt, einen Eigenantrag zu \n\nstellen, damit er nicht unter Mithilfe eines ihm wohl gesonnenen Gläubigers die \n\nihm möglicherweise lästigen außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbe-\n\nreinigungsverfahren umgehen kann (amtl. Begründung zum Entwurf der Neu-\n\nfassung des § 287 Abs. 1 InsO durch das InsÄndG, BT-Drucks. 14/5860; vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593 f). Diese dienen der \n\nEntlastung der Gerichte (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004, aaO S. 594; Häsemeyer, \n\nInsolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 29.19a; MünchKomm-InsO/Ott, § 305 Rn. 1; Küb-\n\nler/Prütting/Wenzel, § 305 InsO Rn. 1; Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 305 Rn. 3 \n\nund § 306 Rn. 10). Der Entlastungszweck ist im Verbraucherinsolvenzverfah-\n\nren nicht mehr erreichbar, wenn auf einen Gläubigerantrag hin das Insolvenz-\n\nverfahren bereits eröffnet worden ist. Denn dann fehlt dem Schuldner die \n\nRechtsmacht (§ 81 InsO), seinen Gläubigern - sei es außergerichtlich, sei es \n\nim Rahmen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens - eine \n\nteilweise Befriedigung ihrer Forderungen anzubieten. Wenn es auf einen unter-\n\nlassenen oder inhaltlich unzutreffenden Hinweis oder die fehlende Fristsetzung \n\ndes Insolvenzgerichts zurückzuführen ist, daß der Schuldner zu der Entlastung \n\nnichts mehr beitragen kann, kann jedoch dieser Zweck der Erhaltung der Aus-\n\nsicht auf Restschuldbefreiung nicht entgegenstehen. Die für die Abtretung des \n\npfändbaren Teils seiner laufenden Bezüge gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO \n\nerforderliche Verfügungsmacht verbleibt ihm auch nach Verfahrenseröffnung \n\n(§ 81 Abs. 2 Satz 2 InsO). \n\nd) Da dem Schuldner im vorliegenden Fall weder die Frist des § 287 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO mitgeteilt noch für einen Eigenantrag eine Frist gesetzt wor-\n\nden ist, war der erst nach Insolvenzeröffnung gestellte Restschuldbefreiungs-\n\nantrag weder verfristet noch wegen des - nunmehr nicht mehr behebbaren - \n\nFehlens eines Eigenantrags unzulässig. \n\nDie Sache ist an das Amtsgericht (zu dieser Möglichkeit vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, NJW 2004, 2976, z.V.b. in BGHZ) zu-\n\nrückzuverweisen, damit erneut über den Restschuldbefreiungsantrag entschie-\n\nden wird. \n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts orientiert sich am Rechtsgedan-\n\nken des § 52 Abs. 2 GKG. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zb-176-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zb-176-03","retrieved":"2026-07-10 16:24:07.694350+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-17/ix-zb-176-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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