{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"IX ZB 270/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 5 a) Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsan- trag nicht ausreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners un- zulässig oder unbegründet ist. Auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Anschluß an BGHZ 156, 92 und BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, z.V.b.). b) Bestehen nach dem Inhalt des Stundungsantrags objektiv keine Zweifel, daß der Antragsteller nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu de- cken, hat das Insolvenzgericht nicht die Ursachen seiner mangelnden fi- nanziellen Leistungsfähigkeit aufzuklären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 270/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Januar 2005 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\na) Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsan-\n\ntrag nicht ausreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das \n\nInsolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem \n\nSchuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, \n\nist die Stundung deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners un-\n\nzulässig oder unbegründet ist. Auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt es in \n\ndiesem Zusammenhang nicht an (Anschluß an BGHZ 156, 92 und BGH, \n\nBeschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, z.V.b.). \n\nb) Bestehen nach dem Inhalt des Stundungsantrags objektiv keine Zweifel, \n\ndaß der Antragsteller nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu de-\n\ncken, hat das Insolvenzgericht nicht die Ursachen seiner mangelnden fi-\n\nnanziellen Leistungsfähigkeit aufzuklären. \n\nBGH, Beschluß vom 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03 - LG München I \n\nAG München \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 27. Januar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß der \n\n14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. September \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie durch das Sozialamt ihres Wohnortes vertretene Schuldnerin bean-\n\ntragte am 2. September 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr \n\nVermögen, die Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. \n\nIn der beigefügten Vermögensübersicht gab sie vier Gläubiger an mit Gesamt-\n\nforderungen von rund 20.000 €. Davon entfielen auf de n ersten Gläubiger, eine \n\nBank, 16.920,15 € und auf den zweiten, das Finanzamt, 2 .147,05 €. Die Frage \n\nnach vorhandenem Vermögen wurde verneint. Mit Verfügung vom 24. April \n\n2003 gab das Amtsgericht - Insolvenzgericht - der Schuldnerin auf, binnen drei \n\nWochen zu erklären, \"welches Geschehen den Forderungen der Gläubiger 1 \n\nund 2 zugrunde liegt und wofür das Darlehen verwendet worden ist\" und \"aus \n\nwelchem Zeitraum die Schulden stammen (Monat und Jahr der ältesten und \n\njüngsten Schuld)\". Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, daß ihr Stun-\n\ndungsantrag zurückgewiesen werden könne, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht \n\nnicht genüge. Die Schuldnerin stellte sich auf den Standpunkt, zu weiteren \n\nAuskünften nicht verpflichtet zu sein. \n\nDaraufhin hat das Amtsgericht den Stundungsantrag abgelehnt, weil die \n\nSchuldnerin ihre Mitwirkungspflicht aus § 20 Abs. 1 InsO mindestens grob fahr-\n\nlässig verletzt habe. Dies rechtfertige die Versagung der Restschuldbefreiung \n\nnach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Unter diesen Umständen sei schon der Stun-\n\ndungsantrag nach § 4a InsO zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der \n\nSchuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich diese \n\nmit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) Rechtsbe-\n\nschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung zu Unrecht auf § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 5 InsO gestützt. Wie der Senat mit Beschluß vom 16. Dezember \n\n2004 (IX ZB 72/03, z.V.b.) im einzelnen ausgeführt hat, kann die Stundung \n\nzwar auch bei Vorliegen eines anderen als der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO \n\ngenannten Versagungsgründe ausgeschlossen sein; dies trifft insbesondere \n\nauf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu. Auf diese Vorschrift kommt es jedoch nicht an, \n\nsoweit es allein darum geht, ob der Schuldner zu seinem Antrag gemäß § 4a \n\nInsO hinreichende Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht \n\nhat. Reichen die Angaben nicht aus, um über den Stundungsantrag zu ent-\n\nscheiden, und hat der Schuldner die ihm vom Insolvenzgericht konkret be-\n\nzeichneten Mängel (vgl. BGHZ 156, 92, 94) nicht beseitigt, so ist der Stun-\n\ndungsantrag entweder schon unzulässig oder unbegründet. Reichen sie aus, \n\nkann dem Schuldner ein Verstoß gegen eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht \n\nnicht deshalb vorgeworfen werden, weil er die gerichtliche Anordnung einer \n\nergänzenden Stellungnahme nicht befolgt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März \n\n2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167). \n\n2. Nach dem bisherigen Sachstand ist der Stundungsantrag weder unzu-\n\nlässig noch unbegründet. \n\na) Ein zulässiger Antrag auf Stundung gemäß § 4a InsO setzt voraus, \n\ndaß der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer \n\nForm darlegt, daß sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden \n\nKosten nicht ausreicht. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die \n\nin § 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Ebensowenig wie für den Eröff-\n\nnungsantrag (vgl. hierzu BGHZ 153, 205, 207) ist eine Schlüssigkeit im techni-\n\nschen Sinne zu verlangen. Die umfassende Auskunftspflicht des Schuldners \n\nsetzt erst ein, wenn er einen zulässigen Antrag eingereicht hat (§ 20 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO). Vorher besteht auch keine Amtsermittlungspflicht des Gerichts \n\n(BGH aaO). \n\nb) Genügt der Antrag diesen Mindestanforderungen, ist er mithin zuläs-\n\nsig, kann er dennoch nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzge-\n\nricht sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das \n\nSchuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreichen wird (BGHZ 156, 92, \n\n93 f; BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281; v. 4. Novem-\n\nber 2004 - IX ZB 70/03, ZInsO 2004, 1307, 1308). Die Fragestellung, über die \n\ndas Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, aaO). Aus § 20 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO folgt, daß der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsver-\n\nfahren umfassende Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse erteilen, ins-\n\nbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und \n\neine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat. Die \n\nAnforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags sind an diesem \n\nMaßstab auszurichten (BGHZ 156, 92, 93 f). Deckungsgleich sind sie jedoch \n\nnicht (Ahrens NZI 2003, 558, 559). Andernfalls könnte das Anliegen des Ge-\n\nsetzgebers vereitelt werden, durch die Gewährung der Verfahrenskostenstun-\n\ndung mittellosen Personen den raschen und unkomplizierten Zugang zu dem \n\nInsolvenzverfahren unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen (BGH, \n\nBeschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665, 666; v. 16. De-\n\nzember 2004 - IX ZB 72/03, z.V.b.). Entsprechen die Angaben des Schuldners \n\ndem, was er als Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO schuldet, so hat er in \n\nder Regel auch für die Gewährung der Stundung gemäß § 4a InsO ausrei-\n\nchend vorgetragen (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 4. November 2004 \n\n- IX ZB 70/03, aaO). Umgekehrt können Angaben, die für eine Verfahrenseröff-\n\nnung noch der Ergänzung bedürfen, bereits für die Gewährung der Verfahrens-\n\nkostenstundung genügen. Denn in diesem Verfahrensstadium ist lediglich eine \n\nsummarische Prüfung erforderlich; stellt sich später heraus, daß die Stundung \n\nzu Unrecht bewilligt worden ist, hat das Gericht diese gemäß § 4c InsO aufzu-\n\nheben (BT-Drucks. 14/5680 S. 20 ff). Dies haben die Insolvenzgerichte zu be-\n\nachten, wenn sie noch Aufklärungsbedarf sehen. Dem Schuldner darf nicht \n\ndurch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung er-\n\nschwert werden. \n\nEin Recht - und bei einem (trotz etwaiger Lücken und Widersprüche) \n\nzulässigen Antrag auch eine Pflicht - zur Nachfrage hat das Insolvenzgericht, \n\nwenn der Antrag Lücken oder Widersprüche aufweist. Gegebenenfalls hat das \n\nInsolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner auf-\n\nzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen \n\n(BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, aaO). Es ist jedoch nicht \n\nangezeigt, die Ursachen der Insolvenz im einzelnen aufzuklären, bevor über \n\nden Stundungsantrag entschieden wird. Wenn aufgrund eines in sich stimmi-\n\ngen Stundungsantrags objektiv keine Zweifel bestehen, daß der Antragsteller \n\nvoraussichtlich nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, hat das \n\nInsolvenzgericht nicht zu prüfen, wie es dazu kommen konnte, daß der Schuld-\n\nner derart verarmt ist. Mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte hat es \n\naußerdem davon auszugehen, daß der Schuldner redlich ist und seine Anga-\n\nben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht hat (vgl. BGHZ 156, 139, 147 \n\nzur Restschuldbefreiung). \n\nc) Im allgemeinen hat das Insolvenzgericht einen im Wege der Rechts-\n\nbeschwerde nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, wenn es vor \n\nder Frage steht, ob vor der Entscheidung über das Stundungsgesuch weitere \n\nUmstände aufzuklären sind. Im vorliegenden Fall ist in den Vorinstanzen der \n\nRahmen dessen, was von dem Schuldner an Auskünften verlangt werden kann, \n\njedoch grundsätzlich verkannt worden. \n\nAllein der Umstand, daß die Antragstellerin einerseits verneint hat, Ver-\n\nmögen zu haben, und andererseits Verbindlichkeiten bei einer Bank und dem \n\nFinanzamt angegeben hat, wobei offenblieb, wann diese Verbindlichkeiten be-\n\ngründet worden sind, ließ den Stundungsantrag weder als widersprüchlich \n\nnoch als unvollständig oder in sonstiger Hinsicht ergänzungsbedürftig erschei-\n\nnen. Ebensowenig war es gerechtfertigt, die Schuldnerin aufzufordern zu erklä-\n\nren, \"wofür das Darlehen verwendet worden ist\". Selbst wenn die Schuld bei \n\nder Bank auf die Gewährung eines Darlehens an die Antragstellerin zurückge-\n\nhen sollte, drängt sich deshalb noch nicht der Eindruck auf, die Angabe der \n\nAntragstellerin, kein verwertbares Vermögen zu haben, könnte unzutreffend \n\nsein. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin am 26. September 2002 auf \n\nBetreiben der gegen sie vollstreckenden Bank die eidesstattliche Versicherung \n\nabgegeben hat. \n\nIII. \n\nDie Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit unter \n\nBeachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Stundungsantrag \n\nentschieden wird. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Kayser \n\nVill \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/ix-zb-270-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/ix-zb-270-03","retrieved":"2026-07-10 16:20:15.721549+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-27/ix-zb-270-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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