{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"4 StR 492/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 492/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n3. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Traunstein vom 23. Juni 2004 wird \n\nverworfen. \n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der vorsätzlichen Körperverlet-\n\nzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, ferner \n\ndes vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des unerlaubten Entfer-\n\nnens vom Unfallort für schuldig befunden und ihn zu einer zur Bewährung aus-\n\ngesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, deren Voll-\n\nstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Schließlich hat es be-\n\nstimmt, daß dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis \n\nerteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit \n\nihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie wendet \n\nsich dagegen, daß der Angeklagte hinsichtlich der zum Nachteil des Josef \n\nM. begangenen Tat (Fall II. 1 der Urteilsgründe) lediglich wegen tatein-\n\nheitlich mit Beleidigung begangener vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 \n\nStGB) anstatt wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verurteilt \n\nworden ist. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der verhäng-\n\nten Jugendstrafe und deren Aussetzung zur Bewährung. Das - vom General-\n\nbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe \n\nneben tateinheitlicher Beleidigung nur der \"einfachen\" Körperverletzung für \n\nschuldig befunden, weil es die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklag-\n\nten nach § 3 Satz 1 JGG für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge (§ 227 StGB), aber auch für eine Verurteilung \"nur\" wegen gefährli-\n\ncher Körperverletzung in der Tatbestandsalternative der lebensgefährdenden \n\nBehandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hinsichtlich der qualifizierenden Um-\n\nstände verneint hat. Es hat - hierin der gehörten psychiatrischen Sachverstän-\n\ndigen folgend - die Überzeugung gewonnen, \"daß der damals noch gerade \n\n15jährige Angeklagte aufgrund seiner zur Tatzeit gegebenen Persönlichkeits-\n\nstruktur nicht erkennen konnte, daß er durch die Mißhandlung des Opfers mit \n\nbloßen Händen dessen Tod herbeiführen könnte\". Dies beanstandet die Be-\n\nschwerdeführerin im Ergebnis ohne Erfolg. \n\nDie Jugendkammer hat sich eingehend mit der persönlichen Entwicklung \n\ndes Angeklagten, seiner Persönlichkeit zur Tatzeit und den die Tatbegehung \n\nam 21. Februar 2003 begleitenden Umständen auseinandergesetzt. Im Ergeb-\n\nnis hat danach die Jugendkammer mit noch nachvollziehbarer Begründung die \n\nVerantwortung des Angeklagten für die qualifizierenden Umstände verneint. \n\nDiese Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn \n\neine andere Bewertung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hät-\n\nte. Im übrigen wäre bei verbleibenden Zweifeln an der Verantwortungsreife de-\n\nren Fehlen zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen (Eisenberg JGG \n\n10. Aufl. § 3 Rdn. 4). Daß die Jugendkammer für den Angeklagten die Voraus-\n\nsehbarkeit des erst gut zwei Monate nach der Tat eingetretenen tödlichen Er-\n\nfolges verneint hat, begegnet darüber hinaus schon mit Blick auf die erhebliche \n\nAlkoholisierung des Angeklagten bei der Tat und den atypischen Verlauf der \n\närztlichen Behandlung der Verletzungsfolgen beim Geschädigten keinen recht-\n\nlichen Bedenken. \n\nNach alledem hat es bei dem Schuldspruch sein Bewenden. \n\n2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand. \n\nSoweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Jugendkammer sei zu \n\nUnrecht nur von einem bis zu fünf Jahren, anstatt bis zu zehn Jahren Jugend-\n\nstrafe reichenden Strafrahmen ausgegangen, liegt dem der - wie ausgeführt - \n\nerfolglose Angriff gegen den Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe \n\nzugrunde. Auch die weiteren Einzelbeanstandungen der zum Strafausspruch \n\nund zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten \n\nJugendstrafe zur Bewährung weisen keinen den Angeklagten begünstigenden \n\nRechtsfehler auf. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederho-\n\nlungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts. \n\n3. Die Überprüfung des Urteils hat – was der Senat nach § 301 StPO zu \n\nprüfen hat – auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/4-str-492-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/4-str-492-04","retrieved":"2026-07-10 16:22:00.397352+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-03/4-str-492-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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