{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"3 StR 496/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 496/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLüneburg vom 22. September 2004 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt hat Bestand. Zwar hat das Landgericht es fälschlich als ausrei-\n\nchend angesehen, daß diese nicht von vornherein aussichtslos erscheine, an-\n\nstatt den zutreffenden Maßstab hinreichend konkreter Aussicht auf Erfolg \n\nzugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). Aus den Urteilsgründen ergibt sich \n\nindessen, daß eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht, \n\nweil der Angeklagte als einsichtig und therapiemotiviert geschildert wird. \n\n2. Die Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation der Beweisauf-\n\nnahme; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den \n\nInhalt der Äußerungen des Angeklagten und der Zeugen ersetzen, sondern \n\ndas Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der \n\ngetroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche \n\nfenen Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche Darstel-\n\nlung der Einlassung des Angeklagten - zumal unter Wiedergabe der Antworten \n\nauf jede Frage und jeden Vorhalt - ist daher verfehlt, wenn ihr ein Bezug zur \n\nBeweiswürdigung fehlt. Gleiches gilt für Zeugenaussagen. Die breite Darstel-\n\nlung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverant-\n\nwortliche Würdigung der Beweise weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum \n\nVerständnis dieser Würdigung erforderlich \n\n(vgl. Senat, Beschl. vom \n\n16. Dezem-ber 2003 - 3 StR 417/03). \n\nTolksdorf Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-25/3-str-496-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-25/3-str-496-04","retrieved":"2026-07-10 16:21:00.607367+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-25/3-str-496-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2005-01-25","dockets":["3 StR 496/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.01.2005 – 3 StR 496/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-25/3-str-496-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:21:00.607367+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}