{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"X ZR 26/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 26/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Februar 2005 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDas gegen den vom Senat zum gerichtlichen Sachverständigen \n\nbestellten Prof. Dr. W. E. gerichtete Ablehnungsgesuch \n\nder Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin lehnt den gerichtlichen Sachverständigen, der Mitglied \n\ndes Vorstands des L. H. e.V. \n\n(L. ) \n\nist, wegen Besorgnis \n\nder Befangenheit ab, weil die Beklagte im Jahre 2000 zu 100 % von einer R. \n\n -S. übernommen worden sei und dieses Unternehmen dem L. zur ge- \n\nwerbsmäßigen Durchführung von Forschungsprojekten für die Industrie in be-\n\nträchtlichem Umfang Lasergeräte, insbesondere Laserquellen, kostenlos zur \n\nVerfügung gestellt habe. \n\nDer Sachverständige hat hierzu erklärt, R. -S. , die seit 2000 die \n\nMehrheit an der Beklagten halte, habe höchstens im Rahmen einer Projektbe-\n\nteiligung mit Gegenleistung des L. Geräte an diesen geliefert; kostenlos sei- \n\nen Geräte bislang nicht zur Verfügung gestellt worden. Das habe eine Rückfra-\n\nge bei dem L. ergeben. \n\nII. Das Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, weil der von der Klägerin \n\nbehauptete Grund für eine Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen nicht glaubhaft gemacht ist. \n\nNach ständiger Rechtsprechung besteht Besorgnis der Befangenheit, \n\nwenn objektive Umstände vorliegen, die zwar aus der Sicht der ablehnenden \n\nPartei, aber bei Anlegung eines eine ruhig und vernünftig denkende Partei \n\nkennzeichnenden Maßstabs an der Unvoreingenommenheit des Sachverstän-\n\ndigen zweifeln lassen. Das Vorhandensein der von der ablehnenden Partei für \n\nihre Zweifel vorgebrachten tatsächlichen Umstände ist gemäß § 406 Abs. 3 \n\nZPO von dieser glaubhaft zu machen. Das ist im Streitfall nicht geschehen. \n\nDa die Klägerin den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen nicht \n\nmehr entgegengetreten ist und vor allem keine nach §§ 294, 406 Abs. 3 ZPO \n\nzulässigen Beweismittel für ihre Behauptung kostenloser Überlassung von Ge-\n\nrätschaften an den L. vorgelegt hat, kann in tatsächlicher Hinsicht nur davon \n\nausgegangen werden, daß die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten Geräte \n\nim Rahmen von Austauschgeschäften hingegeben hat und die Geschäftsbe-\n\nziehung zwischen R. -S. und dem L. sich auf gegenseitige Verträge be- \n\nschränkte. Auch der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Dezember \n\n2004 auf eine größere Nähe des L. zu R. -S. , als sie zu anderen Laser- \n\nherstellern bestehe, ist durch nichts belegt. Damit kann bereits der von der Klä-\n\ngerin behauptete Grund für die besorgte Befangenheit des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen nicht als gegeben angenommen werden. \n\nBei der Prüfung, ob hinsichtlich des gerichtlichen Sachverständigen Be-\n\nsorgnis der Befangenheit besteht, könnte deshalb als objektive Gegebenheit \n\nlediglich zugrunde gelegt werden, daß ein Verein, dem der Sachverständige \n\nvorsteht, Projekte der Lasertechnik für die Mehrheitsgesellschafterin der Be-\n\nklagten in einer Weise und in einem Umfang erledigt hat, die sich nicht wesent-\n\nlich von der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen dieser Branche unter-\n\nscheiden. Solche geschäftlichen Kontakte wissenschaftlicher Einrichtungen mit \n\nWirtschaftsunternehmen des betreffenden Gebiets sind aber eine übliche Er-\n\nscheinungsform des wirtschaftlichen Lebens. Deshalb könnte allein aus ihnen \n\nnicht ohne weiteres auf eine Abhängigkeit oder Verbundenheit beteiligter Per-\n\nsonen geschlossen werden, die geeignet ist, die objektive Einstellung zu beein-\n\nträchtigen, die ein zum Sachverständigen bestellter Beteiligter bei der Beant-\n\nwortung von Beweisfragen, die sich in einem Prozeß zwischen Unternehmen \n\nder Branche stellen, haben muß. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nKirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/x-zr-26-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/x-zr-26-04","retrieved":"2026-07-10 16:23:14.095396+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-01/x-zr-26-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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