{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"5 StR 566/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 566/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 16. Februar 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Potsdam vom 13. Juli 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten ist aus \n\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den \n\nSchuldspruch richtet. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. \n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lebte die Ange-\n\nklagte zur Tatzeit mit ihrem Partner und ihren drei Kindern, die 13 Jahre, \n\nvier Jahre sowie ein Jahr alt waren, in einer halbwegs stabilen Familiensitua-\n\ntion. Ihr Partner, der Vater des dritten Kindes und des hiesigen Tatopfers ist, \n\nhatte mehrfach und nachdrücklich, auch als er die Angeklagte im Frühjahr \n\n2003 mindestens zweimal auf eine etwaige Schwangerschaft ansprach, da-\n\nmit gedroht, die Angeklagte – und damit die Familie – im Fall einer erneuten \n\nSchwangerschaft zu verlassen. Die Angeklagte nahm diese Drohung „wegen \n\nder ohnehin schwierigen finanziellen Lage und des problematischen Verhält-\n\nnisses“ ernst und entschloß sich, die Schwangerschaft planmäßig zu verdek-\n\nken. Die Angeklagte gebar am 4. August 2003 nachts – von ihrer Familie un-\n\nbemerkt – ein lebendes Kind und ertränkte es unmittelbar danach in einem \n\nnahegelegenen See. \n\nDas Landgericht hat, dem Gutachten der psychiatrischen Sachver-\n\nständigen folgend, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ver-\n\nneint. Dazu hat das Landgericht zunächst ausgeführt, daß die Angeklagte \n\n– unabhängig von der Geburtssituation – auf dem Boden einer charakterneu-\n\nrotischen Persönlichkeit phasenweise unter neurotischer Symptomatik in \n\nForm von depressiven Verstimmungen bis hin zu Suizidalität und funktionel-\n\nlen körperlichen Störungen (nächtlichem Einnässen) gelitten habe. Ihre Per-\n\nsönlichkeitsstruktur sei durch selbstunsicher-abhängige, unreife, histrionische \n\nund depressive Züge gekennzeichnet. Die Angeklagte habe sich nach einem \n\nFamilienumzug und der Aufnahme einer Berufstätigkeit angesichts der finan-\n\nziellen Situation nach der Geburt des dritten Kindes, der fortdauernden Kon-\n\nflikte mit dem Partner und der ungewollten neuen Schwangerschaft in einer \n\n„Überforderungssituation“ befunden. Dies alles begründe lediglich eine An-\n\npassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD 10, F 43.22). Die \n\ndiagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor. Eine \n\nErwägung, ob etwa eine sogenannte „abhängige Persönlichkeitsstörung“ \n\n(ICD 10, F 60.7, womit eine Persönlichkeitsstörung infolge einer Abhängig-\n\nkeit von einer anderen Person gemeint ist) vorliegt, ist nicht angestellt wor-\n\nden. Das Landgericht hat alsdann verneint, daß „die besondere Streßsituati-\n\non nach der Geburt in Verbindung mit der Anpassungsstörung“ eine erhebli-\n\nche Verminderung der Steuerungs- oder Unrechtseinsichtsfähigkeit im Sinne \n\ndes § 21 StGB begründe. Dies hat es darauf gestützt, daß die Angeklagte bei \n\nder Fahrt zum See einen PKW führen und nach der Tat „Sicherungshandlun-\n\ngen“ vornehmen konnte, wie die Beseitigung eines Handtuchs, in das das \n\nKind zunächst gewickelt war, und der beim Ertränken des Kindes durchnäß-\n\nten Kleidung der Angeklagten. Zudem sei die Angeklagte von dem Gedanken \n\ngeleitet gewesen, schnellstmöglich wieder zurück zur Wohnung zu gelangen, \n\num eine Entdeckung der Tat durch ihren Partner oder ihre Kinder zu verhin-\n\ndern. Schließlich sei die Angeklagte weder während der Schwangerschaft \n\nnoch nach dem Tatgeschehen in ihrer gewohnten Lebensführung beeinträch-\n\ntigt gewesen, vielmehr habe sie die „aufgebaute Fassade aufrechterhalten“. \n\nDie Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB hält rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, daß in Fällen \n\nder vorliegenden Art eine Gesamtwürdigung geboten ist, in die namentlich \n\ndie besondere psychische Situation der Mutter unmittelbar nach der Geburt \n\neinzubeziehen \n\nist \n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1999 \n\n– 5 StR 534/99). Jedoch hat das Landgericht mit seinen Ausführungen zu \n\ndem letztgenannten Gesichtspunkt allein auf das Verhalten der Angeklagten \n\nvor der Tat, die Fähigkeit zur Führung eines Kraftfahrzeugs und das Nachtat-\n\nverhalten abgestellt. Den Kern der naheliegenden psychischen Beeinträchti-\n\ngung der Angeklagten, nämlich die aus der Geburtssituation resultierende \n\nbesondere Einschränkung ihrer auch psychischen Leistungsfähigkeit in und \n\nsogleich nach der Geburt, hat das Landgericht damit nicht hinreichend erfaßt. \n\nDieser Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht, weil eine gänzli-\n\nche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen \n\nwerden kann. Indes liegt es nahe, daß das Landgericht, das einen sonstigen \n\nminder schweren Fall nach § 213 Alt. 2 StGB angenommen hat, bei Beja-\n\nhung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zu \n\neiner Herabsetzung des Strafrahmens des § 213 StGB nach den §§ 21, 49 \n\nStGB gefunden hätte. \n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\nBei der erneuten psychiatrischen Begutachtung wird insbesondere zu \n\nprüfen sein, ob etwa eine Persönlichkeitsstörung der in ICD 10, F 60.7 ge-\n\nnannten Art vorliegt. \n\nEs werden strafschärfende Erwägungen (vgl. UA S. 31 f.) zu vermei-\n\nden sein, die daran anknüpfen, daß die Angeklagte nicht von der Möglichkeit \n\neines straflosen Schwangerschaftsabbruchs nach § 218a StGB Gebrauch \n\ngemacht hat. \n\nEs wäre zulässig, in erweiternder Anwendung des Rechtsgedankens \n\ndes § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auch diejenigen Wirkungen zu berücksichtigen, \n\ndie von der Strafe für das künftige Leben der drei Kinder der Angeklagten zu \n\nerwarten sind. \n\nBasdorf Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/5-str-566-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/5-str-566-04","retrieved":"2026-07-10 16:25:55.922084+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-16/5-str-566-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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