{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"1 StR 422/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 422/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n1. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München II vom 30. Juni 2004 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tö-\n\ntung ihres vier Jahre neun Monate alten Sohnes und der drei Jahre zehn Mo-\n\nnate alten Tochter aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. \n\nMit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die \n\nStaatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tö-\n\ntung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung. Das Rechtsmit-\n\ntel hat Erfolg. \n\nI. \n\nDer Freispruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grund-\n\nlage der getroffenen Feststellungen ist die Verneinung eines Sorgfaltsversto-\n\nßes der Angeklagten rechtsfehlerhaft. \n\n1. Die Angeklagte empfing im Wohnzimmer ihrer Wohnung mehrere \n\nGäste, die gemeinsam mit ihr zahlreiche Zigaretten rauchten und Alkohol tran-\n\nken. Ihre Kinder schliefen im benachbarten Kinderzimmer. Zwischen 20.30 Uhr \n\nund 20.45 Uhr verließ die Angeklagte mit einem der Gäste die Wohnung und \n\nsuchte eine Gaststätte auf. Kurze Zeit später verließen zwei weitere Gäste die \n\nWohnung. Gegen 22.00 Uhr folgte die letzte Besucherin, nachdem sie sich \n\nvergewissert hatte, daß beide Kinder in ihrem Bett fest schliefen. Der Sohn war \n\nzu diesem Zeitpunkt an Windpocken erkrankt und hatte Fieber. Gegen \n\n23.30 Uhr kehrte die Angeklagte in die Wohnung zurück, verließ jedoch die \n\nWohnung kurz darauf wieder und ließ die Kinder unbeaufsichtigt zurück. Die \n\nAngeklagte unterließ es, hierbei das Wohnzimmer auf feuergefährliche Ge-\n\ngenstände, insbesondere auf heruntergefallene brennende oder glimmende \n\nZigarettenreste zu untersuchen. Auf der Couch im Wohnzimmer hinterließ sie \n\nin unordentlichem Zustand unter anderem ein Feuerzeug, Papier, eine Zeit-\n\nschrift, ein Kissen und ein Kleidungsstück. \n\nWährend der Abwesenheit der Angeklagten entwickelte sich auf der \n\nCouch ein Schwelbrand. Im Wohnzimmer entstanden direkte Brandschäden an \n\nder Couch, den Fenstern, Wänden und Deckenbalken; sämtliche Zimmer der \n\nWohnung wurden stark verrußt. Als die Angeklagte gegen 4.45 Uhr mit ihren \n\nGästen in die Wohnung zurückkehrte, fand sie die Kinder aufgrund des durch \n\nden Schwelbrand freigesetzten Kohlenmonoxyds und Cyanids bewußtlos vor. \n\nBeide Kinder verstarben durch Vergiftung bei gleichzeitigem Sauerstoffmangel. \n\nHinsichtlich der Entstehung des Schwelbrandes hat die Strafkammer \n\nzwei mögliche Ursachen erörtert: Zum einem - was das Landgericht zugunsten \n\nder Angeklagten als ferner liegend verwarf - sei die Möglichkeit in Betracht zu \n\nziehen, daß der beinahe fünfjährige Sohn auf der Wohnzimmercouch mit einem \n\nFeuerzeug gezündelt habe; zum anderen - wovon die Kammer letztendlich \n\nausging - könne der Schwelbrand durch einen auf die Couch gefallenen glim-\n\nmenden Zigarettenrest oder durch heruntergefallene Zigarettenglut entstanden \n\nsein. \n\n2. Die Strafkammer hat die Angeklagte aus tatsächlichen und rechtlichen \n\nGründen freigesprochen, weil ihr unter Zugrundelegung der zweiten Sachver-\n\nhaltsvariante (Schwelbrand durch Zigarettenglut verursacht) keine Verletzung \n\nihrer Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Ihr sei nicht nachzuweisen, daß sie \n\nZigarettenglut habe fallen lassen und hierdurch den Schwelbrand verursacht \n\nhabe; auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte be-\n\nobachtet habe, einer ihrer Gäste habe Zigarettenglut oder einen glimmenden \n\nZigarettenrest fallengelassen. Demnach habe sie keine Veranlassung gehabt, \n\nvor dem Verlassen der Wohnung die auf der Couch liegenden Textilien, Papie-\n\nre, Zeitungen etc. auf Zigarettenglut oder glimmende Zigarettenreste zu unter-\n\nsuchen. Zudem sei nicht auszuschließen, daß der Tod der Kinder auch bei \n\npflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, wenn die Angeklagte ihre Kinder \n\nnicht unbeaufsichtigt in ihrer Wohnung zurückgelassen, sondern sich selbst \n\nschlafen gelegt hätte. \n\nII. \n\nZu Recht gehen die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt \n\ndavon aus, das Landgericht habe unzutreffende Anforderungen an die der An-\n\ngeklagten auferlegten Sorgfaltspflichten gestellt. \n\n1. Pflichtwidrig im Sinne einer fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung \n\nhandelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem \n\nSchutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient und zu einer Rechtsgutverlet-\n\nzung führt, die der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten \n\nhätte vermeiden können (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 15 Rdn. 12 mit \n\nNachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Art und Maß der anzuwen-\n\ndenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei objektiver \n\nBetrachtung einer Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissen-\n\nhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu \n\nstellen sind (BGH NStZ 2003, 657, 658). Im Rahmen der Vorwerfbarkeit ist bei \n\nvorliegender Erfolgsabwendungspflicht nicht entscheidend, ob die Pflichtwid-\n\nrigkeit in einem aktiven Tun liegt oder in einem Unterlassen begründet ist. Der \n\nErfolg einer fahrlässigen Tötung kann genauso wie der einer fahrlässigen \n\nBrandstiftung (vgl. dazu Schönke/Schröder-Heine, StGB 26. Aufl., § 306d \n\nRdn. 4) durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt werden. Für die \n\nEntscheidung der Frage, ob ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt, kommt es \n\nauf den Schwerpunkt des Täterverhaltens an. Darüber hat der Tatrichter in \n\nwertender Würdigung zu entscheiden (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 607). \n\n2. Die rechtliche Wertung der Strafkammer, die Angeklagte habe \"weder \n\naufgrund eigenen vorangegangenen Verhaltens noch aufgrund ihr bekannter \n\nUnachtsamkeiten Dritter mit restlicher Glut im Bereich der Couch rechnen\" \n\nmüssen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Angeklagte ist viel-\n\nmehr den Anforderungen nicht gerecht geworden, die in der konkreten Situati-\n\non an sie zu stellen waren. \n\na) Die Angeklagte, die selbst Raucherin ist, gestattete ihren Gästen, in \n\nihrer Wohnung zu rauchen. Sie ließ die beiden Kinder zumindest in der Zeit \n\nzwischen kurz nach 23.30 Uhr und 4.45 Uhr unbeaufsichtigt in der Wohnung, \n\nohne zuvor die unordentlich auf der Couch befindlichen Zeitschriften, Papiere \n\nund Kleidungsstücke (UA S. 6) beseitigt zu haben. Wird der Umgang mit Feuer \n\nund sei es auch nur in Form von entzündeten Zigaretten und glimmender \n\nAsche zugelassen, erfordert es die allgemein und auch der Angeklagten be-\n\nkannte Gefahr, die sich in dem achtlosen Umgang mit Feuer und Zigarettenre- \n\nsten verwirklichen kann, daß ein Übergreifen auf Papier und sonstige leicht \n\nentflammbare Materialien verhindert oder jedenfalls auf ein Minimum reduziert \n\nwird. Diese schon allgemein bestehende Sorgfaltspflicht war aufgrund der hier \n\nvorliegenden Umstände besonders gesteigert. Fünf in der Wohnung anwesen-\n\nde Personen hatten zahlreiche Zigaretten geraucht. Die Angeklagte und die \n\nGäste hatten beim Rauchen über Stunden hinweg Alkohol getrunken. Eine \n\nVielzahl von Zigarettenstummeln befand sich auf dem vor der Couch stehen-\n\nden Glastisch in einem Aschenbecher und in einem UnterteIler. Auf der Couch \n\nbefanden sich leicht entzündbare Materialien, unter anderem ein Feuerzeug, \n\nPapier, eine Zeitschrift, ein Kissen und ein Kleidungsstück. Diese waren zudem \n\nin einem unordentlichen Zustand zurückgelassen worden. Hier kommt hinzu, \n\ndaß die beiden Kinder der Angeklagten noch sehr klein waren und zusätzlich \n\nder Sohn der Angeklagten wegen der Windpocken krank im Bett lag. Ange-\n\nsichts der sich aus diesen Umständen ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflicht \n\nbrauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob generell eine Pflichtverletzung \n\nschon dann anzunehmen ist, wenn Eltern ihre sich im Kleinkindalter befinden-\n\nden Kinder über längere Zeit ohne Aufsicht in der Wohnung zurücklassen. \n\nDie Annahme der Strafkammer (UA S. 16), das Risiko einer Brandent-\n\nstehung sei \"unter den gegebenen Umständen eine objektiv fern liegende Mög-\n\nlichkeit\", trifft deshalb nicht zu. Unzutreffend ist auch die Annahme der Straf-\n\nkammer (UA S. 16), die Angeklagte habe \"mangels erkennbarer entgegenste-\n\nhender Anhaltspunkte ... nicht mit etwa noch herumliegenden Glutresten rech-\n\nnen\" müssen. Nach den Feststellungen lagen hier sehr wohl auch für die An-\n\ngeklagte erkennbare entgegenstehende Anhaltspunkte vor. Deshalb war es \n\ngeboten, jedenfalls vor einem längeren Verlassen des Raumes, eine Kontrolle \n\nauf noch glimmende Zigarettenreste vorzunehmen. Diesen Anforderungen und \n\nNotwendigkeiten ist die Angeklagte nicht gerecht geworden. \n\nb) Nach den bisherigen Feststellungen bedarf es keiner näheren Erörte-\n\nrung, daß der Angeklagten die Gefährlichkeit des Zigarettenrauchens in ge-\n\nschlossenen Räumen allgemein und bei unsachgemäßem Umgang mit der Zi-\n\ngarettenglut und den Ascherückständen mit den möglichen Folgen eines Woh-\n\nnungsbrands einschließlich des Todes von Wohnungsbewohnern bekannt und \n\ndaher für sie voraussehbar waren. \n\nc) Schließlich hält die Auffassung des Landgerichts rechtlicher Prüfung \n\nnicht stand, der Angeklagten sei ihr Pflichtenverstoß nicht vorzuwerfen, weil \n\nnicht ausschließbar das Brandereignis und der Tod der beiden Kinder auch bei \n\npflichtgemäßem Verhalten eingetreten wären. Das Landgericht hat insoweit \n\nnicht bedacht, daß die Pflicht zur sorgfältigen Nachschau hinsichtlich glimmen-\n\nder Zigarettenglut nicht nur bei dem Verlassen der Wohnung, über mehrere \n\nStunden besteht, sondern auch bei einer nicht nur ganz kurzzeitigen Abwesen-\n\nheit vom Gefahrenbereich. Die Angeklagte wäre nicht nur beim Verlassen der \n\nWohnung verpflichtet gewesen, den Gefahrenherd im Wohnzimmer zu beseiti-\n\ngen, sondern auch dann, wenn sie sich in der Nacht zum Schlafen gelegt hätte. \n\n3. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer unter Beach-\n\ntung der vorstehenden Maßstäbe zu einem Pflichtenverstoß der Angeklagten \n\nkommen, wird sie im Hinblick auf eine nach § 13 Abs. 2 StGB i. V. m. § 49 \n\nAbs. 1 StGB mögliche Strafrahmenverschiebung zu entscheiden haben, ob das \n\nVerhalten der Angeklagten ein aktives Tun oder ein Unterlassen darstellt. Da-\n\nfür wird sie abzuwägen haben, daß das Verlassen der Wohnung für sich ge-\n\nnommen unschädlich gewesen wäre, wenn sie es nicht unterlassen hätte, für \n\neine durchgehende Aufsicht der Kinder in ihrer Abwesenheit zu sorgen oder \n\nzumindest die Gefahrenquelle zu beseitigen (vgl. BGH NStZ 1999, 607). Bei \n\nder Bestimmung der Rechtsfolgen wird die Strafkammer die familiären Verhält-\n\nnisse aufzuklären und gegebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichti-\n\ngen haben. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/1-str-422-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/1-str-422-04","retrieved":"2026-07-10 16:23:31.062210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-01/1-str-422-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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