{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"IX ZR 416/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hd Zur Schadensberechnung bei Haftung des Steuerberaters wegen der Aufdeckung stiller Reserven durch Verkauf von Gewerbeerwartungsland (Abgrenzung zu BGH WM 2004, 475).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 416/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hd \n\nZur Schadensberechnung bei Haftung des Steuerberaters wegen der Aufdeckung \n\nstiller Reserven durch Verkauf von Gewerbeerwartungsland (Abgrenzung zu BGH \n\nWM 2004, 475). \n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – IX ZR 416/00 – OLG Koblenz \n\nLG Mainz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Rich-\nter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2000 unter \n\nZurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von \n\n132.519,59 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen \n\ndas Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juli \n\n1999 zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen land- und \n\nforstwirtschaftlichen Betrieb führen, hatten in ihrem Betriebsvermögen unter \n\nanderem drei Weinberggrundstücke, deren Buchwert in den Bilanzen mit \n\n42.882 DM (7 DM/m²) angesetzt war. Im Mai 1999 bekundete ein Investor Inte-\n\nresse an den Grundstücken zu einem Kaufpreis von 70 DM/m². Daraufhin lie-\n\nßen sich die Kläger von dem Beklagten, der sie fortlaufend steuerlich betreute, \n\nberaten, ob ein Verkauf der Grundstücke ohne anfallende Steuerschuld mög-\n\nlich sei. Dies wurde bejaht. Daraufhin veräußerten die Kläger die Grundstücke \n\nmit Kaufvertrag vom 25. Juli 1991 an den Investor zu einem Quadratmeterpreis \n\nvon 70 DM/m². Später stellte das Finanzamt eine Steuerschuld von \n\n132.519,59 DM aus land- und forstwirtschaftlichem Gewinn fest. Es hatte den \n\nerzielten Kaufpreis als Entnahmewert für das Betriebsvermögen zugrunde ge-\n\nlegt und den nach Abzug des Buchwertes verbleibenden Betrag als steuer-\n\npflichtigen Entnahmegewinn erfaßt. \n\nDie Kläger, die vortragen, sie hätten die Grundstücke auf keinen Fall \n\nverkauft, wenn sie von dem Anfall der Steuerschuld gewußt hätten, haben auf \n\nErsatz der vom Finanzamt veranlagten Einkommensteuer sowie verschiedener \n\nFolgekosten (Aussetzungszinsen: 20.465,50 DM; Gerichtskosten Finanzge-\n\nricht: 2.657 DM) in Höhe von insgesamt 155.642,09 DM geklagt. Das Landge-\n\nricht hat die Klage, soweit damit Schadensersatz wegen der festgesetzten \n\nSteuer verlangt wird, abgewiesen und ihr im übrigen stattgegeben. Auf die Be-\n\nrufung der Kläger und die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht den Beklagten wegen des Steuerschadens und der Gerichtskosten \n\nzur Zahlung von insgesamt 135.176,79 DM nebst Zinsen verurteilt und den An-\n\nspruch auf die Aussetzungszinsen abgewiesen. \n\nMit der Revision begehrt der Beklagte, die Klage in vollem Umfang ab-\n\nzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat überwiegend Erfolg. \n\nI. \n\n1. Zur Schadensposition des steuerpflichtigen Entnahmegewinns hat \n\ndas Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte mit seiner Beratung, die \n\nVeräußerung der drei Grundstücke führe zu keiner steuerlichen Belastung, \n\nseine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt habe. Hierdurch sei dem Klä-\n\nger auch ein Schaden in Höhe von 132.519,59 DM entstanden. Das Landge-\n\nricht habe zu Unrecht auf einen Grundstückswert von lediglich 9 DM/m² abge-\n\nstellt. Bei sachgerechter steuerlicher Aufklärung hätten die Kläger die drei \n\nGrundstücke nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen. Da der Verkehrs-\n\nwert der Grundstücke zum Zeitpunkt der steuerlichen Beratung im Mai/Juli \n\n1991 in einem Sachverständigengutachten per 30. Juni 1991 mit 70 DM/m² \n\nrichtig ermittelt worden sei, hätte das Landgericht von diesem Wert ausgehen \n\nmüssen. Dann wäre der in den drei Grundstücken enthaltene damalige Ver-\n\nkaufswert von 70 DM/m² (= 428.820 DM) ohne die Veräußerung uneinge-\n\nschränkt erhalten geblieben. Aufgrund der fehlerhaften steuerlichen Aufklärung \n\nund der darauf beruhenden Veräußerung sei den Klägern nur ein um die Steu-\n\ner verminderter Barbetrag als Vermögen verblieben, so daß die Kläger statt \n\n428.820 DM nur noch 296.341 DM hätten. Die Differenz - die festgesetzte \n\nSteuerschuld in Höhe von 132.519,59 DM - sei der den Klägern zu ersetzende \n\nSchaden. \n\n2. Bei der Schadensposition Gerichtskosten ist das Berufungsgericht \n\ndem Landgericht gefolgt und hat diese als ersatzfähigen Folgeschaden der \n\nfehlerhaften steuerlichen Beratung angesehen. Die Klage vor dem Finanzge-\n\nricht Rheinland-Pfalz sei unbegründet gewesen, und der Beklagte habe die \n\nKläger damals nicht über die fehlende Erfolgsaussicht der von ihm vertretenen \n\nKlage aufgeklärt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprü-\n\nfung stand. \n\n1. Der Beklagte hat seine vertragliche Pflicht verletzt, indem seine Mitar-\n\nbeiterin den Klägern die unrichtige Auskunft erteilt hat, der Verkauf der drei \n\nGrundstücke sei steuerlich unschädlich. Diese Pflichtverletzung ist ursächlich \n\nfür den Entschluß der Kläger geworden, die Grundstücke am 25. Juli 1991 zu \n\nveräußern. \n\nDies wird in der Revisionsinstanz nicht in Frage gestellt und läßt auch \n\nkeine Rechtsfehler erkennen. \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Verschulden des Be-\n\nklagten bejaht. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht zu-\n\nnächst für sein Verschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni \n\n1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835). Dies kann die Revision nicht mit \n\ndem Hinweis ausräumen, der Beklagte habe in der ersten Jahreshälfte 1991 \n\nnicht vorhersehen können, daß sich die Grundstücke der Kläger ab den Jahren \n\n1991 bis 1994 in Bauerwartungsland verwandeln würden. Dem Beklagten wird \n\nnicht vorgeworfen, er habe die Wertentwicklung der betreffenden Grundstücke \n\nfalsch eingeschätzt. Vielmehr wird ihm angelastet, eine unrichtige Auskunft zur \n\nmöglichen Steuerschädlichkeit des Verkaufs der drei Grundstücke gegeben zu \n\nhaben. \n\n3. Unrichtig ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, den Klägern \n\nsei ein Schaden durch die Versteuerung des (nach Abzug der Buchwerte \n\nverbleibenden) Gewinns mit darauf entfallender Einkommensteuer, Kirchen-\n\nsteuer und einem Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 132.519,59 DM \n\nentstanden. \n\na) Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Ver-\n\ntragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die \n\nSchadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des \n\nrechtlichen Beraters stünde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, \n\nNJW 1995, 449, 451 [st. Rspr.]). Danach muß die tatsächliche Vermögenslage \n\nderjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen \n\nBeraters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der \n\nalle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positio-\n\nnen umfaßt (BGH, Urt. v. 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670, \n\ninsoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt). \n\nb) Es ist demnach zu fragen, ob der jetzige tatsächliche Wert des Ver-\n\nmögens der Kläger geringer ist, als er es ohne den Verkauf der Grundstücke \n\ngewesen wäre. Diese Frage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft beurteilt. \n\nAllerdings hat der Senat einen Schaden in Höhe der angefallenen Ein-\n\nkommensteuer bei einem Mandanten des Steuerberaters bejaht, der infolge \n\nfehlerhafter Beratung den Gewerbebetrieb aufgegeben hatte mit der Folge der \n\nAufdeckung stiller Reserven (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, \n\nWM 2004, 475). Jenes Urteil beruhte jedoch entscheidend darauf, daß der \n\nMandant durch die Aufgabe des Gewerbebetriebs keinen Vorteil erlangt hatte, \n\nder ihm nicht zugeflossen wäre, wenn er von einem entsprechenden Entschluß \n\nabgesehen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, aaO S. 477). Dies ist im \n\nStreitfall anders. \n\nOhne den Fehler des Beklagten hätten die Kläger zwar keine Steuern \n\nbezahlen müssen, aber auch keinen Veräußerungsgewinn erzielt. Beim Ver-\n\nmögensvergleich muß gegenübergestellt werden der Veräußerungsgewinn ab-\n\nzüglich Steuern einerseits und der Verkehrswert der Weinberge ohne Veräuße-\n\nrung andererseits. Der von einer gewerblichen Nutzungserweiterung geprägte \n\nVerkehrswert, von dem das Berufungsgericht ohne Veräußerung ausgegangen \n\nist (70 DM/m² = 428.820 DM), ergibt sich jedoch nicht aufgrund einer rechtlich \n\ngesicherten Bodennutzung. Dafür, daß bei weinbaulicher Nutzung der Wert der \n\nGrundstücke den nunmehr erzielten Kaufpreis abzüglich der Steuerlast über-\n\nstiege, ist nichts ersichtlich. Der realisierte Verkehrswert als Gewerbeerwar-\n\ntungsland ließ sich jedoch nur bei einer Veräußerung erzielen. Da diese \n\nzwangsläufig die Steuerlast auslöste, stellt die festgesetzte Steuerschuld im \n\nGesamtvermögensvergleich keinen Schaden dar. Die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts hat zur Folge, daß die Kläger so gestellt werden, als hätten sie \n\ndurch Entnahme der Weinberg-Grundstücke die stillen Reserven steuerfrei \n\nrealisieren können. Ein solches Ergebnis war, von hier nicht vorgetragenen \n\nAusnahmen abgesehen, nicht erreichbar. \n\n4. Ohne Erfolg bleibt die Revision bezüglich der Schadensposition Ge-\n\nrichtskosten. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landge-\n\nricht den Prozeßkostenschaden der Kläger im Verfahren vor dem Finanzgericht \n\nRheinland-Pfalz als ersatzfähigen Schaden anerkannt. Diese rechtliche Beur-\n\nteilung, zu der die Revision keine Ausführungen gemacht hat, läßt keinen \n\nRechtsfehler erkennen. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil ist demnach teilweise aufzuheben (§ 564 Abs. 1 \n\nZPO a.F.). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO \n\na.F.), kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel\n\nKayser \n\nNeškovi(cid:1)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/ix-zr-416-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/ix-zr-416-00","retrieved":"2026-07-10 16:16:43.246432+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-20/ix-zr-416-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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