{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"V ZB 37/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 37/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2005 durch den \n\nVizepräsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, \n\ndie Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Strese-\n\nmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß \n\ndes 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. August \n\n2004 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin, eine GmbH in Liquidation, beabsichtigt, gegen die \n\nBundesrepublik Deutschland Klage mit dem Antrag zu erheben, festzustellen, \n\ndaß der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Berlin vom 9. Juli 1935, durch \n\nden ein im späteren Ostteil von Berlin gelegenes Grundstück übertragen wur-\n\nde, unwirksam sei. Sie hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Bei-\n\nordnung eines Rechtsanwalts beantragt. \n\nZur Begründung macht sie geltend, sie habe das Grundstück 1913 er-\n\nworben. Ihre Gesellschafter R. B. und C. M. seien jüdischer \n\nAbstammung und ab 1930 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen \n\nausgesetzt gewesen. C. M. sei 1933 ausgebürgert worden, R. \n\nB. sei seit 1934 auf der Flucht gewesen. Am 9. Juli 1935 sei das Grund-\n\nstück zwangsversteigert und H. W. aufgrund eines Gebots, das noch \n\nnicht einmal 5 % des Verkehrswerts erreicht habe, zugeschlagen worden. Ver-\n\nfolgungsbedingt sei ihr ein Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluß nicht \n\nmöglich gewesen. Die Erben der zwischenzeitlich verstorbenen R. B. \n\nund C. M. hätten Ansprüche wegen des Vermögensverlustes der \n\nVerfolgten nach dem Vermögensgesetz angemeldet, sie selbst jedoch nicht. \n\n1997 hätten die Erben von H. W. das Grundstück der Antragsgegnerin \n\naufgelassen. Hierdurch sei es zu deren Eintragung in das Grundbuch gekom-\n\nmen. \n\nDas Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Vorausset-\n\nzungen von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt seien. Die Beschwerde der \n\nAntragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zuge-\n\nlassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, obwohl die Zulassung der Rechts-\n\nbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht in Betracht kommt, um offene \n\nRechtsfragen zu klären, die ihre Grundlage außerhalb des Verfahrensrechts \n\noder der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung \n\nvon Prozeßkostenhilfe \n\nfinden \n\n(st. Rechtspr., vgl. Senat, Beschl. v. \n\n21. November 2002, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126; BGH, Beschl. v. \n\n9. September 1997, IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 27. Februar 2003, III ZB \n\n29/02, AGS 2003, 213, u. v. 17. März 2004, XII ZB 122/02, NJW 2004, 2022). \n\nDie unter Verstoß hiergegen erfolgte Zulassung bindet jedoch den Senat, \n\n§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. \n\nIII. \n\nEntgegen der Meinung der Antragstellerin führt die zu Unrecht erfolgte \n\nZulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe, \n\nohne daß es auf weiteres ankäme. Bietet eine Klage keine Aussicht auf Erfolg, \n\nscheidet die Gewährung von Prozeßkostenhilfe aus, § 114 ZPO. Das ist nicht \n\ndeshalb anders zu entscheiden, weil das Beschwerdegericht rechtsirrig meint, \n\nbei der Entscheidung des Rechtsstreits komme es auf eine Frage von grund-\n\nsätzlicher Bedeutung an. So verhält es sich hier. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Frage offen gelassen, ob die Voraus-\n\nsetzungen von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sind. Es meint, die Gewährung \n\nvon Prozeßkostenhilfe scheide schon deshalb aus, weil der Antragstellerin das \n\nFeststellungsinteresse fehle. Die Frage nach der Wirksamkeit des Zuschlags-\n\nbeschlusses vom 9. Juli 1935 bilde eine Vorfrage der von der Antragstellerin \n\nerstrebten Rückgabe des Grundstücks. Hierüber sei in einem Verfahren nach \n\ndem Vermögensgesetz zu entscheiden. Daß die Antragstellerin die Frist von \n\n§ 30a Abs. 1 VermG versäumt habe, sei insoweit ohne Bedeutung. \n\n2. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Gewährung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe kommt schon deshalb nicht Betracht, weil die beabsichtigte Kla-\n\nge unzulässig ist. Der Rechtsverfolgung steht der Vorrang des Vermögensge-\n\nsetzes entgegen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-\n\ndeutung stellt sich nicht. \n\nDas Vermögensgesetz dient dazu, Vermögensverluste aufgrund unlaute-\n\nrer Machenschaften der Organe der früheren DDR und Verluste, die aufgrund \n\nderartiger Machenschaften der nationalsozialistischen Machthaber eingetreten \n\nsind, rückgängig zu machen, soweit solche Maßnahmen in der späteren DDR \n\nbelegenes Vermögen betroffen haben, § 1 Abs. 6 VermG. Soweit das Vermö-\n\ngensgesetz die Rückübertragung von aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen \n\nverlorenem Vermögen regelt, können Ansprüche auf Rückgewähr allein auf \n\ndem hierfür bestimmten Weg eines Verwaltungsverfahrens nach §§ 30 ff \n\nVermG geltend gemacht werden. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist aus-\n\ngeschlossen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 118, 34, 44; 130, 231, 236). Maßgeb-\n\nlich ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch \n\nhergeleitet wird (GemSOGB, BGHZ 97, 312, 314). Wird der Zivilrechtsweg be-\n\nschritten, kommt es darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene \n\nSachverhalt für die geltend gemachte Rechtsfolge von den Rechtssätzen des \n\nZivilrechts geprägt ist (BGHZ 103, 255, 257). Hierbei hat es der Kläger nicht in \n\nder Hand, sich allein durch die Anführung von Klagegründen Zugang zum Zivil-\n\nrechtsweg zu verschaffen (BGHZ 14, 294, 297; 24, 302, 305). Die öffentlich-\n\nrechtliche Regelung der Rückgewähr durch unlautere Machenschaften entzo-\n\ngenen Vermögens schließt die isolierte Prüfung der zivilrechtlichen Wirksam-\n\nkeit von Verfolgungsakten vielmehr aus, soweit die geltend gemachte Unwirk-\n\nsamkeit Ausdruck solcher Maßnahmen ist (Senat, BGHZ 130, 231, 236 f). \n\nSo liegt der Fall hier. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist es \n\ndurch Maßnahmen nationalsozialistischen Unrechts zur Versteigerung des \n\nGrundstücks gekommen. Diese Maßnahmen haben sich nach ihrem Vorbrin-\n\ngen in einem rechtswidrigen Zuschlag fortgesetzt. Die Folgen dieser Maßnah-\n\nmen können nicht durch eine Entscheidung der Zivilgerichte beseitigt werden. \n\nDer Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist daher auch insoweit nicht gegeben, als \n\ndie beabsichtigte Klage auf diese Frage beschränkt werden soll. \n\nHieran ändert sich nicht dadurch etwas, daß die in § 30a Abs. 1 VermG \n\nfür die Anmeldung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz bestimmte \n\nFrist verstrichen ist. Der Vorrang des Vermögensgesetzes gewährleistet den \n\nGrundsatz des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen den Interessen der von \n\neinem Vermögensverlust Betroffenen einerseits und den Interessen derjenigen, \n\ndie ein Recht an dem verlorenen Gegenstand erworben haben (Senat, BGHZ \n\n118, 34, 37; 120, 204, 210 f). Er wird davon nicht berührt, ob die von dem Ver-\n\nmögensgesetz zur Anmeldung eines Anspruchs bestimmte Frist eingehalten \n\noder versäumt worden ist oder aufgrund besonderer Umstände zurückzutreten \n\nhat. \n\nIV. \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (vgl. Musielak/Fischer, \n\nZPO, 4. Aufl., § 127 Rdn. 27). \n\nWenzel \n\nKrüger \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/v-zb-37-04","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/v-zb-37-04","retrieved":"2026-07-10 16:17:07.027252+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-20/v-zb-37-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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