{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"IX ZB 37/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 37/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Februar 2005 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 3. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß \n\nder 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Januar \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Schuldnerin beantragte am 18. November 2002 die Eröffnung des \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Restschuldbefreiung \n\nsowie die Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - \n\ngab ihr \"ergänzend zum Insolvenzantrag\" auf, \"binnen 4 Wochen … den Grund \n\nder derzeitigen schlechten Wirtschaftslage (durch was sind hohe Schulden ent-\n\nstanden? - welcher Umstand hat zur Unmöglichkeit der Tilgung geführt?) erläu-\n\ntern und darlegen, sowie eidesstattlich versichern zu lassen\". Die Schuldnerin \n\nstellte sich auf den Standpunkt, zu weiteren Auskünften nicht verpflichtet zu \n\nsein. \n\nDaraufhin hat das Amtsgericht den Stundungsantrag abgelehnt, weil die \n\nSchuldnerin vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht \n\nhabe. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Ablehnung hat das \n\nLandgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) Rechtsbe-\n\nschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung zu Unrecht auf § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 5 InsO gestützt. Wie der Senat mit Beschluß vom 16. Dezember \n\n2004 (IX ZB 72/03, z.V.b.) im einzelnen ausgeführt hat, kann die Stundung \n\nzwar auch bei Vorliegen eines anderen als der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO \n\ngenannten Versagungsgründe ausgeschlossen sein; dies trifft insbesondere \n\nauf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu. Auf diese Vorschrift kommt es jedoch nicht an, \n\nsoweit es allein darum geht, ob der Schuldner zu seinem Antrag gemäß § 4a \n\nInsO hinreichende Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht \n\nhat. Reichen die Angaben nicht aus, um über den Stundungsantrag zu ent-\n\nscheiden, und hat der Schuldner die ihm vom Insolvenzgericht konkret be-\n\nzeichneten Mängel (vgl. BGHZ 156, 92, 94) nicht beseitigt, so ist der Stun-\n\ndungsantrag entweder schon unzulässig oder unbegründet. Reichen sie aus, \n\nkann dem Schuldner ein Verstoß gegen eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht \n\nnicht deshalb vorgeworfen werden, weil er die gerichtliche Anordnung einer \n\nergänzenden Stellungnahme nicht befolgt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März \n\n2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167). \n\n2. Nach dem bisherigen Sachstand ist der Stundungsantrag weder unzu-\n\nlässig noch unbegründet. \n\na) Ein zulässiger Antrag auf Stundung gemäß § 4a InsO setzt voraus, \n\ndaß der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer \n\nForm darlegt, daß sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden \n\nKosten nicht ausreicht. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die \n\nin § 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Ebensowenig wie für den Eröff-\n\nnungsantrag (vgl. hierzu BGHZ 153, 205, 207) ist eine Schlüssigkeit im techni-\n\nschen Sinne zu verlangen. Die umfassende Auskunftspflicht des Schuldners \n\nsetzt erst ein, wenn er einen zulässigen Antrag eingereicht hat (§ 20 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO). Vorher besteht auch keine Amtsermittlungspflicht des Gerichts \n\n(BGH aaO). \n\nb) Genügt der Antrag diesen Mindestanforderungen, ist er mithin zuläs-\n\nsig, kann er dennoch nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzge-\n\nricht sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das \n\nSchuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreichen wird (BGHZ 156, 92, \n\n93 f; BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281; v. 4 Novem-\n\nber 2004 - IX ZR 70/03, ZInsO 2004, 1307, 1308). Die Fragestellung, über die \n\ndas Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZR 70/03, aaO). Aus § 20 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO folgt, daß der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsver-\n\nfahren umfassende Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse erteilen, ins-\n\nbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und \n\neine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat. Die \n\nAnforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags sind an diesem \n\nMaßstab auszurichten (BGHZ 156, 92, 93 f). Deckungsgleich sind sie jedoch \n\nnicht (Ahrens NZI 2003, 558, 559). Andernfalls könnte das Anliegen des Ge-\n\nsetzgebers vereitelt werden, durch die Gewährung der Verfahrenskostenstun-\n\ndung mittellosen Personen den raschen und unkomplizierten Zugang zu dem \n\nInsolvenzverfahren unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen (BGH, \n\nBeschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665, 666; v. 16. De-\n\nzember 2004 - IX ZB 72/03, z.V.b.). Entsprechen die Angaben des Schuldners \n\ndem, was er als Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO schuldet, so hat er in \n\nder Regel auch für die Gewährung der Stundung gemäß § 4a InsO ausrei-\n\nchend vorgetragen (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 4. November 2004 \n\n- IX ZR 70/03, aaO). Umgekehrt können Angaben, die für eine Verfahrenser-\n\nöffnung noch der Ergänzung bedürfen, bereits für die Gewährung der Verfah-\n\nrenskostenstundung genügen. Denn in diesem Verfahrensstadium ist lediglich \n\neine summarische Prüfung erforderlich; stellt sich später heraus, daß die Stun-\n\ndung zu Unrecht bewilligt worden ist, hat das Gericht diese gemäß § 4c InsO \n\naufzuheben (BT-Drucks. 14/5680 S. 20 ff). Dies haben die Insolvenzgerichte zu \n\nbeachten, wenn sie noch Aufklärungsbedarf sehen. Dem Schuldner darf nicht \n\ndurch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung er-\n\nschwert werden. \n\nEin Recht - und bei einem (trotz etwaiger Lücken und Widersprüche) \n\nzulässigen Antrag auch eine Pflicht - zur Nachfrage hat das Insolvenzgericht, \n\nwenn der Antrag Lücken oder Widersprüche aufweist. Gegebenenfalls hat das \n\nInsolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner auf-\n\nzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen \n\n(BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZR 70/03, aaO). Es ist jedoch nicht \n\nangezeigt, die Ursachen der Insolvenz im einzelnen aufzuklären, bevor über \n\nden Stundungsantrag entschieden wird. Wenn aufgrund eines in sich stimmi-\n\ngen Stundungsantrags objektiv keine Zweifel bestehen, daß der Antragsteller \n\nvoraussichtlich nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, hat das \n\nInsolvenzgericht nicht zu prüfen, wie es dazu kommen konnte, daß der Schuld-\n\nner derart verarmt ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hat es außerdem \n\ndavon auszugehen, daß der Schuldner redlich ist und seine Angaben wahr-\n\nheitsgemäß und vollständig gemacht hat (vgl. BGHZ 156, 139, 147 zur Rest-\n\nschuldbefreiung). \n\nb) Im allgemeinen hat das Insolvenzgericht einen im Wege der Rechts-\n\nbeschwerde nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, wenn es vor \n\nder Frage steht, ob vor der Entscheidung über das Stundungsgesuch weitere \n\nUmstände aufzuklären sind. Im vorliegenden Fall ist in den Vorinstanzen der \n\nRahmen dessen, was von dem Schuldner an Auskünften verlangt werden kann, \n\njedoch grundsätzlich verkannt worden. \n\nDer Antrag der Schuldnerin weist keine Lücken oder Widersprüche auf. \n\nEs ist nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang zwischen den vom Insolvenz-\n\ngericht verlangten Angaben und den Voraussetzungen bestehen soll, die § 4a \n\nAbs. 1 InsO für die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufstellt. Die \n\nsich im wesentlichen in allgemeinen Wendungen erschöpfenden Ausführungen \n\nder Vorinstanzen, die den erforderlichen Bezug zum konkreten Einzelfall ver-\n\nmissen lassen, belegen dies nicht. Das sich an den Erlaß der angefochtenen \n\nEntscheidung anschließende weitere Verfahren des Insolvenzgerichts ergibt \n\nvielmehr, daß dieses Gericht die verlangte Auskunft nicht für erforderlich hält, \n\num über den Antrag der Schuldnerin nach § 26 Abs. 1 InsO zu entscheiden. \n\nDenn es hat sie aufgefordert, einen Vorschuß zur Deckung der Verfahrensko-\n\nsten zu leisten. Folglich hält es den Eröffnungsantrag der Schuldnerin für zu-\n\nlässig und - von der fehlenden Massekostendeckung abgesehen – für begrün-\n\ndet (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 26 Rn. 16; s. auch BGHZ 153, 205, 207). \n\nDie Fragestellung, über die das Gericht im Rahmen des § 4a Abs. 1 Satz 1 In-\n\nsO zu entscheiden hat, entspricht jedoch derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO. Der Umstand, daß das Gericht von der Erfüllung der Voraussetzungen \n\ndes § 26 Abs. 1 InsO ausgeht, belegt daher, daß es zuvor der Schuldnerin \n\nAuskünfte abverlangt hat, die für die Gewährung der Kostenstundung schlech-\n\nterdings keine Bedeutung haben können. Dies hat das Landgericht rechtsfeh-\n\nlerhaft gebilligt. \n\nIII. \n\nDie Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit unter \n\nBeachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Stundungsantrag \n\nentschieden wird. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/ix-zb-37-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/ix-zb-37-04","retrieved":"2026-07-10 16:26:20.582259+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-03/ix-zb-37-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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