{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"5 StR 84/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 84/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 3. Februar 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Untreue u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 27. Januar und 3. Februar 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf \n\nals Vorsitzender, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt L , \n\nRechtsanwalt M \n\nals Verteidiger für den Angeklagten H , \n\nRechtsanwalt Ha \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger für den Angeklagten S , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nin der Sitzung vom 3. Februar 2005 für Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H : \n\nDas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Dezem-\n\nber 2002 wird aufgehoben, soweit der Angeklagte in den \n\nFällen B I der Urteilsgründe wegen Untreue in sechs Fäl-\n\nlen verurteilt wurde. \n\nDer Angeklagte wird vom Vorwurf der Untreue in den Fäl-\n\nlen B I 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe (Siebanlagen und \n\nRadlader) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, \n\ndie auch die hierauf entfallenden notwendigen Auslagen \n\ndes Angeklagten zu tragen hat. \n\nIn den Fällen B I 2 und 5 der Urteilsgründe (Betonbre-\n\ncher) werden auch die zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDas Urteil wird ferner im Fall B II der Urteilsgründe (Stei-\n\nne) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision, den Schuldspruch wegen \n\nUntreue im Fall B II betreffend, wird verworfen. \n\n2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das ge-\n\nnannte Urteil werden verworfen. Insoweit hat die Staats-\n\nkasse die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklag-\n\nten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung \n\nzu den Fällen B I 2 und 5 der Urteilsgründe und zum \n\nRechtsfolgenausspruch, auch über die verbleibenden \n\nKosten der Revision des Angeklagten H , an ei-\n\nne Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Chemnitz \n\nzurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H wegen Untreue \n\nin sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs \n\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; von \n\nweiteren Vorwürfen der Untreue, des Betruges, des Subventionsbetruges \n\nund vom Vorwurf der Bestechlichkeit hat es ihn freigesprochen. Den Ange-\n\nklagten S hat es von den Vorwürfen der Beihilfe zur Untreue, jeweils in \n\nTateinheit mit Betrug, und der Bestechung freigesprochen. Die Staatsanwalt-\n\nschaft wendet sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die \n\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, gegen den Freispruch des \n\nAngeklagten S und gegen den Teilfreispruch des Angeklagten \n\nH vom Vorwurf der Bestechlichkeit. Der Angeklagte H \n\nführt die Revision gegen seine Verurteilung in vollem Umfang mit Verfahrens-\n\nrügen und der Sachrüge. Seine Revision ist überwiegend begründet. Die \n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben hingegen ohne Erfolg. \n\nA. \n\nSachverhalt \n\nI. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte \n\nH – zuletzt Leitender Verwaltungsdirektor – Betriebsleiter eines der \n\nBeschäftigung von Arbeitslosen dienenden ABM-Stützpunktes, der von der \n\nStadt Leipzig seit 1993 wie ein Eigenbetrieb behandelt wurde. Der ABM-\n\nStützpunkt führte von 1993 bis 1996 Abriß- und Beräumungsarbeiten u. a. \n\nauf dem Gewerbegebiet Leipzig-Nordost (GNO) im Auftrag der Firma G \n\n G Leipzig-Nordost mbH (GBG) aus. Um die \n\nBeschäftigung von Arbeitslosen dauerhaft zu gewährleisten, verfolgte der \n\nAngeklagte H von Anfang an das Ziel, für den ABM-Stützpunkt \n\neinen betriebseigenen Maschinen- und Fahrzeugpark aufzubauen. Finanziel-\n\nle Mittel für einen Sofortkauf der entsprechenden Maschinen standen aber \n\nnicht zur Verfügung. Der Angeklagte H dachte sich daher ein \n\nSystem des Mietkaufs aus, bei dem Maschinen und Fahrzeuge zunächst ü-\n\nber mehrere Monate angemietet und danach, wenn entsprechende Gelder \n\nzur Verfügung standen, zum Eigentum des ABM-Stützpunktes erworben \n\nwerden sollten. Soweit für die Bezahlung der Mietrechnungen unmittelbar \n\nkeine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung standen, sollten die \n\nMietforderungen mit Hilfe der Einnahmen aus den Aufträgen mit der GBG im \n\nVerrechnungswege beglichen werden. \n\n1. Der Angeklagte H mietete zunächst und kaufte sodann \n\nzu späteren Zeitpunkten von dem Mitangeklagten S , der ein Bauunter-\n\nnehmen betrieb, fünf Baumaschinen zu teilweise überhöhten Preisen. Eine \n\nsechste Baumaschine wurde von vornherein zu einem überhöhten Mietkauf-\n\npreis erworben (Fälle B I der Urteilsgründe). \n\na) So mietete der ABM-Stützpunkt zwei Betonbrecher KK114 (Fall 2) \n\nsowie KK75s (Fall 5); er leistete hierfür Mietzahlungen, die gegenüber dem \n\nmarktüblichen Mietzins überhöht waren. Später wurden beide Maschinen zu \n\neinem sogenannten Restkaufpreis erworben. Die für Miete und Restkaufpreis \n\ninsgesamt erbrachten Zahlungen waren nach Berechnung des Landgerichts \n\num etwa 330.000 bzw. 220.000 DM (richtig: 220.000 bzw. 50.000 DM) höher \n\nals bei einem marktüblichen Mietkauf von Anfang an. \n\nb) Auch die für eine Siebanlage McDonald (Fall 1) und einen Radlader \n\n(Fall 4) geleisteten Mietzahlungen waren, verglichen mit marktüblichem Miet-\n\nzins, überhöht. Die insgesamt für Miete und Restkaufpreis erbrachten Zah-\n\nlungen waren jedoch nicht höher als bei einem marktüblichen Mietkauf von \n\nAnfang an. Die für eine Siebanlage Finlay 312 (Fall 3) geleisteten Mietzah-\n\nlungen waren auf der zugrunde gelegten Basis zwar ebenfalls überhöht; je-\n\ndoch betrugen die insgesamt für Miete und Restkaufpreis erbrachten Zah-\n\nlungen entgegen dem unschlüssigen Zahlenwerk des Landgerichts nicht \n\n448.500 DM, sondern lediglich 379.500 DM (vgl. UA S. 17, 80) und waren \n\ndamit niedriger als bei einem marktüblichen Mietkauf von Anfang an. \n\nc) Eine weitere Siebanlage Finlay 310B (Fall 6) wurde durch einen \n\nMietkaufvertrag für etwa 336.000 DM und damit zu einem um 70.000 DM \n\nhöheren Preis erworben, als es dem vom Landgericht ermittelten marktübli-\n\nchen Mietkaufpreis entsprach. \n\n2. In den Jahren 1995 und 1996 ließ der Angeklagte H mit \n\nFahrzeugen des ABM-Stützpunktes ohne Genehmigung seines Dienstherrn \n\nmehrere Tonnen privat gekaufter Steine von Hannover zu seinem Privathaus \n\nbei Leipzig transportieren, wodurch um 120 DM erhöhte Kraftstoff- und Be-\n\ntriebsmittelkosten entstanden (Fall B II der Urteilsgründe). \n\nII. Das Landgericht hat hinsichtlich der ersten fünf Baumaschinen eine \n\nUntreue in Form des Mißbrauchstatbestandes darin gesehen, daß der Ange-\n\nklagte H im Rahmen seiner Befugnis Mietverträge mit überhöh-\n\nten Mietzahlungen abschloß, ohne zugleich einen insgesamt zu zahlenden \n\nmarktüblichen Kaufpreis verbindlich zu vereinbaren. Der Stadt Leipzig sei ein \n\nVermögensschaden in Form einer Vermögensgefährdung insoweit entstan-\n\nden, als – infolge von Rückdatierungen der Mietverträge – sowohl Mietzah-\n\nlungen für noch nicht gelieferte Maschinen als auch überhöhte Mietzahlun-\n\ngen für gelieferte Maschinen geleistet worden seien. Die Vereinbarung eines \n\nspäteren Restkaufpreises wäre nur zu den Bedingungen des Mitangeklagten \n\nS möglich gewesen und hätte scheitern können. Der spätere Erwerb \n\nder Baumaschinen sei lediglich im Rahmen der Schadenswiedergutmachung \n\nzu berücksichtigen. In Bezug auf die sechste Baumaschine hat der Tatrichter \n\nUntreue in Form des Mißbrauchstatbestandes darin gesehen, daß der Ange-\n\nklagte entgegen seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 der Vergabeverordnung \nder Stadt Leipzig (Beschluß 117/94 vom 14. Dezember 1994), bei einer frei-\n\nhändigen Vergabe zuvor mehrere Angebote einzuholen, den Kaufpreis ohne \n\nnachvollziehbare Anhaltspunkte überhöht akzeptiert, damit zugleich gegen \n\nden Grundsatz sparsamer Haushaltsführung verstoßen und dadurch die \n\nStadt Leipzig geschädigt habe. Hinsichtlich der angeordneten Transportfahr-\n\nten für private Zwecke ist eine Untreue in Form des Treubruchtatbestandes \n\nbejaht worden. \n\nDagegen hat die Strafkammer den Angeklagten H und \n\nden Mitangeklagten S vom Vorwurf der Bestechlichkeit nach § 332 \n\nAbs. 1 StGB a.F. bzw. der Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB a.F. aus tat-\n\nsächlichen Gründen freigesprochen, weil sie sich vom Vorliegen einer Un-\n\nrechtsvereinbarung, auf deren Grundlage Gewinne S s unter den Ange-\n\nklagten bei Anrechnung auf die Kosten eines von S für H \n\ndurchgeführten Hausbaus aufgeteilt werden sollten, nicht zu überzeugen \n\nvermochte. Ein entsprechendes Geständnis S s im Ermittlungsverfahren \n\nsei möglicherweise zu Unrecht mit dem Ziel der Haftentlassung abgegeben \n\nworden. Ebenfalls aus tatsächlichen Gründen ist der Mitangeklagte S \n\nvom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue freigesprochen worden; der Tatrichter \n\nkonnte nicht nachweisen, daß S Vorsatz hinsichtlich der Haupttat hatte. \n\nB. \n\nRevision des Angeklagten H \n\nI. Verfahrensrügen, soweit nicht die Sachrüge durchgreift. \n\n1. Die Rüge, der als Zeuge vernommene Staatsanwalt habe weiterhin \n\nals Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teil-\n\ngenommen und in seinem Plädoyer seine in der Hauptverhandlung als Zeu-\n\nge gemachte Aussage gewürdigt, bleibt ohne Erfolg. Der verbleibende \n\nSchuldspruch beruht nicht auf dem zu Recht beanstandeten Verfahrensver-\n\nstoß. \n\nDer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ist zu den maßgeblich \n\nden Bestechungsvorwurf betreffenden Beschuldigtenvernehmungen des Mit-\n\nangeklagten S zeugenschaftlich vernommen worden. Beide Angeklagte \n\nsind von den entsprechenden Anklagevorwürfen freigesprochen worden, \n\nmaßgeblich auch deshalb, weil das Landgericht der Zeugenaussage des \n\nStaatsanwalts nicht gefolgt ist. Damit konzentrierte sich die Zeugenverneh-\n\nmung des Staatsanwalts auf Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der \n\nAufklärung des Bestechungsvorwurfs. Diese standen in keinem Zusammen-\n\nhang mit dem Transport der privat gekauften Steine und konnten ohne weite-\n\nres Gegenstand einer gesonderten Betrachtung und Würdigung sein. Dem \n\nUrteil sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß das Landgericht die \n\nZeugenaussage des Staatsanwalts auch für die Beweiswürdigung zu diesem \n\nallein verbleibenden Verurteilungsfall gegen den Angeklagten H \n\nverwendet hat. Ohne durchgreifende Bedenken hätte der Staatsanwalt an \n\nder weiteren Hauptverhandlung mitwirken und den Schlußvortrag halten \n\nkönnen, soweit nicht seine eigene Zeugenaussage zu würdigen war (vgl. \n\nBGHSt 21, 85, 90; BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 3, 5; BGH, Urteil vom \n\n18. Mai 1976 – 5 StR 529/75; Häger in Gedächtnisschrift für Karlheinz Mey-\n\ner, 1990, S. 171, 179 ff.). \n\n2. Keinen Erfolg hat die wegen Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO er-\n\nhobene Verfahrensrüge. Der Beschwerdeführer rügt, ein in der Hauptver-\n\nhandlung vom 18. November 2002 gestellter Antrag auf Unterbrechung der \n\nHauptverhandlung bis zum 26. November 2002 sei nicht beschieden worden. \n\nAngesichts der Fortsetzung der Hauptverhandlung an fünf weiteren Verhand-\n\nlungstagen verblieb dem Beschwerdeführer allemal ausreichend Zeit für die \n\nVorbereitung weiterer für erforderlich erachteter Verteidigungsaktivitäten \n\nnach dem zu den Konkurrenzverhältnissen erteilten Hinweis. \n\nII. Sachrüge \n\n1. Die Schuldsprüche wegen Untreue durch die Eingehung von Miet-\n\nzahlungsverpflichtungen sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver \n\nHinsicht nicht rechtsfehlerfrei. Teilweise scheiden Schuldsprüche aus tat-\n\nsächlichen und rechtlichen Gründen aus. \n\na) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte H ha-\n\nbe einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB schon dadurch bewirkt, daß er \n\nbei Vereinbarung überhöhter Mieten seine Kaufoption nicht hinreichend ver-\n\ntraglich gesichert habe, begegnet durchgreifenden Bedenken. \n\nDie Feststellungen, auf die der Tatrichter seine Überzeugung vom Ab-\n\nschluß von Mietverträgen ohne gesicherte Kaufoption stützt, sind schon des-\n\nhalb unzureichend, weil hinsichtlich der ersten fünf Baumaschinen – mit Aus-\n\nnahme des Radladers – keine Feststellungen darüber getroffen worden sind, \n\nob die angenommenen Mietverhältnisse jeweils befristet waren. Es ist näm-\n\nlich nicht erkennbar bedacht worden, daß der Restkaufpreis jeweils dem Be-\n\ntrag von ein bis zwei Monatsmieten entsprach. Diese Umstände sprechen \n\naber gegen die Annahme von reinen Mietverhältnissen und deuten sogar auf \n\ndie Festlegung bestimmter Kaufpreise hin. \n\nAbgesehen davon trifft es zwar zu, daß nach der Rechtsprechung ein \n\nNachteil im Sinne des § 266 StGB schon dann gegeben ist, wenn die pflicht-\n\nwidrige Handlung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung auslöst, \n\nselbst wenn es letztlich nicht zu einem Schadenseintritt kommt. Daß jedoch \n\ndiese Voraussetzung in den abgeurteilten Fällen erfüllt ist, konnte das Land-\n\ngericht nicht allein aus dem Umstand schließen, daß ein bestimmter Kauf-\n\npreis zunächst nicht vereinbart war. Das Fehlen von entsprechenden be-\n\ntragsmäßig fixierten Kaufpreisen macht die Vereinbarung von Kaufoptionen \n\nnicht grundsätzlich unwirksam. Läßt sich nämlich feststellen, daß die Partei-\n\nen in jedem Falle eine solche Kaufoption eröffnen wollten, dann kann dies \n\nauch ein Anhaltspunkt für ein Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315, 316 \n\nBGB sein. Gerade bei Vertragsbeziehungen, die auf eine gewisse Dauer an-\n\ngelegt sind, würde es den Interessen der Parteien nicht gerecht werden, sol-\n\nchen Vereinbarungen nach § 154 BGB die Wirksamkeit zu versagen, wenn \n\nsich die Parteien trotz eines offenen Einigungsmangels erkennbar vertraglich \n\nbinden wollten (vgl. BGHZ 41, 271, 275). In diesen Fällen wird vielmehr na-\n\nheliegen, daß für den Fall des Scheiterns einer einverständlichen Preisfest-\n\nlegung jedenfalls stillschweigend eine Leistungsbestimmung nach billigen \n\nErmessen gemäß §§ 315, 316 BGB vereinbart war. \n\nSelbst wenn sich eine wirksame Kaufoption nicht hätte feststellen las-\n\nsen (vgl. zu möglichen Formvorschriften § 6 Abs. 4 SächsEigBG, § 60 \n\nSächsGemO), wogegen auch die eigene Einlassung des Angeklagten \n\nH sprechen könnte (UA S. 77), führt dies nicht zwangsläufig zu einer \n\nschadensgleichen Vermögensgefährdung. Auch insoweit müßte geprüft wer-\n\nden, über welche rechtlichen Möglichkeiten der Angeklagte noch verfügt hät-\n\nte, um den Eintritt des Nachteils in Gestalt der nicht mehr möglichen Aus-\n\nübung der Kaufoption abzuwenden. Hier kamen Zurückbehaltungsrechte \n\ngemäß § 273 BGB im Hinblick auf einen Bereicherungsanspruch nach § 812 \n\nAbs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB in Betracht, mit denen nach weiterer Nutzung der \n\nMaschinen eine Verrechnung der überhöhten Mietzahlungen mit angemes-\n\nsenen Mietforderungen zu erzielen gewesen wären. Bei einer solchen Prü-\n\nfung waren zudem auch rein faktische Gesichtspunkte zu bedenken, nämlich \n\ninsbesondere inwieweit der Angeklagte H aufgrund seiner wirt-\n\nschaftlichen Machtstellung gegenüber dem Mitangeklagten S die Kauf-\n\noption hätte durchsetzen können. Auch für den Fall der Unwirksamkeit der \n\nKaufoption hätte deshalb eine wertende Betrachtung stattfinden müssen, ob \n\ndie Vermögensgefährdung schadensgleich und damit als Nachteil im Sinne \n\ndes § 266 StGB anzusehen gewesen wäre. Dabei gelten die Grundsätze, die \n\nder Bundesgerichtshof zur Untreue durch fehlerhafte Dokumentation oder \n\ndurch unordentliche Buchführung entwickelt hat (BGHSt 47, 8, 11; BGHR \n\nStGB § 266 Abs. 1 Nachteil 58). Danach kann ein Nachteil im Sinne des \n\n§ 266 StGB nur angenommen werden, soweit die Durchsetzung der Ansprü-\n\nche erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden wäre. \n\nSchließlich vermag rechtlich nicht zu überzeugen, daß das Landge-\n\nricht bei der Berechnung eines Nachteils auf Vergleichszahlungen abgeho-\n\nben hat, die bei einer schlichten Miete zu erbringen gewesen wären. Bei der \n\nhier gegebenen Vertragsgestaltung ist es nicht angebracht, für die Scha-\n\ndensbestimmung an einzelne überhöhte Monatsmieten anzuknüpfen, weil \n\ndabei der Umstand unberücksichtigt bleibt, daß die höheren Mietzahlungen \n\nauf einen späteren Kaufpreis nach Absprache zwischen den Angeklagten \n\njedenfalls angerechnet werden sollten. \n\nAngesichts dieser Abrechnungsabrede ergeben sich aus dem Um-\n\nstand teilweise rückdatierter Mietverträge und erfolgter Mietzahlungen für \n\nZeiten vor Anlieferung der Maschinen keine für die Begründung eines Un-\n\ntreueschadens maßgeblichen Besonderheiten. \n\nb) Die gravierenden Mängel bei der Beurteilung der über die Maschi-\n\nnen geschlossenen Verträge entziehen der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit \n\ndes Verhaltens des Angeklagten H die Grundlage. Insbesondere \n\nführen die Mängel bei der Betrachtung einer schadensgleichen Gefährdung \n\nund der Bestimmung des Schadens dazu, daß die Überzeugungsbildung \n\nzum subjektiven Tatbestand nicht trägt. Es ist nicht ausreichend belegt, daß \n\nder Angeklagte mit dem Eintritt eines Vermögensnachteils rechnete, gege-\n\nbenenfalls damit gar einverstanden war. Aufgrund der Geschäftsbeziehun-\n\ngen mußte der Angeklagte nicht davon ausgehen, daß S sich abspra-\n\nchewidrig verhalten würde und nicht oder nur zu einem unangemessen ho-\n\nhen Restkaufpreis die Maschinen verkaufen würde. Bei der Ausfüllung des \n\nWillenselements hätte der Gesichtspunkt maßgebliche Beachtung finden \n\nmüssen, daß der Angeklagte H angesichts dessen, daß insge-\n\nsamt über 700 Maschinen und Geräte im Wege des Mietkaufs angeschafft \n\nwurden, darauf vertraut haben kann, daß auch entsprechende Geschäfte mit \n\ndem Mitangeklagten S , der ihm zudem als Mitarbeiter des ABM-\n\nStützpunktes vertraut war, ohne die sonst üblichen vertraglichen Sicherun-\n\ngen durchgeführt werden konnten. \n\nJenseits davon wäre zu bedenken gewesen, ob der Angeklagte \n\nH zwar erkannt haben könnte, daß die von ihm gewählte Art der Ge-\n\nräteanschaffung durch Mietkauf in gewisser Weise risikobehaftet war, ande-\n\nrerseits aber davon ausgegangen sein könnte, daß im Hinblick auf die haus-\n\nhaltsrechtliche Lage letztlich nur auf diese Art und Weise der Erwerb eines \n\nMaschinenparks möglich war. Dies kann dann – trotz der im Gesamtpreis \n\nhöheren Aufwendungen – einem Schädigungsbewußtsein entgegengestan-\n\nden haben, wenn er davon ausgehen konnte, daß durch die Eigenleistungen \n\ndes ABM-Stützpunktes als Regiebetrieb der Stadt Leipzig die für die Stadt \n\noder städtische Organisationen zu erfüllenden Aufgaben letztlich günstiger \n\nabzuwickeln waren als bei einer Fremdvergabe dieser Arbeiten (vgl. zudem \n\nzur Beurteilung von Fällen fremdnütziger Untreue während der Aufbauphase \n\nin den neuen Ländern BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48). \n\nc) Bei der gegebenen Sachlage schließt der Senat sicher aus, daß ei-\n\nne Strafbarkeit des Angeklagten H wegen Untreue in den ersten \n\nfünf Fällen aus dem Abschluß der Mietverträge hergeleitet werden kann. Es \n\nverbleibt allein die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen des Abschlusses von \n\n(Miet-)Kaufverträgen über die Geräte zu überhöhten Preisen, die das Land-\n\ngericht nicht ausgeurteilt hat, die aber Teil der angeklagten Untreuetaten wä-\n\nren. \n\nAuch unter diesem Gesichtspunkt scheidet aber die Möglichkeit aus, \n\ndaß ein Vermögensnachteil bei den Maschinen noch festgestellt werden \n\nkönnte, bei denen die vom Angeklagten jeweils bewirkten Mietzahlungen und \n\nder gezahlte Restkaufpreis insgesamt nicht höher waren, als es die bei ei-\n\nnem von Anfang an geschlossenen Mietkaufvertrag zu zahlenden Beträge \n\ngewesen wären. Das betrifft zunächst die Siebanlage McDonald (Fall 1) und \n\nden Radlader (Fall 4), bei denen der Tatrichter die Zahlungen zutreffend als \n\nnicht überhöht berechnet hat (UA S. 91, 92). Gleiches gilt aber auch für die \n\nSiebanlage Finlay 312 (Fall 3). Nach den getroffenen Feststellungen wurden \n\nfür die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Mai 1995 monatliche \n\nMietzahlungen in Höhe von 34.500 DM sowie ein Restkaufpreis von \n\n69.000 DM aufgewendet (UA S. 16, 17, 80), insgesamt also 379.500 DM und \n\ndamit weniger, als es dem vom Tatrichter zugrunde gelegten marktüblichen \n\nPreis bei einem Mietkauf von Anfang an in Höhe von etwa 430.000 DM (UA \n\nS. 17) entsprochen hätte. \n\nd) Ein Vermögensnachteil ist auch hinsichtlich der weiteren Siebanla-\n\nge Finlay 310B (Fall 6) nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Annahme des \n\nTatrichters, der Angeklagte hätte vor Abschluß des Mietkaufvertrags drei \n\nVergleichsangebote einholen und deshalb ein günstigeres Angebot wählen \n\nmüssen, geht nach dem vom Landgericht herangezogenen Beweis fehl. Der \n\nvom Gericht mit der Kaufpreisermittlung für die Tatzeit beauftragte Sachver-\n\nständige hat fünf Angebote ermittelt, von denen vier günstiger und eines um \n\n26.000 DM höher war als der vom Angeklagten vereinbarte Preis. Nach der \n\nvom Landgericht gewählten Berechnungsweise soll der Angeklagte gehalten \n\ngewesen sein, von den drei höchsten Angeboten das günstigste Angebot \n\nanzunehmen. Ungeachtet grundsätzlicher Bedenken, ob solche Angebote im \n\nNachhinein überhaupt verläßlich rekonstruierbar sind, ist dies mit dem Zwei-\n\nfelsgrundsatz nicht vereinbar. Die zufällig günstigeren Angebote können nicht \n\nals Vergleichsmaßstab herangezogen werden, weil nicht nachzuweisen ist, \n\ndaß der Angeklagte auf sie gestoßen wäre. \n\ne) Hinsichtlich der vorgenannten vier Maschinen ist der Angeklagte \n\nvom Vorwurf der Untreue freizusprechen. Ein „effektiver“ Schaden ist nicht \n\nfeststellbar. Das zieht durchgreifende Zweifel am Entstehen eines Vermö-\n\ngensnachteils nach sich. Der Versuch einer Untreue wäre nicht strafbar. \n\nf) Bei den verbleibenden zwei Maschinen (Fälle 2 und 5) ist hingegen \n\ndie Annahme des Tatrichters, die jeweils bewirkten Mietzahlungen und der \n\ngezahlte Restkaufpreis seien insgesamt im Vergleich zu einem marktübli-\n\nchen Mietkaufpreis überhöht gewesen, dem Grunde nach zutreffend, obwohl \n\ndie Berechnungen zum eingetretenen Vermögensnachteil auch hier mit Feh-\n\nlern zum Nachteil des Angeklagten behaftet sind (vgl. oben A. I. 1. a). Die \n\nMöglichkeit der Annahme einer vorsätzlichen Vermögensschädigung des \n\nABM-Stützpunktes durch den Angeklagten H kann der Senat \n\ndanach nicht mit der für eine Durchentscheidung auf Freispruch erforderli-\n\nchen Sicherheit ausschließen, wenngleich sie namentlich aufgrund der Er-\n\nwägungen des Landgerichts im Zusammenhang mit einem Vorsatz des Mit-\n\nangeklagten S zur Beihilfe zur Untreue (UA S. 97 f.) sehr fern liegt. \n\n2. Allein die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit dem \n\nTransport der privat gekauften Steine hat Bestand. Dieser Schuldspruch ist \n\nrechtsfehlerfrei. Der Senat hebt den Strafausspruch – durchaus eingedenk \n\nseiner maßvollen Bemessung – auch insoweit auf, damit der neu zur Ent-\n\nscheidung berufene Tatrichter Gelegenheit hat, über die Rechtsfolgen insge-\n\nsamt neu zu entscheiden. \n\n3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein \n\nanderes Landgericht zurückzuverweisen. Bei der jedenfalls gegebenen wei-\n\nteren massiven Reduzierung des schon bislang im Vergleich zur Anklage \n\ngravierend verminderten Schuldumfangs, der bisherigen Belastung des An-\n\ngeklagten H in dem Verfahren und der Unwahrscheinlichkeit wei-\n\ntergehender Schuldsprüche sollte eher auf eine alsbaldige Verfahrenseinstel-\n\nlung (§§ 153 bzw. 153a StPO) als auf die Durchführung einer erneut abseh-\n\nbar nicht unaufwendigen weiteren Hauptverhandlung hingewirkt werden. \n\nC. \n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft \n\nDie gegen das freisprechende Urteil gerichteten Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. \n\nDie Sachrügen sind unbegründet. Zur Beweiswürdigung wird auf die \n\nzutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-\n\nschrift Bezug genommen. Auch hat das Landgericht ohne durchgreifenden \n\nRechtsfehler den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zur Untreue beim An-\n\ngeklagten S verneint. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte \n\nS habe nicht in Betracht gezogen, daß insbesondere durch die Gestal-\n\ntung der Mietkaufverträge, aber auch durch die Preisgestaltung der Stadt \n\nLeipzig ein Schaden entstünde, wird vom Senat – wenngleich angesichts der \n\nAufhebung und Zurückverweisung bei dem Angeklagten H nicht \n\nohne erhebliche Bedenken – namentlich unter Berücksichtigung der damals \n\ngegebenen Umstände und vor dem Hintergrund, daß die Vorgänge der \n\nRechnungslegung und Bezahlung nicht einfach zu überschauen waren, in \n\nÜbereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt noch hingenommen. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/5-str-84-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/5-str-84-04","retrieved":"2026-07-10 16:26:10.632567+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-03/5-str-84-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2005-02-03","dockets":["5 StR 84/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.02.2005 – 5 StR 84/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/5-str-84-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten H :\n\nDas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Dezem-\n\nber 2002 wird aufgehoben, soweit der Angeklagte in den\n\nFällen B I der Urteilsgründe wegen Untreue in sechs Fäl-\n\nlen verurteilt wurde.\n\nDer Angeklagte wird vom Vorwurf der Untreue in den Fäl-\n\nlen B I 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe (Siebanlagen und\n\nRadlader) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen,\n\ndie auch die hierauf entfallenden notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten zu tragen hat.\n\nIn den Fällen B I 2 und 5 der Urteilsgründe (Betonbre-\n\ncher) werden auch die zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDas Urteil wird ferner im Fall B II der Urteilsgründe (Stei-\n\nne) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision, den Schuldspruch wegen\n\nUntreue im Fall B II betreffend, wird verworfen.\n\n2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das ge-\n\nnannte Urteil werden verworfen. Insoweit hat die Staats-\n\nkasse die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklag-\n\nten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\nzu den Fällen B I 2 und 5 der Urteilsgründe und zum\n\nRechtsfolgenausspruch, auch über die verbleibenden\n\nKosten der Revision des Angeklagten H , an ei-\n\nne Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Chemnitz\n\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":4},{"id":"BGB/315","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"315","label":"§ 315 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/316","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"316","label":"§ 316 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/154","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"154","label":"§ 154 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/273","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"273","label":"§ 273 BGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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