{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"X ZR 10/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 Bg, Cl Verkündet am: 1. Februar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In den Beförderungsbedingungen eines Busreiseunternehmens, das den Na- men des berechtigten Fahrgastes in den Fahrschein einträgt und dem Busfah- rer eine Liste der Fahrgäste aushändigt, sind folgende Klauseln wegen unan- gemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam: 1. Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz ge- währt werden. 2. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahraus- weise erfolgt nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 10/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 Bg, Cl \n\nVerkündet am: \n1. Februar 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nIn den Beförderungsbedingungen eines Busreiseunternehmens, das den Na-\nmen des berechtigten Fahrgastes in den Fahrschein einträgt und dem Busfah-\nrer eine Liste der Fahrgäste aushändigt, sind folgende Klauseln wegen unan-\ngemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam: \n\n1. Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz ge-\n\nwährt werden. \n\n2. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahraus-\n\nweise erfolgt nicht. \n\nBGH, Urt. v. 1. Februar 2005 - X ZR 10/04 - OLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter \n\nDr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2004 aufge-\n\nhoben. \n\nII. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2003 teilweise \n\ngeändert. Der Beklagten wird über die vom Landgericht ausgespro-\n\nchene Verurteilung hinaus die Verwendung folgender Klauseln un-\n\ntersagt: \n\n1. Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz \n\ngewährt werden. \n\n2. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahr-\n\nausweise erfolgt nicht. \n\nIII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbrau-\n\ncherinteressen wahrnimmt und in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Li-\n\nste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1, 2 UKlaG eingetragen ist, nimmt \n\ndas beklagte Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung bestimmter \n\nKlauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch. \n\nDie Beklagte betreibt einen internationalen Buslinien- und Busreisever-\n\nkehr. Wenn ihre Kunden eine Reise buchen, wird ihnen ein Fahrscheinheft \n\nausgestellt, das numeriert ist und in dem der Reiseweg, die Reisetage und der \n\nName des Fahrgasts angegeben sind. Nachträgliche Umbuchungen der Fahr-\n\nstrecke und der Reisetage läßt die Beklagte zu. Eine Übertragung des Beförde-\n\nrungsvertrages bedarf nach den Vertragsbedingungen der Zustimmung der Be-\n\nklagten und wird dann u.a. durch Änderung des Namens des Berechtigten im \n\nFahrschein vermerkt (Nr. 3.1. der Bedingungen). Bei Antritt der Reise kontrol-\n\nliert der Busfahrer das Fahrscheinheft und vergleicht es mit einer ihm ausge-\n\nhändigten Namensliste der Fahrgäste. Eine Identitätsprüfung der Fahrgäste \n\nnimmt der Fahrer nicht vor. Falls dem Kunden der Fahrschein vor Reiseantritt \n\nabhanden gekommen ist, stellt die Beklagte ihm keinen Ersatzfahrschein aus \n\nund läßt ihn die Reise auch dann nicht antreten, wenn er sich namentlich aus-\n\nweist und kein anderer seinen durch die Namensliste reservierten Platz in An-\n\nspruch nimmt. Ebensowenig erstattet die Beklagte ihm den Fahrpreis. Sie be-\n\nruft sich insoweit auf folgende in ihren Besonderen Beförderungsbedingungen \n\nenthaltene Klauseln: \n\n\"2.4. … \n\nFür verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz \n\ngewährt werden. \n\n… \n\n8.3. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahr-\n\nausweise erfolgt nicht.\" \n\nDiese Klauseln hält der Kläger für unwirksam und verlangt deshalb die \n\nUnterlassung ihrer Verwendung. \n\nHinsichtlich weiterer, vom Kläger ebenfalls beanstandeter Klauseln hat \n\ndas Landgericht der Klage rechtskräftig stattgegeben. Bezüglich der beiden \n\njetzt noch streitigen Bestimmungen hat das Landgericht die Klage indessen \n\nabgewiesen - wie zwar nicht aus seinem Urteilsausspruch, wohl aber aus den \n\nEntscheidungsgründen hervorgeht - und hat das Berufungsgericht die Berufung \n\ndes Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger diesen abgewiesenen Teil seines Unterlassungs-\n\nanspruchs weiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Die Unterlassungsklage des nach § 3 Abs. 1 \n\nNr. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Klägers ist auch hinsichtlich der jetzt noch \n\nstreitigen Klauseln begründet, weil diese wegen unangemessener Benachteili-\n\ngung der Kunden nach § 307 BGB unwirksam sind (§ 1 UKlaG). \n\nI. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die strei-\n\ntigen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Kontrollfähig \n\nsind nur Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von \n\nRechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart \n\nwerden (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht, anders als das Landgericht, aus § 8 \n\nder Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vom \n\n27. Februar 1970 (VOABB) nicht den Schluß gezogen, daß die streitbefange-\n\nnen Klauseln mit dieser normativen Regelung übereinstimmen und somit ledig-\n\nlich deklaratorischer Natur sind (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). § 8 Abs. 1 Nr. 3 \n\nVOABB besagt, daß Fahrausweise, die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark \n\nbeschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so daß sie nicht mehr ge-\n\nprüft werden können, ungültig sind, daß sie eingezogen werden und daß das \n\nFahrgeld nicht erstattet wird. Diese Regelung ist nicht analog auf abhanden \n\ngekommene Fahrscheine anwendbar (a.A. ohne Begründung Bidinger, Perso-\n\nnenbeförderungsgesetz, § 8 VOABB Anm. 3). Sie betrifft nach ihrem eindeuti-\n\ngen Wortlaut nur Fahrscheine, die der Kunde noch besitzt, die aber nach ihrem \n\näußeren Erscheinungsbild nicht mehr prüftauglich sind. Da dies in der Regel \n\nauf eine unsorgfältige Behandlung durch den Kunden zurückgehen wird, hat die \n\nVerweigerung der Fahrpreiserstattung - wie auch bei den übrigen Tatbeständen \n\nder Vorschrift, die sämtlich einen Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen \n\nbetreffen - Sanktionscharakter. Damit sind die Fälle, in denen der Fahrschein \n\ndem Kunden gänzlich abhanden gekommen ist, nicht vergleichbar. Deshalb ist \n\neine Analogie nicht zulässig. \n\nEbensowenig stimmen die angegriffenen Klauseln mit dem von der Be-\n\nklagten im Revisionsverfahren herangezogenen § 10 Abs. 1 VOABB überein. \n\nNach dieser Vorschrift wird, wenn ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt wird, \n\ndas Beförderungsentgelt (nur) gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Aus \n\nder Verpflichtung zur Vorlage des Fahrausweises ergibt sich, daß diese Be-\n\nstimmung den Fall des Verlustes gerade nicht regeln will. \n\nDie streitigen Klauseln stellen daher eine Ergänzung der gesetzlichen \n\nRegelung dar. \n\nAuch der Umstand, daß die Besonderen Beförderungsbedingungen der \n\nBeklagten, soweit sie von der VOABB abweichen, zu ihrer Einführung der Zu-\n\nstimmung der Genehmigungsbehörde bedürfen (§ 39 Abs. 6 PBefG), schließt \n\ndie Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht aus (Bidinger, aaO, § 39 PBefG Rdn. \n\n160). \n\nII. Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln folgt aus \n\n§ 307 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB, wonach eine unangemessene Benachtei-\n\nligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte \n\nund Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, \n\ndaß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. \n\n1. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n\nDie Klauseln betreffen ein wesentliches Vertragsrecht des Fahrgastes \n\nbzw. eine wesentliche Vertragspflicht der Beklagten. Da § 307 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBGB ein Verbot der Aushöhlung zentraler Vertragspflichten (sog. Kardinalpflich-\n\nten) enthält, sind als wesentliche Vertragspflichten jedenfalls die im Gegensei-\n\ntigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten eines Vertrags anzusehen (BGHZ \n\n149, 89, 96 f. zur gleichlautenden früheren Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAGBG). Dies sind hier die Pflicht der Beklagten zur Beförderung des Fahrga-\n\nstes und die Pflicht des Fahrgastes zur Bezahlung des Fahrpreises. \n\nDurch die streitigen Klauseln wird der nach dem Verlust des Fahrscheins \n\nfortbestehende Beförderungsanspruch des Fahrgastes nicht nur eingeschränkt, \n\nsondern es wird dem Fahrgast praktisch unmöglich gemacht, seinen Anspruch \n\ngeltend zu machen, falls ihm der Fahrschein abhanden kommt. \n\nZwar steht ihm, falls der Fahrschein ein Namenspapier mit Inhaberklau-\n\nsel ist, das Aufgebotsverfahren nach §§ 1003 ff. ZPO zur Verfügung. Dieses \n\nbietet dem Verlierer eines Fahrscheins jedoch in der Regel keine wirksame Hil-\n\nfe. § 808 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, daß eine abhanden gekommene oder \n\nvernichtete Urkunde im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden kann. Die \n\nKraftloserklärung geschieht durch Ausschlußurteil (§ 1017 Abs. 1 ZPO). Derje-\n\nnige, der ein Ausschlußurteil erwirkt hat, ist dem durch Urkunde Verpflichteten \n\ngegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen (§ 1018 \n\nAbs. 1 ZPO). Damit ersetzt zwar das Ausschlußurteil die Vorlage der Urkunde \n\n(Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 808 Rdn. 5). Der Zeit- und Kostenaufwand \n\ndes Aufgebotsverfahrens wird aber oft außer Verhältnis zum Wert eines abhan-\n\nden gekommenen Busfahrscheins stehen, und vor allem wird in Anbetracht der \n\nAufgebotsdauer von mindestens sechs Monaten (§ 1015 ZPO) das Ausschluß-\n\nurteil für den Reisekunden meist zu spät kommen. \n\n2. Die streitigen Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten un-\n\nangemessen. Dies ergibt sich nicht nur aus der gesetzlichen Vermutung des \n\n§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern steht aufgrund einer Abwägung der wechsel-\n\nseitigen Interessen fest. \n\na) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn \n\nder Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Inter-\n\nessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von \n\nvornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen \n\nangemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, BGHZ 143, 104, 113 und \n\nständig zu § 9 Abs. 1 AGBG). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Er-\n\nmittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (BGHZ 78, 305, \n\n309; 103, 316, 327; MünchKomm/Basedow, BGB, 4. Aufl., § 307 Rdn. 31; Ul-\n\nmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 71). Die Unangemessenheit ist \n\nzu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherran-\n\ngige (so BGHZ 114, 238, 242 zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) oder zumindest \n\ngleichwertige (so Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 80, 90) Inter-\n\nessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist. \n\nb) Das Berufungsgericht hat sich durch seine Einordnung des Fahr-\n\nscheins als kleines Inhaberpapier den Blick auf die Interessenabwägung ver-\n\nstellt und hierzu keine Feststellungen getroffen. Dem Ansatz des Berufungsge-\n\nrichts folgend, sind auch die Parteien im Revisionsverfahren darauf nicht mehr \n\neingegangen. Sie haben jedoch in den Vorinstanzen ausführlich zur wechsel-\n\nseitigen Interessenlage vorgetragen. Weil weiterer Tatsachenvortrag nicht zu \n\nerwarten ist, kann der Senat die unstreitigen Anknüpfungstatsachen selbst wür-\n\ndigen (BGHZ 122, 309, 316). \n\nc) Die demnach vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung führt \n\nzu dem Ergebnis, daß der ausnahmslose Ausschluß von Ersatz und Erstattung \n\nfür abhanden gekommene Fahrscheine weiter geht, als zur Wahrung der be-\n\nrechtigten Interessen der Beklagten nötig ist, und aus diesem Grund eine un-\n\nangemessene Benachteiligung der Kunden darstellt. \n\naa) Auf der Seite der Kunden geht es um deren Interesse, bei einem \n\n- möglicherweise unverschuldeten - Verlust des Fahrscheins nicht die schon \n\nbezahlte Gegenleistung einzubüßen. Dieses Interesse wiegt umso schwerer, \n\nals das Verlustrisiko der Kunden nur dadurch entsteht, daß die Beklagte von \n\nihnen Vorleistung verlangt, was eine Abweichung von der gesetzlichen Rege-\n\nlung bedeutet, wonach der Werkunternehmer vorleistungspflichtig ist (§ 641 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB). \n\nAuf der anderen Seite fällt das Interesse der Beklagten ins Gewicht, die \n\nGegenleistung nicht doppelt erbringen zu müssen. Der mit der Ausstellung ei-\n\nnes Ersatzfahrscheins verbundene Verwaltungsaufwand der Beklagten ist hin-\n\ngegen nicht zu berücksichtigen, weil sie sich insoweit durch Erhebung einer \n\nkostendeckenden Gebühr beim Kunden schadlos halten kann. Zu einer Doppel-\n\nleistung der Beklagten könnte es zum einen dann kommen, wenn der Berech-\n\ntigte den Verlust des Fahrscheins nur vorspiegelt, sowohl den Original- als auch \n\nden Ersatzfahrschein nutzt und auf diese Weise die Beförderungsleistung \n\nzweimal erlangt, und zum anderen dann, wenn bei einem echten Verlust der \n\nunredliche neue Inhaber, insbesondere ein Finder oder Dieb, den Originalfahr-\n\nschein nutzt und daneben der Verlierer mit Hilfe des Ersatzfahrscheins reist. \n\nSoweit die reale Gefahr einer solchen Doppelleistung besteht, diese Gefahr \n\nnicht verschwindend gering ist und sie auch nicht durch zumutbare Maßnah-\n\nmen abgewendet werden kann, ist der Beklagten der Sache nach Ersatz oder \n\nErstattung nicht zuzumuten. Denn insoweit wäre eine Schadensverlagerung \n\nvom Kunden auf die Beklagte nicht gerechtfertigt. Vielmehr müßte der Kunde \n\ndann - in entsprechender Anwendung des Grundsatzes der Haftung nach Be-\n\nherrschbarkeit des Risikos bzw. nach Gefahrenbereichen (BGHZ 114, 238, \n\n243) - das in seiner Verantwortungssphäre gelegene Verlustrisiko selbst tragen. \n\nbb) Mit den streitigen Ausschlußklauseln hat sich die Beklagte jedoch \n\nnicht auf die Abwendung einer nicht mit zumutbaren Mitteln auszuräumenden \n\nDoppelleistungsgefahr beschränkt. Die Klauseln erfassen vielmehr auch solche \n\nFälle, in denen die Beklagte dieser Gefahr leicht begegnen kann. So liegt es \n\nnämlich immer, wenn der Originalfahrschein vor Stellung des Antrags auf Er-\n\nsatz nicht umgebucht worden ist. \n\n(1) Wird eine Umbuchung des Originalfahrscheins überhaupt nicht bean-\n\ntragt, kann die Beklagte die Gefahr einer Doppelleistung leicht abwenden. \n\nInsoweit ergibt sich aus der Namenseintragung in den Fahrscheinen der \n\nBeklagten in Verbindung mit ihrer Praxis, für jede Reise Namenslisten zu füh-\n\nren, ein wesentlicher Unterschied zu normalen Eisenbahn-, Straßenbahn- oder \n\nörtlichen Busfahrkarten, die keinen Namen angeben. Der Aussteller solcher \n\nPapiere kann nicht kontrollieren, ob er die als abhanden gekommen gemeldete \n\nFahrkarte überhaupt verkauft hat. Deshalb sieht § 18 Abs. 5 der Eisenbahn-\n\nVerkehrsordnung vom 18. Dezember 1938 auch zu Recht vor, daß der Fahr-\n\npreis für verlorene (Eisenbahn-)Fahrausweise nicht erstattet wird. Der Beklag-\n\nten hingegen ist die Kontrolle möglich, ob sie den Fahrschein, für den Ersatz \n\nbeantragt wird, ausgegeben hat. Wenn der Antragsteller das Datum der Reise, \n\ndie Fahrstrecke und den Namen des Fahrgasts angibt, kann die Beklagte an-\n\nhand der Namensliste kontrollieren, ob ihm der sich aus dem Fahrschein erge-\n\nbende Anspruch auf die Beförderungsleistung überhaupt zusteht. \n\nStellt sie dem Antragsteller sodann einen Ersatzfahrschein aus, der den-\n\nselben Inhalt hat, so daß Original- und Ersatzfahrschein auf denselben Namen, \n\ndieselbe Fahrstrecke und denselben Hinreisetag lauten, besteht die Gefahr für \n\ndie Beklagte nur in der Konkurrenz zweier Prätendenten um denselben Reise-\n\nplatz. Ob nun ein unredlicher Berechtigter, der den Verlust nur vorgetäuscht \n\nhat, den Ersatz- oder den Originalfahrschein an einen zweiten Reisenden wei-\n\ntergibt oder ob neben dem redlichen Berechtigten, der seinen Ersatzfahrschein \n\nvorlegt, auch ein unredlicher Dritter, der den Originalfahrschein gefunden oder \n\ngestohlen hat, mit dessen Hilfe die Beförderungsleistung in Anspruch nehmen \n\nwill: In jedem Fall präsentieren sich dem Busfahrer zwei Bewerber für densel-\n\nben auf seiner Liste namentlich gekennzeichneten Platz. Dann kann aber der \n\nfür die Beklagte handelnde Fahrer den unberechtigten Bewerber problemlos \n\nabweisen. \n\nDas Recht der Beklagten, dem Nichtberechtigten die Beförderungslei-\n\nstung zu verweigern, ergibt sich aus ihren Besonderen Beförderungsbedingun-\n\ngen, die Vertragsbestandteil sind. Nach Nr. 3.1. will sie bei der Beförderungs-\n\nanmeldung mit dem buchenden Erwerber einen Beförderungsvertrag schließen \n\nund diesem verpflichtet bleiben, es sei denn, daß \"der Beförderungsvertrag\", \n\nd.h. der Anspruch aus demselben, auf einen anderen Fahrgast übertragen wird, \n\nwas aber nur mit Zustimmung der Beklagten geschehen kann, die dann auch \n\nden Namen des eintretenden Fahrgastes in das Fahrscheinheft einträgt. Dieser \n\nZustimmungsvorbehalt, also das Mitspracherecht der Beklagten bei der Über-\n\ntragung des Beförderungsanspruchs auf eine andere Person, spricht klar gegen \n\neinen Willen der Beklagten, sich jedem Inhaber des Fahrscheins zu verpflich-\n\nten, und für ihren Willen, nur eine bestimmte, ihr vor Beginn der Reise bekannt-\n\ngegebene und von ihr gebilligte Person befördern zu müssen. Die Beklagte darf \n\nalso jede andere als die im Fahrschein benannte Person zurückweisen. \n\nDie hierfür erforderliche Kontrolle ist der Beklagten ohne Schwierigkeiten \n\nmöglich. Ihr Busfahrer braucht dazu nicht einmal von den beiden Fahrscheinin-\n\nhabern, die denselben Platz beanspruchen, einen Identitätsnachweis verlan-\n\ngen, den dann nur der Berechtigte erbringen könnte. Eine solche Identitätskon-\n\ntrolle wäre der Beklagten in derartigen Ausnahmefällen übrigens ohne weiteres \n\nzumutbar. Sie ist aber gar nicht erforderlich, wenn die Beklagte einfach auf der \n\nfür den Fahrer angefertigten Namensliste vermerkt, daß sie für einen bestimm-\n\nten Fahrgast einen Ersatzfahrschein ausgestellt hat. Damit ist der Originalfahr-\n\nschein für den Fahrer erkennbar entwertet. Die Legitimationswirkung des Origi-\n\nnalfahrscheins ist zerstört. Der Fahrer kann dessen Inhaber zurückweisen. \n\n(2) Aber auch wenn nach der Ausstellung des Ersatzfahrscheins eine \n\nUmbuchung des Originalfahrscheins beantragt wird, kann die Beklagte der Ge-\n\nfahr einer Doppelleistung leicht begegnen. Dazu ist ebenfalls nicht erforderlich, \n\ndaß die Beklagte bei der Umbuchung eine Identitätskontrolle vornimmt. Auch \n\nhier genügt es, wenn die Beklagte bei der Ausstellung des Ersatzfahrscheins \n\nauf der Namensliste für die Reise hinter dem betreffenden Namen vermerkt, \n\ndaß ein Ersatzfahrschein ausgestellt worden ist, und auf diese Weise den Ori-\n\nginalfahrschein entwertet. Dann kann, da bei einer Umbuchung die Namensliste \n\neingesehen werden muß, um den betreffenden Namen daraus zu streichen, der \n\nOriginalfahrschein von niemandem mehr umgebucht werden. Dies gilt auch, \n\nfalls die die Umbuchung vollziehenden Mitarbeiter der Beklagten die Namensli-\n\nste nicht persönlich einsehen, sondern die Änderung der Liste mittels elektroni-\n\nscher Datenverarbeitung erfolgt. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß eine Ge-\n\nstaltung ihrer Software dahin, daß die Umbuchung scheitert, wenn bei dem \n\nNamen auf der alten Liste die Ausstellung eines Ersatzfahrscheins vermerkt ist, \n\nfür sie nicht zumutbar wäre. \n\n(3) Eine mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Doppelleistungsgefahr \n\nbesteht nur im Falle einer schon vor Ausstellung des Ersatzfahrscheins erfolg-\n\nten Umbuchung. \n\nFalls der unredliche Fahrscheinerwerber, der den Verlust nur vorgespie-\n\ngelt hat, oder der unredliche Dritte mit Hilfe des Originalfahrscheins die Reise \n\nbereits auf einen anderen Termin, eine andere Fahrstrecke oder einen anderen \n\nFahrgast umgebucht hat und die umgebuchte Reise schon durchgeführt hat \n\nund falls danach noch ein Ersatzfahrschein ausgestellt und eingelöst wird, er-\n\nbringt die Beklagte die Beförderungsleistung doppelt. Dies sieht auch der Klä-\n\nger ein, der im Revisionsverfahren anerkannt hat, daß dann, wenn schon vor \n\nder Reklamation des Kunden der Fahrschein genutzt worden ist, der Kunde \"die \n\nFolgen seiner eigenen Untätigkeit hinzunehmen\" hat, d.h. keinen Ersatz mehr \n\nverlangen kann. \n\nOb auch dann, wenn der Originalfahrschein vor der Verlustmeldung um-\n\ngeschrieben, die neue Reise aber noch nicht durchgeführt worden ist, für die \n\nBeklagte eine nicht oder nur schwer abwendbare Doppelleistungsgefahr be-\n\nsteht, kann offenbleiben. Denn dies würde nichts daran ändern, daß die Beklag-\n\nte in den bereits dargestellten anderen Fällen, in denen keine Umbuchung er-\n\nfolgt ist, die Gefahr leicht abwenden kann und die streitigen Klauseln mit ihrer \n\npauschal gehaltenen Fassung deshalb über das Ziel hinausschießen. \n\ncc) Pflichten und Sanktionen, die aufgrund eines berechtigten Verwen-\n\nderinteresses dem Vertragspartner auferlegt werden, unterliegen einem Über-\n\nmaßverbot und bedürfen einer konkreten und angemessenen Eingrenzung (Ul-\n\nmer/Brandner/Hensen § 9 Rdn. 74). Dies hat die Beklagte nicht beachtet. Ob-\n\nwohl eine nicht in zumutbarer Weise abzuwehrende Gefahr einer Doppellei-\n\nstung für die Beklagte nur dann besteht, wenn der Originalfahrschein vor der \n\nAusstellung eines Ersatzfahrscheins umgebucht worden ist, hat die Beklagte \n\nihren Ausschluß von Ersatz und Erstattung für abhanden gekommene Fahr-\n\nscheine nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt. Indem sie die Ausschluß-\n\nklauseln so allgemein formuliert hat, daß davon auch die Fälle erfaßt werden, in \n\ndenen sie die Doppelleistungsgefahr leicht abwenden kann - wenn nämlich \n\nüberhaupt keine Umbuchung des Originalfahrscheins beantragt wird oder dies \n\nerst nach Ausstellung des Ersatzfahrscheins geschieht -, hat sie die Belange \n\nihrer Kunden nicht hinreichend berücksichtigt. Sie hat vielmehr ihre eigenen \n\nInteressen übermäßig gesichert. Ihre Ablehnung von Ersatz und Erstattung für \n\nabhanden gekommene Fahrscheine ist also nicht grundsätzlich, wohl aber in \n\nder gewählten weiten Fassung unangemessen. Da indessen eine Rückführung \n\nder Klauseln auf einen zulässigen Inhalt wegen des Verbots geltungserhalten-\n\nder Reduktion von AGB-Klauseln nicht zulässig ist (BGHZ 124, 254, 262), sind \n\ndie Klauseln insgesamt unwirksam. Infolgedessen ist der Unterlassungsan-\n\nspruch des Klägers begründet. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Ambrosius \n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/x-zr-10-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":7},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/x-zr-10-04","retrieved":"2026-07-10 16:26:30.136579+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-01/x-zr-10-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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