{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"V ZB 35/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 35/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2005 durch den \n\nVizepräsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, \n\ndie Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch \n\nund \n\ndie Richterin \n\nDr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. August 2004 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 15.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Rechtsvorgänger der Klägerin waren früher Eigentümer des im Ost-\n\nteil von Berlin an der früheren Grenze zu Westberlin gelegenen Grundstücks \n\nFlur 15, Flurstück 14/1, eingetragen \n\nim Grundbuch von G. -G. \n\nBlatt 1 . Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung. Mit einem vom \n\nRat des Kreises Potsdam am 27. Juni 1962 beurkundeten Kaufvertrag veräu-\n\nßerte der Verwalter das Grundstück an den Rat des Kreises Potsdam als Ei-\n\ngentum des Volkes. Am 4. September 1962 wurde die entsprechende Eintra-\n\ngung in das Grundbuch, Rechtsträger Rat des Kreises Potsdam, vorgenom-\n\nmen. Später wurde das Grundstück für die Errichtung von Grenzanlagen \n\n- sogenannter Todesstreifen - in Anspruch genommen. \n\nDie Klägerin hält den Kaufvertrag nebst Eigentumsübertragung für sit-\n\ntenwidrig und verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Berichtigung des \n\nGrundbuchs und zu ihrer, der Klägerin, Eintragung als Eigentümerin. Parallel \n\ndazu verfolgt sie in einem Verwaltungsstreitverfahren die Rückübertragung des \n\nGrundstücks nach dem Vermögensgesetz. \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen Vorrangs des Vermögensgesetzes \n\nals unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im Vorabverfahren ent-\n\nschieden, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Da-\n\ngegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, de-\n\nren Zurückweisung die Klägerin beantragt. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Klägerin mache einen \n\nMangel des Veräußerungsgeschäfts geltend, der nicht in einem engeren inne-\n\nren Zusammenhang mit dem von dem Vermögensgesetz erfaßten staatlichen \n\nUnrecht stehe und daher die zivilrechtliche Verfolgung des Grundbuchberichti-\n\ngungsanspruchs nicht hindere. Die Nichtigkeit des Veräußerungsgeschäfts \n\nwerde nämlich nicht damit begründet, daß ein Verwalter gehandelt habe (§ 1 \n\nAbs. 1c VermG) oder daß unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 \n\nVermG zum Verlust des Eigentums geführt hätten, sondern damit, daß generell \n\nder Verkauf von Grundstücken, die der Errichtung der Mauer dienen sollten, \n\nsittenwidrig sei, und zwar auch nach den im Rahmen der zu DDR-Zeiten gel-\n\ntenden Maßstäben. Darin liege ein zusätzlicher Mangel, der vom Vermögens-\n\ngesetz nicht erfaßt werde. \n\nIII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Er-\n\ngebnis stand. \n\n1. Nicht zu folgen ist der Rechtsbeschwerde, wenn sie meint, auch un-\n\nabhängig von den Fragen zum Vorrang des Vermögensgesetzes oder auch \n\ndes Mauergrundstücksgesetzes sei der Zivilrechtsweg schon deswegen nicht \n\ngegeben, weil der zwischen dem staatlichen Verwalter und dem Rat des Krei-\n\nses geschlossene Kaufvertrag öffentlich-rechtlicher Natur sei, so daß nach \n\n§ 40 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Sie \n\nübersieht dabei, daß die Klägerin einen Grundbuchberichtigungsanspruch \n\nnach § 894 BGB geltend macht, der nach § 13 GVG allein vor die Zivilgerichte \n\ngehört, mag auch der Grund für die fehlerhafte Eintragung öffentlich-rechtliche \n\nWurzeln haben. Zum anderen ist der von dem staatlichen Verwalter geschlos-\n\nsene Vertrag unbeschadet des dahinter stehenden staatlichen Zwangs zivil-\n\nrechtlicher Natur. Der staatliche Zwang, der hinter den Verwaltergeschäften \n\noder anderen vom Vermögensgesetz erfaßten Rechtsgeschäften stand, macht \n\ndiese Geschäfte nicht zu öffentlich-rechtlichen Verträgen. Der Senat hat sie \n\nstets als zivilrechtliche Vorgänge eingestuft und einen Streit darüber nur wegen \n\nder Sonderregelungen des Vermögensgesetzes dem Verwaltungsrechtsweg \n\nzugeordnet (vgl. BGHZ 118, 34, 44; Urt. v. 24. Juni 1994, V ZR 233/92, DtZ \n\n1994, 345 f.). Daß das Mauergrundstücksgesetz Streitigkeiten über die dort \n\ngeregelten Ansprüche an sich als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten einstuft \n\nund sie nur im Wege der Sonderzuweisung dem Zivilrechtsweg überantwortet, \n\nwie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Hellmann \n\n(in Fie-\n\nberg/Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus, MauerG, § 7 Rdn. 1) darlegt, \n\nführt zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln \n\ngerade nicht Rückgabeansprüche wegen Unwirksamkeit des Grundstückskauf-\n\nvertrages oder Grundbuchberichtigungsansprüche wegen Nichtigkeit des Er-\n\nwerbsgeschäfts, sondern sie gewähren dem früher Berechtigten Ankaufsrech-\n\nte. Sie sind damit inhaltlich mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht \n\nvergleichbar und lassen keine Rückschlüsse auf den Charakter der Rechtsma-\n\nterie zu. \n\n2. Die daher maßgebliche Frage, ob der geltend gemachte Grundbuch-\n\nberichtigungsanspruch durch die Regelungen des Vermögensgesetzes ver-\n\ndrängt wird, so daß der Zivilrechtsweg versperrt ist (vgl. Senat, BGHZ 118, 34, \n\n44), hat das Beschwerdegericht zutreffend beantwortet. \n\nAllerdings hat es die Klägerin nicht in der Hand, durch eine gezielte \n\nAuswahl von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich \n\nden Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen (Senat, aaO). Es kann daher \n\nnicht ausgeklammert werden, daß vorliegend das Grundstück durch einen \n\nstaatlichen Verwalter veräußert wurde, so daß § 1 Abs. 1c VermG in Betracht \n\nzu ziehen ist, und daß nach dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsstreit-\n\nverfahren die Begleitumstände der Veräußerung möglicherweise den Tatbe-\n\nstand der unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) erfüllen können. \n\nDoch auch unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts besteht kein den Zivil-\n\nrechtsweg ausschließender Vorrang des Vermögensgesetzes. \n\nIm Hinblick auf den Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 1c VermG folgt \n\ndies schon daraus, daß allein die Veräußerung durch den staatlichen Verwalter \n\ndie Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllen. Hinzu kommen muß, daß ein \n\neigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters darauf gerichtet ist, das \n\nverwaltete Gut dem Eigentümer zu entziehen. Daran fehlt es hier, da die Ver-\n\näußerung des Grundstücks lediglich einer sonst mit Gewißheit vorgenomme-\n\nnen Enteignung nach § 10 DDR-VerteidigungsG vom 20. September 1961 \n\n(GBl. DDR I, 175) zuvorgekommen ist (BVerwG VIZ 1997, 684). \n\nSoweit von der Klägerin unlautere Begleitumstände angeführt werden \n\n(Veruntreuung einer ohnehin zu geringen Entschädigung), verneint das Beru-\n\nfungsgericht einen inneren Zusammenhang des von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Mangels mit dem möglicherweise vorliegenden Teilungsunrecht. Dies \n\nhält einer rechtlichen Prüfung stand. Die von der Klägerin aufgeworfene grund-\n\nsätzliche Frage, ob Veräußerungen von Grundstücken zum Zwecke der Anle-\n\ngung des \"Todesstreifens\" auch nach den Maßstäben des damaligen DDR-\n\nRechts (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB) nichtig waren, steht in keiner Beziehung zu \n\ndem vorgetragenen Restitutionsgrund. Geltend gemacht wird gerade die gene-\n\nrelle Unwirksamkeit solcher Verträge, unabhängig von dabei möglicherweise \n\nvorgekommenen unlauteren Machenschaften. Deutlich wird dies auch dadurch, \n\ndaß Enteignungen nach § 10 DDR-VerteidigungsG wie Veräußerungen zur \n\nAbwehr solcher Enteignungen für sich genommen nicht unter einen Restituti-\n\nonstatbestand des Vermögensgesetzes \n\nfallen \n\n(BVerwG VIZ 1997, \n\n684 m.w.N.; ebenso ZOV 2002, 55). \n\nDamit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Weg zu \n\nden Zivilgerichten, jedenfalls unter dem Aspekt einer Konkurrenz der Regelun-\n\ngen des Vermögensgesetzes, frei (siehe grundlegend BGHZ 130, 231). Daran \n\nhat sich durch die Einfügung von Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB entgegen der Auf-\n\nfassung der Rechtsbeschwerde nichts geändert. Ein hiernach möglicherweise \n\ngewährter Bestandsschutz hat Auswirkungen nur auf das materielle Recht und \n\nläßt den Zugang zu den Zivilgerichten unberührt (Senat, Beschl. v. 21. Juni \n\n2000, V ZB 32/99, NJW 2001, 683, 684). \n\n3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die zivilrechtliche Geltend-\n\nmachung von Ansprüchen, die eine vollständige Rückgabe des Grundstücks \n\nzum Gegenstand \n\nhaben, \n\nsei \n\ndurch das Mauergrundstücksgesetz \n\nausgeschlossen, ist nicht zu folgen. Dabei kann unterstellt werden, daß die \n\nRegelungen \n\ndieses Gesetzes, \n\ndas \n\nden \n\nbetroffenen \n\nfrüheren \n\nGrundstückseigentümern \n\nRückerwerbsmöglichkeiten \n\nund, \n\nhilfsweise, \n\nEntschädigungsansprüche einräumt, zivilrechtliche Rückübertragungs- oder \n\nGrundbuchberichtigungsansprüche ausschließen, sofern diese Ansprüche \n\nallein darauf gestützt werden, daß die Enteignungen nach § 10 DDR-\n\nVerteidigungsG bzw. die Veräußerungen zur Abwendung von Enteignungen \n\nwegen ihres Zwecks verwerflich und daher möglicherweise unwirksam waren. \n\nEin solcher Vorrang des Mauergrundstücksgesetzes hätte jedoch allein \n\nBedeutung für das materielle Recht. Dem Gesetz fehlen nämlich - im \n\nGegensatz zum Vermögensgesetz - Vorschriften, die die Prüfung einer \n\nBerechtigung nach diesem Gesetz einem Verwaltungsverfahren mit Wi-\n\nderspruchsmöglichkeit und verwaltungsgerichtlichem Klageverfahren zugewie-\n\nsen haben. Im Gegenteil, für Streitigkeiten ist nach § 7 MauerG der ordentliche \n\nRechtsweg gegeben. Es ist daher fernliegend anzunehmen, daß die Frage, ob \n\nund gegebenenfalls inwieweit die Regelungen des Mauergrundstücksgesetzes \n\nzivilrechtliche Restitutionsansprüche ausschließen, von den Verwaltungsge-\n\nrichten zu entscheiden sein könnten. Die Entscheidung darüber unterliegt viel-\n\nmehr dem Gericht, das über den geltend gemachten Anspruch auch sonst, die \n\nVorrangproblematik ausgeklammert, zu entscheiden hat. Das ist das Zivilge-\n\nricht. \n\nDagegen läßt sich auch nicht anführen, das Mauergrundstücksgesetz \n\nregele an sich öffentlich-rechtliche Sachverhalte (siehe oben), die Rechtsweg-\n\nzuweisung nach § 7 MauerG stelle eine abdrängende Sonderzuweisung dar \n\n(Hellmann \n\nin Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, MauerG, § 7 \n\nRdn. 1). Denn es geht nicht um eine Entscheidung über diese, möglicherweise \n\ngenuin dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtsverhältnisse, sondern es \n\ngeht um die Anwendbarkeit einer zivilrechtlichen Norm, die davon abhängt, wie \n\ndas Verhältnis von Zivilrecht und Mauergrundstücksgesetz zu beurteilen ist. \n\nDiese Frage ist grundsätzlich von dem Gericht, und zwar in der Sache selbst, \n\nzu klären, das zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch beru-\n\nfen ist (Senat, BGHZ 118, 34, 44). Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, \n\nwenn der Gesetzgeber, wie beim Vermögensgesetz, zu erkennen gegeben hät-\n\nte, daß schon das Verfahren dem an sich zuständigen Gericht entzogen wer-\n\nden sollte. Daran fehlt es. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel \n\nKrüger \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/v-zb-35-04","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"MauerG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/v-zb-35-04","retrieved":"2026-07-10 16:18:45.637935+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-20/v-zb-35-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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