{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-02-04","aktenzeichen":"V ZR 294/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG §§ 21 Abs. 2, 148 Abs. 1 Satz 1 Die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung erfaßt auch Forde- rungen aus einem Untermiet- oder Unterpachtverhältnis, wenn der Hauptmiet- oder Hauptpachtvertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 294/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n4. Februar 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZVG §§ 21 Abs. 2, 148 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung erfaßt auch Forde-\n\nrungen aus einem Untermiet- oder Unterpachtverhältnis, wenn der Hauptmiet- oder \n\nHauptpachtvertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 BGB \n\nnichtig ist. \n\nBGH, Urt. v. 4. Februar 2005 - V ZR 294/03 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und \n\ndie Richterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 22. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Tochter der Klägerin, P. B. , kaufte im Jahre 1992 landwirt-\n\nschaftliche Nutzflächen mit Gutshaus in S. /E. . Am 17. März \n\n1992 wurde sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Am 18. Mai \n\n1994 gab sie die eidesstattliche Versicherung ab. \n\nP. B. lebte seit 1993 mit dem Studenten U. K. zusam-\n\nmen, dem sie mit Mietvertrag vom 10. Dezember 1993 Wohnräume des Spei-\n\ncherhauses zu einem monatlichen Mietzins von 200 DM überließ. In diesem \n\nVertrag heißt es, der Mietzins sei auf einen erbrachten Baukostenzuschuß von \n\n100.000 DM zu verrechnen. Ferner ist in einem Anhang eine - so bezeichnete - \n\nmietweise Überlassung von landwirtschaftlichen und von Waldflächen zu ei-\n\nnem jährlichen Mietzins von 10.000 DM vereinbart, von denen 8.000 DM jähr-\n\nlich auf den genannten Baukostenzuschuß verrechnet werden sollten. Mit \n\nPachtvertrag vom 1. September 1996 überließ P. B. weitere landwirt-\n\nschaftliche Flächen an U. K. , und zwar für zehn Jahre und zu einem \n\njährlichen Pachtzins von 2.000 DM. Der relativ niedrige Pachtzins beruhte, wie \n\nim Vertrag festgehalten wurde, auf dem bereits erwähnten Baukostenzuschuß, \n\nder in Form von Werkleistungen erbracht worden sein soll. U. K. war \n\nin beiden Miet/Pachtverträgen zur Unterverpachtung berechtigt. \n\nU. K. verpachtete die Flächen mit Vertrag vom 1. Oktober 1996 \n\nfür zehn Jahre und zu einem jährlichen Pachtzins von 18.000 DM an den Be-\n\nklagten. Nach ihrer Behauptung ließ sich die Klägerin später die Ansprüche \n\naus dem Unterpachtverhältnis mit Wirkung ab 1. April 1998 von U. K. \n\nabtreten. \n\nZwischenzeitlich war mit Beschluß vom 16. Februar 1998 über die un-\n\nterverpachteten Flächen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. Im Juli \n\n1998 wurde dem Beklagten hinsichtlich der Miet- und Pachtzinsen ein \n\nZahlungsverbot auferlegt. Nach seiner Behauptung hat er in der Folgezeit die \n\nPachtzahlungen an den Zwangsverwalter erbracht. \n\nDie Klägerin kündigte das Unterpachtverhältnis wegen Zahlungsver-\n\nzugs. Sie verlangt Zahlung der ihrer Auffassung nach noch ausstehenden \n\nPacht in Höhe von jetzt 46.016,27 € nebst Zinsen und Her ausgabe der Pacht-\n\nflächen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dieses Urteil bestäti-\n\ngende Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Senat mit Urteil vom \n\n8. November 2002 (V ZR 244/01) aufgehoben und die Sache zur anderweiten \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nDieses hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Berufung der Kläge-\n\nrin erneut zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt sie ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung \n\ndes Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \n\ndavon aus, daß etwaige Pachtansprüche aus dem Unterpachtverhältnis infolge \n\nAbtretung der Klägerin zustanden. Es hält jedoch die Zahlungsklage wie auch \n\ndie auf die Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestützte Herausgabeklage für \n\nunbegründet, weil keine Pachtrückstände in dem hier streitigen Zeitraum be-\n\nstanden hätten. Der Beklagte habe nämlich - so das Ergebnis der Beweisauf-\n\nnahme - an den Zwangsverwalter gezahlt, und dieser Zahlung komme Erfül-\n\nlungswirkung zu. Zwar erfasse die Beschlagnahme von Grundstücken in der \n\nZwangsverwaltung grundsätzlich nicht Forderungen aus Untermiet- und Unter-\n\npachtverhältnissen, weil diese nicht dem Schuldner zustünden. Etwas anderes \n\ngelte aber dann, wenn das Hauptmiet- oder -pachtverhältnis nach § 138 Abs. 1 \n\nBGB nichtig sei, weil es allein dazu diene, die Pachtforderungen dem Zugriff \n\nder Gläubiger zu entziehen. In diesem Fall sei ein Durchgriff auf die Forderun-\n\ngen aus dem Unterpachtverhältnis bzw. Untermietverhältnis gerechtfertigt. So \n\nliege es hier. Die Schuldnerin, P. B. , sei vermögenslos gewesen. Der \n\nPächter, U. K. , sei zur Zahlung der vereinbarten Pacht von vornherein \n\nnicht in der Lage gewesen. Die Verrechnung mit einem angeblichen Bau-\n\nkostenzuschuß von 100.000 DM habe keinen realen Hintergrund gehabt. \n\nU. K. habe die überlassenen Flächen auch nicht bewirtschaften kön-\n\nnen und wollen. Das gesamte Vertragswerk habe daher ausschließlich dem \n\nZweck gedient, durch die letztlich nahezu unentgeltliche Nutzung der Flächen \n\ndas Objekt für einen Kaufinteressenten oder Ersteigerer uninteressant zu ma-\n\nchen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier Würdigung des festge-\n\nstellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß der Pachtvertrag zwischen \n\nP. B. und U. K. nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, weil er \n\nallein den Zweck hatte, verwertbares Vermögen von P. B. dem Zugriff der \n\nGläubiger zu entziehen. \n\na) Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß nicht jede rechtsgeschäft-\n\nliche Vermögensdisposition des Schuldners, die den Zweck verfolgt, Gläubiger-\n\nrechte zu vereiteln, die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Solche \n\nSachverhalte werden im allgemeinen vom Institut der Gläubigeranfechtung er-\n\nfaßt (§§ 1 ff. AnfG, §§ 129 ff. InsO), das die Wirksamkeit der anfechtbaren \n\nRechtshandlung gerade voraussetzt (vgl. BGHZ 130, 314, 331). Dies verkennt \n\ndas Berufungsgericht aber auch nicht, sondern fordert für die Annahme der \n\nSittenwidrigkeit ein Mehr, nämlich, im Einklang mit der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 130, 314, 331 m.w.N.), ein planmäßiges \n\nZusammenarbeiten mit eingeweihten Helfern, um das wesentliche pfändbare \n\nVermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten. \n\nb) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzungen \n\nhier gegeben sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von \n\nden Verfahrensrügen der Revision nicht in Frage gestellt. \n\nEntscheidend für die Bejahung der Sittenwidrigkeit ist, daß sich P. \n\nB. in, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, desolaten Vermögensver-\n\nhältnissen befand, daß sie sich Forderungen der den Kauf des landwirtschaftli-\n\nchen Besitzes finanzierenden Bank ausgesetzt sah und daß sie Pachtverträge \n\nmit U. K. abschloß, aus denen nach der vertraglichen Gestaltung und \n\ndem planmäßigen Vorgehen von P. B. und U. K. keine werthal-\n\ntigen Forderungen hervorgingen. Damit sollte, wie das Berufungsgericht in \n\nrechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung angenommen hat, der einzige \n\nVermögensgegenstand für Gläubiger nicht verwertbar gemacht werden. Dabei \n\nbegnügt sich das Berufungsgericht nicht - weil auch nicht ausreichend (BGHZ \n\n130, 314, 331) - mit der Feststellung, daß der Vertragspartner K. die Ab-\n\nsichten der Schuldnerin kannte, sondern es stellt fest, daß er aktiv an der Ver-\n\ntragsgestaltung mitgewirkt hat und durch die Verrechnungsabreden auf gar \n\nnicht, jedenfalls nicht annähernd in dieser Höhe, erbrachte \"Baukostenzu-\n\nschüsse\" den Vertragszweck erst ermöglicht hat. \n\nSoweit die Revision rügt, der Feststellung, P. B. habe die eides-\n\nstattliche Versicherung abgegeben oder kurz davor gestanden, fehlten die tat-\n\nsächlichen Grundlagen, verkennt sie, daß der Tatbestand nach § 314 ZPO \n\nBeweis für das mündliche Parteivorbringen liefert. Dieser Beweis kann nur \n\ndurch das Sitzungsprotokoll, nicht durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet \n\nwerden (BHGZ 140, 335, 339). Selbst bei einem etwaigen Widerspruch zwi-\n\nschen ausdrücklichen Feststellungen im Tatbestand und in Bezug genomme-\n\nnen schriftsätzlichem Vorbringen geht der Tatbestand vor (BGH aaO). Einen \n\nTatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Die Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts sind daher für den Senat bindend (§ 559 Abs. 1 \n\nZPO). \n\nDasselbe gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe fehlerhaft ange-\n\nnommen, P. B. habe zu keinem Zeitpunkt Zahlungen an die den Grund-\n\nstückskauf finanzierende Bank erbracht; richtig sei demgegenüber, sie habe \n\nkaum Zahlungen erbracht. Auch insoweit ist der von dem Berufungsgericht \n\nfestgestellte Sachverhalt mangels Tatbestandsberichtigungsantrag für den Se-\n\nnat bindend. Im übrigen spielt es für die Entscheidung auch keine Rolle, ob \n\nP. B. kaum oder überhaupt keine Zahlungen erbracht hat. Entschei-\n\ndend ist, daß sie in ganz wesentlichem Umfang Vollstreckungsmaßnahmen \n\ngegen sich vereiteln wollte. Dies durfte das Berufungsgericht schon aus den \n\nEigenarten des Vertragswerks sowie aus dem Umstand schließen, daß P. \n\nB. nur fünf Monate nach Abschluß des ersten Pachtvertrages in ihrer ei-\n\ndesstattlichen Versicherung angegeben hat, über keinerlei Einkünfte zu verfü-\n\ngen, und daß \n\nin einem Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom \n\n23. November 1994 festgehalten ist, daß die Zahlungsunwilligkeit von P. \n\nB. \"seit Jahren gerichtsbekannt\" sei. \n\nAus diesen Umständen durfte das Berufungsgericht entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision auch schließen, daß für P. B. im Zeitpunkt des \n\nVertragsschlusses klar war, daß Vollstreckungsversuche über kurz oder lang \n\ndrohten. Auch die Revision verweist nicht auf Vortrag, wie man sich die Bedie-\n\nnung eines Darlehens von - wie P. B. angegeben hat - 3,5 Mio. DM bei \n\nFehlen jeglicher Einkünfte vorstellen soll. \n\nSchließlich ist auch die Rüge unberechtigt, die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, P. B. und U. K. hätten zur Vereitelung der Rechte \n\nDritter bewußt und gewollt zusammengewirkt, entbehre einer tragfähigen \n\nGrundlage. Diese tatrichterliche Würdigung der Umstände ist nicht nur möglich; \n\nsie drängt sich angesichts dessen, daß U. K. keinerlei Bezug zur \n\nLandwirtschaft hatte und die übernommenen Zahlungsverpflichtungen weder \n\nerfüllen konnte noch sollte (entsprechend verzichtete er später auch ohne \n\nGegenleistung auf den Rest des angeblichen Baukostenzuschusses), \n\ngeradezu auf. \n\n2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die an die Klägerin ab-\n\ngetretenen Forderungen aus den Unterpachtverträgen gegen den Beklagten \n\nvon der Beschlagnahme erfaßt sind, so daß der Beklagte mit befreiender Wir-\n\nkung an den Zwangsverwalter zahlen konnte. \n\na) Allerdings besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, daß die Beschlag-\n\nnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nur die Forderungen aus dem \n\nHauptpacht (-Miet-) Vertrag erfaßt (§§ 148 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 ZVG), nicht \n\naber Forderungen aus einem Unterpacht- oder Untermietvertrag (vgl. LG Bonn, \n\nZIP 1981, 730 [zu § 1123 BGB]; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 148 Rdn. 2 unter \n\n2.3 f.; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., § 148 Rdn. 36; Dassler/Muth, ZVG, \n\n12. Aufl., § 148 Rdn. 11). Andererseits wird allgemein die Auffassung vertreten, \n\ndaß Forderungen aus dem Hauptpacht (-Miet-) Vertrag unabhängig davon haf-\n\nten, wer das Grundstück vermietet (verpachtet) hat (RGZ 68, 10, 13; 81, 146, \n\n149 \n\n[allerdings Sonderfall]; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1123 \n\nRdn. 10; Enneccerus/Wolff/Raiser, Lehrbruch des bürgerlichen Rechts, Bd. III, \n\n10. Aufl., § 135 V; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1123 Rdn. 4). \n\nb) Beide Grundsätze stehen, worauf Wolfsteiner aufmerksam gemacht \n\nhat (Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1123 Rdn. 8), in einem gewissen \n\nWiderspruch zueinander. Wenn es nicht darauf ankommen soll, ob der Eigen-\n\ntümer selbst oder ein Dritter das Grundstück verpachtet oder vermietet und in \n\njedem Fall die Forderungen aus dem Überlassungsvertrag von der Beschlag-\n\nnahme nach §§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2 ZVG bzw. von der Hypothekenhaftung \n\nnach § 1123 Abs. 1 BGB erfaßt werden, so müßten an sich auch Forderungen \n\naus einem Untermiet- bzw. Unterpachtverhältnis in den Haftungsverband fallen \n\n(Staudinger/Wolfsteiner aaO). \n\nc) Richtigerweise ist danach zu differenzieren, wem die jeweilige Forde-\n\nrung gebührt, dem Eigentümer und Schuldner oder einem davon zu unter-\n\nscheidenden Dritten. Nur im ersten Fall ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger den \n\nZugriff auf die Forderung zu gewähren. \n\nIst der Mieter oder Pächter zur weiteren entgeltlichen Überlassung der \n\nMiet (Pacht-) Sache berechtigt, so stehen grundsätzlich ihm die Erträge aus \n\ndem Untermiet (-Pacht-) Verhältnis zu, nicht dem Eigentümer. Eine Beschlag-\n\nnahme des Grundstücks kann daher diese Forderungen nicht erfassen. Gläu-\n\nbiger des Eigentümers haben keinen Anspruch darauf, sich aus schuldner-\n\nfremdem Vermögen zu befriedigen. Anders ist es aber, wenn die Miet- bzw. \n\nPachterträge nur formell dem Hauptmieter (-Pächter) zugeordnet sind, wirt-\n\nschaftlich hingegen dem Eigentümer zustehen. So liegt es, wenn - wie hier - \n\nder Hauptmiet (-Pacht-) Vertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nichtig \n\nist. Denn dann gibt es keine Erträge, die dem Eigentümer nach dem Vertrags-\n\nwerk rechtlich zustehen und auf die dessen Gläubiger zugreifen könnten. Die \n\nErträge sind auf den Mieter/Pächter als Untervermieter (-verpächter) verlagert, \n\ngerade um sie dem Zugriff zu entziehen. Der Untervermieter (-verpächter) ist in \n\neinem solchen Fall nicht schutzwürdig, da er an der sittenwidrigen Manipulati-\n\non mitgewirkt hat. Seine Mitwirkung ist Voraussetzung für die Einordnung des \n\nVertragswerks als sittenwidrig. Seine nur formale Stellung als Forderungsinha-\n\nber zeigt sich vorliegend zudem anschaulich daran, daß die Forderungen, so-\n\nbald sie der Beschlagnahme - vermeintlich - entzogen waren, an die Klägerin \n\n(anstelle deren Tochter und Schuldnerin, mit der er im Unfrieden auseinander \n\ngegangen war) abgetreten wurden, ohne daß ihm hierfür ein werthaltiger Aus-\n\ngleich geleistet worden wäre. \n\nDie Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Berücksichtigung von Miet-\n\nverträgen, die der Nießbraucher abschließt, steht hierzu nicht im Gegensatz. \n\nDas Reichsgericht hat angenommen, die Beschlagnahme eines Grundstücks \n\nim Wege der Zwangsverwaltung wie auch die \"Beschlagnahme\" durch eine \n\nHypothek erfasse auch die Forderungen aus Miet- oder Pachtverträgen, die ein \n\nNießbraucher abgeschlossen hat, obwohl das Fruchtziehungsrecht dem Nieß-\n\nbraucher zusteht (RGZ 81, 146; zustimmend BGB-RGRK/Mattern aaO, Rdn. 4; \n\nPalandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1123 Rdn. 1). Dies gilt nämlich nur für den \n\nFall, daß der Nießbrauch den schlechteren Rang hat. Hier gebühren ihm im \n\nVerhältnis zum Hypothekengläubiger nach § 879 BGB nicht die Erträge (vgl. \n\nRGZ 81, 146, 150; Palandt/Bassenge aaO). Auf sie kann der Hypothekengläu-\n\nbiger daher zugreifen. Entsprechendes gilt für die Beschlagnahme nach § 148 \n\nZVG. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Lem-\n\nke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-04/v-zr-294-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1123","ref_norm":"1123","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-04/v-zr-294-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-04/v-zr-294-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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