{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"IX ZB 49/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 49/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 3. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2004 wird auf Kosten \n\nder Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.786 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin \n\ndurch ihre Prozeßbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Auf deren \n\nAntrag hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis einschließ-\n\nlich 22. September 2003 verlängert. Mit Schriftsatz vom 22. September 2003, \n\nbei der gemeinsamen Annahmestelle bei dem Amtsgericht Hamburg eingegan-\n\ngen am 23. September 2003, haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin \n\ndie Berufung begründet. Da feststand, daß dieser Schriftsatz das Berufungsge-\n\nricht mit der Briefpost nicht bis zum Fristende erreichen würde, ließen die Pro-\n\nzeßbevollmächtigten ihn vorab noch am 22. September 2003 per Telefax \n\nübermitteln. Dementsprechend enthielt der Schriftsatz unter der richtigen Be-\n\nzeichnung und Anschrift des Berufungsgerichts den Vermerk: \"vorab per Tele-\n\nfax: 42840-1879 / 4318\". Unter dieser Nummer ist jedoch nicht das Landgericht \n\nHamburg, sondern die Behörde für Bau und Verkehr der Freien und Hanse-\n\nstadt Hamburg zu erreichen. Die Telekopie ging bei der gemeinsamen Annah-\n\nmestelle nach Weiterleitung erst am 24. September 2003 ein. \n\nDas Berufungsgericht hat den fristgerecht eingelegten Antrag der Kläge-\n\nrin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zurückgewiesen und ihre Berufung verworfen. Mit der \n\nRechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Beschlusses \n\nund die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil die Klägerin einen Zu-\n\nlassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht dargetan hat (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 \n\nZPO). Insbesondere zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, daß die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-\n\ndegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin treffe an der Fristversäumung ein persönliches Ver-\n\nschulden. Es meint, sie hätten dafür einzustehen, daß der Briefkopf der Be-\n\ngründungsschrift die falsche Fax-Nummer aufgewiesen habe. Es gehöre zu \n\nden Pflichten eines Rechtsanwalts zu überprüfen, ob Schriftstücke an den rich-\n\ntigen Empfänger gerichtet seien. Dazu gehöre bei per Fax zu versendenden \n\nSchreiben die Prüfung, ob die richtige Fax-Nummer angegeben sei. Dies dürfe \n\nder Anwalt nicht an das Büropersonal delegieren. \n\nMit dieser Auffassung schränkt das Berufungsgericht den Grundsatz ein, \n\ndaß der Prozeßbevollmächtigte die ausführende Aufgabe der richtigen Tele-\n\nfaxübermittlung \n\nim Rahmen einer \n\nfür die nötige Sicherheit sorgenden \n\nBüroorganisation ausreichend ausgebildeten, zuverlässigen und - wenn nötig - \n\nhinreichend überwachten Mitarbeitern überlassen kann (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105 im Anschluß an BGH, Beschl. \n\nv. 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90, NJW-RR 1990, 1149 zur Kontrolle der Postan-\n\nschrift). Denn das Berufungsgericht stellt den Rechtssatz auf, daß der Prozeß-\n\nbevollmächtigte die Verwendung der korrekten Telefaxnummer in einer Beru-\n\nfungsbegründung persönlich zu überprüfen habe und dies nicht seinem Büro-\n\npersonal überlassen dürfe, wenn sich die (falsche) Telefaxnummer bei Unter-\n\nzeichnung bereits auf dem Schriftsatz befand. Dieser Rechtssatz weicht von \n\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs ab (BGH, Beschl. v. 23. März 1995, \n\naaO; v. 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, BGHR ZPO § 233 Telekopie 2). Nach \n\ndiesen Entscheidungen kann die Verantwortlichkeit des Rechtsanwaltes für die \n\nRichtigkeit der Telefaxnummer nicht unterschiedlich danach bemessen werden, \n\nob die Nummer bei Unterzeichnung bereits auf dem Schriftsatz vermerkt ist \n\noder nachher durch das Büropersonal hinzugesetzt wird. \n\n2. Die aufgezeigte Abweichung ist jedoch für den Streitfall nicht ent-\n\nscheidungserheblich und rechtfertigt es deshalb nicht, die Rechtsbeschwerde \n\nals zulässig anzusehen (vgl. BGHZ 153, 254, 256; BGH, Beschl. v. 19. Dezem-\n\nber 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993). \n\nDer Rechtsanwalt ist für die Verwendung der richtigen Telefaxnummer \n\ndes Gerichts persönlich verantwortlich, wenn er diese Adressatenangabe \n\nselbst in den Schriftsatz aufgenommen hat; denn dann muß die Aushändigung \n\ndes Schriftsatzes an das Büropersonal in der Regel als Weisung verstanden \n\nwerden, gerade diese Telefaxnummer bei der Übermittlung auch zu benutzen \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 2004 - IX ZR 20/03, BGHReport 2004, 978, 979; \n\nv. 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98, NJW-RR 1998, 1361, 1362). So liegt es hier: \n\nNach der von der Klägerin mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgeleg-\n\nten eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin C. Sch. \n\nhat diese am Tag des Fristablaufs die Berufungsbegründung \"nach Diktat\" ge-\n\nfertigt. Eine Einschränkung enthält weder die eidesstattliche Versicherung noch \n\nder darauf Bezug nehmende Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungs-\n\ngesuchs. Wenn aber die Telefax-Nummer selbst in das Diktat aufgenommen \n\nworden ist, mußte Frau Rechtsanwältin H. diese vor \n\nUnterzeichnung der Begründungsschrift auf ihre Richtigkeit überprüfen; die \n\nFaxnummer mußte ihr zuverlässig bekannt sein (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai \n\n1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300). Die erforderliche Überprüfung ist nicht, \n\njedenfalls nicht ordnungsgemäß, geschehen. Für dieses Verschulden ihrer Pro-\n\nzeßbevollmächtigten hat die Klägerin einzustehen (§ 85 Abs. 2 ZPO). \n\nAnhaltspunkte dafür, daß das Diktat die Telefaxnummer nicht umfaßt \n\nhat, bestehen nicht; weder die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der zu-\n\nständigen Rechtsanwaltsgehilfin noch die hierauf Bezug nehmenden Ausfüh-\n\nrungen im Wiedereinsetzungsgesuch enthalten eine Einschränkung. Für die \n\nEntscheidung des Senats wäre es unerheblich, wenn die Kanzleikraft in Wahr-\n\nheit etwa nur angewiesen worden wäre, die Telefaxnummer in den Schriftsatz \n\neinzusetzen. Denn in diesem Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag sogar \n\nunzulässig (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Innerhalb der Frist des § 234 \n\nZPO müssen nämlich alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit \n\nund Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags angeführt werden. Der für \n\ndie Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs entscheidende Punkt, auf wes-\n\nsen Veranlassung die (falsche) Telefaxnummer in den Schriftsatz aufgenom-\n\nmen worden ist, durfte keinesfalls offenbleiben. \n\nDas Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. April 2003 - VII R 47/02 (NJW \n\n2003, 2559) betrifft einen anderen Fall; denn die dortige Klägerin hatte - an-\n\nders als hier - vorgetragen, bei dem Vermerk \"Vorab per Telefax\" handele es \n\nsich lediglich um einen Hinweis an das empfangende Gericht. \n\nDanach kann dahinstehen, ob nicht auch ein der Klägerin gemäß § 85 \n\nAbs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihrer Prozeßbevoll-\n\nmächtigten vorliegt. Denn der Rechtsanwalt muß für eine Büroorganisation sor-\n\ngen, die bei per Telefax zu übermittelnden fristgebundenen Schriftsätzen eine \n\nÜberprüfung der zutreffenden Empfängernummer gewährleistet (BGH, Beschl. \n\nv. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; v. 20. Dezember 1999, \n\naaO; v. 24. April 2002 - AnwZ 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 171; BAGE 79, 379, \n\n382 f; BAG NJW 2001, 1594, 1595). Diese Kontrolle ist insbesondere dann \n\nunerläßlich, wenn - wie hier - angesichts des unmittelbar bevorstehenden \n\nFristablaufs und der Übermittlungszeit des Telefaxes gegen Dienstschluß nicht \n\nmehr damit gerechnet werden kann, daß die etwaige Übermittlung an eine fal-\n\nsche \n\nNummer von dem tatsächlichen Empfänger noch rechtzeitig festgestellt und an \n\nden richtigen Empfänger weitergeleitet werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n11. März 2004, aaO). \n\nFischer \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill\n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/ix-zb-49-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/ix-zb-49-04","retrieved":"2026-07-10 16:23:23.569627+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-03/ix-zb-49-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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