{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"1 StR 91/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 91/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der am \n\n25. Januar 2005 begonnenen Hauptverhandlung in der Sitzung vom 15. Febru-\n\nar 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt in der Sitzung vom 25. Januar 2005, \nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte , \nJustizangestellte in der Sitzung vom 15. Februar 2005 \n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Memmingen vom 23. September 2003 wird verworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts beanstandet, bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm 27. Februar 2003 betrat der Angeklagte um 23.22 Uhr den Verkaufs-\n\nraum einer Tankstelle in M. , bedrohte die dort tätige Angestellte \n\nB. mit einer Pistole und forderte sie zur Herausgabe des sich in der \n\nKasse befindlichen Geldes auf. Die Zeugin glaubte zunächst an einen Scherz, \n\nsah dem Angeklagten aber mehrere Sekunden lang ins Gesicht und merkte, \n\ndaß er es ernst meinte. Unter dem Eindruck der auf sie gerichteten Pistole, von \n\nder das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausging, daß es sich \n\num eine Spielzeugpistole handelte, gab die Zeugin dem Angeklagten 1.340 \n\nEuro. Danach führte der Angeklagte die Zeugin in einen Bereich der Tankstel-\n\nle, von dem aus sie nicht beobachten konnte, in welche Richtung der Ange-\n\nklagte das Tankstellengelände verließ. Der Überfall dauerte höchstens fünf \n\nMinuten. \n\nAufgrund des Fahndungsfotos in der örtlichen Zeitung am 4. März 2003 \n\nerkannten die in einer Spielothek tätigen Zeuginnen K. \n\nund He. den Angeklagten als einen ihrer Stammgäste wieder. Bei \n\ndem Fahndungsfoto handelte es sich um den Abdruck eines der von den in der \n\nTankstelle installierten Überwachungskameras gefertigten Fotos. Nach einem \n\nHinweis der Zeugin K. erfolgte die Festnahme am 11. März 2003 \n\nin der Spielothek. \n\nDer Angeklagte hat die Tat bestritten. Er sei die ganze Nacht zuhause in \n\nder elterlichen Wohnung gewesen. Wegen seiner Drogenprobleme sei es ihm \n\nuntersagt gewesen, abends die Wohnung zu verlassen. \n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Ange-\n\nklagten vor allem auf die Zeugin B. gestützt. Die Zeugin habe ihn bei \n\nder am 12. März 2003 erfolgten Wahllichtbildvorlage wiedererkannt. Daß sie \n\nhierfür eine Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent angegeben habe, sei \"vorsorg-\n\nlich\" geschehen. In Wirklichkeit sei sie schon damals ziemlich sicher gewesen. \n\nWiedererkannt habe sie den Angeklagten an dem dunkelbraunen Oberlippen- \n\nund Kinnbart und dem Drei-Tage-Bart an den Wangen sowie an der schlanken \n\nFigur und der ungewöhnlich großen, vorne spitz zulaufenden Nase. Bereits in \n\nihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 28. Februar 2003 habe sie den Täter \n\nals 25 bis 26 Jahre und 170 bis 180 cm groß beschrieben. Tatsächlich sei der \n\nAngeklagte zur Tatzeit 26 Jahre alt gewesen und 171 cm groß. Die Täterbe-\n\nschreibung stimme überdies mit den von den Überwachungskameras gefertig-\n\nten Bildern überein. Auch die Strafkammer stellte eine sehr starke Ähnlichkeit \n\ndes Angeklagten mit den Fotos fest. Ein weiteres Indiz sei das Wiedererkennen \n\ndurch die Zeugin B. bei der sequentiellen Videowahlgegenüberstel-\n\nlung am 23. Juli 2003. Der Angeklagte wurde nach Rücksprache mit dem Ver-\n\nteidiger als dritte von insgesamt sechs auf dem Videoband befindlichen Perso-\n\nnen bestimmt. Die Zeugin mußte sich nach Ansicht jeweils einer Person sofort \n\nentscheiden. Beim Anblick des Angeklagten sei sie deutlich sichtbar zusam-\n\nmengezuckt, aufgeregt, ängstlich und den Tränen nahe gewesen. Den Ange-\n\nklagten habe sie mit fast 100%iger Sicherheit als Täter wiedererkannt. Gering-\n\nfügige Zweifel hätten sich nur aufgrund der kürzeren Bartlänge auf den Video-\n\naufnahmen ergeben. Daraufhin wurde die Videowahlgegenüberstellung ab-\n\ngebrochen. Das Landgericht bemerkte, es sei sich der Problematik des wieder-\n\nholten Wiedererkennens durchaus bewußt ebenso wie bei der eindeutigen \n\nIdentifizierung in der Hauptverhandlung. Diese spiele gegenüber den bisheri-\n\ngen Identifizierungen auch nur eine unwesentliche Rolle. Daß die Zeugin den \n\nAngeklagten an der Stimme erkannt habe, spreche nur insoweit für die Täter-\n\nschaft des Angeklagten, als Übereinstimmung bestehe mit der bei der ersten \n\nVernehmung erfolgten Beschreibung, der Täter spreche gutes Deutsch mit \n\nleichtem türkischen Akzent. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft ergebe sich \n\naus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.-Fotowesen KHK L. \n\nvom Bayerischen Landeskriminalamt, der die Körpergröße des von den Über-\n\nwachungskameras aufgenommenen Täters auf 170 cm bis 180 cm bestimmte. \n\nGewichtig komme hinzu, daß die Zeuginnen K. und He. den \n\nAngeklagten auf dem Fahndungsfoto als ihren Stammgast in der Spielothek \n\nwiedererkannt hätten. \n\nDie Eltern und Geschwister hätten nicht dartun können, daß der Ange-\n\nklagte zum Tatzeitpunkt zuhause gewesen sei. Die Überwachung des Ange-\n\nklagten wegen seiner Drogenproblematik sei keineswegs lückenlos gewesen. \n\nEr hätte die nur ca. zwei Kilometer von der Tankstelle entfernt liegende Woh-\n\nnung verlassen, den Raubüberfall begehen und wieder zurückkehren können, \n\nohne daß dies von der Familie bemerkt worden wäre. \n\nDie Strafkammer ist auch entgegen den Angaben des Angeklagten nicht \n\ndavon ausgegangen, daß der Zeuge S. der Täter des Überfalles war, \n\nnachdem die Zeugin B. diesen als Täter bei der Gegenüberstellung in \n\nder Hauptverhandlung mit Sicherheit ausgeschlossen hatte. \n\nII. \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den An-\n\ngeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Verfahrensrüge, die al-\n\nlein der Erörterung bedarf, ist unbegründet. \n\n1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: \n\nVor Eröffnung des Hauptverfahrens hatte der Angeklagte die Einholung \n\neines anthropologischen Identitätsgutachtens beantragt. Zuvor schon hatte die \n\nKriminalpolizeiinspektion M. das Bayerische Landeskriminalamt (zu-\n\nkünftig LKA) mit einer anthropologischen Vergleichsuntersuchung beauftragt. \n\nDaraufhin hatte die Sachverständige Dr. St. der Kriminalpolizeiin-\n\nspektion mitgeteilt, daß aufgrund der Abbildungsunschärfe die Überwachungs-\n\naufnahmen für anthropologische Vergleichsuntersuchungen nicht geeignet sei-\n\nen. Anatomische Merkmale des Gesichts, die zur Feststellung der Identität o-\n\nder Nichtidentität mit einer Vergleichsperson herangezogen würden, seien auf \n\nden Aufnahmen nicht beurteilbar. Nachdem dem Verteidiger das Schreiben des \n\nLKA zur Kenntnis gebracht worden war, nahm er in der Hauptverhandlung sei-\n\nnen Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens \n\nzurück. \n\n2. Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision unter Bezugnahme auf \n\nein von ihr vorgelegtes Schreiben von Prof. Dr. R. vom 30. Januar 2004 \n\ngeltend, die Auskunft der Sachverständigen zum Beweiswert der Fotos sei ob-\n\njektiv unzutreffend gewesen. Das vorhandene Bildmaterial sei durchaus für \n\nsachverständige Vergleichsuntersuchungen geeignet. Die Strafkammer wäre \n\ndeshalb gehalten gewesen, ein anthropologisches Identitätsgutachten einzuho-\n\nlen. Wenn die Lichtbilder so aussagekräftig seien, daß die Zeugin \n\nK. den Angeklagten sicher als den auf dem Fahndungsfoto abge-\n\nbildeten Täter erkannt habe, könne nicht zugleich die \n\nfachlich-\n\nwissenschaftliche Überprüfbarkeit der Lichtbilder in Abrede gestellt werden. \n\nDas Gutachten hätte zumindest zu dem Ergebnis geführt, daß eine Nichtidenti-\n\ntät wahrscheinlich sei. Der wahrscheinliche Ausschluß des Angeklagten als \n\nTäter wäre ein entlastendes Indiz gewesen. Auf dieser unterbliebenen Sach-\n\naufklärung beruhe das Urteil. \n\n3. Wären die Fotos für ein solches Gutachten geeignet gewesen, hätte \n\ndie Erhebung eines weiteren Gutachtens - ungeachtet der Auskunft der Sach-\n\nverständigen - in Betracht kommen können (vgl. generell zu dem Gericht nicht \n\nbekannten neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen BGHSt 39, 49, 53). Des-\n\nhalb hat der Senat in Übereinstimmung mit der Anregung des Generalbundes-\n\nanwalts, der zuvor eine Stellungnahme des Bundeskriminalamts eingeholt hat-\n\nte, vorsorglich zu der Frage Beweis erhoben, ob die von den Überwachungs-\n\nkameras gefertigten Tatfotos als zureichende Anknüpfungstatsachen für ein \n\nanthropologisches Identitätsgutachten geeignet sind. Er hat dazu schriftliche \n\nGutachten von den Sachverständigen Prof. Dr. R. und Kriminalhauptkom-\n\nmissar V. vom Bundeskriminalamt (zukünftig BKA) eingeholt. Der Verteidi-\n\nger hat am 14. Februar 2005 ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. H. \n\nvorgelegt. \n\nSachverständig beraten gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß die \n\nStrafkammer hier nicht gedrängt war, ein anthropologisches Identitätsgutachten \n\neinzuholen. Im Hinblick auf die Qualität der Fotos der Überwachungskameras \n\nund die sowohl vom Angeklagten selbst eingestandene als auch vom Landge-\n\nricht festgestellte \"verblüffende Ähnlichkeit\" des Angeklagten mit dem Täter war \n\ndurch ein weiteres Sachverständigengutachten keine beweisrelevante Identi-\n\ntätsaussage - auch nicht zum Identitätsausschluß - zu erwarten. \n\na) Für ein anthropologisches Identitätsgutachten anhand von Tatfotos \n\ngilt allgemein: \n\naa) Beim anthropologischen Identitätsgutachten werden anhand von \n\nLichtbildern der Raumüberwachungskamera eine bestimmbare Zahl deskripti-\n\nver morphologischer Merkmale (z. B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder \n\nvon Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden \n\nMerkmalen des Tatverdächtigen verglichen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 \n\nStPO Beweisergebnis 4 m.w.N.). Anders als bei Gutachten zur Blutalkoholana-\n\nlyse oder zur Bestimmung von Blutgruppen handelt es sich um kein standardi-\n\nsiertes Verfahren (BGH aaO; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 32). Die mor-\n\nphologischen Merkmale sind nicht eindeutig bestimmbar (Schwarzfischer in \n\nKube, Störzer, Timm [Hrsg.], Kriminalistik Bd. I 1992 S. 735, 743; Knußmann in \n\nKnußmann [Hrsg.], Anthropologie Bd. I S. 368, 389; ders. StV 1983, 127, 128). \n\nZwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen besteht ein gleitender \n\nÜbergang, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit \n\nder Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört, \n\ngemacht werden können (Schwarzfischer aaO; Knußmann NStZ 1991, 175, \n\n176). Weitere Beeinträchtigungen des Beweiswerts können u.a. durch Ver-\n\nmummung, Grimassierung oder Bartbildung erfolgen (Schwarzfischer aaO; \n\nKnußmann in Knußmann aaO S. 388 f.). Aufgrund dieser \"weichen\" Kriterien ist \n\ndie Abschätzung der Beweiswertigkeit nach der persönlichen Erfahrung eines \n\nSachverständigen subjektiv; graduelle Abweichungen sind zwischen verschie-\n\ndenen Sachverständigen möglich (Schwarzfischer aaO S. 744; vgl. auch \n\nKnußmann NStZ 1991, 175, 176). Dabei läßt sich der Identitätsausschluß \n\nleichter als der Identitätsnachweis erreichen, weil dafür bereits ein besonders \n\nprägnantes Gesichtsmerkmal ausreicht (Knußmann in Knußmann aaO S. 386 \n\nf.; ders. StV 1983, 127, 129; ders. NStZ 1991, 175). \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die \n\nLichtbilder eine gewisse Qualität aufweisen, um als Identifizierungsgrundlage \n\ndienen zu können (vgl. BGH NStZ 1991, 596; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 \n\nUngeeignetheit 16). Das bestätigt auch die Fachwissenschaft. Eine fehlerhafte \n\nBeeinträchtigung des Bildmaterials könne durch Beleuchtung, Schattengebung, \n\nTiefenschärfe, Retusche, Entwicklung und Filmmaterial bedingt sein (Schwarz-\n\nfischer aaO S. 745). So könnten Reliefmerkmale verschwinden und damit Un-\n\nähnlichkeiten vorgetäuscht werden, bei zu starker Vergrößerung und grober \n\nKörnung könnten Konturen unkenntlich werden. Aufnahmen von hoch installier-\n\nten Überwachungskameras seien oft wenig geeignet. Auch die Arbeitsgruppe \n\nfür die anthropologische Identifikation lebender Personen aufgrund von Bilddo-\n\nkumenten weist in ihren \"Standards\" darauf hin, daß Bilddokumente, die mit \n\nstarker Kameraüberhöhung gewonnen werden, die bildvergleichenden Unter-\n\nsuchungen erschweren (NStZ 1999, 230, 231). Die Erkennbarkeit von Merkma-\n\nlen werde durch schlechte Aufnahmen beeinträchtigt. Ebenso betont Knuß-\n\nmann eine mögliche Beeinträchtigung durch fototechnische Umstände wie Be-\n\nleuchtungsverhältnisse und perspektivische Verzerrungen (Knußmann \n\nin \n\nKnußmann aaO S. 390; Knußmann StV 1983, 127, 128). \n\nb) Die Sachverständigen kommen hinsichtlich der Frage, ob im vorlie-\n\ngenden Fall ein beweisrelevantes Identitätsgutachten möglich ist, und der zu \n\nbeurteilenden Qualität der Tataufnahmen der Raumüberwachungsanlage, bei \n\nder ein digitales Aufzeichnungsverfahren eingesetzt wurde, zu unterschiedli-\n\nchen Ergebnissen: \n\naa) Der Sachverständige KHK V. hält bei einem großen Teil der Tat-\n\naufnahmen keine Vergleichsarbeiten für möglich, weil aufgrund der ungenü-\n\ngenden Bildqualität individuelle anatomische Merkmale des Gesichtsbereichs \n\nnicht oder nur schemenhaft erkennbar seien. Die Auflösung sei zu gering, die \n\nBilder seien unscharf, der Abbildungsmaßstab des Gesichts- und Kopfbereichs \n\nsei zu klein. Einige Tataufnahmen wiesen aufgrund der sehr geringen Auflö-\n\nsung, des Konturenausrisses und der ungeeigneten Aufnahmeperspektive zwar \n\nkeine ungenügende, aber eine sehr schlechte Bildqualität auf. Da individuelle \n\nanatomische Einzelmerkmale auch auf diesen nicht klar erkennbar seien, könn-\n\nten keine detaillierten, sondern allenfalls allgemeine Vergleichsarbeiten bezo-\n\ngen auf Merkmalspartien und Einzelmerkmale in ihrer Grobstruktur (z.B. hohe \n\noder niedrige Nase; breite oder schmale Gesichtspartie) durchgeführt werden. \n\nDeswegen sei auch keine Wahrscheinlichkeitsaussage in bezug auf einen \n\nIdentitätsnachweis möglich, sondern lediglich eine tendenzielle Aussage. Das \n\ngleiche gelte für den Identitätsausschluß. Eine Wahrscheinlichkeitsaussage \n\nkomme nur in Betracht, wenn trotz der schlechten oder mangelhaften Bildquali-\n\ntät Merkmalspartien oder Einzelmerkmale in ihrer Grobstruktur stark (eklatant) \n\nvoneinander abwichen und diese Abweichungen nicht durch die bei den betref-\n\nfenden Aufnahmen vorliegenden Bildqualitätsmängel erklärbar seien. \n\nDieses Ergebnis deckt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen \n\nDipl.-Ing.-Fotowesen KHK L. , der ein schriftliches Körpergrößengutachten \n\nvom 26. Mai 2003 erstellt hat und wegen der schlechten Auflösung die Körper-\n\ngröße nicht genau ablesen konnte. Die Auflösung bei dem verwendeten digita-\n\nlen Aufzeichnungsverfahren betrage 696 x 576 Pixel interpoliert. Bei Überwa-\n\nchungssystemen, die mit digitaler Technik direkt auf Festplatte speichern, wür-\n\nden Halbbilder mit 768 x 288 Bildpunkten (ca. 0,2 Mio. Pixel) gespeichert. Hin-\n\nzu komme im vorliegenden Fall die sehr starke Bilddatenkompression. \n\nbb) Demgegenüber bejaht der Sachverständige Prof. Dr. R. die Fra-\n\nge, ob die Fotos für ein Identitätsgutachten geeignet seien, uneingeschränkt. \n\nWegen der Größe der Bilder von 696 x 576 Pixeln sei eine Verzerrung zu ver-\n\nmuten. Diese sei jedoch nicht ausgeglichen worden, weil es nicht um die Reali-\n\ntätsnähe von Merkmalen und Formen gehe, sondern um deren Zahl und Er-\n\nkennbarkeit. Die Bilder seien für die sehr große abgedeckte Fläche noch gut. \n\nDie Qualität der Bilder reiche zwar für eine sichere Identifizierung nicht aus, \n\nwohl aber für ein Wahrscheinlichkeitsprädikat auf niedrigerer Stufe. Beim Iden-\n\ntitätsausschluß sei bei Widersprüchen ein starkes negatives Wahrscheinlich-\n\nkeitsprädikat zu erwarten. Prof. Dr. R. hat aus einer Gesamtliste von etwa \n\n160 Merkmalen auf den Tatfotos 57 Merkmale erkannt. \n\ncc) Prof. Dr. H. kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die Tatort-\n\nbilder trotz erkennbarer Mängel für einen morphognostischen Bildvergleich für \n\nZwecke der Identifizierung durch einen erfahrenen Sachverständigen uneinge-\n\nschränkt geeignet seien. Die Ausführungen des LKA bezeichnet er als irrefüh-\n\nrend und falsch. Die offensichtlichen Qualitätsmängel hinsichtlich Bildschärfe \n\nund Bildauflösung eines Teils der Bilder würden dadurch wettgemacht, daß der \n\nTäter in zahlreichen unterschiedlichen Positionen abgebildet sei. Aus den von \n\nden zwei Überwachungskameras gefertigten 27 Bildern hatte Prof. Dr. H. \n\n16 Motive ausgewählt und die gefertigten Ausschnittvergrößerungen hinsicht-\n\nlich Helligkeit und Kontrast bearbeitet sowie die querverlaufenden Videozeilen \n\ndurch Anwendung eines Weichzeichners abgeschwächt. \n\nc) Die Stellungnahme der Sachverständigen Dr. St. deckt sich \n\nim wesentlichen mit dem Gutachten des Sachverständigen KHK V. . Die \n\nSachverständige Dr. S. hat allerdings zwischen dem Identitätsnach-\n\nweis und dem -ausschluß insofern nicht differenziert, als daß bei starker Ab-\n\nweichung von Merkmalspartien oder Einzelmerkmalen in ihrer Grobstruktur ei-\n\nne Wahrscheinlichkeitsaussage dennoch getroffen werden könne. Deswegen \n\nsind die Feststellungen aber nicht unzulänglich. Denn an der Beurteilung der \n\nQualität der Lichtbilder als schlecht oder gar mangelhaft bezogen auf die feh-\n\nlende klare Erkennbarkeit von Einzelmerkmalen ändert dies nichts. \n\nd) Es ist Sache des Tatgerichts zu beurteilen, ob eklatante Abweichun-\n\ngen von Merkmalspartien und Einzelmerkmalen in ihrer Grobstruktur vorliegen. \n\nWenn es dabei zu dem Ergebnis kommt, eine derartige Abweichung liege nicht \n\nvor, bindet dies grundsätzlich das Revisionsgericht. Eine eigene Überprüfung \n\ndurch den Senat liefe auf eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinaus \n\n(vgl. BGHSt 29, 18, 22; 41, 376, 380; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO \n\n25. Aufl. § 337 Rdn. 107; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 337 Rdn. 15). Dem-\n\nzufolge brauchte auch dem in der Revisionshauptverhandlung am 25. Januar \n\n2005 gestellten Antrag der Verteidigung nicht nachgegangen zu werden, den \n\nSachverständigen KHK V. ergänzend dazu zu hören, daß unter \"Einzel-\n\nmerkmalen in ihrer Grobstruktur\" auch eine im vorderen Bereich \"sprungschan-\n\nzenähnlich\" ganz leicht nach oben gebogene Nase zu verstehen sei, zumal \n\ngerade hinsichtlich der Nase der Sachverständige KHK V. aufgrund der un-\n\nterschiedlichen Perspektiven der Überwachungskameras scheinbar gänzlich \n\nandere Ausformungen feststellte. Schließlich hat der Verteidiger nach Ansicht \n\ndes Videobands, auf dem der Angeklagte abgebildet ist, eingeräumt, daß eine \n\nderart ausgeformte Nase nicht zu erkennen sei. Auch Prof. Dr. H. betont, \n\ndaß eklatante Abweichungen bei der Einschätzung einer verblüffenden Ähn-\n\nlichkeit selbstverständlich nicht zu erwarten seien. \n\nHier hat die Strafkammer eine sehr starke Ähnlichkeit des Angeklagten \n\nmit den von den Überwachungskameras aufgezeichneten Fotos und eine \n\nÜbereinstimmung mit der Täterbeschreibung durch die Zeugin B. fest-\n\ngestellt. Sogar der Angeklagte hat zugegeben, daß ihm die Bilder verblüffend \n\nähnlich sähen. Diese Feststellungen sowie der Umstand, daß das Gericht ein \n\nwichtiges Indiz darin gesehen hat, daß die Zeuginnen K. und \n\nHe. den Angeklagten auf dem Fahndungsfoto als ihren Stammgast wieder-\n\nerkannt haben, sind auch kein Widerspruch zu der Aussage des Sachverstän-\n\ndigen KHK V. , daß die Fotos für Vergleichsuntersuchungen nicht geeignet \n\nsind. Es gibt zwei Wege der Erkenntnis der Personenidentität. Die verglei-\n\nchende morphologische Analyse von Abbildern des Täters und des Tatver-\n\ndächtigen ist eine Möglichkeit, die Identität nachzuweisen oder auszuschlie-\n\nßen. Das Wiedererkennen aufgrund einer komplexen Erinnerung ist der andere \n\nWeg (Knußmann in Anthropologie aaO. S. 386; ders. StV 1983, 127; Standards \n\nNStZ 1999, 230). Diese Identifikation erfolgt ganzheitlich und rasch mit einer \n\nTendenz zur Prägnanz zwischen Identität und Nichtidentität (Standards NStZ \n\n1999, 230). Zwar haben die Zeuginnen K. und He. den Ange-\n\nklagten nicht in der Tatsituation beobachtet, beiden ist er aber als nahezu täg-\n\nlicher Besucher der Spielothek seit vielen Jahren bestens bekannt. \n\ne) Die unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachten zeigen, daß von ei-\n\nnem gesicherten Stand der Wissenschaft im Bereich der anthropologischen \n\nIdentitätsgutachten nicht die Rede sein kann. Der von KHK V. vom BKA \n\nangewandte Maßstab der klaren Erkennbarkeit von individuellen anatomischen \n\nGesichtsmerkmalen und die sich daran anknüpfende Beurteilung der Tatauf-\n\nnahmen ist nachvollziehbar und plausibel. Das auf dieser Grundlage von der \n\nSachverständigen Dr. St0. vom LKA erstattete Gutachten ist nicht \n\nfalsch. Die Gutachten von Prof. Dr. R. und Prof. Dr. H. lassen nicht \n\nerkennen, daß sie über bessere wissenschaftlich anerkannte Verfahren verfü-\n\ngen. \n\nAusgangspunkt sämtlicher Vergleichsuntersuchungen sind die während \n\nder Tatbegehung gefertigten Aufnahmen des Täters. Diese gilt es auszuwerten \n\nund mit dem Tatverdächtigen zu vergleichen. \n\naa) KHK V. berücksichtigt ausschließlich diejenigen individuellen \n\nanatomischen Gesichtsmerkmale, die klar erkennbar sind. Ließen sich solche \n\nEinzelmerkmale nicht erkennen, seien die Tatfotos nicht für Bildvergleichsar-\n\nbeiten geeignet. Der Lichtbildqualität der Tataufnahmen mißt er eine zentrale \n\nRolle bei. Die Fähigkeit eines Gutachters, die Bildqualität und deren Verbesse-\n\nrungsmöglichkeiten und -grenzen zu analysieren, sei neben der Fähigkeit, \n\nKörpermerkmale auszuwerten, von entscheidender Bedeutung. \n\nbb) Prof. Dr. R. geht davon aus, daß grundsätzlich unabhängig von \n\nder Bildqualität der Sachverständige die Bewertung vorzunehmen hat. Gutach-\n\nten sollten auch auf der Grundlage von schlechten Bildern erstattet werden. \n\nAuch eine nur kleine oder mittlere Zahl schwer erkennbarer Merkmale könne \n\nim Gesamtgefüge der Beweiswürdigung eine gewisse Rolle spielen. Das Vor-\n\nkommen von Bildartefakten diene nicht dem Ausschluß der Beurteilungsmög-\n\nlichkeit, sondern werde benannt und in seiner Wirkung diskutiert. Die Behaup-\n\ntung, die Bilder seien für eine Identifikation nicht geeignet, sei eine vorwegge-\n\ngriffene Beurteilung darüber, ob das Identitätsgutachten im Verfahren nütze \n\noder nicht. Die Bewertung der Beweiskraft solle der Sachverständige dem Ge-\n\nricht überlassen. \n\ncc) Prof. Dr. H. hält qualitativ schlechte Lichtbilder als Anknüp-\n\nfungspunkte - gegebenenfalls nach einer entsprechenden Bearbeitung - für \n\nZwecke des Identitätsnachweises und des Identitätsausschlusses gleicherma-\n\nßen für ausreichend, wenn der Täter in verschiedenen Positionen dargestellt \n\nist. \n\ndd) Werden Gutachten unabhängig von der klaren Erkennbarkeit der \n\nindividuellen anatomischen Merkmale erstellt, besagt dies nichts über deren \n\nBeweiswert. Wie Prof. Dr. R. selbst ausführt, hat dies eine breitere Vertei-\n\nlung von Wahrscheinlichkeitsprädikaten zur Folge auch in Richtung der unent-\n\nscheidbaren Fälle. Im vorliegenden Fall sind von den 57 auf den Tatfotos von \n\nihm erkannten Merkmalen noch nicht einmal die Hälfte von sehr guter bis noch \n\nguter Erkennbarkeit. Es kann aber keinen Unterschied machen, ob ein Gutach-\n\nten wegen der mangelhaften Bildqualität nicht erstattet wird oder ob das Er-\n\ngebnis des Gutachtens nicht aussagekräftig ist. In diesen Fällen wird der Tat-\n\nrichter grundsätzlich keinen Anlaß sehen, ein anthropologisches Identitätsgut-\n\nachten in Auftrag zu geben. Denn in der Regel kann er selbst beurteilen, ob die \n\nTataufnahmen als Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung geeignet sind \n\n(vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16; BGH NStZ 1991, \n\n596). Die Behauptung, die Gefahr bei der von KHK V. angewandten Vor-\n\ngehensweise bestehe darin, daß leicht ein Entlastungsindiz übersehen werde, \n\nist nicht belegt. Der von Prof. Dr. H. betonte Umstand, daß durch eine Viel-\n\nzahl von Täterfotos der Qualitätsmangel wettgemacht werden könne, ändert \n\nnichts an der mangelnden oder schlechten Erkennbarkeit von Einzelmerkma-\n\nlen, und diese wird dadurch auch nicht ausgeglichen. Details unterhalb der Pi-\n\nxelgröße werden von vornherein nicht aufgenommen und können somit auf al-\n\nlen Bildern unabhängig von deren Anzahl nicht sichtbar gemacht werden. Bei \n\neiner verlustbehafteten Bilddatenkompression werden auf sämtlichen Bildern \n\nDetails in Form von Strukturen, Linien und Mustern dargestellt, die in Wirklich-\n\nkeit gar nicht vorhanden sind. Diese Artefakte können auch bei einer De-\n\nkomprimierung nicht wieder beseitigt werden, weil diese auf der Basis der \n\nKompressionsdaten erfolgt. Mit der in der Regel bei Raumüberwachungskame-\n\nras verwendeten höheren Kameraposition ist eine Perspektive verbunden, die \n\ndie Person ebenfalls auf allen Bildern von oben zeigt, wodurch individuelle a-\n\nnatomische Gesichtsmerkmale verloren gehen. Mit der Möglichkeit, mittels tri-\n\ngonometrischer Berechnungen die Perspektive zu verändern (vgl. Knußmann \n\nin Knußmann aaO S. 396), können fehlende Gesichtsmerkmale nicht sichtbar \n\ngemacht werden. Das Ergebnis von Prof. Dr. H. , daß eine beträchtliche \n\nAnzahl der im vorliegenden Fall erfaßbaren Merkmale es dem erfahrenen \n\nSachverständigen erlauben dürfte, eine sichere Aussage zur Identität oder \n\nNichtidentität des Täters mit dem Angeklagten zu machen, wird durch die Aus-\n\nführungen im Gutachten nicht gestützt. \n\n4. Der Senat weist auf folgendes hin: \n\nUm den Beweiswert von anthropologischen Identitätsgutachten zu erhö-\n\nhen, bedarf es einer verbesserten Qualität der Tataufnahmen. Der Senat ent-\n\nnimmt der Literatur (vgl. Schwarzfischer aaO S. 745; Knußmann in Knußmann \n\naaO S. 390; Knußmann StV 1983, 127, 128), daß bestimmte technische Anfor-\n\nderungen an die Qualität der Lichtbilder beachtet werden sollten, ohne damit \n\nMindeststandards aufzustellen. \n\nJe höher die Auflösung der Tataufnahmen ist, desto detailreicher ist die \n\nWiedergabe. Diese wird durch die Kameraoptik bestimmt. Ebenso sind die \n\nBrennweite und das Objektiv von Bedeutung. Durch die verlustbehaftete Bild-\n\ndatenkompression werden Bildartefakte wie tatsächlich nicht vorhandene Li-\n\nnien und Muster erzeugt. Je stärker die Bilddaten komprimiert werden, um \n\nmöglichst viele Bilder auf der Festplatte archivieren zu können, desto geringer \n\nist die Erkennbarkeit. Die Perspektive bei Raumüberwachungskameras von \n\noben ist von \n\nvornherein wenig geeignet für Vergleichsuntersuchungen, weil wesentliche In-\n\nformationen durch die Verzerrung verloren gehen. Allgemein gilt: Je mehr die-\n\nser Kriterien beachtet werden, desto höher ist die Qualität der Bilder und desto \n\ngrößer die Chance auf ein aussagekräftiges Gutachten. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/1-str-91-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/1-str-91-04","retrieved":"2026-07-10 16:22:04.193195+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-15/1-str-91-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2005-02-15","dockets":["1 StR 91/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 15.02.2005 – 1 StR 91/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/1-str-91-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Memmingen vom 23. September 2003 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2005, 458","basis":"cited_by_decisions","votes":4},{"kind":"zeitschrift","cite":"NZV 2006, 160","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"StV 2005, 374","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:22:04.193195+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}