{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"4 StR 540/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 540/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n3. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts der Vergewaltigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 25. August 2004 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, \n\ndie Nebenklägerin - seine Schwägerin - in drei Fällen vergewaltigt zu haben, \n\nweil es sich \"nicht mit der qualifizierten Mehrheit des § 263 Abs. 1 StPO von \n\nder Schuld des Angeklagten überzeugen\" konnte. Gegen dieses Urteil wendet \n\nsich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten \n\nwird, hat Erfolg. \n\n1. Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner \n\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht \n\nhinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrich-\n\nters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob \n\ndem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist \n\ndann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lücken-\n\nhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. \n\nRechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie \n\nerkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Ver-\n\nurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet \n\nhat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von \n\nniemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach \n\nder Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünfti-\n\nge und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht \n\nzuläßt (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1994, 580; BGHR StPO § 261 Überzeugungs-\n\nbildung 25; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 261 Rdn. 2 m.w.N.). \n\n2. Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, aus \n\nwelchem Grund sich das Landgericht an einer Verurteilung des die Anklage-\n\nvorwürfe bestreitenden Angeklagten gehindert sah. \n\nAllerdings sind besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdi-\n\ngung zu stellen, wenn - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und es ent-\n\nscheidend darauf ankommt, ob der Tatrichter den Angaben des Belastungs-\n\nzeugen folgt; in diesem Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß \n\ndas Gericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt \n\nund in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 44, \n\n256 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23). \n\nDas Landgericht hat die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nach aus-\n\nführlicher Prüfung bejaht. Dabei hat es berücksichtigt, daß die Zeugin \"ohne \n\nüberschießende Belastungstendenzen ausgesagt\", \"keinerlei Dramatisierungs-\n\ntendenzen bei der Tatschilderung gezeigt\" und nicht versucht hat, \"durch Über-\n\nzeichnung ihrer psychischen Beeinträchtigungen dem Angeklagten zu scha-\n\nden\". Ferner hat das Landgericht im einzelnen dargelegt, welche Gründe für \n\ndie Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprechen: Die Zeugin habe die \n\nAbläufe der drei Taten detailliert und - mit Ausnahme der zeitlichen Einordnung \n\ndes Falles 3 der Anklageschrift - konstant geschildert. Insoweit habe sie in der \n\nHauptverhandlung bekundet, daß sich das durch ungewöhnliche Einzelheiten \n\ngekennzeichnete Tatgeschehen nicht im Jahre 2002, sondern etwa Anfang \n\n1996 - jedenfalls vor der Geburt ihres zweiten Kindes - zugetragen habe. Des-\n\nsen sei sie sich deswegen sicher, weil sich diese Vergewaltigung zu einer Zeit \n\nereignet habe, zu der sie wegen des Kinderwunsches ihres Ehemannes auf \n\nmedikamentöse Verhütungsmittel verzichtet habe. Die Nebenklägerin habe in \n\nder Hauptverhandlung auch nicht den Versuch unternommen, ihre Bekundun-\n\ngen zum Tatzeitpunkt auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage dieser anzupas-\n\nsen. Schließlich habe die Zeugin den Umstand, daß sie nicht schon früher an-\n\nderen von den Taten berichtet hat, damit erklären können, daß \"ihr in der Fami-\n\nlie jeglicher Rückhalt gefehlt habe\". \n\nEin Motiv für eine etwaige Falschbelastung hat die Strafkammer nicht \n\nerkennen können, vielmehr habe die Nebenklägerin durch eine Inhaftierung \n\ndes Angeklagten eher Nachteile zu erwarten, da ihr getrennt lebender Ehe-\n\nmann auf die finanzielle Unterstützung durch den Angeklagten angewiesen sei, \n\num ihre Ausgleichsforderungen zu befriedigen. \n\nNach alledem hat das Landgericht keine ernsthaft in Betracht kommen-\n\nden Hinweise dafür gesehen, daß die den Angeklagten belastenden Bekun-\n\ndungen der Nebenklägerin unrichtig sein könnten. Wenn es trotzdem meint, \n\nnicht sicher feststellen zu können, ob es zu den sexuellen Übergriffen auf die \n\nZeugin gekommen ist, so stellt es überspannte Anforderungen an die richterli-\n\nche Überzeugungsbildung. Eine bloße gedankliche Möglichkeit, daß der Ge-\n\nschehensablauf auch anders gewesen sein könnte, darf die Verurteilung nicht \n\nhindern (vgl. Schoreit in KK-StPO 5. Aufl. § 261 Rdn. 4 m.w.N.). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/4-str-540-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/4-str-540-04","retrieved":"2026-07-10 16:24:12.128032+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-03/4-str-540-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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