{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"3 StR 3/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 3/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Brandstiftung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n10. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 16. September 2004 im Maßregelaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die \n\nFeststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aufrecht-\n\nerhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen \n\nBrandstiftung wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen \n\nund seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. \n\nDie Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-\n\nchen Teilerfolg. \n\n1. Die Unterbringung des Angeklagten hält rechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt u. a. die positive Feststel-\n\nlung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, \n\nder zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des \n\n§ 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26; 42, 385). Daß diese \n\nVoraussetzung gegeben ist, wird im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei \n\nbelegt. \n\nDas Landgericht hat nach sachverständiger Beratung festgestellt, daß \n\nder Angeklagte an einer Schizophrenie leidet. Es hat \"nicht auszuschließen\" \n\nvermocht, daß dessen \"Einsichtsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat völlig aufgeho-\n\nben war\" (UA S. 10). Mit dieser unter Anwendung des Zweifelssatzes zu Gun-\n\nsten des Angeklagten zustande gekommenen Annahme ist die positive Fest-\n\nstellung zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht verbunden. \n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat hier auch \n\nunter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsfeststellungen \n\nnicht die Gewißheit gewinnen, daß der sichere Bereich des § 21 StGB vorgele-\n\ngen hat und eine dauerhafte krankhafte seelische Störung des Angeklagten \n\ngegeben ist, die ursächlich für die Anlaßtat war. Die bloße Feststellung, beim \n\nAngeklagten sei die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, bei Begehung \n\nder Tat erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB), sagt über die Schuldfähig-\n\nkeit noch nichts Entscheidendes aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Tä-\n\nter trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit die Einsicht im konkreten Fall \n\nhatte oder nicht. Erkannte er das Unrecht seiner Tat, handelte er - unbescha-\n\ndet seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit im allgemeinen - voll schuldhaft; \n\nim anderen Falle kann § 21 StGB, der insoweit nur eine Sonderregelung des \n\nVerbotsirrtums bedeutet, dagegen nur angewendet werden, wenn dem Täter \n\ndas Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf \n\nnicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung \n\nausscheidet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; \n\nBGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfä-\n\nhigkeit 2; BGH NStZ-RR 1999, 207). Allein auf die Feststellung einer erheblich \n\nverminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB des-\n\nhalb nicht gestützt werden (BGH NStZ-RR 2004, 201). \n\nÜber die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und die Anord-\n\nnung der Maßregel ist neu zu entscheiden. \n\n2. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung richtet, daß der An-\n\ngeklagte den Brand rechtswidrig i. S. v. § 63 StGB (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. \n\n§ 63 Rdn. 30) verursacht hat, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Der Senat hat \n\ndeshalb die Feststellungen zur Verursachung des Brandes durch den Ange-\n\nklagten aufrechterhalten und die Revision insoweit verworfen (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\n3. Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlaß zu folgenden Hin-\n\nweisen: \n\nNachdem nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und der Freispruch \n\ndurch die Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden ist, scheidet eine Be-\n\nstrafung des Angeklagten auch für den Fall aus, daß der neue Tatrichter von \n\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugt wäre. Wenn er sich nicht posi-\n\ntiv überzeugen könnte, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorge-\n\nlegen hat, verbliebe es allein bei dem Freispruch. \n\nNach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte aufgrund sei-\n\nner Schizophrenie die wahnhafte Vorstellung, er müsse seine handschriftlichen \n\nNotizen über von ihm durchgeführte mathematische Berechnungen jeweils \n\ndurch Verbrennen vernichten, damit sie nicht in falsche Hände gerieten. Des-\n\nhalb hatte er schon seit Jahren immer wieder kleine Zettel in einem Kamin oder \n\nin einer Blechdose verbrannt, ohne daß es - soweit erkennbar - zu einem \n\nBrand gekommen war. Sollte der neue Tatrichter zu der Überzeugung kommen, \n\ndaß der Angeklagten trotz seiner Erkrankung das Unrecht seiner Tat, nämlich \n\nden unvorsichtigen Umgang mit Feuer, erkannte, wird er den Einfluß der Er-\n\nkrankung auf die Steuerungsfähigkeit zu prüfen haben. \n\nDie Unterbringung nach § 63 StGB setzt neben der positiven Feststel-\n\nlung einer auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen \n\nDefekt beruhenden Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminde-\n\nrung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) voraus, daß die unterzubringende Person \n\neine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 \n\nStGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem \n\nin einem ursächlichen und symptomatischen Zusammenhang steht. Schließlich \n\nmuß die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, daß - aufgrund des zur \n\nSchuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zu-\n\nstandes - eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit \n\nweiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr.; z. B. BGH NStZ-\n\nRR 2003, 232 m. w. N.). Es wäre deshalb eine über die bisherigen Ausführun-\n\ngen \n\n(UA S. 11 unten) hinausgehende Darlegung erforderlich, daß die wahnhaften \n\nVorstellungen des Angeklagten auch zukünftig einen unvorsichtigen Umgang \n\nmit Feuer wahrscheinlich machen. \n\nVRiBGH Dr. Tolksdorf ist urlaubsbe- Winkler Pfister\n\ndingt ortsabwesend und deshalb \n\nan der Unterschriftsleistung gehindert. \n\n Winkler \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/3-str-3-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/3-str-3-05","retrieved":"2026-07-10 16:24:13.562958+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-10/3-str-3-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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