{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"2 StR 445/04","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 445/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter Erpressung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2005 gemäß §§ 46, 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu bewilligen, \n\nwird verworfen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 7. Juni 2004 mit den Feststellungen, ausge-\n\nnommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen hinsichtlich \n\ndes Vorfalls vom 14. Februar 2003, aufgehoben. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung und versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Mo-\n\nnaten verurteilt, sowie die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus angeordnet. Sowohl die Strafe wie auch die Maßregel hat \n\nes zur Bewährung ausgesetzt. \n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf \n\ndie Verletzung formellen wie materiellen Rechts gestützten Revision. Hinsicht-\n\nlich verspätet erhobener Verfahrensrügen beantragt er Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand. \n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zur Nachholung von Verfahrensrügen zu bewilligen, ist unbegründet. Der \n\nBeschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern \n\ndurch Erhebung der Sachrüge mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Au-\n\ngust, eingegangen am 26. August 2004, gewahrt. Die mit Schriftsatz des Ver-\n\nteidigers vom 6. September, eingegangenen am 8. September 2004, erhobe-\n\nnen Verfahrensrügen sind verspätet. Die insoweit beantragte Wiedereinset-\n\nzung konnte nicht bewilligt werden. Zur Nachholung von Verfahrensrügen \n\nkann, wenn die Sachrüge fristgemäß erhoben ist, Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand nur ausnahmsweise gewährt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n47. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff. m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gege-\n\nben. Der Verteidigerwechsel des Angeklagten rechtfertigt eine Wiedereinset-\n\nzung nicht. \n\n2. Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge teilweise Erfolg. \n\na) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 14. Februar 2003 \n\neinem Kommilitonen bei einer Auseinandersetzung zwei Schläge auf den Kopf \n\nversetzt. Desweiteren hat er in einem Brief an den Zeugen D., der in einem vor \n\nden Zivilgerichten ausgetragenen Erbschaftsstreit mit der Mutter des Angeklag-\n\nten rechtskräftig obsiegt hatte, gedroht, er werde alles verlieren, wenn er nicht \n\ndie Forderung des Angeklagten auf Zahlung von 50.000 €\n\n erfülle. Die Straf-\n\nkammer ist dem Gutachten des Sachverständigen folgend davon ausgegan-\n\ngen, die bei dem Angeklagten festgestellte schwere psychische Störung habe \n\nbei Begehung der zweiten Tat (versuchte Erpressung) \"eine erhebliche Beein-\n\nträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit begründet\", die Vorausset-\n\nzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach Maßgabe des § 21 \n\nStGB lägen vor (UA S. 27/28). \n\nb) Dieses Ergebnis begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nDie Ausführungen sind in sich widersprüchlich und lassen zudem besorgen, \n\ndaß sich die Strafkammer über die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Vorlie-\n\ngen einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit und einer erheblich ver-\n\nminderten Steuerungsfähigkeit nicht im klaren war. \n\nDie Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden \n\nAlternativen gestützt werden, da beide nicht gleichzeitig gegeben sein können \n\n(vgl. BGHSt 40, 341, 349). Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich \n\nerst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat. Die \n\nSchuld eines Angeklagten wird hingegen nicht gemindert, wenn er ungeachtet \n\nseiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum \n\nTatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat. Erkannte er hingegen das Unrecht \n\nseiner Tat nicht, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn dem Täter das \n\nFehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht \n\nerhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung aus-\n\nscheidet (st. Rspr., vgl. BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 ff.; 40, 341, 349; BGH, \n\nBeschlüsse vom 30. Juli 2004 - 2 StR 215/03 - und vom 4. November 2004 \n\n- 4 StR 388/04). \n\nDie Urteilsgründe lassen besorgen, daß sich die Strafkammer dieser \n\nProblematik nicht bewußt war. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe \n\nselbst ergibt nicht, daß das Landgericht ein Fehlen der Einsicht positiv festge-\n\nstellt hat. Die Urteilsgründe lassen auch nicht den Schluß zu, daß die Straf-\n\nkammer nur eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit als gegeben an-\n\nsah. Somit sind weder die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt noch die rechtlichen Voraussetzungen einer Unterbringung nach \n\n§ 63 StGB. Letztere setzt nämlich die positive Feststellung eines länger an-\n\ndauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekts voraus, der \n\nzumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des \n\n§ 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.). \n\nDie Verurteilung wegen versuchter Erpressung und die darauf beruhen-\n\nde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus können somit keinen \n\nBestand haben. Die Sache muß neu verhandelt werden. Um dem neu erken-\n\nnenden Tatrichter vor allem zur Frage der Schuldfähigkeit widerspruchsfreie \n\nFeststellungen zu ermöglichen, hat der Senat auch die Verurteilung wegen vor-\n\nsätzlicher Körperverletzung aufgehoben. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffe-\n\nnen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen konnten aber aufrechterhalten \n\nbleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-28/2-str-445-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-28/2-str-445-04","retrieved":"2026-07-10 16:20:25.586340+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-28/2-str-445-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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