{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"1 StR 523/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 523/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKarlsruhe vom 23. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat zu der das Selbstleseverfahren be-\n\ntreffenden Verfahrensrüge: \n\nZu Recht rügt die Revision eine Verletzung der Vorschriften über \n\ndas Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO). Die Schöffen hatten \n\nder Sitzungsniederschrift zufolge nur \"Gelegenheit\", das schriftli-\n\nche Gutachten von Prof. Dr. F. zur Kenntnis zu nehmen. \n\nNach § 249 Abs. 2 StPO ist jedoch erforderlich, daß die Schöffen \n\ntatsächlich vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis nehmen, diese al-\n\nso lesen. Der Vorsitzende muß die entsprechende Feststellung \n\nüber die Kenntnisnahme in das Protokoll aufnehmen (§ 249 \n\nAbs. 2 Satz 3 StPO). Dabei handelt es sich um eine wesentliche \n\nFörmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGHR StPO § 249 \n\nKenntnisnahme 1; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - \n\n1 StR 389/99 = NStZ 2000, 47; BGH, Beschluß vom 7. Juni 2000 - \n\n3 StR 84/00 - unter Ziff. IV. 1.; Beschluß vom 24. Juni 2003 \n\n- 1 StR 25/03). \n\nDer Senat schließt jedoch aus, daß das Urteil auf diesem verfah-\n\nrensrechtlichen Mangel beruhen kann. Das Selbstleseverfahren \n\nwar hinsichtlich der \"Äußerungen des Angeklagten\" angeordnet \n\nworden, die im schriftlichen Gutachten des Prof. Dr. F. fest-\n\ngehalten sind. Diese werden in der Beweiswürdigung - jedenfalls \n\nnicht ausdrücklich mit dieser Quellenangabe - nicht aufgeführt. \n\nDie Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten und zu sei-\n\nnen persönlichen Verhältnissen beruhen vielmehr den Urteils-\n\ngründen zufolge auf seiner eigenen Einlassung (vgl. UA S. 25). \n\nDabei können ihm durchaus auch Vorhalte aus seinen Angaben \n\nbei Prof. Dr. F. gemacht worden sein, die nicht protokollie-\n\nrungspflichtig sind. Jedenfalls dem Sachverständigen Dr. S. \n\nist das vorläufige schriftliche Gutachten von Prof. Dr. F. in \n\nder Hauptverhandlung \n\nteilweise vorgehalten worden \n\n(UA \n\nS. 40/41). Die Besonderheiten in der Entwicklung des Angeklag-\n\nten und in seiner Persönlichkeit sind in den Urteilsgründen wie-\n\ndergegeben. Der Sachverständige hat narzißtische Persönlich-\n\nkeitszüge gefunden und weiter ausgeführt, der Angeklagte leide \n\nan \"keinerlei psychiatrisch relevanter Erkrankung\"; auch liege \n\n\"keine psychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörung\" vor. \n\nSelbst wenn - wie die Revision meint - hinzugenommen würde, \n\ndaß man ihm \"eine zutiefst zerrissene Persönlichkeit\", \"Züge \n\nzwanghaften Verhaltens\" und \"Depressionen\" attestieren würde, \n\nwas die Revision dem schriftlichen Gutachten von Prof. \n\nDr. F. entnehmen möchte, ist sicher auszuschließen, daß \n\ndann die besondere Schwere der Schuld von der Strafkammer \n\nnicht angenommen worden wäre. Darauf aber will die Revision \n\nhinaus. Da der Angeklagte seinen Tatentschluß bereits am Vortag \n\nfaßte und ihn am nächsten Morgen konsequent umsetzte, weiter \n\neingedenk dessen, daß er nicht nur heimtückisch \n\nK. mit seinem Samuraischwert erschlug und anschlie-\n\nßend dasselbe bei weiteren Frauen versuchte, die nur knapp und \n\naufgrund glücklicher Umstände dem Tod entrinnen konnten und \n\nzum Teil fortan für ihr Leben auf das Schwerste gezeichnet sind, \n\nsteht die besondere Schwere der Schuld nach revisionsrechtli-\n\nchen Maßstäben außer jeder Frage (vgl. im übrigen auch § 354 \n\nAbs. 1a Satz 1 StPO). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Schluckebier Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/1-str-523-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/1-str-523-04","retrieved":"2026-07-10 16:19:40.555244+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-26/1-str-523-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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