{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"3 StR 431/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 431/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDuisburg vom 6. August 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 52 Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet \n\nsich die Revision des Angeklagten, mit der die Ablehnung eines Antrags auf \n\nEinholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens bean-\n\nstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel \n\nbleibt ohne Erfolg. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich die am 19. Februar \n\n1991 geborene J. R. in der Zeit von Januar 1996 bis Ende März 2000 \n\nmindestens einmal im Monat über das Wochenende in der Wohnung des An-\n\ngeklagten und seiner Lebensgefährtin, der Großmutter des Kindes, auf. Hinzu \n\nkamen jeweils mehrwöchige Besuche während der Kindergarten- und Schulfe-\n\nrien. In diesem Zeitraum mißbrauchte der Angeklagte das Kind jedenfalls ein-\n\nmal monatlich, mithin in mindestens 51 Fällen. Die Tatserie fand ein vorläufiges \n\nEnde, nachdem es zwischen der Mutter und der Großmutter des Kindes im \n\nApril 2000 zu einem Streit und deshalb zum Abbruch der Besuchskontakte ge-\n\nkommen war. Erst nach der Aussöhnung und erneuten Besuchen nahm der \n\nAngeklagte im Jahr 2003 an dem inzwischen 12 Jahre alten Kind noch zweimal \n\nsexuelle Handlungen vor. \n\nDer Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht hat sei-\n\nne Überzeugung im wesentlichen aufgrund der Aussage der zum Zeitpunkt der \n\nHauptverhandlung dreizehneinhalbjährigen J. gewonnen, an deren \n\nGlaubhaftigkeit es keinen Zweifel hatte. \n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen Beweis-\n\nantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutach-\n\ntens abgelehnt, zeigt keinen Rechtsfehler auf. Die Verteidigung hat den Antrag \n\ngegen Ende der Beweisaufnahme gestellt und zur Begründung den Verlauf der \n\nBeweisaufnahme und deren Ergebnisse aus ihrer Sicht dargestellt. Die Straf-\n\nkammer hat den Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO unter Hinweis auf die \n\neigene Sachkunde abgelehnt. \n\nDie Beweiswürdigung, namentlich die Bewertung von Zeugenaussagen, \n\nist vom Gesetz dem Richter zugewiesen (vgl. § 261 StPO). Sich dabei erge-\n\nbende aussagepsychologische Fragen stellen keine abgelegene, sondern eine \n\nfür Richter zentrale Materie dar. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer \n\nZeugenaussage benötigt der Richter deshalb grundsätzlich nicht die Hilfe ei-\n\nnes Sachverständigen (st. Rspr.; vgl. BVerfG NJW 2003, 1443). Das gilt auch \n\nfür die Aussagen eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen, der - nach An-\n\nklage - Opfer eines an ihm begangenen Sexualdelikts geworden ist (vgl. BGH \n\nNStZ 1997, 355; 2001, 105). Dabei darf sich das Gericht, zumal eine erfahrene \n\nJugendschutzkammer, die Aussagebeurteilung in aller Regel auch bei Anga-\n\nben zu Taten in der frühen Kindheit des Zeugen zutrauen (BGH, Urt. vom \n\n11. August 1998 - 1 StR 338/98 - m. w. N., insoweit in NStZ 1999, 297 nicht \n\nabgedruckt). \n\nBesonderheiten, die hier die Hinzuziehung eines aussagepsychologi-\n\nschen Sachverständigen geboten hätten, hat der Antrag nicht aufgezeigt. Die \n\neigene Sachkunde, die das Landgericht für sich in Anspruch genommen hat, ist \n\nin den Urteilsgründen dargelegt. Dort wird die Zeugenaussage auf ihren Inhalt, \n\nihre Entstehung und Entwicklung sowie auf ihre Vereinbarkeit mit anderen Be-\n\nweisanzeichen untersucht. Die Hypothese, daß die Zeugin aus Verärgerung \n\nüber den Angeklagten falsch ausgesagt haben könnte, wird vom Landgericht \n\nebenso untersucht und verworfen wie diejenige, daß sich die Zeugin wegen der \n\nihre Erstaussage auslösenden Situation zu einer Falschaussage hätte veran-\n\nlaßt sehen können. Auch die Möglichkeit, daß die Aussage aufgrund der Be-\n\nfragung des Kindes durch die Mutter und deren Lebensgefährten verfälscht \n\nworden ist, hat die Kammer erkannt und nach Prüfung als nicht gegeben \n\nangesehen. Daß sie die Möglichkeit nicht ausdrücklich erörtert hat, die Zeugin \n\nkönnte \n\nin der Bemühung um Konsistenz \n\nihrer Aussage vorhandene \n\nErinnerungslücken konstruktiv geschlossen haben, führt hier nicht zu Zweifeln \n\nan der Sachkunde des Gerichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des \n\nVortrags, die Zeugin habe im Jahr 1998 vorübergehend unter epileptischen \n\nAnfällen gelitten. Ein vereinzelter epileptischer Anfall führt regelmäßig nur zu \n\neiner Beeinträchtigung der Zeugentüchtigkeit für den Zeitraum des Anfalls. \n\nÜber ein Mißbrauchsgeschehen während eines Anfalls hat die Zeugin \n\nerkennbar \n\nniemals \n\nberichtet. Generelle \n\nBeeinträchtigungen \n\nder \n\nAussagefähigkeit können sich allerdings bei einer manifesten Erkrankung \n\nergeben (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 10). Dies wird weder \n\nständiger 10). Dies wird weder im Beweisantrag noch in der Revisionsbegrün-\n\ndung behauptet. Nach den Urteilsfeststellungen hat vielmehr bei Untersuchun-\n\ngen der Zeugin im Krankenhaus eine Ursache im Sinne einer psychischen Er-\n\nkrankung nicht festgestellt werden können. \n\n2. Aus denselben Gründen bleibt die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 \n\nAbs. 2 StPO) ohne Erfolg. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen drängte \n\nsich hier nicht auf. \n\n3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/3-str-431-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/3-str-431-04","retrieved":"2026-07-10 16:18:43.857006+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-27/3-str-431-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2005-01-27","dockets":["3 StR 431/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 27.01.2005 – 3 StR 431/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/3-str-431-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nDuisburg vom 6. August 2004 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:18:43.857006+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}