{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"IX ZR 112/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 112/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nam 20. Januar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-\n\nteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n20. März 2003 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1. Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Beru-\n\nfungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluß zurück, wenn \n\nes davon überzeugt ist, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revi-\n\nsion nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. \n\nSo verhält es sich hier. \n\na) Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen \n\nDie Zulassungsgründe sind aufgrund der Senatsentscheidungen vom \n\n17. Juli 2003 (IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799), vom 27. Mai 2003 (IX ZR 169/02, \n\nZIP 2003, 1506) und vom 28. September 2004 (IX ZR 155/03, ZIP 2004, 2194) \n\nnicht (mehr) gegeben: \n\naa) Im Urteil vom 17. Juli 2003 hat der Senat seine frühere Rechtspre-\n\nchung zu § 31 KO, wonach bei kongruenten Rechtsgeschäften der Vorsatz nur \n\ndann bejaht werden kann, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen \n\nSchuldner und Gläubiger vorliegt, nicht auf den Anwendungsbereich des § 133 \n\nInsO übertragen. In seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 hat der Senat dar-\n\nüber hinaus festgestellt, daß Leistungen des Schuldners, die dieser mehr als \n\ndrei Monate vor dem Eröffnungsantrag auf eine fällige Forderung zur Vermei-\n\ndung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erbracht hat, \n\nnicht als inkongruent angesehen werden können, so daß auf das Beweisanzei-\n\nchen einer inkongruenten Deckung bei dem Nachweis einer Gläubigerbenach-\n\nteiligungsabsicht des Schuldners nicht zurückgegriffen werden kann (BGH aaO \n\nS. 1509). \n\nbb) Weiterhin hat der Senat in den Entscheidungen vom 17. Juli und \n\n27. Mai 2003 hervorgehoben, daß es (bei kongruenter Deckung) einem Schuld-\n\nner, der Forderungen eines Gläubigers vorwiegend deswegen erfüllt, um die-\n\nsen dadurch von der Stellung eines Insolvenzantrages (BGH aaO S. 1509) \n\nbzw. der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme (BGH aaO \n\nS. 1800, 1801) abzuhalten, nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertrag-\n\nlichen oder gesetzlichen Pflichten ankommt, sondern auf die Bevorzugung die-\n\nses einzelnen Gläubigers. \n\ncc) Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 28. September 2003 ent-\n\nschieden, daß die Anfechtungsverjährung auch durch einen erfolglosen Antrag \n\ndes Insolvenzverwalters auf Zuständigkeitsbestimmung gegenüber den in der \n\nAntragsschrift bezeichneten Anfechtungsgegnern bei nachfolgend fristgerech-\n\nter Klage oder anderweitiger Verfahrenshandlung gehemmt werden kann. \n\nb) Keine Erfolgsaussicht \n\nUnter Berücksichtigung der vorgenannten Senatsentscheidungen bietet \n\ndie Revision keine Aussicht auf Erfolg. \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision (RB 7) war das Berufungsge-\n\nricht nicht gehalten, Feststellungen zu einem unlauteren Verhalten der Beteilig-\n\nten zu treffen. \n\nbb) Auch bei einer kongruenten Deckung kommt einer Zahlung, die auf \n\nAbwendung der Zwangsvollstreckung abzielt, im Rahmen des Benachteili-\n\ngungsvorsatzes eine indizielle Wirkung zu (gegen RB 4 ff). \n\ncc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 8 ff) zum Benachteili-\n\ngungsvorsatz halten den Angriffen der Revision (RB 8 ff) stand. Bei der Fest-\n\nstellung des Vorsatzes hat der Tatrichter sich seine Überzeugung nach § 286 \n\nZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, das \n\nErgebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze erschöpfend zu berück-\n\nsichtigen (BGHZ 124, 76; 131, 189). \n\nHieran gemessen zeigt die Revision keine entscheidungserheblichen \n\nRechtsfehler des Berufungsgerichts auf. \n\nDasselbe gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 10 ff) zur \n\nKenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die \n\nhiergegen erhobenen Rügen der Revision (RB 13 ff). \n\ndd) Der Anfechtungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die entsprechen-\n\nden Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 12 ff) sind nach dem Urteil vom \n\n28. September 2004 im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n2. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 1. März 2005 zu \n\nden vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel\n\nKayser \n\nNeškovi(cid:1)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/ix-zr-112-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/ix-zr-112-03","retrieved":"2026-07-10 16:18:39.067059+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-20/ix-zr-112-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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