{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"IX ZB 154/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 154/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2005 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 20. Januar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden die Beschlüsse des \n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. November \n\n2001 und des Vorsitzenden der 8. Zivilkammer des Landgerichts \n\nAachen vom 24. Januar 2001 aufgehoben. \n\nDer Antrag des Gläubigers, das Urteil des Friedensgerichts des \n\nKantons Eupen vom 6. September 2000 \n\n(AL.NR.: 225/00 \n\n- Rep.Nr.: 587) für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens fallen dem Gläubiger zur Last. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Schuldnerin und ihr Ehemann (fortan Antragsgegner) mieteten von \n\ndem in Aachen wohnenden Gläubiger und Antragsteller eine Wohnung in des-\n\nsen Haus in Eynatten/Belgien. Auf dessen Mietzins- und Räumungsklage ver-\n\nanlaßte das Friedensgericht des Kantons Eupen eine Ladung der Antragsgeg-\n\nner für den 6. September 2000. Die Ladung war an die Wohnanschrift in Eynat-\n\nten gerichtet; sie erfolgte am 24. Juli 2000 in einer in Belgien in Mietsachen \n\nmöglichen vereinfachten Form der Zustellung per Einschreiben gegen Rück-\n\nschein. Auf dem Rückschein füllte der Postbeamte bei beiden Antragsgegnern \n\ndie Formularalternativen zu der Frage, wem der Gerichtsbrief übergeben wur-\n\nde, nicht aus. Die Rubrik für das Empfangsbekenntnis weist eine Unterschrift \n\nmit dem Namen \"S. \", dem Nachnamen der Antragsgegner, aus; nach der \n\njeweils eingekreisten Formularalternative soll es sich um die Unterschrift \"des \n\nBevollmächtigten\" handeln. Der Vorname sowie die Nummer der Vollmacht, die \n\nnach dem Vordruck anzugeben sind, fehlen. \n\nDie Antragsgegner ließen sich auf das Verfahren vor dem Friedensge-\n\nricht des Kantons Eupen nicht ein. Deshalb verurteilte das Friedensgericht sie \n\nam 6. September 2000 im Versäumniswege \"solidarisch und unteilbar\" zur Zah-\n\nlung von Mietrückständen, einer Wiedervermietungs- und Nutzungsentschädi-\n\ngung sowie der Kosten des Verfahrens. Dieses Urteil wurde der Schuldnerin \n\npersönlich an ihrem neuen Wohnort in Deutschland zugestellt. Die Schuldnerin \n\nlegte gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel ein. \n\nAuf Antrag des Gläubigers ordnete der Vorsitzende einer Zivilkammer \n\ndes für den Wohnsitz der Schuldnerin örtlich zuständigen Landgerichts an, das \n\nUrteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Schuldnerin rügt, das ver-\n\nfahrenseinleitende Schriftstück sei ihr nicht zugestellt worden, weil sie nach der \n\nTrennung von ihrem Ehemann bereits im Februar 2000 nach Aachen verzogen \n\nsei. Das Oberlandesgericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer \n\nRechtsbeschwerde beantragt sie in erster Linie, unter Aufhebung der Be-\n\nschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts den Antrag des Gläu-\n\nbigers, den Schuldtitel für vollstreckbar zu erklären, zurückzuweisen. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Es ist zulässig. Die am 20. Dezember 2001 eingelegte Rechtsbe-\n\nschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-\n\nführungsgesetzes (AVAG) vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 26 Nr. 10 EGZPO) statthaft. \n\nDenn das Beschwerdegericht ist von Entscheidungen des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften abgewichen; hierauf beruht der angefochtene \n\nBeschluß. Das Oberlandesgericht hat entgegen den Entscheidungen des Eu-\n\nropäischen Gerichtshofs vom 12. November 1992 (EuZW 1993, 39 f) und vom \n\n10. Oktober 1996 (NJW 1997, 1061 f) sowie des Bundesgerichtshofs vom \n\n18. Februar 1993 (IX ZB 87/90, NJW 1993, 2688, 2689) und vom 24. Februar \n\n1999 (IX ZB 2/98, ZIP 1999, 483, 486, insoweit in BGHZ 140, 395 nicht abge-\n\ndruckt) die Auffassung vertreten, ein Zustellungsmangel stelle kein Anerken-\n\nnungshindernis im Sinne der Art. 34 Abs. 2, Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ dar, wenn der \n\nSchuldner von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung im Erststaat Rechts-\n\nmittel einzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe. Die Rechtsbeschwerde ist \n\nin der gesetzlichen Form eingelegt (§ 15 Abs. 2, 3, § 16 Abs. 1 AVAG) sowie \n\nform- und fristgerecht begründet (§ 16 Abs. 2 AVAG a.F., § 554 ZPO a.F.) wor-\n\nden. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet (§ 17 Abs. 1, 2 AVAG a.F.). \n\nAuf das Verfahren findet noch das Übereinkommen der Europäischen \n\nGemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-\n\nlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 \n\n(EuGVÜ) Anwendung, weil die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über \n\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\n\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG \n\n2001 Nr. L 12, S. 1; im folgenden EuGVVO) erst am 1. März 2002 in Kraft ge-\n\ntreten ist (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO). Da die angefochtene Entschei-\n\ndung vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist, greift die Übergangsvorschrift \n\nin Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO nicht ein. \n\nNach Art. 34 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ wird eine \n\nEntscheidung nicht anerkannt und damit auch nicht mit der Vollstreckungsklau-\n\nsel versehen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelas-\n\nsen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges \n\nSchriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden \n\nist, daß er sich verteidigen konnte. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ gilt auch für Inlandszu-\n\nstellungen (OLG Zweibrücken OLGR 1997, 32, 33; Kropholler, Europäisches \n\nZivilprozeßrecht 6. Aufl. Art. 27 Rn. 19). \n\na) Das Oberlandesgericht meint, das verfahrenseinleitende Schriftstück \n\nsei der Schuldnerin zwar nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Zustel-\n\nlungsmangel sei aber geheilt worden, weil der Schuldnerin das Urteil des Frie-\n\ndensgerichts des Kantons Eupen verfahrensfehlerfrei zugestellt worden sei und \n\nsie es unterlassen habe, eines der hiergegen nach belgischem Recht statthaf-\n\nten Rechtsmittel einzulegen. \n\nb) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\naa) Allerdings hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen, \n\nder Gläubiger habe entgegen Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ nicht nachgewiesen, daß \n\nder Schuldnerin das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zuge-\n\nstellt worden sei. Nach den von ihm vorgelegten Urkunden bleibt es ungewiß, \n\nwer tatsächlich den für die Schuldnerin bestimmten Gerichtsbrief entgegenge-\n\nnommen hat und ob diese Person eine entsprechende Vertretungsmacht hatte. \n\nDie Annahme des Oberlandesgerichts, der Zustellungsmangel sei geheilt, wi-\n\nderspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs. Auf Vorlagebeschluß \n\ndes Senats hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12. November 1992 \n\n(Rs C-123/91; EuZW 1993, 39) erkannt: \n\nArt. 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 \nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher \nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß \ner der Anerkennung eines in einem Vertragsstaat ergangenen Versäum-\nnisurteils in einem anderen Vertragsstaat entgegensteht, wenn das ver-\nfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfah-\nren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, \nselbst wenn er später von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhal-\nten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats \nzulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat. \n\nDiese Rechtsauffassung hat der Gerichtshof in der Entscheidung vom \n\n10. Oktober 1996 bekräftigt, und der Bundesgerichtshof ist ihr gefolgt (vgl. die \n\nZitate unter II. 1.). Auf die Einspruchs- und Berufungsmöglichkeit nach dem \n\nbelgischen Zivilprozeßrecht kommt es danach nicht entscheidend an. \n\nbb) An dieser Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ hat sich durch den \n\nErlaß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zu-\n\nständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in \n\nZivil- und Handelssachen nichts geändert. Denn eine Vorwirkung von Art. 34 \n\nNr. 2 EuGVVO kommt, wie der Senat mit Beschluß vom 22. Juli 2004 (IX ZB \n\n2/03, NJW 2004, 3189) entschieden hat, zweifelsfrei nicht in Betracht. \n\n3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Der Senat hat \n\nin der Sache selbst zu entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist \n\n(§ 17 Abs. 3 AVAG a.F. i.V.m. § 575 ZPO a.F.; vgl. Thomas/Putzo, ZPO \n\n23. Aufl. § 575 Rn. 1). Der Antrag des Gläubigers, das Urteil des Friedensge-\n\nrichts des Kantons Eupen vom 6. September 2000 für vollstreckbar zu erklären, \n\nwar unter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/ix-zb-154-01","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/ix-zb-154-01","retrieved":"2026-07-10 16:19:44.775715+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-20/ix-zb-154-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2005-01-20","dockets":["IX ZB 154/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.01.2005 – IX ZB 154/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/ix-zb-154-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden die Beschlüsse des\n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. November\n\n2001 und des Vorsitzenden der 8. Zivilkammer des Landgerichts\n\nAachen vom 24. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDer Antrag des Gläubigers, das Urteil des Friedensgerichts des\n\nKantons Eupen vom 6. September 2000\n\n(AL.NR.: 225/00\n\n- Rep.Nr.: 587) für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen dem Gläubiger zur Last.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AVAG 2001/16","law":"AVAG 2001","abbreviation":"AVAG 2001","ref":"16","label":"§ 16 AVAG 2001","mentions":1},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:19:44.775715+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}