{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"5 StR 290/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 290/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 26. Januar 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 25. und 26. Januar 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf \n\nals Vorsitzender, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwältin Sc \n\nRechtsanwalt B \n\nRechtsanwältin L \n\nRechtsanwältin P \n\nJustizangestellte \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidigerin des Angeklagten Wi , \n\nals Verteidiger des Angeklagten R , \n\nals Verteidigerin des Angeklagten H , \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nin der Sitzung vom 26. Januar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das \n\nUrteil des Landgerichts Cottbus vom 18. Dezem-\n\nber 2003 mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben. Davon ausgenommen werden die Feststellun-\n\ngen zum äußeren Tatgeschehen; diese bleiben auf-\n\nrechterhalten. Insoweit werden die weitergehenden \n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft verworfen. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil werden verworfen. Die Angeklagten \n\ntragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Ne-\n\nbenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDie Schwurgerichtskammer hat die Angeklagten jeweils wegen Kör-\n\nperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung \n\nzu Freiheitsstrafen zwischen sieben und acht Jahren verurteilt. Die zuun-\n\ngunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die \n\nvom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben mit der Sachrüge weit-\n\ngehend Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich hingegen als \n\nunbegründet. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie Angeklagten W und H sollten am 19. Febru-\n\nar 2003 gemeinsam zu einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des \n\nAmtsgerichts Cottbus erscheinen. Sie beschlossen deshalb, den Vortag nicht \n\nzu Hause zu verbringen, sondern gemeinsam verschiedene Bekannte zu \n\nbesuchen, um nicht von der Polizei zwecks Vorführung festgenommen wer-\n\nden zu können. Der Angeklagte R schloß sich ihnen an. Zwischen 17.00 \n\nund 18.00 Uhr gelangten die Angeklagten zu dem später geschädigten \n\n D , einem früheren Arbeitskollegen des Angeklagten W , \n\nder auch dem Angeklagten H flüchtig bekannt war. In der Einraum-\n\nwohnung des D , die sich in einem Hochhaus in der Leipziger Straße in \n\nCottbus befand, hielt sich auch die den Angeklagten bis dahin unbekannte, \n\nspäter getötete K auf. In geselliger Runde wurde Musik gehört \n\nsowie Bier und Schnaps getrunken, bis die Alkoholvorräte zur Neige gingen. \n\nGegen 20.00 Uhr stahl deshalb der Angeklagte R im nahegelegenen \n\nREWE-Markt zwei Flaschen Korn. \n\nWährend des weiteren gemeinsamen Trinkens begann der schon be-\n\ntrunkene D , den Angeklagten R zu provozieren und zu beleidigen. \n\nDen aufkommenden Streit wollten beide im Hausflur außerhalb der Wohnung \n\naustragen. D , der infolge seiner Trunkenheit schon erheblich \n\nschwankte, führte dort einen Schlag gegen R , den dieser aber leicht \n\nabwehren konnte; umgekehrt schlug R nunmehr D mit der Hand-\n\nkante ins Gesicht, woraufhin dieser blutend zu Boden ging. Beide gingen zu-\n\nrück in die Wohnung, wo gemeinsam weitergetrunken wurde. Bald kam es \n\njedoch wieder, ausgehend von D , zum Streit zwischen den beiden und \n\nerneuten Schlagversuchen D s sowie zu kräftigen Faustschlägen des \n\nAngeklagten R in D s Gesicht. R warf nunmehr die Gläser aus \n\nD s Wohnzimmerschrank zu Boden und schlug diesem weiter mehrfach \n\nkräftig mit der Faust ins Gesicht. Als daraufhin D s Blut auf die Kleidung \n\ndes Angeklagten W spritzte, wurde auch dieser wütend. Ange-\n\nsichts der Eskalation ging K , die schon zuvor erfolglos schlich-\n\ntend auf die Streitenden eingewirkt hatte, zwischen R und D ; sie \n\nwurde jedoch durch einen heftigen Schlag von R auf die Couch neben \n\nden Angeklagten W geschleudert. Dies paßte W eben-\n\nsowenig wie ihre anschließende Einmischung in sein Gespräch mit H \n\n , der sie mit dem Handrücken ins Gesicht schlug. Nunmehr versetzte W \n\n ihr mit seinem rechten Ellenbogen derart wuchtige Schläge ins Ge-\n\nsicht, daß sie heftig blutete und das Blut bis auf die Tapete hinter der Couch \n\nspritzte. H versetzte D Stöße mit dem Knie und trat und schlug \n\nihn mit voller Wucht gegen das Gesicht; auch der Geschädigten K trat er \n\nins Gesicht. \n\nInsgesamt beteiligten sich alle drei Angeklagten, die aufgeheizter \n\nStimmung waren und bereits die bisherigen Gewalthandlungen gebilligt hat-\n\nten, im gemeinschaftlichen Zusammenwirken an massiven Gewalttätigkeiten. \n\nZwischen ihnen bestand ein unausgesprochenes Einverständnis darüber, die \n\nbeiden ersichtlich betrunkenen, ihnen körperlich weit unterlegenen Geschä-\n\ndigten, die sich auch nicht wehrten, zu mißhandeln; die Angeklagten schlu-\n\ngen teils gemeinsam, teils abwechselnd mit Fäusten und Handrücken auf \n\ndiese ein und versetzten ihnen mit beschuhten Füßen Tritte gegen Kopf und \n\nKörper. H und R streiften sich Handschuhe über, um sich bei \n\nden Gewalttätigkeiten nicht selbst zu verletzen; R zog zudem Jacke und \n\nPullover aus, damit diese nicht blutig würden. Nach weiteren von allen gebil-\n\nligten Tritten und Schlägen – ohne daß die jeweils aktiv Tätigen im einzelnen \n\nfestzustellen waren – lagen die Opfer schließlich schwer verletzt und hilflos \n\nauf dem Boden; D war bewußtlos, K stöhnte und wimmer-\n\nte vor Schmerzen. \n\nAls R aus dem Badezimmer kam, wo er sich Blut abgewaschen \n\nhatte, erkannte er angesichts des blutüberströmten und hilflosen Zustandes \n\nder Geschädigten das Ausmaß des Geschehens und wurde „schlagartig \n\nnüchtern“. Über sein Mobiltelefon rief er den Notruf 110 an und erklärte „völ-\n\nlig außer sich und weinend“, in der Leipziger Straße „zum Hochhaus hin“ lä-\n\ngen zwei Leute, die „am Kopf kaputt“ seien. W prüfte kurze Zeit spä-\n\nter den Puls von D , der noch spürbar war, rief über die Notrufnummer \n\nbei der Polizei an und bat um einen Notarzt in die Leipziger Straße, wobei er \n\nsich aber in der Angabe des Stadtbezirks irrte, so daß sein Notruf nicht zum \n\nAuffinden der Opfer führte. \n\nDie erheblich alkoholisierten Geschädigten erlitten durch die Mißhand-\n\nlungen der Angeklagten schwerwiegende Verletzungen. D kam erst \n\nam Vormittag des 19. Februar 2003 wieder zu sich, von einer Vielzahl teils \n\nblutender Wunden entstellt, mit gebrochener Rippe und einem Schädelhirn-\n\ntrauma. Sein Sehvermögen ist seitdem eingeschränkt, und er leidet unter \n\nGleichgewichtsstörungen. K war infolge der ihr zugefügten Ver-\n\nletzungen am 18. Februar 2003 gegen 23.00 Uhr verstorben. Ihr Gesicht \n\nwies neben großen Hämatomen eine Platzwunde und knöcherne Verletzun-\n\ngen am Schädel auf. Weiter fanden sich Zeichen massiver stumpfer Gewalt-\n\neinwirkung auf den Kopf und Hals. Die dabei entstandenen Gesichtsweich-\n\nteilzerreißungen sowie mehrfache Schädelbasis- und Gesichtsschädelbrüche \n\nführten in Verbindung mit einer Bluteinatmung unmittelbar zum Tode. Die \n\nSchädelbasis- und Gesichtsschädelbrüche sind nach zutreffender Einschät-\n\nzung des medizinischen Sachverständigen am ehesten durch zahlreiche \n\nFußtritte gegen den Kopf oder das Schlagen mit einem Gegenstand erklär-\n\nbar, wobei auch ein Aufspringen auf den am Boden liegenden Kopf als Ursa-\n\nche in Betracht komme, nicht aber ein Sturzgeschehen; gleiches gelte für die \n\nfestgestellten Rippenserienbrüche, die am ehesten durch Knien auf dem \n\nKörper oder durch Aufspringen mit flachen Sohlen, nicht aber durch einen \n\nSturz entstanden seien. \n\nZum subjektiven Tatbestand hat das Landgericht lediglich mit zwei \n\nknappen Sätzen (UA S. 25 und S. 49) ausgeführt, es sei nicht nachweisbar, \n\ndaß die Angeklagten ihre Opfer töten wollten. Jedoch hätten sie während der \n\nmassiven Gewalteinwirkungen auf die geschädigte K erkennen \n\nkönnen und müssen, daß sie ihr dadurch lebensgefährliche Verletzungen \n\nbeibringen können, die zum Tode führen. \n\nZugunsten von H und W hat die Schwurgerichts-\n\nkammer die anzuwendenden Strafrahmen jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 \n\nStGB verschoben. Bei diesen Angeklagten, die schon am Vormittag des Tat-\n\ntages gemeinsam mit dem Trinken begonnen hatten, vermochte das Landge-\n\nricht \n\nin Anschluß an die Ausführungen mehrerer Sachverständiger \n\n– anders als bei dem Angeklagten R – eine erhebliche Beeinträchtigung \n\nihrer Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholisierung zumindest nicht auszu-\n\nschließen. Bei allen Angeklagten wurde von den psychiatrischen Sachver-\n\nständigen ein langjähriger Alkoholmißbrauch festgestellt, der sich indes noch \n\nnicht zu einem Hang im Sinne von § 64 StGB verfestigt habe. \n\nII. \n\nDie zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staats-\n\nanwaltschaft führen zur Aufhebung der Schuldsprüche. \n\n1. Die Sachrüge führt – wie der Generalbundesanwalt zutreffend gel-\n\ntend macht – über das ausdrückliche Begehren der Staatsanwaltschaft in \n\nihren mit der Sachrüge unbeschränkt geführten Revisionen hinaus zur Bean-\n\nstandung des Fehlens einer Begründung für die Verneinung eines – wenn \n\nauch nur bedingten – Tötungsvorsatzes der Angeklagten. \n\na) Die Abgrenzung einer bewußt fahrlässigen von einer bedingt vor-\n\nsätzlichen Tötung erfordert bei schwerwiegenden Gewalthandlungen, wie sie \n\ndas Landgericht hier festgestellt hat, eine sorgfältige Prüfung unter Berück-\n\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Die offensichtliche Lebensgefähr-\n\nlichkeit einer Handlungsweise stellt dabei für den Nachweis eines bedingten \n\nTötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht dar (BGH \n\nNStZ 2003, 431), weil bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ein be-\n\ndingter Tötungsvorsatz nahe liegt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, be-\n\ndingter 58). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf \n\ndie Frage der Billigung des Todeserfolges indes einer Gesamtschau aller \n\nobjektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfas-\n\nsung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubezie-\n\nhen sind (vgl. BGHSt 36, 1, 10). \n\nb) Diesen Prüfungsanforderungen werden die Ausführungen des \n\nLandgerichts nicht gerecht. Angesichts der nach den Feststellungen vom \n\ngemeinschaftlichen Willen aller Angeklagten getragenen massiven Einwir-\n\nkungen auf Kopf und Rumpf der erkennbar stark betrunkenen und schließlich \n\nhilflos am Boden liegenden Opfer durch Schläge und Tritte reichte es nicht \n\naus, einen bedingten Tötungsvorsatz pauschal abzulehnen. Dies versteht \n\nsich hinsichtlich der verstorbenen K angesichts der Schwere und \n\nVielzahl der ihr zugefügten Kopfverletzungen von selbst. Auch bezüglich des \n\ngeschädigten D läßt sich ein Tötungsvorsatz nicht ohne weiteres so \n\nknapp ausschließen, wie dies das Landgericht getan hat; schließlich haben \n\ndie Angeklagten auch auf ihn gemeinschaftlich bis zu seiner Bewußtlosigkeit \n\neingeschlagen und eingetreten. \n\nSelbst wenn dem Landgericht wegen der Beweislage und der Kom-\n\nplexität des Tatablaufs eine individuelle Zuordnung einzelner Gewalttätigkei-\n\nten weitestgehend nicht möglich war, entband dieser Umstand es nicht da-\n\nvon, die Frage des Tötungsvorsatzes mit Blick auf die Gesamtheit der von \n\nallen Mittätern gewollten Gewalthandlungen sorgfältig zu prüfen, zumal Ex-\n\nzeßhandlungen einzelner Angeklagter nicht festzustellen waren. \n\nc) Danach bedürfen die für den Schuldspruch erforderlichen subjekti-\n\nven Tatumstände erneuter Aufklärung und Bewertung. Der neue Tatrichter \n\nwird dabei auch den möglichen Einfluß der teils erheblichen Alkoholisierung \n\nder Angeklagten zu bedenken haben (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, \n\nbedingter 55). Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatab-\n\nlauf können hier angesichts schwer aufklärbarer Tatumstände einerseits und \n\neiner rechtfehlerfrei vorgenommenen Zurechnung sämtlicher Gewalthand-\n\nlungen aufgrund gemeinsamen Tatenschlusses bei Ausschluß etwaiger Ex-\n\nzeßtaten andererseits bestehen bleiben. Diese Feststellungen können ledig-\n\nlich um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Da-\n\nnach wird für den neuen Tatrichter kein Raum sein für eine über das bisher \n\nFestgestellte hinaus gehende Individualisierung und Aufteilung der einzelnen \n\nTatbeiträge auf die einzelnen Angeklagten, auch im Hinblick auf die Frage \n\ndes Tötungsvorsatzes. Bei den (bislang entgegen der Auffassung der \n\nStaatsanwaltschaft nicht lückenhaft festgestellten) Verletzungsfolgen von \n\nD bieten sich ergänzende Feststellungen zum Heilungsverlauf seit der \n\nvorangegangenen Hauptverhandlung an. \n\nd) Wird ein vorrangig zu prüfendes aktives Tötungsdelikt erneut man-\n\ngels Tötungsvorsatzes verneint, wird ein lediglich durch Unterlassen began-\n\ngener (ggf. versuchter) Totschlag im Ergebnis bei der subjektiven Befindlich-\n\nkeit der Angeklagten möglicherweise aus den gleichen Gründen ausschei-\n\nden. \n\nDer Senat weist auf folgende – namentlich bei gruppendynamisch ge-\n\nprägtem Geschehen typische – Besonderheit bei hochgradig brutalen Ge-\n\nwalttaten hin: Fälle mit gedankenloser, dumpfer bloßer Verletzungsabsicht, \n\ndie mit gröbster Fahrlässigkeit hinsichtlich einer möglichen Todesfolge ein-\n\nhergeht, und Fälle mit bereits bedingtem Tötungsvorsatz können in subjekti-\n\nver Hinsicht so eng beieinander liegen, daß ihr Schuldgehalt – jedenfalls \n\nbeim Fehlen von Mordmerkmalen – nicht von gravierend unterschiedlichem \n\nGewicht ist. Das angemessene Strafmaß für Totschlag oder versuchten Tot-\n\nschlag wird sich daher in solchen Fällen im Ergebnis von demjenigen für \n\nKörperverletzung mit Todesfolge oder gefährliche Körperverletzung kaum \n\nbeträchtlich unterscheiden. \n\nDa jedoch bei Taten dieser Art bedingter Tötungsvorsatz näherliegt als \n\nnur grobe Fahrlässigkeit, kann der Senat die minderen Schuldsprüche auf \n\nder Grundlage der unvertretbar knappen Begründung des Landgerichts hier \n\nnicht hinnehmen. Das gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil jedenfalls bezogen \n\nauf die Angeklagten W und H die Strafaussprüche Rechts-\n\nfehler zum Vorteil der Angeklagten enthalten. \n\n2. Der neue Tatrichter wird auch zur Schuldfähigkeit der Angeklagten \n\nund zur Grundlage für eine etwaige Maßregel nach § 64 StGB mit sachver-\n\nständiger Hilfe eigene neue Feststellungen zu treffen haben. Der Senat weist \n\nzudem darauf hin, daß die Staatsanwaltschaft zu Recht die zugunsten der \n\nAngeklagten H und W infolge ihrer Alkoholisierung jeweils \n\nvorgenommene Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB be-\n\nanstandet. \n\na) Die Frage einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 \n\nStGB bei erheblicher Alkoholisierung hat der Tatrichter aufgrund einer Ge-\n\nsamtschau aller schulderhöhenden und schuldmindernden Umstände des \n\nEinzelfalls zu entscheiden. Der grundsätzlich schuldmindernde Umstand ei-\n\nner erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit kann dabei durch \n\nschulderhöhende Umstände ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich \n\nliegt insbesondere dann nahe, wenn eine vermeidbare Alkoholisierung durch \n\nUmstände in der Person des Täters (etwa Neigung zu Aggressionen oder \n\nGewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluß) oder in der Tatsituation (etwa Trinken \n\nin gewaltbereiten Gruppen oder gewaltgeneigten Situationen) das Risiko der \n\nBegehung von Gewalttaten erkennbar signifikant erhöht hat \n\n(BGH \n\nNJW 2004, 3350, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). \n\nb) Nach diesen Maßstäben begegnet der Automatismus, mit dem das \n\nLandgericht im angefochtenen Urteil den Angeklagten W und H \n\n eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugebil-\n\nligt hat, durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte W ist mehr-\n\nfach wegen Gewaltdelikten unter Alkoholeinfluß vorbestraft. Der Angeklagte \n\nH hat zwar lediglich einmal im März 2002 gemeinsam mit W \n\n im alkoholisierten Zustand eine Straftat mit gewalttätiger Entgleisung \n\nbegangen, ist aber nach eigener Einschätzung leicht reizbar, wenn er Alkohol \n\ngetrunken hat. Beide Angeklagte kannten damit die ungünstigen Wirkungen \n\nerheblicher Alkoholisierung auf ihre Gewaltbereitschaft. Eine Ausnahme von \n\nder unter solchen Umständen angezeigten Ablehnung einer Strafrahmenver-\n\nschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB käme nur bei einer absoluten Straf-\n\ndrohung in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 3350, 3353, zur Veröffentlichung \n\nin BGHSt bestimmt). Nach den getroffenen Feststellungen liegt jedoch die \n\nAnnahme von Mordmerkmalen hier fern. \n\nIII. \n\nDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. \n\n1. Die Verfahrensrügen versagen. \n\na) Das Urteil ist mit allen erforderlichen Unterschriften rechtzeitig zu \n\nden Akten gelangt. Die Revisionen der Angeklagten W und R \n\nbeanstanden lediglich im Ansatz mit Recht, daß der Verhinderungsvermerk \n\nmißverständlich angebracht worden ist, weil der bekundende Richter nicht \n\n– wie vorliegend geschehen – „in Vertretung“ für den verhinderten unter-\n\nschreibt, sondern lediglich die Verhinderung mit seiner Unterschrift bestätigt \n\n(vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 275 Rdn. 20 m.w.N.). Der Mangel ist \n\nletztlich indes ebenso unschädlich wie die Unterschrift direkt über dem Ver-\n\nhinderungsvermerk. Aus § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO folgt lediglich, daß der \n\nVerhinderungsvermerk wirksam „angebracht“ sein muß; aus dem unmittelba-\n\nren räumlichen Zusammenhang zwischen Unterschrift und Vermerk ergibt \n\nsich hier noch hinreichend eindeutig, daß die Verhinderung bezeugt werden \n\nsollte und wer dies getan hat (vgl. Engelhardt in KK 5. Aufl. § 275 Rdn. 35). \n\nb) Alle übrigen Verfahrenrügen sind mangels vollständigen Vortrags \n\nder den jeweiligen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen (§ 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig oder zumindest offensichtlich unbegründet. \n\n2. Auch die Sachrügen bleiben ohne Erfolg. \n\na) Die Feststellungen zum gemeinschaftlichen Tatenschluß beruhen \n\ninsgesamt auf tragfähiger Grundlage. Auch die Beweiswürdigung, die grund-\n\nsätzlich Sache des Tatrichters ist, begegnet keinen Bedenken. Das Landge-\n\nricht hat die den Feststellungen widersprechenden Angaben der Angeklagten \n\nW und R insbesondere aufgrund des objektiven Spurenbildes \n\nund der teilgeständigen Angaben des Angeklagten H in nachvollzieh-\n\nbarer und vertretbarer Weise für widerlegt erachtet. Dies ist aus revisions-\n\nrechtlicher Sicht hinzunehmen. Die gegenseitige Zurechnung der verschie-\n\ndenen körperlichen Mißhandlungen der beiden Opfer einschließlich der Zu-\n\nfügung schließlich tödlicher Verletzungen ist rechtsfehlerfrei erfolgt; nach den \n\nFeststellungen bestand zwischen allen drei Angeklagten das unausgespro-\n\nchene Einverständnis darüber, die beiden ihnen körperlich weit unterlegenen \n\nund sich nicht wehrenden Geschädigten zu mißhandeln (vgl. auch BGH, Ur-\n\nteil vom 19. August 2004 – 5 StR 218/04). \n\nb) Insgesamt enthält die Strafzumessung bei allen Angeklagten aus \n\nrevisionsrechtlicher Sicht keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. \n\nDaß das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungs-\n\nfähigkeit bei dem Angeklagten R verneint hat, begegnet keinen durch-\n\ngreifenden Bedenken; zudem mußte bei ihm ohnehin eine Strafrahmenver-\n\nschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB angesichts seiner negativen Vorer-\n\nfahrungen mit Alkohol ersichtlich ausscheiden. Der neue Tatrichter wird al-\n\nlerdings auch bei dem Angeklagten R – wie bei den übrigen Angeklag-\n\nten – über die Frage der Steuerungsfähigkeit und einer Maßregel nach § 64 \n\nStGB (vgl. zum Maßstab BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5) neu zu befinden \n\nhaben. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/5-str-290-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/5-str-290-04","retrieved":"2026-07-10 16:20:42.916469+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-26/5-str-290-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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