{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"X ZR 87/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB a.F. §§ 284 Abs. 2, 315 Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 284 Abs. 2 BGB kann auch einseitig gemäß § 315 BGB erfolgen. Dazu bedarf es keiner Verein- barung der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte Entsorgungsleistungen aufgrund eines Anschluß- und Be- nutzungszwangs geschuldet werden. (Fortführung von BGH, Urt. v. 03.11.1983 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558) BGB § 271 a.F. Werden Entsorgungsentgelte aufgrund eines Anschluß- und Benutzungs- zwangs einseitig bestimmt, so muß sich die Entgelterhebung an öffentlich- rechtlichen Maßstäben messen lassen. Dies kann dazu führen, daß auch bei kalendermäßig festgelegten Leistungszeitpunkten die Übersendung einer Rechnung an den Entgeltschuldner Voraussetzung der Fälligkeit ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 87/04 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2005 \nWeschenfelder \nJustizobersekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB a.F. §§ 284 Abs. 2, 315 \n\nDie kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 284 Abs. 2 BGB \nkann auch einseitig gemäß § 315 BGB erfolgen. Dazu bedarf es keiner Verein-\nbarung der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen \nInteresse erbrachte Entsorgungsleistungen aufgrund eines Anschluß- und Be-\nnutzungszwangs geschuldet werden. \n(Fortführung von BGH, Urt. v. 03.11.1983 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558) \n\nBGB § 271 a.F. \n\nWerden Entsorgungsentgelte aufgrund eines Anschluß- und Benutzungs-\nzwangs einseitig bestimmt, so muß sich die Entgelterhebung an öffentlich-\nrechtlichen Maßstäben messen lassen. Dies kann dazu führen, daß auch bei \nkalendermäßig \nfestgelegten Leistungszeitpunkten die Übersendung einer \nRechnung an den Entgeltschuldner Voraussetzung der Fälligkeit ist. \n\nBGH, Urt. v. 15. Februar 2005 - X ZR 87/04 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf \n\nund Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\n I. Auf die Revision der Klägerin wird das am 17. Mai 2004 ver-\n\nkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts unter \n\nZurückweisung der Revision im übrigen im Kostenausspruch \n\nsowie insoweit abgeändert, wie es die Berufung der Klägerin \n\nauch wegen weiterer Zinsen aus 11.415,10 € in Höhe von 3 % \n\nüber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank \n\nfür die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 zu-\n\nrückgewiesen hat. \n\n II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. August 2003 \n\nabgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weite-\n\nre Zinsen aus 11.415,10 € in Höhe von 3 % über dem jew eili-\n\ngen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Zeit vom \n\n1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 zu zahlen. Die weiter-\n\ngehende Berufung der Klägerin bleibt zurückgewiesen. \n\nIII. Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des Amtsgerichts \n\nCharlottenburg entstandenen Mehrkosten sowie 12 % der übri-\n\ngen Kosten in erster Instanz, 4 % der Kosten in zweiter Instanz \n\nund 27 % der Kosten der Revision. Die übrigen Kosten des \n\nRechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte war vom 4. März 1998 bis zum 22. Juni 1999 Eigentümer \n\neines Grundstücks in Berlin, für das die Klägerin Straßenreinigungs-, Abfal-\n\nlentsorgungs- und Biomüllentsorgungsleistungen erbracht hat. Die Parteien \n\nstreiten im Revisionsverfahren nur noch um restliche Zinsansprüche wegen \n\ndes von dem Beklagten der Klägerin für 1998 geschuldeten Leistungsentgelts. \n\nIn den maßgeblichen Leistungsbedingungen der Klägerin vom 1. Januar \n\n1994 heißt es u.a.: \n\n\"1.5 Zahlung der Entgelte \n\n1.5.1 Die BSR (Klägerin) stellen über die zu zahlenden Ent-\n\ngelte Rechnungen aus. Die Rechnungen gelten so \n\nlange, bis sie durch eine neue Rechnung berichtigt \n\noder ersetzt werden. \n\n1.5.2 Das Entgelt ist in vier gleichen Teilbeträgen am \n\n15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November \n\neines jeden Jahres fällig. \n\n1.5.3 Die BSR behalten sich vor, ... bei Überschreitung des \n\nFälligkeitstages den Verzugsschaden in Höhe von \n\n3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deut-\n\nschen Bundesbank ohne Nachweis geltend zu ma-\n\nchen, es sei denn ...\" \n\nDie Klägerin stellte dem Beklagten die für das Jahr 1998 erbrachten Lei-\n\nstungen erstmals am 17. Juni 1999 in Rechnung. In der Rechnung heißt es \n\nu.a.: \n\n\"Der Betrag in EUR ist wie folgt fällig: \n\nFällig am \n\nnetto \n\n(EUR) \n\n30.06.1999 \n\n13.157,82 ...\" \n\nDas Landgericht hat den Beklagten nach teilweiser Klagerücknahme an-\n\ntragsgemäß zur Zahlung von 11.415,10 € verurteilt, jedo ch die Klage wegen \n\nder ferner geltend gemachten Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis \n\nzum 14. Dezember 2001 (Zustellung des Mahnbescheids) abgewiesen, weil \n\nohne Mahnung kein Verzug eingetreten sei. \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klä-\n\ngerin hat ihren Zinsanspruch weiterverfolgt und die Klage diesbezüglich erwei-\n\ntert. Sie hat Zinsen aus 11.415,10 € für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum \n\n31. Mai 2000 in Höhe von 3 und ab dem 1. Juni 2000 bis zum 14. Dezember \n\n2001 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz \n\nbegehrt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Beklag-\n\nten zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit es über die Beru-\n\nfung der Klägerin entschieden hat. \n\nDie Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Zinsansprüche aus der Beru-\n\nfungsinstanz weiter. Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, \n\nsich in der Revisionsinstanz aber nicht geäußert. Der ordnungsgemäß gelade-\n\nne Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nÜber die Revision der Klägerin ist durch Versäumnisurteil zu entschei-\n\nden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis beruht (BGHZ 37, 79, 81). Die \n\nRevision hat nur teilweise Erfolg. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1999 ste-\n\nhen der Klägerin keine Zinsen zu. Vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember \n\n2001 können ihr Zinsen nur in geringerem Umfang als begehrt zugesprochen \n\nwerden. \n\nI. Für die Zeit vor dem 30. Juni 1999 hat das Berufungsgericht zutreffend \n\neinen Zinsanspruch der Klägerin verneint, weil es zu den in den Leistungsbe-\n\ndingungen vereinbarten vierteljährlichen Zahlungsterminen an einer von der \n\nKlägerin ausgestellten Rechnung fehlte. \n\n1. Zwar ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, mit der Festle-\n\ngung der vierteljährlichen Zahlungstermine in Nr. 1.5.2 der Leistungsbedingun-\n\ngen eine Leistungszeit wirksam im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB a.F. kalender-\n\nmäßig bestimmt. Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit kann nicht \n\nnur, wie im Regelfall, durch Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgen. Viel-\n\nmehr kommt grundsätzlich auch eine einseitige Bestimmung durch eine der \n\nVertragsparteien, also auch den Gläubiger, nach § 315 BGB in Betracht. Eben-\n\nso wie einer Vertragspartei gemäß § 315 BGB die Bestimmung der Leistung \n\nnach billigem Ermessen übertragen werden kann, ist dies bei einer Festset-\n\nzung der kalendermäßigen Leistungszeit möglich. \n\n§ 315 BGB kommt zwar grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechen-\n\nden Vereinbarung zur Anwendung. Einer solchen Vereinbarung bedarf es hier \n\naber wegen der für den Beklagten verbindlichen Anordnung des Anschluß- und \n\nBenutzungszwangs für Straßenreinigungs- und Entsorgungsleistungen nicht. \n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt, daß wegen des Anschluß- und \n\nBenutzungszwangs die privatrechtlichen Leistungsentgelte der Klägerin nach \n\n§ 315 BGB einseitig festgesetzt werden können (BGH, Urt. v. 03.11.1982 \n\n- III ZR 227/82, MDR 1984, 558). Dementsprechend kann auch in den Lei-\n\nstungsbedingungen der Klägerin die Leistungszeit wirksam kalendermäßig be-\n\nstimmt werden. Dafür kommt es nicht auf die vom Landgericht behandelte Fra-\n\nge an, ob die Höhe der zu zahlenden Forderung ohne weiteres und für den \n\nSchuldner erkennbar feststeht. § 284 Abs. 2 BGB a.F. betrifft nur die Bestim-\n\nmung der Leistungszeit, nicht etwaige weitere Fälligkeitsvoraussetzungen, oh-\n\nne die ein Verzug nicht eintreten kann. \n\n2. Nach den Leistungsbedingungen waren die Leistungsentgelte aber \n\nnicht vor Rechnungsstellung zu zahlen. \n\na) Das ergibt sich aus Nr. 1.5.1 der Leistungsbedingungen, wonach \n\n\"über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen\" ausgestellt werden. Daraus \n\nfolgt, daß die Rechnung vor Zahlung vorliegen muß und damit im hier vorlie-\n\ngenden Fall Voraussetzung für die Fälligkeit der Entgelte ist. Nach den Lei-\n\nstungsbedingungen kann der Grundstückseigentümer erwarten, daß ihm vor \n\nden jeweiligen vierteljährlichen Zahlungsterminen eine Rechnung zugeht, aus \n\nder er seine jeweiligen Zahlungspflichten ablesen kann. Das Berufungsgericht \n\nweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß erst die von der \n\nKlägerin auszustellende Rechnung dem Schuldner Klarheit über die Höhe der \n\nnach den Tarifen nicht für jedermann ohne weiteres überschaubaren und zu \n\nerrechnenden Entgeltforderung verschaffen und zugleich die Klägerin vor dem \n\nVerwaltungsaufwand bewahren soll, der damit verbunden wäre, wenn die \n\nSchuldner aufgrund eigener ungenauer Berechnung, etwa auch nach nicht \n\nmehr gültigen Tarifen, unzutreffende Beträge zahlten. \n\nb) Auch Satz 2 der Nr. 1.5.1 der Leistungsbedingungen belegt, daß die \n\nRechnung grundsätzlich vor den Fälligkeitsterminen als Grundlage für künftige \n\nLeistungen erwartet werden kann. Wären in den Rechnungen bereits zu ver-\n\nstrichenen Fälligkeitsterminen für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen \n\nzu zahlende Entgelte dokumentiert, wäre die ausdrückliche Regelung über zu \n\nberichtigende oder zu ersetzende neue Rechnungen unverständlich. \n\nc) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß das geschuldete Ent-\n\ngelt mit Veröffentlichung der Tarife im Amtsblatt feststeht und daß der Klägerin \n\ninsoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht zusteht (s.o. I. 1.). Dies ist zwar für \n\ndie Bestimmbarkeit der geschuldeten Entgelte relevant, reicht aber für ihre Fäl-\n\nligkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es für die Fälligkeit der Entgeltforderung ihrer \n\nKonkretisierung durch Rechnung. Das ergibt sich auch aus der hier gegebenen \n\nöffentlich-rechtlichen Prägung des Leistungsverhältnisses (BGH, aaO). Das \n\nEntsorgungsentgelt ist zwar privatrechtlicher Natur. Die Klägerin erbringt ihre \n\nLeistungen aber aufgrund öffentlichen Auftrags als leistende Verwaltung im \n\nRahmen der Daseinsvorsorge. Ihre Tarife werden im Amtsblatt von Berlin ver-\n\nöffentlicht. Die Grundstückseigentümer müssen aufgrund öffentlich-rechtlichen \n\nAnschluß- und Benutzungszwangs mit der Klägerin in Leistungsbeziehungen \n\ntreten und ihr gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Berliner Straßenreinigungsgesetz Ent-\n\ngelte auf der Grundlage ihrer Tarife entrichten. Die der öffentlichen Hand frei-\n\nstehende Wahl der privatrechtlichen Handlungsform darf ihren privaten Ver-\n\ntragspartner nicht benachteiligen. Nimmt das Land Berlin öffentliche Gewalt in \n\nAnspruch, um den Grundstückseigentümern einen Anschluß- und Benutzungs-\n\nzwang aufzuerlegen, und bestimmt es die Entsorgungsentgelte einseitig, so \n\nmuß sich die Entgelterhebung auch an öffentlich-rechtlichen Maßstäben mes-\n\nsen lassen. \n\nEs liegt deshalb nahe, die in vergleichbaren Konstellationen im Abga-\n\nbenrecht geltenden Grundsätze für die Auslegung heranzuziehen. Nach § 38 \n\nAO entsteht die Steuerpflicht, wenn der Tatbestand der Leistungspflicht ver-\n\nwirklicht wird. Im Zweifel, also bei Fehlen einer abweichenden gesetzlichen \n\nRegelung, tritt die Fälligkeit von Steueransprüchen aber erst mit der Bekannt-\n\ngabe ihrer Festsetzung ein, § 220 Abs. 2 Satz 2 AO. Aus diesen Regelungen \n\nfolgt, daß Voraussetzung für die Zahlungspflicht stets die individuelle Bekannt-\n\ngabe zumindest einer ersten Abrechnung ist, in der dann Vorauszahlungen für \n\nkünftige Fälligkeitstermine festgesetzt werden können. Für das auf der Grund-\n\nlage von Anschluß- und Benutzungszwang mit den Leistungsbedingungen der \n\nKlägerin geschaffene Entgeltregime gilt im Ergebnis nichts anderes. Vor Über-\n\nmittlung der Rechnung konnte der Beklagte daher nicht in Verzug geraten. \n\nd) Im übrigen folgt auch aus der Rechnung der Klägerin vom 17. Juni \n\n1999, daß die Leistungsentgelte nicht bereits zuvor fällig waren, sondern erst \n\nzum 30. Juni 1999 fällig gestellt werden sollten. \n\nII. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen aber auch \n\nfür den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 versagt. Die \n\nKlägerin hat mit der Rechnung vom 17. Juni 1999 die für 1998 geschuldeten \n\nEntgelte wirksam in kalendermäßig bestimmter Weise zum 30. Juni 1999 fällig-\n\ngestellt. \n\nZum Zeitpunkt der Rechnungsstellung waren die vierteljährlichen Zah-\n\nlungstermine für das Jahr 1998 zwar bereits verstrichen. Die Klägerin hat je-\n\ndoch in ihrer Rechnung den 30. Juni 1999 als neuen Zahlungstermin wirksam \n\neinseitig bestimmt. \n\n1. Anders als das Berufungsgericht meint, kann die Klägerin gemäß \n\n§ 315 BGB einseitig und individuell einen neuen Leistungstermin nach billigem \n\nErmessen festsetzen, wenn frühere Leistungstermine mangels einer von der \n\nKlägerin rechtzeitig ausgestellten Rechnung verstrichen sind. Wenn die Kläge-\n\nrin die ursprüngliche Leistungszeit einseitig bestimmen kann, so kann sie dies \n\nauch für eine neue Zahlungsfrist tun, nachdem ein ursprünglicher Termin ge-\n\ngenstandslos geworden ist. Die Klägerin muß dabei zwar nach einheitlichen \n\nGrundsätzen verfahren und darf Grundstückseigentümer nicht ohne sachlichen \n\nGrund unterschiedlich behandeln. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß die Klä-\n\ngerin eine solche Festlegung nur allgemein und in Form eines Tarifs vorneh-\n\nmen könnte. Das aus dem Anschluß- und Benutzungszwang folgende Bestim-\n\nmungsrecht gilt vielmehr nicht nur hinsichtlich der Festlegung der Tarife (vgl. \n\nBGH, aaO), sondern auch für den dort nicht vorgesehenen Einzelfall, in dem \n\nwegen verspäteter Rechnungsstellung eine Fälligkeit individuell festzulegen ist. \n\nEine bestimmte Form für die einseitige Festlegung der Leistungszeit ist nicht \n\nvorgesehen und wurde deshalb vom Bundesgerichtshof in der zitierten Ent-\n\nscheidung auch nicht verlangt. \n\n2. Gegen die Dauer der bei Bestimmung der neuen Leistungszeit ge-\n\nsetzten Zahlungsfrist hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Sie ist \n\ndaher als wirksam festgesetzt zugrundezulegen. \n\n3. Der Klägerin stehen Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum \n\n14. Dezember 2001 allerdings lediglich in der in ihren Leistungsbedingungen, \n\nNr. 1.5.3, vorgesehenen Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz \n\nder Deutschen Bundesbank zu. Die Forderung der Klägerin war vor dem 1. Mai \n\n2000 fällig. Nach Art. 229 § 1 EGBGB ist daher § 288 BGB in der ab 1. Mai \n\n2000 geltenden Fassung, der Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz \n\nvorsieht, vorliegend nicht anwendbar. Gegen die Regelung der Verzugszinsen \n\nin den Leistungsbedingungen der Klägerin bestehen auch nach dem AGB-\n\nGesetz keine Bedenken. Die Angemessenheit dieser Regelung folgt bereits \n\ndaraus, daß der Gesetzgeber nur kurz nach dem hier maßgeblichen Ver-\n\nzugseintritt, dem 1. Juli 1999, den gesetzlichen Verzugszinssatz auf einen \n\ndeutlich höheren Wert, nämlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach \n\n§ 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 \n\n(BGBl. I \n\nS. 1242), festgelegt hat. \n\nIII. Der Kostenausspruch folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nAsendorf \n\nKirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/x-zr-87-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/x-zr-87-04","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-15/x-zr-87-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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