{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"IX ZR 211/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 129, 133 Abs. 1; BGB §§ 826, 823 Abs. 2; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2 a) Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. b) Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimm- ten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO. c) Die Anfechtung nach § 133 InsO kann nicht darauf gestützt werden, daß der Schuldner den Insolvenzantrag vorsätzlich verspätet gestellt und dadurch bewirkt hat, daß die Rechtshandlung des Gläubigers nicht in den von §§ 130 bis 132 In- sO geschützten zeitlichen Bereich fällt. d) Veranlaßt der Gläubiger den Schuldner, den Insolvenzantrag bewußt hinauszu- zögern, um eine Anfechtung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 131 InsO zu vermeiden, kommt eine Haftung gegenüber der Masse nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 211/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Februar 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 129, 133 Abs. 1; BGB §§ 826, 823 Abs. 2; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2 \n\na) Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche \n\nRechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht \n\nnach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. \n\nb) Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten \n\noder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimm-\n\nten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners im \n\nSinne von § 133 Abs. 1 InsO. \n\nc) Die Anfechtung nach § 133 InsO kann nicht darauf gestützt werden, daß der \n\nSchuldner den Insolvenzantrag vorsätzlich verspätet gestellt und dadurch bewirkt \n\nhat, daß die Rechtshandlung des Gläubigers nicht in den von §§ 130 bis 132 In-\n\nsO geschützten zeitlichen Bereich fällt. \n\nd) Veranlaßt der Gläubiger den Schuldner, den Insolvenzantrag bewußt hinauszu-\n\nzögern, um eine Anfechtung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 131 \n\nInsO zu vermeiden, kommt eine Haftung gegenüber der Masse nach §§ 826, 823 \n\nAbs. 2 BGB in Betracht. \n\nBGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – IX ZR 211/02 – OLG Dresden \n\nLG Dresden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 18. April 2002, berichtigt durch Be-\n\nschluß vom 10. Oktober 2002, wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder H. GmbH, das auf Antrag der Schuldnerin vom 4. Mai 1999 am \n\n22. Mai 1999 eröffnet wurde. \n\nAm 27. Januar 1999 erließ das Finanzamt Dresden wegen Umsatzsteu-\n\nerforderungen aus den Monaten Oktober und November 1998 in Höhe von \n\n287.835,05 DM eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die die Ansprüche \n\nder Schuldnerin aus der Geschäftsbeziehung mit der Bank betraf. Die-\n\nse Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 3. Februar 1999 zugestellt. Das \n\nFinanzamt setzte den Vollzug dieser Verfügung unter dem Vorbehalt des Wi-\n\nderrufs und gegen Zahlung von 100.000 DM aus. Darauf veranlaßte die \n\nSchuldnerin am 4. Februar 1999 eine Überweisung der Bank an die Finanz-\n\nkasse in dieser Höhe. \n\nDer Kläger hat das Pfandrecht, die Zahlung sowie weitere Leistungen \n\nvon insgesamt 33.013,76 DM aus dem Monat März 1999 angefochten. Das \n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben. Das beklagte Land hat die Berufung \n\nauf die Rückgewähr des am 4. Februar 1999 überwiesenen Betrages be-\n\nschränkt und insoweit ein klageabweisendes Urteil des Oberlandesgerichts \n\nerwirkt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wie-\n\nderherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg; denn die Anfechtungsklage ist in dem \n\njetzt noch anhängigen Umfang nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Der Beklagte habe durch die Forderungspfändung ein nicht anfechtbares \n\nPfändungspfandrecht erworben. Die Anfechtung dieser Rechtshandlung nach \n\nden §§ 130 bis 132 InsO sei ausgeschlossen; denn sie sei nicht innerhalb der \n\nletzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor-\n\ngenommen worden. Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheide aus, weil \n\nes insoweit an einer Rechtshandlung des Schuldners fehle. \n\nOb der Geschäftsführer der Schuldnerin - wie der Kläger geltend ma-\n\nche - gesetzlich verpflichtet gewesen sei, den Insolvenzantrag spätestens im \n\nLaufe des Monats März zu stellen, und dies schuldhaft unterlassen habe, sei \n\nanfechtungsrechtlich unerheblich; denn das Gesetz habe die Berechnung der \n\nAnfechtungsfristen ausschließlich auf den Zeitpunkt bezogen, zu dem der Er-\n\nöffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingegangen sei. Das Unterlassen der \n\nAntragstellung sei keine Rechtshandlung im Sinne des Anfechtungsrechts. An-\n\nfechtbar seien vielmehr nur Willenserklärungen, die auf die Verwirklichung \n\nschuldrechtlicher oder dinglicher Verfügungen gerichtet seien. Das Unterlassen \n\ndes Insolvenzantrags werde auch nicht von § 132 Abs. 2 InsO erfaßt. \n\nEine Anfechtung der durch Überweisung bewirkten Leistung scheitere \n\ndaran, daß diese Zahlung infolge des zuvor erlangten nicht anfechtbaren Pfän-\n\ndungspfandrechts keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt habe. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat eine Anfechtung des vom beklagten Land \n\ndurch die Zwangsvollstreckung erworbenen Pfandrechts zutreffend verneint. \n\n1. Das Pfandrecht ist nicht nach §§ 130 bis 132 InsO anfechtbar. Diese \n\nVorschriften erfassen nur Rechtshandlungen in dem zeitlichen Bereich, der drei \n\nMonate vor Stellung des Insolvenzantrags beginnt. Das Pfandrecht beruht je-\n\ndoch auf einer früher vorgenommenen Rechtshandlung. \n\na) Gemäß § 140 Abs. 1 InsO kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die \n\nrechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten. Bei Forderungspfändun-\n\ngen ist daher grundsätzlich auf die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an \n\nden Drittschuldner abzustellen (§ 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 AO). \n\nAls der Pfändungsbeschluß der Drittschuldnerin zuging, wies das dortige Konto \n\nder Schuldnerin ein Guthaben von mehr als 300.000 DM auf; es handelte sich \n\nalso nicht um eine Pfändung in die \"offene Kreditlinie\" (vgl. dazu BGHZ 157, \n\n350; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, WM 2004, 669). Die \n\nRechtshandlung der Pfändung gilt daher als am 3. Februar 1999 - vor Beginn \n\ndes Dreimonatszeitraums - vorgenommen. \n\nb) Ob die Pfändung nur deshalb mehr als drei Monate vor dem Insol-\n\nvenzantrag liegt, weil der Geschäftsführer der Schuldnerin seine Pflicht aus \n\n§ 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich den Insol-\n\nvenzantrag einzureichen, vorsätzlich verletzt hat, kann in diesem Zusammen-\n\nhang offenbleiben. Die in den §§ 130 bis 136 InsO bestimmten Fristen sind \n\ngemäß § 139 InsO auf den realen Eingang des ersten zulässigen und begrün-\n\ndeten Eröffnungsantrags bezogen. Nach der insoweit gegenüber der Konkurs-\n\nordnung unveränderten gesetzlichen Konzeption stellen der Eingang des In-\n\nsolvenzantrags und die Eröffnung des Verfahrens anfechtungsrechtliche \n\nFixpunkte dar, die \n\nfür die rechtliche Beurteilung generelle Gültigkeit \n\nunabhängig davon besitzen, ob Einleitung und Eröffnung des Verfahrens \n\nschuldhaft verzögert worden sind. An dieser von Rechtsprechung und Literatur \n\nbisher einheitlich vertretenen Auffassung, die zweifelfrei dem Willen des \n\nGesetzgebers entspricht, ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und -\n\nklarheit festzuhalten. \n\n2. Die Pfändung als einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme des \n\nGläubigers ist ohne eine damit in Zusammenhang stehende Rechtshandlung \n\noder eine ihr gleichwertige Unterlassung des Schuldners (§ 129 Abs. 2 InsO) \n\nnicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. \n\nDiese bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 155, \n\n75, 79; BGH, Urt. v. 30. April 1959 - VIII ZR 179/58, WM 1959, 891, 892 f; v. \n\n17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1901; v. 29. Juni 2004 \n\n- IX ZR 258/02, NJW 2004, 2900, z.V.b. in BGHZ) und der ganz überwiegen-\n\nden Meinung in der Literatur (Braun/de Bra, InsO 2. Aufl. § 133 Rn. 6 f; Breuti-\n\ngam in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 133 Rn. 2; FK-InsO/Dauernheim, \n\n3. Aufl. § 133 Rn. 6 f; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 48 \n\nRn. 4; Häsemeyer, InsO 3. Aufl. Rn. 21.79, 83; Kübler/Prütting/Paulus, InsO \n\n§ 133 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 9; Uhlenbruck/Hirte, InsO \n\n§ 133 Rn. 8; Bork ZIP 2004, 1684 ff; zu § 31 KO: Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. \n\n§ 31 Rn. 2; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 31 KO Anm. 3) ver-\n\ntretene Auffassung wird neuerdings von Kreft (KTS 2004, 205, 216 ff) und \n\nRendels (ZIP 2004, 1289, 1294 ff) in Frage gestellt. Dieser Kritik vermag der \n\nSenat jedoch nicht zu folgen. \n\na) Für die traditionelle Auffassung spricht schon der Wortlaut der Vor-\n\nschriften. Während die Tatbestände der §§ 130, 131 InsO lediglich allgemein \n\neine Rechtshandlung verlangen, diese demzufolge auch von einem Dritten \n\nausgehen kann (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 35 m.w.N.), bezeichnet \n\n§ 133 Abs. 1 InsO allein solche Rechtshandlungen als anfechtbar, die der \n\nSchuldner mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen \n\nhat. Schon dies deutet darauf hin, daß der Tatbestand ohne ein vom Schuldner \n\ngesteuertes Verhalten nicht erfüllt werden kann. \n\nDem wird entgegengehalten, der Gesetzgeber der Konkursordnung ha-\n\nbe auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers als Rechtshand-\n\nlungen des Schuldners im anfechtungsrechtlichen Sinne angesehen (Kreft aaO \n\nS. 219; Marotzke ZZP 105, 451, 452). Dies mag zutreffen (vgl. Hahn, Materia-\n\nlien zur Konkursordnung S. 129 f), doch beruht diese Ansicht auf einer rechtli-\n\nchen Zuordnung der Vollstreckungshandlungen, aus der ein eigener Vorsatz \n\ndes Schuldners nicht abgeleitet werden kann. Im übrigen ist heute allgemein \n\nanerkannt, daß die Zwangsvollstreckung ausschließlich als Akt staatlicher Ho-\n\nheitsgewalt erfolgt (vgl. BVerfGE 49, 252, 256; BGHZ 146, 17, 20). Gläubiger \n\nund Schuldner nehmen an dem Verfahren als Parteien teil, ähnlich wie im Zi-\n\nvilprozeß. Der Vollstreckungszugriff des Gläubigers begründet zudem zwi-\n\nschen ihm und dem Schuldner eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtli-\n\ncher Art, aus der Sorgfaltspflichten gegenüber dem anderen Teil erwachsen \n\n(BGHZ 157, 195, 200; BGH, Urt. v. 30. Oktober 1984 - VI ZR 25/83, NJW 1985, \n\n3080, 3081). Demgemäß entsprach es bereits unter Geltung der Konkursord-\n\nnung seit langem einhelliger Ansicht, daß allein eine gegen den Schuldner ge-\n\nrichtete Vollstreckungsmaßnahme kein Anfechtungsrecht nach § 31 Nr. 1 KO \n\nbegründen kann (BGH, Urt. v. 10. April 1957 - V ZR 249/56, WM 1957, 1099, \n\n1100; v. 30. April 1959 aaO; Jaeger/Henckel, aaO m.w.N.). Der Gesetzgeber \n\nder Insolvenzordnung hat - abgesehen davon, daß der irreführende Ausdruck \n\n\"Absicht\" durch den Begriff \"Vorsatz\" ersetzt wurde -, an der Struktur des in \n\n§ 31 Nr. 1 KO normierten Anfechtungstatbestands, wie er allgemein verstanden \n\nwurde, nichts ändern wollen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 160). \n\nb) Die Differenzierung nach dem Urheber der Rechtshandlung ist sach-\n\nlich geboten, weil sie der unterschiedlichen Zielrichtung und Struktur der Vor-\n\nschriften der \"besonderen Insolvenzanfechtung\" nach §§ 130 bis 132 InsO ei-\n\nnerseits und der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO andererseits ent-\n\nspricht. \n\naa) Die Tatbestände der §§ 130 bis 132 InsO regeln die Anfechtbarkeit \n\nvon Handlungen, die in der wirtschaftlichen Krise vorgenommen werden. Sie \n\nbestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die mate-\n\nriellen Wirkungen der Insolvenz schon vor der formellen Eröffnung des Verfah-\n\nrens eintreten. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, verdrängt das \n\nSystem dieser Anfechtungsregeln in dem von ihnen abgedeckten zeitlichen \n\nBereich das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip, \n\nwenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus \n\ndem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Be-\n\nfugnis des Gläubigers zur zwangsweisen Durchsetzung seiner Ansprüche hin-\n\nter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (BGHZ 136, 309, 311 ff; 155, \n\n75, 80; 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, NZI 2002, \n\n378, 379). Im Rahmen der besonderen Insolvenzanfechtung wird den Gläubi-\n\ngern folglich die Pflicht zu wechselseitiger Rücksichtnahme auferlegt (Kübler/ \n\nPrütting/Paulus, aaO § 129 Rn. 4). \n\nWesentliches inhaltliches Merkmal dieser Tatbestände ist in erster Linie \n\ndie Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; daneben kommt vor allem dem Eröff-\n\nnungsantrag erhebliche Bedeutung zu (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 132 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO). Wegen des engen Zusammenhangs mit der materiellen Insolvenz \n\ndes Schuldners hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieser Vorschrif-\n\nten auf den Zeitraum bis zu drei Monaten vor dem Eingang des Eröffnungsan-\n\ntrags beschränkt. Der hier geltende Vorrang des Gleichbehandlungsgrundsat-\n\nzes gegenüber dem Prioritätsprinzip hat zugleich zur Folge, daß eine Deckung \n\noder Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung, die nicht früher als drei \n\nMonate vor Antragstellung erlangt wurde, inkongruent ist (BGHZ 136, 309, \n\n311 ff; 155, 75, 80; 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 11. April 2002, aaO). \n\nDer Grundsatz, daß die Befugnis des Gläubigers, sich im Wege hoheitli-\n\nchen Zwangs eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung für eine For-\n\nderung zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, \n\ngilt jedoch nach dem System der Anfechtungsregeln nur für den von §§ 130 bis \n\n132 InsO erfaßten Zeitraum (BGHZ 155, 75, 80; BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 \n\n- IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1513). Aus dieser zeitlichen Eingrenzung folgt \n\nauf der anderen Seite, daß der einzelne Gläubiger außerhalb des von den \n\nNormen der besonderen \n\nInsolvenzanfechtung geschützten Zeitraums \n\n- entgegen der Ansicht von Kreft (aaO S. 218) - bei der Verfolgung seiner \n\nRechte gegen den Schuldner grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht aus-\n\ngehenden Beschränkungen unterliegt. Er braucht deshalb die Belange der \n\nGläubigergesamtheit nicht zu beachten. Da dort das Prioritätsprinzip uneinge-\n\nschränkt gilt, ist er selbst dann nicht gehindert, seine Ansprüche gegen den \n\nSchuldner zwangsweise durchzusetzen, wenn er ahnt oder weiß, daß dessen \n\nVermögen nicht mehr ausreicht, alle Gläubiger zu befriedigen. Diese bewußte \n\nzeitliche Einschränkung des Vorrangs der Gläubigergleichbehandlung in den \n\nTatbeständen der besonderen Insolvenzanfechtung (vgl. BT-Drucks. 12/2443 \n\nS. 156 f) hat der Richter hinzunehmen. \n\nbb) Die Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO beruht auf einem vom \n\nSchutzzweck der §§ 130 bis 132 InsO ganz verschiedenen Ansatzpunkt. Sie \n\nsteht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, \n\nsondern mißbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 160; Erster Bericht der Insolvenzrechtskommission 1985, \n\nS. 417 f). Die Vorschrift ist Ausdruck des Gedankens, daß ein Schuldner nicht \n\nberechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzu-\n\ngen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig \n\nsind. Sie schützt also das Interesse der Gläubiger daran, daß der Schuldner \n\nihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Zentraler \n\nAnknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist hier der in einer Rechtshand-\n\nlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner \n\nzum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen \n\n(vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 133 Rn. 12; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 133 Rn. 12; Jaeger/ \n\nHenckel, aaO § 31 Rn. 11). Nur der Leistungsempfänger, der diesen Vorsatz \n\ndes Schuldners kennt, ist rückgewährpflichtig, wobei die Kenntnis der in § 133 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO genannten Tatsachen eine Vermutung für die Bösgläubig-\n\nkeit begründet. \n\nAllerdings kommt es nicht darauf an, daß die Initiative zu dem die Gläu-\n\nbiger benachteiligenden Handeln vom Schuldner ausgeht. Der Gläubiger, der \n\nmit der von § 133 Abs. 1 InsO geforderten Kenntnis den Schuldner zu einer die \n\nGläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung veranlaßt, wird vom \n\nSchutzbereich der Vorschrift erfaßt. Daher sind auch Leistungen, die der \n\nSchuldner in Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung zur Abwendung der ihm \n\nangekündigten Zwangsvollstreckung innerhalb oder außerhalb der ihm gesetz-\n\nten Frist erbringt, nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGHZ 155, 75). Dage-\n\ngen ist es nicht möglich, den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners durch \n\neinen entsprechenden Vorsatz des Gläubigers zu ersetzen, weil eine darauf \n\ngestützte Anfechtung mit der Freiheit des vollstreckenden Gläubigers, die aus \n\ndem hier geltenden Prioritätsprinzip folgt, nicht vereinbar wäre. Diese Freiheit \n\nerlaubt es ihm grundsätzlich, seine Ansprüche zwangsweise durchzusetzen, \n\nobwohl er die dadurch eintretende Benachteiligung anderer Gläubiger kennt, \n\nsoweit er die allgemeinen Regeln der §§ 823 ff BGB sowie die in bestimmten \n\nRechtsgebieten - etwa dem Wettbewerbsrecht - geltenden Spezialregeln be-\n\nachtet. \n\nc) Da in Fällen der Aufrechnung nach der Sonderregelung des § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf die Wirkung der Erklärung, sondern die Begründung \n\nder Aufrechnungslage abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR \n\n195/03, WM 2004, 1693, 1694 ff, z.V.b. BGHZ) und diese in der Regel auch \n\nauf einer Schuldnerhandlung beruht, gewinnt die Frage der Anfechtbarkeit ein-\n\nseitiger Gläubigerhandlungen nach § 133 Abs. 1 InsO nahezu ausschließlich \n\nfür Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Bedeutung. Gerade dort führt die be-\n\nschriebene Abgrenzung zu einer sachgerechten Interessenabwägung, die Wer-\n\ntungswidersprüche vermeidet. \n\naa) Der Gläubiger, der außerhalb des von §§ 130 bis 132 InsO erfaßten \n\nZeitraums bei der Durchsetzung seiner Ansprüche die Interessen konkurrie-\n\nrender Gläubiger nicht zu beachten braucht, kann den Tatbestand des § 133 \n\nAbs. 1 InsO ohne eine Mitwirkung des Schuldners nicht erfüllen, weil das An-\n\nfechtungsrecht die Masse vor solchen Rechtshandlungen nicht schützen soll. \n\nEr nimmt daher bei früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags \n\ndurchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen eigene Rechte wahr, die auch nach \n\nEröffnung eines Insolvenzverfahrens Bestand haben. Könnten solche Hand-\n\nlungen nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden, so wäre jede Vollstrek-\n\nkung, die im Laufe der letzten zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag stattgefun-\n\nden hat, mit dem Risiko der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter behaftet. \n\nDadurch würden vollstreckbare Titel rechtlich und wirtschaftlich nicht unerheb-\n\nlich entwertet. Die zwangsweise Durchsetzung von Rechten könnte in einer mit \n\nSinn und Zweck der Zwangsvollstreckungsvorschriften schwer zu vereinbaren-\n\nden Weise beeinträchtigt sein. Die Ausgrenzung einseitiger Gläubigerhandlun-\n\ngen aus dem Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO ist demzufolge geeignet, \n\nZwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung in ein ausgewogenes Verhält-\n\nnis zueinander zu bringen. Sie führt zu zwei klar abgegrenzten zeitlichen Be-\n\nreichen, von denen einer durch den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz, der \n\nandere dagegen durch das Prioritätsprinzip geprägt ist. \n\nbb) Der Einwand, es sei nicht einzusehen, daß der Gläubiger, der sich \n\nden Vermögensvorteil durch eigenen Zugriff verschaffe, anfechtungsrechtlich \n\ngünstiger gestellt werde als derjenige, der einen ihm vom Schuldner zuge-\n\nwandten Vermögensvorteil entgegennehme (Kreft aaO S. 217 f; Marotzke aaO \n\nS. 453; de Bra LMK 2003, 451, 453), vermag diese Abgrenzung nicht in Frage \n\nzu stellen. Er berücksichtigt nicht hinreichend die vom Schutzzweck der §§ 130 \n\nbis 132 InsO grundlegend abweichende Zielrichtung des § 133 Abs. 1 InsO. \n\nDiese setzt ein verantwortungsgesteuertes Handeln gerade des Schuldners \n\nvoraus. Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die angeforderte Leistung \n\nerbringt oder verweigert, nimmt eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO \n\nvor. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen, wenn der Schuldner zur Abwen-\n\ndung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung leistet \n\n(vgl. BGHZ 155, 75, 83 f). In diesem Falle ist er noch in der Lage, über den \n\nangeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Er kann, statt ihn an \n\nden Gläubiger zu zahlen, ihn auch selbst verbrauchen, ihn Dritten zuwenden \n\noder Insolvenzantrag stellen und den Gläubiger davon in Kenntnis setzen. Hat \n\nder Schuldner dagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu \n\nleisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsper-\n\nson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausge-\n\nschaltet. Dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuld-\n\nners, wie sie § 133 Abs. 1 InsO voraussetzt. \n\nd) Reine Gläubigerhandlungen der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO \n\nzu unterwerfen, ist schließlich auch deshalb ausgeschlossen, weil dies im Er-\n\ngebnis einer Erweiterung der Anfechtungsnorm des § 130 Abs. 1 InsO über \n\nden Dreimonatszeitraum hinaus gleichkäme. \n\nWer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der ande-\n\nren Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als \n\nmutmaßliche Folge erkennt und billigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz \n\n(BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195; 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 \n\n- IX ZR 129/92, WM 1993, 738, 739). Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfä-\n\nhigkeit des Schuldners, so weiß er auch, daß Leistungen aus dessen Vermö-\n\ngen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest \n\nerschweren und verzögern. Mithin kennt ein solcher Gläubiger zugleich die \n\nGläubigerbenachteiligung (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, \n\naaO S. 1902; HK-InsO/Kreft, § 133 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 \n\nRn. 24 ff). Jeder Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des \n\nSchuldners vollstreckt, hat folglich den Benachteiligungsvorsatz im Sinne von \n\n§ 133 Abs. 1 InsO; denn der Senat bejaht in aller Regel beim Schuldner, der \n\nseine Zahlungsunfähigkeit kennt, den von der Norm vorausgesetzten subjekti-\n\nven Tatbestand (vgl. BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO; v. \n\n13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588). Danach würde die An-\n\nfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO, wäre eine Rechtshandlung des Schuldners \n\nentbehrlich, schon dann durchgreifen, wenn der Gläubiger bei Durchführung \n\nder Zwangsvollstreckung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuld-\n\nners hat, also unter denselben Voraussetzungen, wie sie § 130 Abs. 1 InsO \n\nfordert. Dieser Tatbestand wäre damit im praktischen Ergebnis auf zehn Jahre \n\nausgedehnt. Eine solche Auslegung des § 133 Abs. 1 InsO stände in unverein-\n\nbarem Widerspruch zu den eindeutig normierten Grenzen des Anwendungsbe-\n\nreichs von § 130 Abs. 1 InsO. \n\ne) Aus den Entscheidungen des erkennenden Senats zur Anfechtung \n\nvon Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers nach § 30 Nr. 2 KO \n\n(BGHZ 128, 196) und nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO (BGHZ 143, 332) ergibt \n\nsich nichts, was die Anwendung von § 133 Abs. 1 InsO ohne ein vorsätzliches \n\nHandeln des Schuldners rechtfertigen könnte. Beide Urteile betreffen Vorschrif-\n\nten, die die Anfechtung nach Eintritt der materiellen Insolvenz des Schuldners \n\nregeln, ihrem Schutzzweck nach also allein mit §§ 130, 131 InsO vergleichbar \n\nsind. Die Erwägungen, aus denen der Senat dort die Notwendigkeit einer Mit-\n\nwirkung des Schuldners an der anfechtbaren Rechtshandlung verneint hat, las-\n\nsen sich damit auf die Auslegung von § 133 Abs. 1 InsO nicht übertragen. \n\n3. Eine für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechts-\n\nhandlung oder ihr nach § 129 Abs. 2 InsO gleichstehende Unterlassung hat \n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. \n\nDie Schuldnerin hat an der Pfändungsmaßnahme nicht mitgewirkt. Der \n\nKläger behauptet nicht, daß sie die Aufhebung der Zwangsvollstreckung durch \n\neinen Rechtsbehelf hätte erwirken können. Allerdings trägt er vor, der Ge-\n\nschäftsführer der Schuldnerin sei gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verpflich-\n\ntet gewesen, spätestens Ende Februar 1999 die Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens zu beantragen, habe dies jedoch bewußt unterlassen, um die Finanz-\n\nverwaltung milde zu stimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies den Tat-\n\nsachen entspricht; denn selbst ein Unterlassen des Insolvenzantrags in der \n\nAbsicht, den Beklagten zum Nachteil der übrigen Gläubiger zu begünstigen, \n\nstellt - entgegen der von Rendels (ZIP 2004, 1289, 1294 ff) vertretenen An-\n\nsicht - keine Rechtshandlung des Schuldners dar, auf die eine Insolvenzan-\n\nfechtung gestützt werden könnte. \n\na) Als Unterlassung im Sinne von § 129 Abs. 2 InsO kommen bewußte \n\nund gewollte Willensbetätigungen nicht nur materiell-rechtlicher Art, sondern \n\nauch auf prozessualem Gebiet in Betracht. Daher können insbesondere das \n\nNichteinlegen eines Rechtsmittels ebenso wie das Unterlassen prozessualer \n\nAngriffs- und Verteidigungsmittel oder Einreden als Unterlassung nach § 133 \n\nInsO angefochten werden (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 27; \n\nJaeger/Henckel, aaO § 29 Rn. 19). \n\nb) Die Anfechtungstatbestände setzen jedoch jeweils voraus, daß eine \n\nandere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten \n\nhat. In den Fällen der §§ 130, 131 InsO muß es sich um eine dem Insolvenz-\n\ngläubiger gewährte Sicherung oder Befriedigung handeln. Der Tatbestand des \n\n§ 133 InsO erfaßt darüber hinaus auch Zuwendungen an andere Personen \n\n(MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 6, 21; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. \n\n§ 31 Rn. 14). Bezogen auf die Unterlassung bedeutet dies: Sie muß ursächlich \n\ndafür geworden sein, daß der Empfänger die durch einseitige Rechtshandlung \n\nbegründete Vermögensmehrung, die die Masse benachteiligt, behalten konnte. \n\nEin Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung beruht folglich nur dann auf ei-\n\nnem Unterlassen im anfechtungsrechtlichen Sinne, wenn der Gläubiger bei \n\nVornahme der dem Schuldner möglichen und von ihm bewußt vermiedenen \n\nRechtshandlung den zwangsweise erworbenen Gegenstand nicht erlangt hätte \n\noder ihn vor Insolvenzeröffnung hätte zurückgewähren müssen. Ohne diese \n\nursächliche Verbindung zwischen der Unterlassung und der Gläubigerbenach-\n\nteiligung fehlt es an der von § 133 InsO geforderten Rechtshandlung des \n\nSchuldners (Bork ZIP 2004, 1684, 1685; vgl. auch Jaeger/Henckel, aaO § 29 \n\nRn. 12). \n\nc) Im Streitfall stand dem Schuldner keine rechtliche Möglichkeit zur Ver-\n\nfügung, das Pfandrecht des Beklagten vor Eröffnung des Verfahrens zu besei-\n\ntigen. Der Insolvenzantrag konnte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in \n\ndieser Hinsicht nichts bewirken. Die Unterlassung von Handlungen, die nicht \n\ngeeignet sind, dem Gläubiger das zwangsweise erwirkte Recht zu entziehen, \n\nist nicht anfechtbar, weil sie keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt. \n\nDie Verzögerung des Insolvenzantrags hat sich anfechtungsrechtlich \n\nallein auf den Fristenlauf ausgewirkt, weil die in §§ 130 bis 136 InsO bestimm-\n\nten Fristen am Tag des Eingangs bei Gericht ansetzen (§ 139 Abs. 1 InsO). \n\nDiese Rechtsfolge trifft indes alle Gläubiger in gleicher Weise, woraus deutlich \n\nwird, daß die vom Kläger der Schuldnerin zur Last gelegte Unterlassung nicht \n\nin dem anfechtungsrechtlich gebotenen Zusammenhang mit der Vermögens-\n\nverschiebung steht, deren Rückgewähr der Kläger erstrebt. \n\nd) Eine den Schutz der Masse beeinträchtigende Rechtsschutzlücke \n\nentsteht dadurch selbst dort nicht, wo der Schuldner in bewußtem Zusammen-\n\nwirken mit dem Gläubiger den Eröffnungsantrag hinausschiebt, um eine An-\n\nfechtung des im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Erwerbs nach § 131 \n\nInsO auszuschließen. Soweit die Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung be-\n\nsteht, ist deren Verletzung strafbewehrt (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 401 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG, § 148 Abs. 1 Nr. 2 GenG). Der Gläubiger, der das \n\nVertretungsorgan der Schuldnerin mit entsprechendem Vorsatz veranlaßt, den \n\nInsolvenzantrag hinauszuzögern, haftet als Teilnehmer an einer Straftat (vgl. \n\nScholz/Tiedemann, GmbHG 9. Aufl. § 84 Rn. 22 m.w.N.) gegenüber der Masse \n\nals Gesamtschuldner (§ 823 Abs. 2, § 830 BGB). Trifft den Schuldner keine \n\nVerpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, ist der Schutz der Masse durch \n\n§ 826 BGB ausreichend gewährleistet. Arbeitet der Schuldner planmäßig mit \n\neinem Dritten zusammen, um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem \n\nZugriff der Gläubiger zu entziehen und es sich selbst zu erhalten oder dem \n\nDritten zuzuwenden, liegt regelmäßig eine sittenwidrige Schädigung vor (vgl. \n\nBGHZ 130, 314, 331 m.w.N.). \n\nDer Vorrang des Anfechtungsrechts gegenüber den Tatbeständen aus \n\nunerlaubter Handlung greift hier nicht, weil das Verzögern des Insolvenzan-\n\ntrags keine von §§ 129 ff InsO erfaßte Rechtshandlung darstellt. \n\nIII. \n\nDa das Pfandrecht des Beklagten nicht anfechtbar ist, scheitert auch die \n\nAnfechtung der Überweisung vom 4. Februar 1999. \n\n1. Hat der Gläubiger ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben, so \n\nbraucht er davon gedeckte Zahlungen nicht zurückzugewähren, weil sie die \n\nGläubiger nicht benachteiligen (BGHZ 157, 350, 355; BGH, Urt. v. 21. März \n\n2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898). \n\n2. Dies sieht im Ansatz auch die Revision. Sie meint jedoch, die Über-\n\nweisung sei deshalb anfechtungsrechtlich anders zu beurteilen, weil sie erst \n\naufgrund einer Absprache, wonach die Vollziehung der Pfändungs- und Über-\n\nweisungsverfügung gegen Zahlung von 100.000 DM ausgesetzt wurde, von der \n\nSchuldnerin vorgenommen worden sei. \n\nDem ist jedoch nicht zu folgen. Die Aussetzung der Vollziehung hat auf \n\nden Bestand des Pfandrechts keinen Einfluß. Die Zahlung war daher durch \n\ndieses Pfandrecht gedeckt; sie ist auf dieses Pfandrecht aus der vom Beklag-\n\nten gepfändeten Forderung geleistet worden. Für eine vom Bestehen des \n\nPfandrechts unabhängige Zahlung fehlt nach den tatrichterlichen Feststellun-\n\ngen und dem Parteivortrag in den Vorinstanzen jeder Anhaltspunkt. \n\nIV. \n\nDer Senat kann in der Sache abschließend entscheiden; denn der Klä-\n\nger hat keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet sein können, eine Strafbar-\n\nkeit der für den Beklagten tätig gewordenen Finanzbeamten nach § 84 Abs. 1 \n\nNr. 2 GmbHG i.V.m. §§ 26, 27 StGB oder eine Haftung des Beklagten nach \n\n§ 826 BGB zu begründen. Die Revision rügt in dieser Hinsicht auch nichts. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser\n\nCierniak \n\n Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/ix-zr-211-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":27},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":16},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/ix-zr-211-02","retrieved":"2026-07-10 16:25:45.488847+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-10/ix-zr-211-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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