{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"III ZB 47/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 13; TWG §§ 5, 6; TKG 1996 §§ 55, 56; TKG 2004 §§ 74, 75 Der Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber und einem Lizenznehmer nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt: § 69 Abs. 1 TKG 2004) über die Kostenlast im Falle der Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikations- linien, die sich in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befinden, anläß- lich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder dem Straßenverkehr die- nen, ist öffentlich-rechtlicher Natur.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Januar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 47/04\n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGVG § 13; TWG §§ 5, 6; TKG 1996 §§ 55, 56; TKG 2004 §§ 74, 75 \n\nDer Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber und einem Lizenznehmer \n\nnach § 50 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt: § 69 Abs. 1 TKG 2004) über die Kostenlast \n\nim Falle der Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikations-\n\nlinien, die sich in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befinden, anläß-\n\nlich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder dem Straßenverkehr die-\n\nnen, ist öffentlich-rechtlicher Natur. \n\nBGH, Beschluß vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n14. Juni 2004 - 8 W 42/03 - aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der \n\n20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Au-\n\ngust 2003 - 2/20 O 254/02 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 67.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin ist Teilrechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn. Ihr \n\nGeschäftsgegenstand ist der Bau, die Unterhaltung und das Betreiben des bun-\n\ndesweiten Schienennetzes. Die Beklagte ist aus dem ehemaligen Sonderver-\n\nmögen Deutsche Bundespost hervorgegangen. Sie betreibt ein Fernmeldenetz \n\nfür die Öffentlichkeit und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. \n\nDie Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost schlossen am \n\n28. März 1989 eine \"Vereinbarung über die Kostentragung für die Verlegung, \n\nÄnderung oder Sicherung der in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen \n\nbefindlichen Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost anläßlich von Maß-\n\nnahmen, die dem Schienen- und/oder Straßenverkehr dienen\". Durch diese \n\nVereinbarung sollte eine Meinungsverschiedenheit über die sich aus §§ 3, 5 \n\nund 6 des seinerzeit noch geltenden Telegraphenwegegesetzes ergebende \n\nRechtslage beigelegt werden. Nummer 4 der Vereinbarung weist der Deut-\n\nschen Bundespost die Folgekosten für die Verlegung, Änderung oder Sicherung \n\nihrer Fernmeldeanlagen bei Änderungs-, Rationalisierungs- und Erhaltungs-\n\nmaßnahmen an vorhandenen höhengleichen Bahnübergängen zu. Für Maß-\n\nnahmen außerhalb des Bereichs von Eisenbahnkreuzungen enthält Nummer 5 \n\nder Vereinbarung zum Teil hiervon abweichende Regelungen. \n\nDie Klägerin ist Vorhabenträgerin bei dem Ausbau der R. -Strecken \n\nder S-Bahn …, einer \n\nrechtswirksam planfestgestellten eisenbahntech- \n\nnischen Infrastrukturmaßnahme. Die Parteien bestätigten am 7. Juni 2000, daß \n\nsich die Kostentragung nach der Vereinbarung vom 28. März 1989 richten solle. \n\nIm Zuge der ab 2000 ausgeführten Bauarbeiten wurden auch Fernmeldeleitun-\n\ngen der Beklagten, die im Bereich von öffentlichen Straßen verliefen, verändert. \n\nDie Parteien streiten, wer die hierfür angefallenen Kosten zu tragen hat. Die \n\nKlägerin hält für die betreffenden Baumaßnahmen Nummer 4 der Vereinbarung \n\nvom 28. März 1989 für maßgebend, während die Beklagte geltend macht, die \n\nbetroffenen Streckenabschnitte lägen außerhalb des Bereichs von Bahnüber-\n\ngängen. \n\nDas Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht \n\nfür eröffnet gehalten und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwal-\n\ntungsgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Be-\n\nschwerdegericht den landgerichtlichen Beschluß aufgehoben. Hiergegen richtet \n\nsich die vom Beschwerdesenat zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zum \n\nBundesgerichtshof führende Beschwerde ist nach der Zivilprozeßreform eine \n\nRechtsbeschwerde, zumindest aber als eine solche zu behandeln (Senats-\n\nbeschlüsse BGHZ 155, 365, 368 und vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04 - NJW-RR \n\n2005, 142 jeweils m.w.N.). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. \n\nDas Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, die Parteien befänden sich nach der Privatisierung von Deutscher Bun-\n\ndesbahn und Deutscher Bundespost als juristische Personen des bürgerlichen \n\nRechts in einem Gleichordnungsverhältnis. Die zwischen den Parteien als \n\nRechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost \n\nfortbestehende Vereinbarung sei als Folgekostenvertrag privatrechtlich zu quali-\n\nfizieren, so daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der \n\nAuseinandersetzung der Parteien nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, \n\nzu deren Verhandlung und Entscheidung gemäß § 13 GVG die ordentlichen \n\nGerichte berufen sind. Vielmehr liegt eine in die Zuständigkeit der Verwaltungs-\n\ngerichte fallende öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor (§ 40 Abs. 1 VwGO). \n\n1. \n\nDie Beurteilung, ob ein Rechtsstreit öffentlich- oder bürgerlichrechtlichen \n\nCharakter hat, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzu-\n\nweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klagean-\n\nspruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des \n\nAnspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhän-\n\ngig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage \n\nfür einschlägig hält (z.B.: GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f; BGHZ 116, 339, \n\n341 f; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - WM 1997, 1169, \n\n1170; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1998 - I ZB 20/97 - NJW 1998, 2743 f). \n\n2. \n\nDie Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses be-\n\nstimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem \n\nbürgerlichen Recht zuzuordnen ist (BGHZ 97, 312, 314; 116, 339, 342). Über \n\ndiese Zuordnung entscheidet, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt \n\nöffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag \n\ndas entscheidende Gepräge gibt (BGHZ 116 aaO, m.w.N.). Ein Vertragsver-\n\nhältnis ist danach öffentlich-rechtlich, wenn sich die Vereinbarung auf einen von \n\nder gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt bezieht. \n\nDies ist der Fall, wenn die vertraglichen Regelungen bei einer gesetzlichen \n\nGestaltung Normen des öffentlichen Rechts wären oder wenn sich der Vertrag \n\nin einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem nach Normen des \n\nöffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt befindet (BGHZ 32, 214, 216; \n\nBVerwGE 42, 331, 332 f; BVerwG NJW 1976, 2360; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 13 \n\nRn. 62). Liegt diese Voraussetzung vor, ist es unerheblich, ob die Vertragsbe-\n\nteiligten in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen \n\noder, wie im hier zu beurteilenden Fall, sich als juristische Personen des Privat-\n\nrechts gleichberechtigt gegenüber treten (vgl. BGHZ 35, 175, 178; Kissel aaO, \n\nRn. 61; vgl. auch BVerwG NJW 1992, 2908). \n\n3. \n\nDer Gegenstand der Vereinbarung vom 28. März 1989, deren Geltung \n\ndie Parteien im Jahr 2000 bestätigten, steht - auch nach der Privatisierung von \n\nDeutscher Bundesbahn und Deutscher Bundespost - in einem engen und un-\n\ntrennbaren Zusammenhang mit öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalten. \n\nDer Vertrag verhält sich über die Kostenlast für Änderungen von Fernmeldean-\n\nlagen, die sich in oder auf öffentlichen Straßen befinden, anläßlich von Maß-\n\nnahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr. \n\na) Diese Sachverhalte waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ver-\n\neinbarung weitgehend Gegenstand des Telegraphenwegegesetzes (TWG) vom \n\n18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705). Dieses Gesetz regelte die Befugnisse der \n\nTelegraphenverwaltung beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin, der Deut-\n\nschen Bundespost, öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Gewässer (Ver-\n\nkehrswege) für ihre Fernmeldelinien zu nutzen (vgl. § 1 Abs. 1 TWG), sowohl \n\nim Verhältnis zu den Wegeunterhaltungspflichtigen als auch in Beziehung zu \n\nden Betreibern besonderer Anlagen in und an den Verkehrswegen. Zu den be-\n\nsonderen Anlagen gehörten neben Kanalisations-, Wasser-, Gas- und Stromlei-\n\ntungen unter anderem auch Schienenbahnen (§ 5 Abs. 1 TWG). Das Gesetz \n\nenthielt diesbezüglich in §§ 5 und 6 TWG Regelungen über das Zusammentref-\n\nfen von Telegraphenlinien mit vorhandenen oder später zu errichtenden beson-\n\nderen Anlagen und die Tragung der dabei entstehenden Kosten. \n\nb) Das Telegraphenwegegesetz ging in dem Telekommunikationsgesetz \n\nvom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120; TKG 1996) auf, an dessen Stelle inzwi-\n\nschen das Telekommunikationsgesetz vom 26. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190; \n\nTKG 2004) getreten ist. Dabei wurden die Bestimmungen des Telegraphenwe-\n\ngegesetzes über das Kollisionsrecht zwischen Telekommunikationslinien und \n\nanderen Anlagen auf Verkehrswegen (§§ 5, 6 TWG) inhaltlich unverändert (vgl. \n\nBegründung des Gesetzentwurfs des TKG der Bundestagsfraktionen der \n\nCDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks. 13/3609, S. 50) als §§ 55, 56 TKG 1996 \n\n(jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004) übernommen. Daraus wird deutlich, daß sowohl bei \n\nAbschluß der Vereinbarung vom 28. März 1989 als auch bei seiner Bestätigung \n\nam 7. Juni 2000 und bei der Durchführung der Baumaßnahme materiell-recht-\n\nlich dieselben gesetzlichen Rahmenbedingungen galten. \n\nc) Das durch §§ 55 und 56 TKG 1996 geregelte Rechtsverhältnis zwi-\n\nschen dem nutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmen und dem \n\nBetreiber einer besonderen Anlage ist - unter Einschluß der Folgekostenbe-\n\nstimmungen - öffentlich-rechtlich ausgestaltet, so daß Streitigkeiten hierüber vor \n\nden Verwaltungsgerichten auszutragen sind. \n\naa) Das Fernmeldeleitungsrecht nach dem Telegraphenwegegesetz \n\nwurde dem öffentlichen Recht zugeordnet (z.B.: OVG Münster ArchivPT 1997, \n\n329, 331 f; Aubert/Klingler, Fernmelderecht/ Telekommunikationsrecht, 4. Aufl., \n\nBd. II, 2. Kap., Rn. 10; Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Vorbem. TWG \n\nAnm. 2; ders. in DVBl. 1984, 1193, 1194; Scheurle/Mayen/Ulmen, TKG, § 50 \n\nRn. 36). Maßgebend hierfür war die Erwägung, das Recht zur unentgeltlichen \n\nNutzung von Verkehrswegen fuße auf der hoheitlichen Aufgabe des Bundes, \n\nden öffentlichen Fernmeldeverkehr zu gewährleisten (Eidenmüller, DVBl. 1984 \n\naaO; Scheurle/Mayen/Ulmen aaO, Rn. 35). Der Senat (BGHZ 85, 121, 123 f; \n\n98, 244, 245 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung) und das Bundesver-\n\nwaltungsgericht (BVerwGE 64, 176, 177; 77, 276, 277; NJW 1976, 906 f; vgl. \n\nauch VG Oldenburg ArchivPT 1998, 410, 411) haben dem folgend die Scha-\n\ndensersatz- und Kostenerstattungsansprüche aus dem Telegraphenwegege-\n\nsetz dem öffentlichen Recht zugeordnet und dementsprechend die Zuständig-\n\nkeit der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten hierüber angenommen. Die Tat-\n\nsache, daß der Senat in jüngerer Zeit Sachentscheidungen zur Kostenlast nach \n\ndem Telegraphenwegegesetz beziehungsweise zu §§ 50 bis 53 TKG 1996 ge-\n\ntroffen hat (Urteile vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - NVwZ 2000, 710 ff, \n\nund vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f), widerspricht \n\ndem nicht. Der Senat hatte sich mit der Frage des Rechtswegs gemäß § 17a \n\nAbs. 5 GVG nicht zu befassen. Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte \n\nist auch die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs des Dritten \n\nRechtsbereinigungsgesetzes, durch das unter anderem das Telegraphenwege-\n\ngesetz geändert wurde, ausgegangen (BT-Drucks. 11/4310, S. 264, 266). \n\nbb) Auch für das TKG 1996 hält der Senat entgegen den Ausführungen \n\nin dem Gerichtsbescheid des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom \n\n6. März 2002 (9 A 6/01 - juris-Nr. WBRE410008862, Rn. 31) und einigen Stim-\n\nmen in der Literatur (Beck’scher TKG-Kommentar/Schütz, 2. Aufl., § 55 Rn. 18, \n\n§ 56 Rn. 36; Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, \n\nStand 9/04, § 55 Rn. 18, § 56 Rn. 45) daran fest, daß die Regelungen über die \n\nFolgekostenlast im Zusammenhang mit der Veränderung von Telekommunika-\n\ntionslinien in öffentlichen Wegen infolge von Änderungen an diesen selbst oder \n\nihren besonderen Anlagen (vgl. insbesondere §§ 55 und 56 TKG 1996) sämtlich \n\nöffentlich-rechtlichen Charakter haben und Streitigkeiten hierüber vor den Ver-\n\nwaltungsgerichten auszutragen sind (so auch Scheurle/Mayen/Reichert, TKG \n\n§§ 55, 56 Rn. 187 ff; Scholtka in Wissmann, Telekommunikationsrecht, Kap. 8 \n\nRn. 141). \n\nDie Privatisierung der Telekommunikationsdienstleistungen hat an der \n\nöffentlich-rechtlichen Natur der Folgekostennormen nichts geändert. \n\n(1) Das Leitungsrecht nach § 50 Abs. 1 TKG 1996 (jetzt § 68 Abs. 1 TKG \n\n2004) steht weiterhin originär dem Bund in Wahrnehmung hoheitlicher Aufga-\n\nben zu, der gemäß Art. 87f Abs. 1 GG Gewährleistungsträger für eine flächen-\n\ndeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikati-\n\nonsdienstleistungen ist (Beck’scher TKG-Kommentar/Schütz aaO, § 50 Rn. 15; \n\nScheurle/Mayen/Ulmen, TKG, § 50 Rn. 6; vgl. auch Begründung des Gesetzes-\n\nentwurfs des TKG aaO, S. 36, 49). Die Lizenznehmer erhalten dieses Recht \n\nnach § 50 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt § 69 Abs. 1 TKG 2004) übertragen. Ihre Nut-\n\nzungsberechtigung ist damit eine lediglich vom Bund abgeleitete Rechtspositi-\n\non. Die Lizenznehmer bleiben in die verfassungsrechtliche Gewährleistungs-\n\npflicht des Bundes zur flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikations-\n\ndienstleistungen eingebunden (Begründung des Gesetzesentwurfs des TKG \n\naaO, S. 49). Das Nutzungsrecht behält deshalb seinen öffentlich-rechtlichen \n\nCharakter, auch wenn es von privaten Lizenznehmern ausgeübt wird (z.B.: \n\nBeck’scher TKG-Kommentar/Schütz aaO; Heun, Handbuch Telekommunikati-\n\nonsrecht, Teil 6 Rn. 50 f; Manssen/Demmel aaO, § 50 Rn. 38; Scheurle/ \n\nMayen/Ulmen aaO, § 50 Rn. 35 f; Spoerr in Trute/Spoerr/Bosch, Telekommuni-\n\nkationsgesetz mit FTEG, § 50 Rn. 21). Das Rechtsverhältnis zwischen dem \n\nNutzungsberechtigten und dem Wegebaulastträger ist damit öffentlich-recht-\n\nlicher Natur. \n\nDies ist allgemeine Meinung, denn auch nach Auffassung der Stimmen in \n\nder Literatur, die für die Geltendmachung der aus §§ 55 und 56 TKG 1996 fol-\n\ngenden Zahlungsansprüche den ordentlichen Rechtsweg für eröffnet halten, \n\nsind die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über das Nutzungsrecht selbst \n\nsowie über Änderungs- und Beseitigungsansprüche (Folgepflicht) nach § 53 \n\nTKG 1996 (jetzt § 72 TKG 2004) berufen (Beck’scher TKG-Kommentar/ \n\nSchütze § 53 Rn. 23; Manssen/Demmel aaO, § 50 Rn. 63 ff, § 53 Rn. 15). \n\nDies gilt auch für das Verhältnis zu den Betreibern besonderer Anlagen. \n\nSekundäre, aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis erwachsen-\n\nde Rechtsbeziehungen sind auch dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, \n\nwenn sie einem Dritten gegenüber bestehen, der an diesem Verhältnis beteiligt \n\nist (Scheurle/Mayen/Reichert aaO, §§ 55/56 Rn. 191; vgl. auch BVerwGE 71, \n\n85, 87). Bei den Regelungen der §§ 55 und 56 TKG 1996 handelt es sich des-\n\nhalb um die Ausgestaltung der Ausübung des öffentlich-rechtlichen Wegenut-\n\nzungsrechts im Verhältnis zu den Betreibern besonderer Anlagen (Scheurle/ \n\nMayen/Reichert aaO). \n\n(2) Das durch das Nutzungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 \n\n(jetzt § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 TKG 2004) begründete öffentlich-rechtliche \n\nSchuldverhältnis wird durch §§ 52 bis 56 TKG 1996 (früher §§ 2 bis 6 TWG, \n\njetzt §§ 71 bis 75 TKG 2004) näher bestimmt und insgesamt ausgeformt (Heun \n\naaO, Rn. 51). Die Folgekostenregelungen, die in diesen Vorschriften enthalten \n\nsind, gestalten den Inhalt des Nutzungsrechts maßgeblich mit. Sie stehen zu-\n\ndem in einem untrennbaren Zusammenhang mit den in §§ 53 bis 56 TKG 1996 \n\ngeregelten Folgepflichten. Sind die Auseinandersetzungen über das Nutzungs-\n\nrecht sowie die Änderungs- und Beseitigungsansprüche als öffentlich-rechtliche \n\nStreitigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen, ist es deshalb folge-\n\nrichtig, auch die Kostenregelungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, mit \n\nder Konsequenz, daß Auseinandersetzungen über sich hieraus ergebende An-\n\nsprüche gleichfalls vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind. Es \n\nwäre, entgegen der Auffassung der Berufungsgerichts, nicht sachgerecht, den \n\nRechtsweg auseinander zu reißen und die Folgekostenpflichten - gegebenen-\n\nfalls beschränkt auf die Folgekostenpflichten im Zusammenhang mit den Nut-\n\nzungsrechten gegenüber Dritten gemäß §§ 55 und 56 TKG 1996 - den ordentli-\n\nchen Gerichten zuzuweisen. \n\nFür die einheitlich öffentlich-rechtliche Konzeption des Fernmeldelei-\n\ntungsrechts und die damit zusammen hängenden Folge- und Folgekostenpflich-\n\nten spricht weiterhin, daß auf diese Weise die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 \n\nNr. 2 und 3 TKG 1996 (jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 TKG 2004), nämlich die Si-\n\ncherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den \n\nMärkten der Telekommunikation und die Gewährleistung einer flächendecken-\n\nden Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu erschwingli-\n\nchen Preisen besser gefördert werden können (Scheurle/Mayen/Reichert aaO, \n\n§§ 53/55 Rn. 23). \n\nd) Dem widerspricht nicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nSenats (z.B.: BGHZ 123, 166, 167 und 256, 257; Beschluß vom 29. Januar \n\n2004 - III ZR 194/03 - WM 2004, 2318, 2319; Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR \n\n230/03 - BGHReport 2004, 1265) die Leitungsrechte anderer Versorgungsträ-\n\nger, wie Gas-, Wasser- und Stromunternehmen, auf Grundstücken unter Ein-\n\nschluß von Verkehrswegen grundsätzlich privatrechtlich zu beurteilen sind. \n\nDer Gesetzgeber hat das Nutzungsrecht für Telekommunikationslinien nach \n\n§§ 50 ff TKG 1996 in bewußter Abweichung von dem privatrechtlichen Regime \n\nder Infrastruktur anderer Versorger öffentlich-rechtlich ausgestaltet, da er das \n\nRecht zur unentgeltlichen Nutzung öffentlicher Wege für Telekommunikations-\n\nzwecke für ein unverzichtbares Mittel des Bundes zur Erfüllung seiner Pflicht, \n\neine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten, hielt (Begründung des Ge-\n\nsetzesentwurfs des TKG aaO, S. 48 f). \n\n4. \n\nEine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe \n\ndes Bundes war nicht erforderlich, obgleich der Senat mit dieser Entscheidung \n\nzur Frage der Rechtswegezuständigkeit für Folgekostenstreitigkeiten nach \n\n§§ 55 und 56 TKG 1996 eine andere Ansicht als der 9. Senat des Bundesver-\n\nwaltungsgerichts in seinem Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 (aaO) vertritt. \n\nEine Vorlage an den Gemeinsamen Senat ist nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG nur \n\nerforderlich, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Ent-\n\nscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Se-\n\nnats abweichen will. Dies setzt voraus, daß das Ergebnis der Entscheidung, \n\nvon der abgewichen werden soll, auf der Beantwortung der betreffenden \n\nRechtsfrage beruht. Hieran fehlt es. Die Ausführungen des 9. Senats des Bun-\n\ndesverwaltungsgerichts in dem Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 zur Frage \n\nder Rechtswegezuständigkeit waren für die Entscheidung nicht tragend. \n\nDie dortige Klägerin, eine Lizenznehmerin nach § 50 Abs. 2 TKG 1996, \n\nfocht einen Planfeststellungsbeschluß an und beantragte hilfsweise die Ver-\n\npflichtung der Planfeststellungsbehörde, den Beschluß um eine Kostenregelung \n\ngemäß § 56 Abs. 5 TKG 1996 zu ihren Gunsten zu ergänzen. Das Bundesver-\n\nwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, zwar müßten grundsätzlich auch mittel-\n\nbare Auswirkungen des Vorhabens in die Planungsentscheidung einbezogen \n\nwerden. Dies könne aber unterbleiben, wenn es um Fragen gehe, deren Ent-\n\nscheidung ohne Einfluß auf die Substanz und die Ausgewogenheit der Planung \n\nsei. Dies sei der Fall, wenn für die spätere Regelung hinreichende materiell-\n\nrechtliche Maßstäbe und ein entsprechendes Verfahren zur Verfügung stünden. \n\nMit den Bestimmungen des § 56 Abs. 2 bis 5 TKG 1996 und dem darin eröffne-\n\nten Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei ein solches selbständiges und \n\nvollständiges Regelungssystem, dessen Anwendbarkeit keine entsprechende \n\nAnordnung im Planfeststellungsbeschluß voraussetze, gewährleistet. \n\nFür seine Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht damit maß-\n\ngeblich auf die Selbständigkeit und Vollständigkeit des Folgekostenregelungs-\n\nsystems abgestellt. Um beides sicherzustellen, ist die Zuweisung zu einem be-\n\nstimmten Rechtsweg nicht erforderlich. Die Zuständigkeit der Verwaltungsge-\n\nrichtsbarkeit für Entscheidungen über Folgekostenansprüche nach § 56 Abs. 2 \n\nbis 5 TKG 1996 gewährleistet die Selbständigkeit und Vollständigkeit des Rege-\n\nlungssystems ebenso wie der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/iii-zb-47-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"RsprEinhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/iii-zb-47-04","retrieved":"2026-07-10 16:18:24.506592+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-27/iii-zb-47-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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