{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-02-04","aktenzeichen":"V ZR 114/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 816 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 Verkündet am: 4. Februar 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz ist auf Nutzungsverträge zwischen Wirt- schaftseinheiten auch dann nicht anwendbar, wenn sie eine Erholungsnutzung be- zweckten und nach § 286 Abs. 4 ZGB neben dem Vertragsgesetz auch den §§ 312 bis 315 ZGB unterlagen. Das Gesetz ist auf solche Nutzungsverträge nur anwend- bar, wenn sie eine Unterverpachtung des Grundstücks oder einzelner Teilflächen an Bürger zu Erholungs- und Freizeitzwecken bezweckten. b) § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG erfaßt auch Baulichkeiten, die im Eigentum Dritter ste- hen. Diese können nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SchuldRAnpG von dem Nutzer Aus- gleich aus seiner Entschädigung nach § 12 SchuldRAnpG beanspruchen. c) Sind mehrere Sachen als Ganzes veräußert worden und fehlte die Verfügungsbe- rechtigung nur für Teile hiervon, so steht dem früheren Eigentümer der hierauf ent- fallende Anteil an dem Erlös zu. Läßt sich der Gesamterlös nicht einzelnen Teilen zuordnen, so ist der aus der Gesamtverfügung erzielte Erlös grundsätzlich nach dem Verhältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zu dem Wert des veräu- ßerten Ganzen zu verteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 114/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 816 Abs. 1 Satz 1 \nSchuldRAnpG §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n4. Februar 2005 \nK a n i k , \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz ist auf Nutzungsverträge zwischen Wirt-\nschaftseinheiten auch dann nicht anwendbar, wenn sie eine Erholungsnutzung be-\nzweckten und nach § 286 Abs. 4 ZGB neben dem Vertragsgesetz auch den §§ 312 \nbis 315 ZGB unterlagen. Das Gesetz ist auf solche Nutzungsverträge nur anwend-\nbar, wenn sie eine Unterverpachtung des Grundstücks oder einzelner Teilflächen \nan Bürger zu Erholungs- und Freizeitzwecken bezweckten. \n\nb) § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG erfaßt auch Baulichkeiten, die im Eigentum Dritter ste-\nhen. Diese können nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SchuldRAnpG von dem Nutzer Aus-\ngleich aus seiner Entschädigung nach § 12 SchuldRAnpG beanspruchen. \n\nc) Sind mehrere Sachen als Ganzes veräußert worden und fehlte die Verfügungsbe-\nrechtigung nur für Teile hiervon, so steht dem früheren Eigentümer der hierauf ent-\nfallende Anteil an dem Erlös zu. Läßt sich der Gesamterlös nicht einzelnen Teilen \nzuordnen, so ist der aus der Gesamtverfügung erzielte Erlös grundsätzlich nach \ndem Verhältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zu dem Wert des veräu-\nßerten Ganzen zu verteilen. \n\nBGH, Urt. v. 4. Februar 2005 - V ZR 114/04 - LG Potsdam \n\n AG Rathenow \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch \n\nund die Richterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Potsdam vom 2. April 2004 wird auf Kosten der Kläger zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte wurde am 20. September 1999 als Eigentümerin eines \n\nAußenbereichsgrundstücks, das bis dahin als Eigentum des Volkes in Rechts-\n\nträgerschaft des Rates der Gemeinde F. gebucht war, in das Grund-\n\nbuch eingetragen. Eine Teilfläche dieses Grundstücks war ursprünglich auf \n\nGrund eines schriftlichen Vertrages vom 13. November 1968 von der damali-\n\ngen Nutzerin, der LPG \"8. M. \" F. , an den VEB B. R. ver-\n\npachtet worden, der darauf in den Jahren 1968 und 1969 drei Ferienbungalows \n\nerrichtete. Diese Bungalows verkaufte die aus dem VEB B. R. her-\n\nvorgegangene N. AG am 2. Juli 1991 mit einem privatschriftlichen Vertrag \n\nan die Kläger. Diese veräußerten die Bungalows später an die Kinder des Klä-\n\ngers zu 1, die ihre Ansprüche hinsichtlich der Gebäude an die Kläger abtraten. \n\nNach dem Vertrag war es „Sache des Erwerbers der Wochenendhäuser, \n\nüber den Erwerb oder die Nutzung des Grund und Bodens mit dem Grund-\n\nstückseigentümer Vereinbarungen zu treffen.“ In der Folgezeit bemühten sich \n\ndie Kläger um den Abschluß eines Nutzungsvertrages mit der Beklagten. Die \n\nBeklagte lehnte dieses Ansinnen ab und forderte die Kläger im Jahr 1995 \n\nmehrmals schriftlich zur Räumung auf. Da die Kläger dieser Aufforderung nicht \n\nnachkamen und die Bungalows unter erheblichem Aufwand ausbauten, erhob \n\ndie Beklagte am 9. April 1996 erfolgreich Räumungsklage. Sie setzte ihren \n\nRäumungsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durch. Im Anschluß \n\ndaran veräußerte die Beklagte das Grundstück mit den aufstehenden Bunga-\n\nlows mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 2000 zu einem Kaufpreis von \n\n250.000 DM an die derzeitigen Eigentümer des Anwesens. \n\nDie Kläger nehmen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Heraus-\n\ngabe des Veräußerungserlöses bzw. auf Wertersatz für das frühere Eigentum \n\nan den Bungalows, hilfsweise auf Duldung des Abrisses der Bungalows in An-\n\nspruch. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 255.000 DM (= 130.379,43 €) \n\ngerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von \n\n31.955,74 € stattgegeben und die weitergehende Beruf ung zurückgewiesen. \n\nMit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung \n\ndie Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren ursprünglichen Zahlungsan-\n\ntrag über den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag hinaus weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, den Klägern stehe gegen die Beklagte ein \n\nHerausgabeanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Beklagte sei zu \n\nkeinem Zeitpunkt Eigentümerin der Bungalows gewesen, so daß sie bei deren \n\nVeräußerung im Dezember 2000 als Nichtberechtigte gehandelt habe. Das Ei-\n\ngentum an den Bungalows sei bereits im Jahr 1991 aufgrund des damaligen \n\nVeräußerungsvertrags von der N. AG auf die Kläger und im unmittelbaren \n\nAnschluß daran auf die Kinder des Klägers zu 1 übergegangen. Auch ein spä-\n\nterer Eigentumserwerb der Beklagten nach § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG sei nicht \n\nerfolgt. Diese Vorschrift setze voraus, daß der Nutzungsberechtigte am Grund-\n\nstück zugleich auch Eigentümer der aufstehenden Baulichkeiten sei. Daran \n\nfehle es. Von dem Erlös aus dem Verkauf von Grundstück und Bungalows ste-\n\nhe den Klägern nur ein Teil zu. Dieser bestimme sich nach dem auf den Ver-\n\nkehrswert der drei Bungalows entfallenden Anteil des Veräußerungserlöses der \n\nverkauften Sachgesamtheit. Diesen bestimmt es, sachverständig beraten, mit \n\n25%. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Die Kläger können nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten \n\naus abgetretenem Recht der Kinder des Klägers zu 1 Herausgabe des durch \n\nden Mitverkauf der Bungalows Erlangten verlangen. \n\na) An den mitverkauften Baulichkeiten bestand selbständiges, vom Ei-\n\ngentum an dem Grundstück losgelöstes Eigentum (b). Dieses haben die Kläger \n\nund die Kinder des Klägers zu 1 wirksam erworben (c). Diese haben es nicht \n\nschon durch die Kündigung des Pachtvertrags mit der Fa. N. durch \n\ndie Beklagte am 16. April 1996 (d), sondern erst mit der Veräußerung von \n\nGrundstück und Baulichkeiten durch die Beklagte verloren (e). \n\nb) An den Bungalows bestand rechtlich selbständiges Eigentum. \n\naa) Dieses entstand allerdings nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB schon bei \n\nihrer Errichtung in den Jahren 1968 und 1969. Sie wurden nämlich auf Grund \n\neines Pachtvertrags gebaut. Daß sich dieser Pachtvertrag nach Ablauf der ver-\n\neinbarten Nutzungszeit automatisch verlängerte, wenn er nicht von Seiten des \n\nVEB vorher gekündigt wurde, ändert daran entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nichts (Senat, Urt. v. 15. Mai 1998, V ZR 83/97, VIZ 1998, 582, \n\n583). Ob eine Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück \n\nverbunden wird, beurteilt sich in erster Linie nach dem Willen des Erbauers, \n\nsofern dieser mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Sachverhalt in \n\nEinklang zu bringen ist (BGHZ 92, 70, 73 f.). Verbindet, wie hier, ein Pächter \n\nSachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtspre-\n\nchung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Ver-\n\neinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses \n\nund damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (Senat, BGHZ 8, 1, 5; \n\n104, 298, 301). Diese Vermutung ist nicht schon bei einer massiven Bauart des \n\nBauwerks oder bei langer Dauer des Vertrages entkräftet (Senat, BGHZ 8, 1, 5; \n\nUrt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit bei \n\nBGHZ 131, 368 nicht abgedruckt; Urt. v. 15. Mai 1998 aaO). Von einem auf \n\nDauer mit dem Grundstück verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen vielmehr \n\nnur dann auszugehen, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien oder \n\naus den sonstigen Umständen ergibt, daß der Erbauer bei der Errichtung des \n\nBaus den Willen hatte, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses \n\nin das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (Senat, BGHZ \n\n8, 1, 6; 104, 298, 301; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, \n\n916, 917). Dafür ist nichts festgestellt oder ersichtlich. \n\nbb) An dem Bestand dieses selbständigen Eigentums hat sich durch das \n\nInkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 im Ergebnis \n\nnichts geändert. Allerdings unterlagen unter früherem Recht geschlossene \n\nMiet- und Pachtverträge über Bodenflächen zu Erholungszwecken nach § 2 \n\nAbs. 2 Satz 1 EGZGB seit diesem Zeitpunkt den §§ 312 bis 315 ZGB (OG, NJ \n\n1977, 90, 91; OGZ 15, 210, 212 und 213, 215). Nach § 5 Abs. 1 EGZGB be-\n\nstimmte sich das Eigentum an Wochenendhäusern, die auf Grund solcher Ver-\n\nträge, wie hier, rechtmäßig errichtet worden waren, seitdem nach dem Zivilge-\n\nsetzbuch der DDR. Dessen Regelungen galten nach § 286 Abs. 4 ZGB auch \n\nfür Betriebe. An dem Bestand des selbständigen, vom Eigentum an Grund und \n\nBoden losgelösten, Eigentums an den Bungalows als solchen änderte das aber \n\nnichts. Es blieb nach Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch nach dem Wirk-\n\nsamwerden des Beitritts erhalten (Senat, BGHZ 131, 368, 370). \n\nc) Dieses Eigentum haben die Kläger von der N. AG und die Kin-\n\nder des Klägers zu 1 von den Klägern erworben. \n\naa) Die Übertragung von selbständigem Baulichkeiteneigentum richtet \n\nsich gemäß Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach den Vorschriften \n\nder §§ 929 ff. BGB (BGHZ 154, 132, 138; BFH, BFH/NV 2002, 171, 172; OLG \n\nBrandenburg, VIZ 2002, 692, 695; MünchKomm-BGB/Holch, 3. Aufl., Art. 231 \n\n§ 5 EGBGB Rdn. 11; Staudinger/Rauscher, BGB, [2003] Art. 231 § 5 EGBGB \n\nRdn. 51; Janke, NJ 1991, 238, 241). Diese Voraussetzungen liegen hier nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl für den Erwerb der Kläger \n\nvon der N. AG als auch für den Erwerb der Kinder des Klägers zu 1 von \n\nden Klägern vor. \n\nbb) Nach § 296 Abs. 2 ZGB hing die Wirksamkeit der Übertragung von \n\nBaulichkeiteneigentum allerdings nicht nur von der dinglichen Einigung und der \n\nÜbergabe, sondern zusätzlich von dem Abschluß eines neuen Nutzungsver-\n\ntrags ab. Dazu ist es hier nicht gekommen. Streitig ist, ob diese zusätzliche \n\nVoraussetzung mit dem Wirksamwerden des Beitritts entfallen ist. Die Frage \n\nwird \n\nteilweise bejaht (Matthiessen, VIZ 1996, 13 \n\nf.; ders. \n\nin Kiethe, \n\nSchuldRAnpG, vor § 18 Rdn. 51; Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl. \n\n1997, Rdn. 233; Schnabel, Datschengrundstücke und andere Bodennutzungs-\n\nverhältnisse, 2. Aufl. 1994, S. 33; Zimmermann in Prütting/Zimmermann/Heller, \n\nGrundstücksrecht Ost, 2003, § 4 SchuldRAnpG Rdn. 10). Teilweise wird dem-\n\ngegenüber ein Fortbestand dieser Voraussetzung bis zum Inkrafttreten des \n\nSchuldrechtsanpassungsgesetzes am 1. Januar 1995 angenommen (OLG Je-\n\nna, NotBZ 2000, 26, 27; Staudinger/Rauscher, aaO, Art. 231 § 5 EGBGB \n\nRdn. 52 sowie Art. 232 § 4 EGBGB Rdn. 20; Purps, VIZ 1994, 390, 392 f.; \n\nJanke, aaO). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden \n\n(vgl. BGHZ 154, 132, 138). \n\ncc) Der Senat entscheidet sie dahin, daß § 296 Abs. 2 ZGB mit dem \n\nWirksamwerden des Beitritts außer Kraft getreten ist. \n\nNach Art. 232 § 4 EGBGB unterlagen Erholungsnutzungsverträge zwar \n\nweiterhin den §§ 312 bis 315 ZGB. Es trifft auch zu, daß der Überlassende \n\nnach § 314 Abs. 6 ZGB verpflichtet war, dem Nutzungsberechtigten auf Ver-\n\nlangen seine Baulichkeit abzukaufen, wenn der Vertrag wegen dringenden \n\nEigenbedarfs gekündigt wurde. Ferner war die Kündigung des Vertrags nach \n\nErrichtung der Baulichkeit gemäß § 314 Abs. 4 Satz 2 ZGB nur durch gerichtli-\n\nche Entscheidung möglich. Beide Regelungen verlieren aber ihren Sinn nicht \n\ndadurch, daß der Nutzer das Eigentum an seiner Baulichkeit auch ohne den \n\nVertrag übertragen kann. Die Beschränkung in der Verfügung über das \n\nBaulichkeiteneigentum ergab sich \n\nim übrigen auch nicht aus diesen \n\nschuldrechtlichen Vorschriften, \n\nsondern \n\naus \n\nder \n\nsachenrechtlichen \n\nBestimmung des § 296 Abs. 2 ZGB. In Art. 233 § 2 EGBGB hat der \n\nGesetzgeber den Fortbestand dieser Vorschrift aber gerade nicht angeordnet. \n\nEr hat das Baulichkeiteneigentum \n\nim Gegenteil den Vorschriften des \n\nSachenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterstellt, mit denen § 296 Abs. \n\n2 ZGB nicht vereinbar ist. \n\nd) Das Eigentum der Kinder des Klägers zu 1 an den Bungalows ist auch \n\nnicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG auf Grund der Kündigung der Be-\n\nklagten gegenüber der N. AG vom 16. April 1996 auf die Beklagte über-\n\ngegangen. \n\naa) Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht \n\nschon daraus, daß die Baulichkeiten zu diesem Zeitpunkt den Kindern des Klä-\n\ngers zu 1, und nicht mehr der N. AG gehörten. Das stünde der Anwen-\n\ndung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG nicht entgegen. § 11 Abs. 1 \n\nSchuldRAnpG erfaßt auch Baulichkeiten, die im Eigentum Dritter stehen \n\n(MünchKomm-BGB/Kühnholz, 4. Aufl., § 11 SchuldRAnpG Rdn. 2; Gemmeke in \n\nRädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11 \n\nSchuldRAnpG Rdn. 6; Matthiessen, VIZ 1996, 13, 15; vgl. auch Merkblatt des \n\nBundesministeriums der Justiz zum Nutzerwechsel bei Erholungs- und Gara-\n\ngengrundstücken vom 1. Juli 1996, DtZ 1996, 267, 268). Die von dem Beru-\n\nfungsgericht und von der Revision befürwortete einschränkende Auslegung \n\nfindet im Gesetz keine Stütze. Nach den Gesetzesmaterialien sollte der in § 11 \n\nAbs. 1 SchuldRAnpG bestimmte Eigentumsübergang vor allem dazu dienen, \n\n\"alsbald Grundstücks- und Baulichkeiteneigentum in einer Hand zusammenzu-\n\nführen \n\nund \n\ndamit BGB-konforme Verhältnisse \n\nherzustellen\" \n\n(BT-\n\nDrucks. 12/7135, S. 45). Dieses Bedürfnis besteht unabhängig davon, ob das \n\nEigentum an der Baulichkeit dem Nutzer zusteht oder einem Dritten. Ausnah-\n\nmen gefährdeten dieses Ziel sogar eher. Der Dritte verliert sein Eigentum auch \n\nnicht ohne Entschädigung. Er kann vielmehr nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Schul-\n\ndRAnpG von dem Nutzer Ausgleich aus seiner Entschädigung nach § 12 \n\nSchuldRAnpG beanspruchen. \n\nbb) § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG führte vielmehr deshalb nicht zu \n\neinem Eigentumsverlust, weil das Schuldrechtsanpassungsgesetz insgesamt \n\nauf den Vertrag der N. AG mit der LPG nicht anwendbar ist. \n\n(1) Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 SchuldRAnpG. Danach gilt das Ge-\n\nsetz nicht für Nutzungsverträge nach § 71 VertragsG/1982. Zu diesen Nut-\n\nzungsverträgen gehörte der Vertrag der N. mit der LPG. Er hatte die Nut-\n\nzung eines Grundstücks zum Gegenstand. Sowohl der damalige VEB B. \n\nR. als auch die LPG „8. M. “ F. waren Wirtschaftseinheiten, § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 und 4 VertragsG/1982 (entspricht § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 \n\nVertragsG/1965). Daß auf diesen Vertrag neben den §§ 72 f. VertragsG/1965 \n\nund §§ 71 f. VertragsG/1982 auch die §§ 312 bis 315 ZGB anwendbar waren \n\n(Schnabel, Datschen- und Grundstücksrecht 2000, S. 6; ders., SchuldRÄndG, \n\n1995, vor § 1 SchuldRAnpG Rdn. 6 f; Ziff. 3.1.1 der Grundsätzlichen Feststel-\n\nlung des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts beim Ministerrat der \n\nDDR [GF] Nr. 2/1975 vom 30. September 1975, Verfügungen und Mitteilungen \n\ndes Staatlichen Vertragsgerichts beim Ministerrat der DDR [VuM] 1975 S. 5, \n\nund Ziff. 1.2 und 3.1.1 der GF Nr. 2/1983 vom 18. Mai 1983, VuM 1983 S. 13), \n\nändert an seiner Einordnung als Nutzungsvertrag im Sinne von § 71 Ver-\n\ntragsG/1982 nichts. \n\n(2) Für eine am Zweck der Vorschrift ausgerichtete einschränkende Aus-\n\nlegung besteht bei Nutzungsverträgen der hier vorliegenden Art keine Grund-\n\nlage. \n\nMit der Bereichsausnahme in § 2 Abs. 2 SchuldRAnpG sollte nach der \n\nEntwurfsbegründung dem Umstand Rechnung getragen werden, daß der Inhalt \n\nvon Rechtsgeschäften auf der Grundlage des Vertragsgesetzes in der Regel \n\nfrei ausgehandelt werden konnte und daher eine typisierte Anpassung nicht \n\nangezeigt erschien (BT-Drucks. 12/7135, S. 37). Nutzungsverträge zwischen \n\nWirtschaftseinheiten, die eine Erholungsnutzung bezweckten, unterlagen zwar \n\nnach § 286 Abs. 4 ZGB neben dem Vertragsgesetz auch den §§ 312 bis 315 \n\nZGB. Das allein begründet aber ein Bedürfnis für die typisierte Anpassung die-\n\nser Verträge nach den Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes \n\nnicht. Dessen Regeln sind zwar nicht ausschließlich, wohl aber in erster Linie \n\nauf die Bedürfnisse von Bürgern zugeschnitten, die auf Grund eines Nutzungs-\n\nvertrags ein Grundstück selbst zu Erholungs- und Freizeitzwecken nutzen und \n\ndarauf selbst Baulichkeiten errichtet oder solche von anderen Nutzern über-\n\nnommen haben. Sie sollen umfassend geschützt werden, und zwar unabhängig \n\ndavon, ob ihr Vertrag vor oder nach dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der \n\nDDR abgeschlossen wurde (Schmidt-Räntsch, VIZ 1992, 32, 33). Deshalb \n\nspielt es auch keine Rolle, ob der Nutzer einen Vertrag unmittelbar mit dem \n\nGrundstückseigentümer geschlossen hat oder mit einem Zwischenpächter. Ein \n\nBedürfnis, den aus den ehemaligen Wirtschaftseinheiten hervorgegangenen \n\nKapitalgesellschaften den in § 23 SchuldRAnpG vorgesehenen Kündigungs-\n\nschutz oder die besonderen Ausgleichsansprüche des § 12 SchuldRAnpG zu \n\nverschaffen, ist nicht erkennbar. Gerade die auf die Bedürfnisse der persönli-\n\nchen Erholungsnutzung der Bürger zugeschnittenen langen Kündigungsschutz-\n\nfristen wären im Verhältnis von Wirtschafteinheiten, die heute regelmäßig Kapi-\n\ntalgesellschaften sind, in aller Regel nicht interessegerecht. Das gilt auch \n\ndann, wenn Erholungsnutzungsverträge zu dem Zweck abgeschlossen wurden, \n\nden Betriebsangehörigen (auf Kosten des Betriebs) einen Ferien- oder Frei-\n\nzeitaufenthalt zu ermöglichen (a. M. Rövekamp, aaO, Rdn. 216). Denn der ein-\n\nzelne Betriebsangehörige kann von solchen Leistungen nur nach Maßgabe des \n\nArbeitsrechts profitieren. Ob und wie lange sein Betrieb solche Leistungen an-\n\nbieten will, bestimmt dieser nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Das mit \n\ndem Abschluß eines Erholungsnutzungsvertrags sonst verbundene persönliche \n\nInteresse an einem Freiraum für Erholung und Freizeit fehlt hier. Etwas ande-\n\nres läßt sich auch aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG nicht ableiten (a. M. \n\nZimmermann, RVI, § 1 SchuldRAnpG Rdn. 11). Der Ausschluß von Nutzungs-\n\nverträgen zu Erholungszwecken aus dem Anwendungsbereich des Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetzes besagt nur, daß es in solchen Fällen kein An-\n\nkaufsrecht geben soll. Ein sachlicher Grund, solche Nutzungsverträge dem auf \n\nsolche Verhältnisse nicht zugeschnittenen Schuldrechtsanpassungsgesetz zu \n\nunterstellen, ergibt sich daraus nicht. \n\nAnders liegt es dann, wenn der Nutzungsvertrag eine Unterpachtung \n\ndes Grundstücks oder einzelner Teilflächen an Bürger zu Erholungs- und Frei-\n\nzeitzwecken bezweckte. Dann nämlich ist der Bestand des Haupt- oder Zwi-\n\nschenpachtvertrags unerläßlich, um den Bestand der Erholungsnutzungsver-\n\nträge der Bürger in der im Schuldrechtsanpassungsgesetz vorgesehenen Wei-\n\nse sicherzustellen. Solche Nutzungsverträge aus dem Anwendungsbereich des \n\nSchuldrechtsanpassungsgesetzes herauszunehmen, liefe dem Anliegen des \n\nGesetzes zuwider. Insoweit ist § 2 Abs. 2 SchuldRAnpG einschränkend auszu-\n\nlegen (vgl. MünchKomm-BGB/Kühnholz, 4. Aufl., § 2 SchuldRAnpG Rdn. 15). \n\nEin solcher Sonderfall liegt hier nach den von dem Berufungsgericht getroffe-\n\nnen Feststellungen jedoch nicht vor. Die Bungalows waren nicht verpachtet. \n\nSie wurden vielmehr den Klägern verkauft und übergeben. \n\ncc) Ist § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG hier nicht anwendbar, kann of-\n\nfen bleiben, ob das Berufungsgericht hinreichende Feststellungen zur wirksa-\n\nmen Beendigung des Nutzungsvertrags der N. AG mit der Beklagten nach \n\ndem 1. Januar 1995 getroffen hat. \n\nd) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht schließlich auch an, daß die \n\nKinder des Klägers zu 1 ihr Eigentum entweder durch gutgläubigen Erwerb \n\nnach § 932 BGB oder durch Genehmigung der Übereignung der Baulichkeiten \n\nan die jetzigen Eigentümer des Grundstücks gemäß § 185 Abs. 2 BGB (BGHZ \n\n56, 131, 133), die auch in der Erhebung einer Klage auf Herausgabe des Er-\n\nlangten liegen kann (BGH, Urt. v. 20. März 1986, III ZR 236/84, NJW 1986, \n\n2104, 2106; RGZ 106, 44, 45), verloren haben. \n\n2. Erlangt hat die Beklagte aus dem unberechtigten Mitverkauf der Bau-\n\nlichkeiten nur das ihr zugesprochene Viertel des erzielten Kaufpreises. \n\na) Diese Annahme des Berufungsgerichts beruht auf einer tatrichterli-\n\nchen Würdigung, die einer revisionsrechtlichen Überprüfung grundsätzlich \n\nnicht zugänglich ist. Anderes gälte nur, wenn das Berufungsgericht bei der \n\nWürdigung unzutreffende Maßstäbe angelegt hätte. Das ist nicht der Fall. \n\nb) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, ist daß das im Sinne \n\nvon § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB Erlangte der Gegenwert ist, der dem Nichtbe-\n\nrechtigten auf Grund der Verfügung zugeflossen ist (BGH, Urt. v. 24. Septem-\n\nber 1996, XI ZR 227/95, NJW 1997, 190, 191; Bamberger/Roth/Wendehorst, \n\nBGB, § 816 Rdn. 15 f.; Erman/Westermann, BGB, 11. Aufl., § 816 Rdn. 19; \n\nPalandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 816 Rdn. 24). Das gilt auch dann, wenn der \n\nGegenwert höher ist als der Verkehrswert der veräußerten Sache (BGHZ 29, \n\n157, 159). Sind mehrere Sachen als Ganzes veräußert worden und fehlte die \n\nVerfügungsberechtigung nur für Teile hiervon, so steht dem früheren Eigentü-\n\nmer nur der hierauf entfallende Anteil an dem Erlös zu. Dazu ist zunächst fest-\n\nzustellen, ob sich Teile des Erlöses den einzelnen veräußerten Teilen zuord-\n\nnen lassen. Ist ein Teil gerade für den ohne Berechtigung veräußerten Teil ge-\n\nzahlt worden, ist dieser Anteil am Gesamterlös aus der Verfügung über ihn er-\n\nlangt. Läßt sich der Gesamterlös, wie hier, nicht einzelnen Teilen zuordnen, so \n\nist der aus der Gesamtverfügung erzielte Erlös grundsätzlich nach dem Ver-\n\nhältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zu dem Wert des veräußerten \n\nGanzen zu verteilen (RGZ 88, 351, 357). \n\nc) Der Revision ist zuzugeben, daß besondere Umstände eine andere \n\nVerteilung gebieten können. Der vorliegende Fall weist auch die Besonderheit \n\nauf, daß die Errichtung der Baulichkeiten durch die Rechtsvorgängerin der Klä-\n\nger nach deren Vortrag öffentlich-rechtlichen Bestandsschutz begründet hat, \n\nder die jetzigen Eigentümer in die Lage versetzt, dort Bungalows zu unterhal-\n\nten, die sonst heute dort nicht errichtet werden können. Das vermag aber eine \n\nüber den zuerkannten Anteil hinausgehende Beteiligung der Klägerin am Ver-\n\nkaufserlös der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Der Bestand der Bungalows \n\nwar ohne das Eigentum oder ein anderes Recht an dem Grundstück rechtlich \n\nnicht gesichert. Die Bungalows selbst waren deshalb ohne das Grundstück un-\n\nverkäuflich. In ihrer Errichtung hat sich nur eine Entwicklungsmöglichkeit kon-\n\nkretisiert, die das Grundstück bei der Verpachtung an die Rechtsvorgängerin \n\nder Kläger bot. An dem Entwicklungserfolg nehmen die Kläger auch teil, weil er \n\nsich im Kaufpreis niederschlägt und das Berufungsgericht diesen auf der \n\nGrundlage der Anteile am gesteigerten Gesamtwert aufgeteilt hat. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-04/v-zr-114-04","cited_norms":[{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":11},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 5","ref_norm":"231-5","n":4},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":3},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 4","ref_norm":"232-4","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":2},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-04/v-zr-114-04","retrieved":"2026-07-10 16:25:52.875485+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-04/v-zr-114-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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