{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"I ZR 159/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 7 Verkündet am: 3. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Lila-Postkarte a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klage- marke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auf- fassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Be- kanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klage- marke und Kollisionszeichen herstellen. b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerk- samkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 159/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; \nUWG § 4 Nr. 7 \n\nVerkündet am: \n3. Februar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLila-Postkarte \n\na) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist \nauszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klage-\nmarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auf-\nfassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Be-\nkanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klage-\nmarke und Kollisionszeichen herstellen. \n\nb) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger \nund humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), \nkann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerk-\nsamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 \nAbs. 3 GG ausgeschlossen sein. \n\nBGH, Urt. v. 3. Februar 2005 - I ZR 159/02 - OLG Hamm \n\nLG Bochum \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2002 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bochum - Kammer für Handelssachen - vom \n\n20. September 2001 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin produziert und vertreibt Schokolade. Sie ist Inhaberin der mit \n\nSchutzerstreckung auf Deutschland unter anderem für \"pâtisserie et confiserie\" \n\n(feine Back- und Süßwaren) eingetragenen IR-Marke Nr. 674 032 \"Milka\" und \n\nder für \"Schokoladenwaren\" eingetragenen deutschen Farbmarke Nr. 2 906 959 \n\n\"Lila\". Die Klägerin verwendet diesen Farbton unter anderem bei den Verpak-\n\nkungen ihrer Schokoladenprodukte. \n\nDie Beklagte vertreibt Karten. Zu ihrem Angebot gehört die mit \"Muh!\" \n\nbezeichnete nachfolgend abgebildete Karte, die eine violette Grundfarbe auf-\n\nweist: \n\nDie Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der Karte einen \n\nEingriff in ihre Markenrechte und macht geltend, die Beklagte nutze den guten \n\nRuf der Marken unberechtigt für eigene kommerzielle Zwecke aus. Ohne die \n\nVerwendung der sehr bekannten Marken sei die Karte nicht abzusetzen. We-\n\ngen der großen Bekanntheit der Marken sei damit zu rechnen, daß die ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise die Karte für eine eigene Werbung der Klägerin \n\nhielten. Sie ist ferner der Meinung, die Benutzung ihrer Marken durch die Be-\n\nklagte sei ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch \n\ngenommen; sie hat ferner die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der \n\nBeklagten beantragt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertre-\n\nten, eine satirische Auseinandersetzung mit der allgegenwärtigen Präsenz der \n\nWerbung der Klägerin, wie sie durch die Gestaltung der Karte zum Ausdruck \n\nkomme, müsse aufgrund der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und \n\nKunstfreiheit hingenommen werden. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung \n\nder Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamm AfP 2002, 442). \n\nMit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung \n\nweiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin nach § 14 Abs. 2 \n\nNr. 3, Abs. 5, Abs. 6 MarkenG, § 242 BGB bejaht und hierzu ausgeführt: \n\nFür eine Verletzungshandlung i.S. von § 14 Abs. 2 MarkenG sei ein \n\nkennzeichenmäßiger Gebrauch erforderlich. Mit der Herstellung und der Ver-\n\nbreitung der Karte habe die Beklagte die Farbe \"Lila\" und die Bezeichnung \"Mil-\n\nka\" kennzeichenmäßig benutzt. Wegen der Verwendung der Zeichen der Kläge-\n\nrin für die Postkarte spreche schon eine Vermutung für einen kennzeichenmä-\n\nßigen Gebrauch. Aber auch ohne eine solche Vermutung erscheine es ohne \n\nweiteres möglich, daß ein Teil des Verkehrs annehme, es handele sich um eine \n\nvon der Klägerin stammende Werbemaßnahme. Die Karte sei durchaus humor-\n\nvoll und witzig und beziehe sich auf die drei Säulen der Werbung der Klägerin, \n\nnämlich die lila Farbe, die Kuh und die Bezeichnung \"Milka\". Alle drei Säulen \n\nwürden zwar verfremdet. Die lila Farbe werde als Untergrund genutzt, die Kuh \n\nwerde nicht, wie in der Werbung der Klägerin üblich, zeichnerisch dargestellt, \n\nsondern begrifflich bezeichnet und \"Milka\" werde zum fiktiven Familiennamen \n\ndes Dichters, der eigentlich Rilke heißen müßte. Diese Verfremdung sei aber \n\nnicht so vorgenommen worden, daß sie zu einer Verunglimpfung der Marken \n\nführe. Angesichts der heutigen Gebräuche in der Werbung könnte sie als Auf-\n\nmerksamkeitswerbung ohne weiteres aus dem Unternehmen der Klägerin \n\nstammen. Daneben liege es auch nicht fern, daß die Klägerin einem Lizenz-\n\nnehmer gestattet haben könnte, die Karte herzustellen und zu vertreiben. Der \n\nLizenznehmer könnte dann genau das tun, was die Beklagte nach ihrem Vor-\n\ntrag mit der Karte bezwecke, nämlich eine Parodie der alltäglichen Werbeprä-\n\nsenz der Klägerin auf den Markt zu bringen und sich damit kritisch mit den Mar-\n\nken als Symbol für eine aufwendige Werbung zu befassen und sie zum Gegen-\n\nstand einer freien Bearbeitung zu machen. Wenn schon in Fällen von Marken-\n\nverunglimpfungen ein kennzeichenrechtlicher Gebrauch angenommen werde, \n\nsei im Streitfall, in dem es an entsprechenden Verunglimpfungen fehle, erst \n\nrecht von einem kennzeichnenden Gebrauch auszugehen. Zwischen den kolli-\n\ndierenden Zeichen bestehe Zeichenidentität und -ähnlichkeit. Daran ändere die \n\nVerwendung der Wortmarke der Klägerin als Künstlername und der farbliche \n\nUnterschied zwischen der Farbmarke der Klägerin und der Grundfarbe der \n\nPostkarte der Beklagten nichts. Das Wort \"Milka\" werde identisch benutzt. Der \n\nUnterschied der verwendeten lila Farben sei gering. \n\nDie Wertschätzung der bekannten Marken habe die Beklagte in unlaute-\n\nrer Weise ausgenutzt. Sie habe die aufgrund der großen Bekanntheit der Mar-\n\nken der Klägerin mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerksamkeit zur wirt-\n\nschaftlichen Verwertung der Postkarten mit parodistischem Inhalt benutzt. Die \n\nUnlauterkeit ergebe sich daraus, daß eine Beziehung zwischen der eigenen \n\nund der fremden Ware hergestellt werde, um von dem fremden guten Ruf zu \n\nprofitieren. Der Beklagten gehe es vorrangig nicht um eine Meinungsäußerung \n\nüber die Werbemethoden der Klägerin, sondern um eine rein kommerzielle Be-\n\nnutzung fremder angesehener Marken. \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung. \n\n1. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung \n\nder Postkarte der Beklagten aufgrund einer Verletzung ihrer bekannten Marken \n\n(IR-Marke Nr. 674 032 \"Milka\" und Farbmarke Nr. 2 906 959 \"Lila\") gemäß § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu. \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten unter anderem unter-\n\nsagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit \n\neiner im Inland bekannten Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zei-\n\nchen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich \n\nsind, für die die Marke Schutz genießt, wenn die Benutzung des Zeichens die \n\nWertschätzung oder die Unterscheidungskraft der bekannten Marke ohne recht-\n\nfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt. \n\nb) aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der \n\nVerletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG grundsätzlich einen mar-\n\nkenmäßigen Gebrauch des Kollisionszeichens voraussetzt. Das Erfordernis \n\neines markenmäßigen Gebrauchs ist in der Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 \n\nNr. 1 und Nr. 2 MarkenG, durch die Art. 5 Abs. 1 MRRL umgesetzt worden ist, \n\nanerkannt (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MRRL: EuGH, Urt. v. 14.5.2002 - Rs. C-2/00, \n\nSlg. 2002, I-4187 Tz. 17 = GRUR Int. 2002, 841 - Hölterhoff; Urt. v. 12.11.2002 \n\n- Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 51 ff. = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, \n\n1415 - Arsenal Football Club; zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a GMV: BGH, Urt. v. \n\n1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz; zu \n\n§ 14 Abs. 2: BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162 = WRP \n\n2005, 222 - SodaStream, m.w.N.). Es gilt aufgrund des identischen Benut-\n\nzungsbegriffs in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 MRRL und in § 14 Abs. 2 MarkenG in \n\ngleicher Weise für eine unmittelbare Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Mar-\n\nkenG (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 MRRL: EuGH, Urt. v. 23.2.1999 \n\n- Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz. 38 = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 \n\n- BMW/Deenik; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG: KG GRUR 1997, 295, 296; In-\n\ngerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 833; Piper, GRUR 1996, 429, \n\n434; Karl, MarkenR 2004, 321, 323; Sack, WRP 2004, 1405, 1407; a.A. Hacker \n\nin Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 62; Sosnitza, WRP 2003, \n\n1186, 1189; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 15 \n\nRdn. 27 ff.; zu einer einheitlichen Auslegung des Benutzungsbegriffs vgl. auch: \n\nFezer, GRUR 1996, 566, 570; ders., Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 39). \n\nVon einem markenmäßigen Gebrauch ist auszugehen, wenn das Zei-\n\nchen in der Weise verwendet wird, daß es im Rahmen des Produktabsatzes die \n\ngekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistun-\n\ngen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 38 \n\n- BMW/Deenik; GRUR 2003, 55, 57 Tz. 47 ff. - Arsenal Football Club; BGH \n\nGRUR 2005, 162 - SodaStream). Für den Anwendungsbereich des Art. 5 \n\nAbs. 2 MRRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) reicht es nach der Rechtsprechung \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aber auch aus, daß die \n\nbeteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen zwar als Verzierung auffassen, \n\nes wegen der hochgradigen Ähnlichkeit jedoch gedanklich mit der bekannten \n\nMarke verknüpfen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - Rs. C-408/01, GRUR 2004, \n\n58, 60 Tz. 39 = MarkenR 2003, 453 - Adidas/Fitnessworld). \n\nbb) Die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, ist eine \n\nRechtsfrage, deren Beurteilung aber weitgehend von tatsächlichen Feststellun-\n\ngen über das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und \n\nverständigen Verbrauchers abhängt, die von dem Tatrichter zu treffen sind (vgl. \n\nBGHZ 156, 126, 136 f. - Farbmarkenverletzung I, m.w.N.). \n\nIm Streitfall kann offenbleiben, ob die angesprochenen Verkehrskreise \n\n- wie vom Berufungsgericht angenommen und von der Revision als erfah-\n\nrungswidrig gerügt wird - annehmen, die in Rede stehende Postkarte stamme \n\naus dem Unternehmen der Klägerin. Selbst wenn der Verkehr die Bezeichnung \n\n\"Milka\" und die violette Farbe der Postkarte als reine Produktausstattung auf-\n\nfaßt, wird er aufgrund der identischen Wortmarke der Klägerin und der mit ihrer \n\nFarbmarke sehr ähnlichen Grundfarbe der Postkarte der Beklagten diese Ge-\n\nstaltungen mit den Marken der Klägerin gedanklich verknüpfen. Zu Recht hat \n\ndas Berufungsgericht festgestellt, die von der Beklagten eingesetzten Stilmittel \n\ndeuteten unmißverständlich auf die Marken der Klägerin hin. Die Verbindung \n\nzwischen der Gestaltung der Postkarte und den Marken der Klägerin macht ge-\n\nrade den Scherz der Postkarte aus. Im Streitfall ist somit von einer markenmä-\n\nßigen Benutzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auszugehen. Es kann da-\n\nher offenbleiben, ob bei nicht markenmäßiger Benutzung der Schutz bekannter \n\nMarken entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (zur Zulässigkeit des nationa-\n\nlen Schutzes bekannter Marken nach Art. 5 Abs. 5 MRRL: EuGH, Urt. v. \n\n21.11.2002 - Rs. C-23/01, Slg. 2002, I-10913 Tz. 30 = GRUR 2003, 143 = WRP \n\n2003, 66 - Robelco/Robeco) oder, wie vor dem Inkrafttreten des Markengeset-\n\nzes, aufgrund des Wettbewerbsrechts zu gewähren ist (vgl. hierzu BGHZ 86, \n\n90, 95 - Rolls-Royce). \n\nc) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Marken der Klägerin sei-\n\nen im Inland bekannte Marken i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; auf der \n\nPostkarte seien das Zeichen \"Milka\" und die Farbe \"Lila\" als ähnliche Zeichen \n\nverwendet worden. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen. \n\nd) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Ausnutzung der \n\nWertschätzung der bekannten Marken der Klägerin i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 \n\nMarkenG bejaht. Davon ist auszugehen, wenn ein Wettbewerber sich mit der \n\nKennzeichnung seiner Waren der Marke angenähert hat, um Gütevorstellun-\n\ngen, die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Erzeugnissen ver-\n\nbindet, für sich auszunutzen (BGHZ 86, 90, 95 - Rolls-Royce; BGH, Urt. v. \n\n29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985, 550, 553 = WRP 1985, 399 - DIMPLE, \n\ninsoweit nicht abgedruckt in BGHZ 93, 96; Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97, \n\nGRUR 2000, 875, 877 = WRP 2000, 1142 - Davidoff I). \n\nOb die Beklagte für ihre Postkarte irgendwelche Gütevorstellungen der \n\nbekannten Marken der Klägerin für sich ausnutzt, erscheint zumindest zweifel-\n\nhaft. Jedenfalls liegen aber die Voraussetzungen einer Ausnutzung der Unter-\n\nscheidungskraft der bekannten Marken der Klägerin vor. Die Beklagte nutzt \n\n- wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - das besondere Maß an \n\nAufmerksamkeit aus, das mit der Verwendung der bekannten Marken der Klä-\n\ngerin als Name des fiktiven Dichters und als lilafarbenem Hintergrund der Post-\n\nkarte verbunden ist. Der scherzhafte Charakter, den die Beklagte mit der Ge-\n\nstaltung der Postkarte erzielen will, ist nur dadurch zu erreichen, daß die ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise die Anspielung auf die Marken der Klägerin erken-\n\nnen, was deren Bekanntheit erfordert. Dadurch nutzt die Beklagte die besonde-\n\nre Aufmerksamkeit aus, die die Assoziation einer Bezeichnung mit einer be-\n\nkannten Marke wecken kann (vgl. hierzu: BGH GRUR 2000, 875, 877 \n\n- Davidoff I; BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = \n\nWRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; OLG München MarkenR 2000, 65, 67; \n\nHacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rdn. 114; Ingerl/Rohnke aaO § 14 \n\nRdn. 861; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14 Rdn. 182; vgl. auch Fezer \n\naaO § 14 Rdn. 436). \n\ne) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die Beklagte verwende die Zeichen der Klägerin ohne recht-\n\nfertigenden Grund in unlauterer Weise. \n\naa) Allerdings ist bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer be-\n\nkannten Marke zu dem Zweck, die mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerk-\n\nsamkeit auszubeuten, regelmäßig von einem die Unlauterkeit i.S. von § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG begründenden Verhalten auszugehen. \n\nbb) Im Streitfall scheidet eine Markenverletzung durch die in Rede ste-\n\nhende Postkarte der Beklagten jedoch aufgrund einer Abwägung mit dem durch \n\nArt. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht der Beklagten auf Freiheit der Kunst aus. \n\nDem Schutz der Kunstfreiheit unterfallen nicht nur - wie das Berufungsgericht \n\nersichtlich angenommen hat - Werke, die über eine gewisse Gestaltungshöhe \n\nverfügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die \n\nfreie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse \n\ndes Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelba-\n\nrer Anschauung gebracht werden, das Wesentliche der künstlerischen Betäti-\n\ngung (vgl. BVerfGE 30, 173, 188 f.; 31, 229, 238). Da die Kunstfreiheit grund-\n\nsätzlich jede künstlerische Aussage schützt, unterfällt ihrem Schutzbereich \n\nauch die vorliegende Postkarte, in der die Eindrücke des Künstlers von den \n\nMarken der Klägerin und deren Werbung mit der Herausstellung der Abbildung \n\nvon Kühen humorvoll-satirisch aufgegriffen werden. \n\nDurch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützt sind auch dieje-\n\nnigen Personen, die - etwa als Verleger - eine Vermittlungsfunktion zwischen \n\ndem Künstler und dem Publikum übernehmen (vgl. BVerfGE 30, 173, 191). Es \n\nbedarf daher keiner weiteren Feststellungen dazu, ob die Beklagte die Postkar-\n\nte selbst geschaffen hat und deshalb als Künstlerin unmittelbar für sich die \n\nKunstfreiheit in Anspruch nehmen kann oder ob sie die von einem Dritten ent-\n\nworfenen Postkarten nur verbreitet. \n\nDie Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besteht jedoch nicht \n\nschrankenlos. Vielmehr findet sie ihre Begrenzung in anderen kollidierenden \n\nGrundrechten (vgl. BVerfGE 30, 173, 193), zu denen auch die durch Art. 14 \n\nAbs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsgarantie rechnet (vgl. Scholz in Maunz/ \n\nDürig, Grundgesetz, Art. 5 Rdn. 45). Zu dem hierdurch ebenfalls grundgesetz-\n\nlich geschützten Bereich gehören die Markenrechte der Klägerin (vgl. zum Mar-\n\nkenrecht: BVerfGE 51, 193, 216 f.). \n\nDiese Kollision grundrechtlich geschützter Werte ist auf der Grundlage \n\nder verfassungsrechtlichen Wertordnung aufzulösen. \n\nIm Streitfall schließt die notwendige Abwägung zwischen dem Eigen-\n\ntumsrecht der Klägerin an ihren Marken und dem Recht auf Kunstfreiheit auf \n\nseiten der Beklagten das von der Klägerin begehrte Verbot gegen die Verwen-\n\ndung der Postkarte aus. \n\nDas Berufungsgericht hat eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der \n\nMarken der Klägerin nicht festgestellt, sondern hat die Gestaltung der Postkarte \n\nals witzig und humorvoll angesehen. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht \n\nzu beanstanden. Im Streitfall läßt sich auch nicht feststellen, daß die Beklagte \n\ndie Marken der Klägerin ausschließlich zu dem Zweck benutzt hat, ein sonst \n\nnicht verkäufliches eigenes Produkt auf den Markt zu bringen, und daß der \n\nPostkarte - nach Auffassung des Verkehrs - eine satirische Auseinandersetzung \n\nmit den Marken der Klägerin oder ihren Werbemethoden fehlt. Ob im Rahmen \n\nder Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG eine Einschränkung des Grundrechts \n\nvorzunehmen ist, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen eine satirische \n\nAuseinandersetzung verborgen bleibt, kann offenbleiben. Denn davon kann im \n\nStreitfall nicht ausgegangen werden. Den Verbrauchern wird die in der scherz-\n\nhaften Gestaltung der Postkarten ebenfalls liegende kritische Auseinanderset-\n\nzung mit den Marken und Werbeauftritten der Klägerin nicht verborgen bleiben, \n\nmag die Beklagte auch - wie das Berufungsgericht angenommen hat - vorrangig \n\nkommerzielle Ziele mit der Verbreitung der Postkarte verfolgen (a.A. Ingerl/ \n\nRohnke aaO § 14 Rdn. 174). \n\nErweist sich die in Rede stehende Gestaltung der Postkarte aber nicht \n\nals eine Verunglimpfung der Marken der Klägerin und läßt sich auch nicht an-\n\nnehmen, daß die Beklagte ausschließlich kommerzielle Zwecke mit dem Ver-\n\ntrieb der Postkarte verfolgt, hat der Schutz der Kunstfreiheit im Streitfall Vorrang \n\nvor dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\nf) Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 Mar-\n\nkenG und auf Auskunft nach § 242 BGB scheiden mangels Markenrechtsverlet-\n\nzung aus. \n\n2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nzutreffend. \n\na) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind, soweit der Schutz bekannter \n\nMarken in Rede steht, im Streitfall schon wegen des Vorrangs des Anwen-\n\ndungsbereichs des Markengesetzes nicht gegeben. \n\nMit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die \n\nStelle der kennzeichenrechtlichen Regelungen, die bis dahin im Warenzeichen-\n\ngesetz und im UWG enthalten waren oder auch den Bestimmungen der §§ 1, 3 \n\nUWG a.F., § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich geschlos-\n\nsene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die den aus den Generalklau-\n\nseln hergeleiteten Schutz im allgemeinen verdrängt. Wie der Senat entschieden \n\nhat, ist im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Markengesetzes für eine \n\ngleichzeitige Anwendung der §§ 1, 3 UWG a.F., § 823 BGB grundsätzlich kein \n\nRaum (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 37/01, WRP 2005, 219, 221 - Alu-\n\nminiumräder, m.w.N.). \n\nDies gilt entsprechend für eine herabsetzende oder verunglimpfende \n\nVerwendung von Marken i.S. von § 4 Nr. 7 UWG (vgl. Baumbach/Hefermehl/ \n\nKöhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 7.9; im Ergebnis ebenso \n\nHarte/Henning/Omsels, UWG, § 4 Nr. 7 Rdn. 31); der Vorschrift kommt im An-\n\nwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG keine eigenständige Bedeu-\n\ntung zu. \n\nb) Im übrigen wären wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach § 3 UWG \n\nauch deshalb zu verneinen, weil die Beklagte nicht unlauter im Sinne dieser \n\nVorschrift gehandelt hat. Die Voraussetzungen einer herabsetzenden oder ver-\n\nunglimpfenden Verwendung der Marken der Klägerin i.S. von § 4 Nr. 7 UWG \n\nliegen nicht vor. Eine Unlauterkeit nach § 3 UWG scheidet schon deshalb aus, \n\nweil die Beklagte die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch \n\nnehmen kann. \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nPokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/i-zr-159-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/i-zr-159-02","retrieved":"2026-07-10 16:25:04.513110+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-03/i-zr-159-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Lila-Postkarte a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klage- marke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auf- fassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Be- kanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klage- marke und Kollisionszeichen herstellen. b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerk- samkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2002 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Bochum - Kammer für Handelssachen - vom\n\n20. 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