{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"X ARZ 409/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 788 Abs. 2; BRAGO § 19 Abs. 1 Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Voll- streckungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO ist das Vollstreckungsgericht zuständig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nX ARZ 409/04 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 788 Abs. 2; BRAGO § 19 Abs. 1 \n\nFür die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Voll-\n\nstreckungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO ist das Vollstreckungsgericht \n\nzuständig. \n\nBGH, Beschl. v. 15. Februar 2005 - X ARZ 409/04 - OLG Stuttgart \n\nAG Stuttgart \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und \n\ndie Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nam 15. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAls zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Stuttgart als Voll-\n\nstreckungsgericht bestimmt. \n\nGründe: \n\nI. Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung der \n\nKosten gemäß § 19 BRAGO gegen ihren Auftraggeber für ihre Tätigkeit im \n\nRahmen der Zwangsvollstreckung. Nach Abgabe des Antrags vom Amtsgericht \n\nStuttgart als Vollstreckungsgericht an das Landgericht Stuttgart als Prozeßge-\n\nricht haben sich sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Amtsgericht \n\nStuttgart - mit Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart zur Zu-\n\nständigkeitsbestimmung - zur Entscheidung über den Antrag für unzuständig \n\nerklärt. \n\nDas Oberlandesgericht hält das Landgericht Stuttgart als Gericht des er-\n\nsten Rechtszugs für zuständig, sieht sich an dieser Feststellung jedoch gehin-\n\ndert, weil das Bayerische Oberste Landesgericht (JurBüro 2003, 326), das \n\nOberlandesgericht Köln (MDR 2000, 1276) und das Oberlandesgericht Koblenz \n\n(JurBüro 2002, 199) ausschließlich das Vollstreckungsgericht als für die ver-\n\neinfachte Festsetzung von Rechtsanwaltskosten für anwaltliche Tätigkeit im \n\nZusammenhang mit Zwangsvollstreckungshandlungen zuständig ansehen. \n\nII. Die Vorlage ist zulässig. \n\nDas zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des \n\n§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gegeben sind. Sowohl das Amtsgericht Stuttgart \n\nals Vollstreckungsgericht wie auch das Landgericht Stuttgart als Prozeßgericht \n\nhaben sich für unzuständig erklärt, die Kosten der antragstellenden Rechtsan-\n\nwälte für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 19 \n\nBRAGO festzusetzen. Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte sich der in Tei-\n\nlen der Literatur vertretenen Ansicht anschließen, § 788 Abs. 2 ZPO lasse auch \n\nin seiner neuen Fassung die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs \n\nfür Festsetzungsklagen gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO unberührt. Damit will es \n\nvon der Rechtsprechung der bereits genannten anderen Oberlandesgerichte \n\nund des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen. \n\nIII. Der Senat bestimmt das Amtsgericht Stuttgart, also das Vollstrek-\n\nkungsgericht, als zuständiges Gericht. \n\n1. Nach § 19 BRAGO soll für die Festsetzung der Vergütung des \n\nRechtsanwalts das Gericht zuständig sein, das als Eingangsinstanz für das ihr \n\nzugrundeliegende gerichtliche Verfahren sowie die Entscheidung über die dar-\n\naus resultierende Kostentragung gemäß §§ 91 ff. ZPO zuständig ist. Dies dient \n\neiner sinnvollen Konzentration der Zuständigkeit. Keine Rolle spielt dabei, daß \n\nsich die Parteien des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 103 ff. ZPO \n\nund des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGO unter-\n\nscheiden. \n\n2. Die Zwangsvollstreckung ist ein eigenständiges, vom Erkenntnisver-\n\nfahren unabhängiges Verfahren, für das grundsätzlich das Vollstreckungsge-\n\nricht zuständig ist. Mit der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des \n\n§ 788 Abs. 2 ZPO hat der Gesetzgeber klargestellt, daß im Vollstreckungsver-\n\nfahren das für gerichtliche Anordnungen zuständige Gericht über die Kosten \n\nder Zwangsvollstreckung entscheidet. Damit hat er entsprechend § 104 ZPO \n\nauch für den Bereich der Zwangsvollstreckung die Entscheidung über die Sa-\n\nche und die Kosten in eine Hand gelegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 19 \n\nBRAGO ist dann regelmäßig das Vollstreckungsgericht auch für die Festset-\n\nzung der Anwaltsvergütung zuständig. Eine folgerichtige Ausnahme besteht in \n\nden Fällen einer Vollstreckung nach den §§ 887, 888 oder 890 ZPO, in denen \n\ndas Prozeßgericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsgericht tätig wird \n\nund folglich auch gemäß § 19 BRAGO die Vergütung des Rechtsanwalts fest-\n\nzusetzen hat. Eine derartige Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Zuständig ist \n\ndaher das Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht, das im selbständi-\n\ngen Verfahren der Zwangsvollstreckung als \"Gericht des ersten Rechtszugs\" \n\nim Sinne des § 19 BRAGO anzusehen ist. \n\n3. Daß § 788 Abs. 2 ZPO nur auf die §§ 103 Abs. 2, 104 und 107 ZPO \n\nund nicht auf § 19 BRAGO verweist, hat in diesem Zusammenhang keine Be-\n\ndeutung. Diese Verweisung betrifft das vom Vollstreckungsgericht bei der Fest-\n\nsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung einzuhaltende Verfahren, nicht \n\njedoch den Umfang der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. \n\n4. Der Senat verkennt nicht, daß es für einen Anwalt lästig sein kann, \n\ndie Vergütung seiner Tätigkeit für das Erkenntnisverfahren beim Gericht des \n\nersten Rechtszugs und diejenige für das Vollstreckungsverfahren beim Voll-\n\nstreckungsgericht festsetzen zu lassen. Da nach § 19 BRAGO die Zuständig-\n\nkeit zur Festsetzung der Vergütung aber gerade der Zuständigkeit für die \n\nSachentscheidung und die Kostenfestsetzung folgen soll, ist dies als notwendi-\n\nge Konsequenz der Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfah-\n\nren hinzunehmen. \n\nMelullis Keukenschrijver Ambrosius \n\n Asendorf Kirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/x-arz-409-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/x-arz-409-04","retrieved":"2026-07-10 16:25:38.894669+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-15/x-arz-409-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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