{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"III ZR 207/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 207/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Baden-Baden vom 12. März 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin, die G. \n\n GmbH (im folgenden einheitlich: die Klägerin), vermittelte dem \n\nBeklagten am 13. Juni 2000 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebens-\n\nversicherung bei der in Luxemburg ansässigen A. S.A. mit einer \n\nBeitragssumme von 159.986,28 DM und einer Vertragslaufzeit von 39 Jahren. \n\nDabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die Versiche-\n\nrungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthält. \n\nStatt dessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte \"Vermittlungsge-\n\nbührenvereinbarung\", in der er sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an \n\ndie Klägerin in Höhe von 12.469,32 DM für die ersten drei Versicherungsjahre, \n\nzahlbar in Monatsraten zu je 346,37 DM, und ab dem vierten Versicherungsjahr \n\nwährend der Laufzeit des Versicherungsvertrags in Höhe von 1 % des dann \n\nfälligen Versicherungsbeitrags verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den \n\nVersicherer zu leistende Prämie für die ersten drei Jahre von 495,05 DM auf \n\n153,63 DM gesenkt. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem: \n\n1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach-\nfolgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit-\nteln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche-\nrungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler er-\nhält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt-\nlung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung. \n\n2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die \nVermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. \nEine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra-\nges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht \nGegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler \nnicht geschuldet. \n\n… \n\n4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden \nauf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den er-\nsten drei Versicherungsjahren … entsteht mit der Annahme \ndes jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versiche-\nrungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Be-\nstimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem je-\nweiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen \nRücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder \nseinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprü-\nche des Handelsmaklers … bleiben jedoch von einer Ände-\nrung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche-\nrungsvertrages aus anderen Gründen unberührt. \n\n5. Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung \nder jeweiligen Vermittlungsgebühr während der ersten drei Ver-\nsicherungsjahre … tritt der Kunde seine gegenwärtigen und \nzukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem \njeweils vermittelten (Haupt-)Versicherungsvertrag … an den \nHandelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt. \n\nVersicherungsbeginn war der 1. August 2000. Der Beklagte zahlte über \n\neinen Treuhänder insgesamt 16 Monatsraten sowohl der Versicherungsprämie \n\nals auch der Maklercourtage. Danach kündigte er den Versicherungsvertrag \n\nund stellte seine Zahlungen ein. Er hat die Vereinbarung mit der Klägerin we-\n\ngen arglistiger Täuschung angefochten und hierzu behauptet, ihm sei vorge-\n\nspiegelt worden, auch die Provisionszahlungen kämen unmittelbar seiner Le-\n\nbensversicherung zugute. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin nach Fälligstellung \n\ndes Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision; der Beklagte verlangt \n\nwiderklagend Rückzahlung seiner bereits geleisteten Raten. Das Amtsgericht \n\nhat der Klage mit Ausnahme einer Nebenforderung stattgegeben und die Wi-\n\nderklage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurück-\n\ngewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der \n\nBeklagte seine Anträge aus Klage und Widerklage weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe der eingeklag-\n\nte Provisionsanspruch aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung in Verbin-\n\ndung mit § 652 BGB, §§ 93 ff. HGB zu. Dieser Vertrag sei weder wegen Ver-\n\nstoßes gegen § 134 BGB oder § 138 BGB nichtig noch durch Anfechtung \n\nrückwirkend vernichtet worden. \n\nDie Vermittlungsgebührenvereinbarung verstoße nicht gegen § 165 \n\nAbs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG. Die Rechte aus diesen Bestimmungen \n\nständen dem Beklagten weiterhin gegenüber dem Versicherer zu. Im Verhältnis \n\nzu dem Vermittler dagegen könne sich der Beklagte auf die Vorschriften des \n\nVersicherungsvertragsgesetzes nicht berufen. Der Anspruch auf Maklerlohn \n\nbleibe auch bei einem nachträglichen Wegfall des vermittelten Hauptvertrags \n\noder der darin begründeten Leistungspflicht durch eine Kündigung - wie hier - \n\nerhalten. Dies schränke die Rechte des Versicherungsnehmers nicht direkt ein, \n\nberühre vielmehr allein im tatsächlichen Bereich dessen Bereitschaft zur Kün-\n\ndigung des Versicherungsvertrags. Der getrennt und unabhängig vom Haupt-\n\nvertrag bestehende Provisionsanspruch stelle im übrigen das Gegenstück zu \n\nden günstigeren Versicherungskonditionen dar. \n\nFür eine Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB maßgeblich \n\nsei ein Vergleich von Leistung und Gegenleistung. Im Streitfall belaufe sich die \n\nProvision im Verhältnis zu der gesamten Versicherungsprämie in Höhe von \n\n159.986,28 DM auf eine Quote von 7,8 %. Nach dem vorgelegten Geschäftsbe-\n\nricht des Bundesamts für das Versicherungswesen für 1998 sei eine solche \n\nProvision indessen eher niedriger als allgemein üblich. \n\nDer Beklagte habe die Gebührenvereinbarung auch nicht wirksam ange-\n\nfochten. Aus seinem Vorbringen sei schon eine Täuschungshandlung nicht er-\n\nsichtlich. Der von ihm angebotene Zeugenbeweis habe daher nicht erhoben \n\nwerden müssen. Zu Recht habe das Amtsgericht außerdem die Voraussetzun-\n\ngen für eine Parteivernehmung des Beklagten gemäß § 448 ZPO verneint. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nDas Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen \n\nnach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungs-\n\nvertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-\n\ntrag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmern unterliegt, \n\nda der Beklagte als Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß seinen gewöhn-\n\nlichen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 \n\nBuchst. a und Art. 8 EGVVG). \n\n2. \n\nAmtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des Parteivorbrin-\n\ngens davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des Versiche-\n\nrungsvertrags mit dem Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungs-\n\nvertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versiche-\n\nrungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision greift dies nicht \n\nan. Diese Feststellungen sind daher auch für den Senat maßgebend. Rechts-\n\ngrundlage der Provisionsansprüche ist somit § 652 BGB. \n\n3. \n\nDie Frage, inwieweit ein Versicherungsmakler bei der Vermittlung einer \n\nLebensversicherung mit Nettopolice unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer \n\neine Provisionsabrede wirksam treffen kann, ist in Rechtsprechung und Fachli-\n\nteratur umstritten. \n\na) Nach der herkömmlichen Übung schließt der Versicherungsmakler \n\nzwar - ausdrücklich oder konkludent - einen Maklervertrag stets mit dem Versi-\n\ncherungsnehmer (so etwa Prölss/Martin/Kollhosser, VVG 27. Aufl, nach § 48 \n\nVVG Rn. 3; abweichend Reiner in Ebenroth/Boujong/Jost, HGB, § 98 Rn. 30). \n\nEr erhält aber gleichwohl seine Provision nicht von diesem, sondern von dem \n\nVersicherer (vgl. BGHZ 94, 356, 359), dessen Prämie freilich mit einem an-\n\nfangs jedenfalls beträchtlichen Anteil (näher Schwintowski in Honsell [Hrsg], \n\nBerliner Kommentar zum VVG [BK], Vorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.) die an den \n\nMakler zu entrichtende Courtage enthält (sogenannte Bruttopolice). Für diese \n\nZahlung gilt nach wohl allgemeiner Meinung der sogenannte \"Schicksalstei-\n\nlungsgrundsatz\": Die Courtage teilt das Schicksal der Versicherungsprämie im \n\nGuten wie im Schlechten (OLG Hamm NJW-RR 1994, 1306; OLG Saarbrücken \n\nOLG-Report 1997, 334, 335; Bruck/Möller, VVG, Bd. I, 8. Aufl., vor §§ 43-48 \n\nAnm. 82; BK/Gruber, Anhang zu § 48 Rn. 18; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, \n\nnach § 48 VVG Rn. 35; jeweils m.w.N.). Kündigt daher der Versicherungsneh-\n\nmer den Versicherungsvertrag vor dessen Ablauf, so entfällt mit der weiteren \n\nPrämienzahlung auch der in den künftigen Prämien enthaltene Anteil der Mak-\n\nlerprovision. \n\nb) Bei der im Streitfall demgegenüber nicht nur rechtlich, sondern auch \n\ntatsächlich vorgenommenen Trennung zwischen Maklervertrag und Versiche-\n\nrungsvertrag auch hinsichtlich der Provisionspflicht liegt es insofern anders: \n\nJedenfalls nach dem Inhalt der Abrede zwischen dem Makler und seinem Kun-\n\nden soll der Anspruch auf den Maklerlohn in diesem Fall unabhängig von dem \n\nspäteren Schicksal des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrags sein, \n\neine vorzeitige Kündigung der Versicherung also die Verpflichtung zur Fortzah-\n\nlung der Courtageraten nicht berühren. Von einem Teil der Rechtsprechung \n\nund Literatur wird die damit zumindest bei kurzer Laufzeit des Versicherungs-\n\nvertrags verbundene Schlechterstellung des Versicherungsnehmers mit unter-\n\nschiedlichen rechtlichen Ansätzen (Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. §§ 165, \n\n174, 178 VVG; Unwirksamkeit gemäß § 9 AGB oder § 307 BGB n.F.) für unzu-\n\nlässig gehalten: so LG Karlsruhe - 5. Zivilkammer - NJW-RR 2003, 1470; Urteil \n\nvom 19. April 2004 - 5 S 246/03 (dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - III ZR \n\n251/04, für BGHZ bestimmt); LG Nürnberg-Fürth VerBAV 1999, 322 = VersR \n\n2000, 1235 (LS); AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502 und 2003, 504 (jeweils \n\naufgehoben durch Urteile des Landgerichts Berlin; Anm. der Redaktion in \n\nVersR 2003, 1571 und 1574); zustimmend Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach \n\n§ 48 VVG Rn. 42a. Demgegenüber bejaht die inzwischen wohl überwiegende \n\nMeinung auch unter solchen Umständen die Wirksamkeit einer besonderen \n\nProvisionsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer: OLG Frankfurt a.M. \n\nVersR 2003, 1571; OLG Karlsruhe VersR 2004, 999; OLG Nürnberg VersR \n\n2003, 1574; LG Karlsruhe - 9. Zivilkammer -, Urteil vom 14. Mai 2004 - 9 S \n\n261/03 (Revisionsverfahren III ZR 322/04); LG Paderborn NJW-RR 2004, 329; \n\nLoritz, VersR 2004, 405, 408 ff. m.w.N. \n\nDer Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsauffassung an. Die \n\ngegen die Gültigkeit einer solchen Provisionsabrede von der Gegenansicht \n\nvorgebrachten Einwendungen, die sich zum Teil auch die Revision zu eigen \n\nmacht, greifen nicht durch. \n\n4. \n\nNichtigkeit einer Vereinbarung über die Provisionspflicht des Versiche-\n\nrungsnehmers nach § 134 BGB, weil sie die dem Versicherungsnehmer gemäß \n\n§ 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG zwingend eingeräumte Kündigungs-\n\nfreiheit erschwere - so die Revision im Anschluß an die oben angeführten Ent-\n\nscheidungen der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe -, kommt schon \n\nvon der Rechtsfolge her nicht in Betracht; über die Frage, inwieweit das Kündi-\n\ngungsrecht des Versicherungsnehmers durch die in Ziff. 5 der Vertragsbedin-\n\ngungen vereinbarte Abtretung auf den Zessionar übergeht und ob der Versi-\n\ncherungsnehmer dessen ungeachtet nach § 165 VVG weiterhin zur Kündigung \n\nberechtigt ist, muß daher nicht entschieden werden. Nach diesen Bestimmun-\n\ngen kann der Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungen mit laufender \n\nPrämienzahlung das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der lau-\n\nfenden Versicherungsperiode kündigen (§ 165 Abs. 1 VVG) oder - unter be-\n\nstimmten weiteren Voraussetzungen - die Umwandlung der Versicherung in \n\neine prämienfreie Versicherung verlangen (§ 174 Abs. 1 VVG). Auf eine Ver-\n\neinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nachteil des Versiche-\n\nrungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer gemäß § 178 \n\nAbs. 1 und 2 VVG nicht berufen. Diese Normen verbieten indes nicht das \n\nRechtsgeschäft als solches, sondern lediglich einzelne Klauseln, sie tasten vor \n\nallem den Bestand des Versicherungsverhältnisses für die Zeit vor der Kündi-\n\ngung nicht an. Demgegenüber würde eine Nichtigkeit der Provisionsabrede \n\ngemäß § 134 BGB dem Versicherungsmakler von Anfang an jeglichen Provisi-\n\nonsanspruch nehmen und damit weit über den vom Gesetz bezweckten Schutz \n\ndes Versicherungsnehmers hinausgehen. Weder der Wortlaut noch Sinn und \n\nZweck der gesetzlichen Regelung, die dem Versicherungsnehmer lediglich ei-\n\nne Vertragsbeendigung oder Vertragsänderung für die Zukunft ermöglichen \n\nsoll, geben dafür eine Rechtfertigung. \n\n5. \n\nFür ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt (§ 138 Abs. 1 BGB) bieten die \n\ntatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt. Die Revisi-\n\non macht dies auch nicht geltend. Von dem ihm eingeräumten zweiwöchigen \n\nWiderrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKG und § 361a BGB hat der Beklagte \n\nkeinen Gebrauch gemacht. \n\n6. \n\nDie formularmäßige Klausel über eine Fortdauer der Provisionszah-\n\nlungspflicht unabhängig von dem späteren Schicksal des Versicherungsver-\n\ntrags in Ziffer 4 der Vertragsbedingungen ist dem äußeren Erscheinungsbild \n\ndes Vertrags nach nicht überraschend (§ 3 AGBG; jetzt § 305c Abs. 1 BGB). \n\nSie ist entgegen der Auffassung einzelner Instanzgerichte (LG Nürnberg-Fürth \n\nVerBAV 1999, 322, 324; AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502, 503 und 2003, \n\n504 f.) auch weder ganz noch zum Teil nach § 9 des im Streitfall gemäß \n\nArt. 229 § 5 EGBGB noch anwendbaren AGB-Gesetzes (jetzt § 307 BGB) un-\n\nwirksam. Eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unange-\n\nmessene Benachteiligung des Maklerkunden (§ 9 Abs. 1 AGBG) liegt nicht vor, \n\ninsbesondere weicht die Abrede nicht von wesentlichen Grundgedanken der \n\ngesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). \n\na) Maklerlohnansprüche für die Vermittlung von Verträgen entstehen \n\ngemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dann, wenn der Hauptvertrag wirksam \n\nzustande kommt. Der weitere Bestand des nachgewiesenen oder vermittelten \n\nVertrags bleibt auf die Provisionsforderung grundsätzlich ohne Einfluß. Die \n\nZahlungspflicht des Maklerkunden entfällt deswegen im allgemeinen nicht, \n\nwenn der vermittelte Vertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einver-\n\nständliche Aufhebung oder ähnliche Rechtsgeschäfte beseitigt wird, ohne daß \n\ndabei eine schon im Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit mitge-\n\nwirkt hätte (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW \n\n2001, 966, 967). \n\nDavon weicht die hier in Rede stehende Vertragsklausel nicht ab. Es \n\nhandelt sich für die ersten drei Jahre um eine reine Abschlußprovision, die kein \n\nBetreuungsentgelt enthält. Die Bestimmung knüpft an einen wirksamen Ab-\n\nschluß des Versicherungsvertrags an und erklärt spätere Änderungen oder \n\neine vorzeitige Beendigung dieses Vertrags für provisionsunschädlich. Zu der-\n\nartigen nachträglichen Rechtsgeschäften, die den Vergütungsanspruch des \n\nMaklers nicht berühren, gehört auch eine Kündigung des Versicherungsver-\n\ntrags nach § 165 VVG oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung \n\ngemäß § 174 VVG. \n\nb) Die bei Lebensversicherungen den Versicherungsnehmer begünsti-\n\ngenden, bereits erörterten gesetzlichen Vorschriften der §§ 165, 174 und 178 \n\nVVG können neben § 652 BGB nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen \n\nwerden. Sie richten sich ausschließlich an das Versicherungsunternehmen und \n\nsetzen inhaltlich auch ein Dauerschuldverhältnis voraus, dessen Vorausset-\n\nzungen (eigene Leistungsfähigkeit, persönliche Beziehungen zu anderen) sich \n\nwährend der regelmäßig langjährigen Laufzeit eines Lebensversicherungsver-\n\ntrags grundlegend ändern können, so daß mit Rücksicht hierauf das Versiche-\n\nrungsverhältnis vorzeitig kündbar sein soll (Motive zum VVG, Nachdruck 1963, \n\nS. 224; BK/Schwintowski, § 165 Rn. 1). Derartige Umstände bestehen bei ei-\n\nnem auf einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Maklervertrag entweder \n\nnicht oder sie haben jedenfalls nicht ein solches Gewicht, daß wie im Versiche-\n\nrungsverhältnis ein den §§ 165 und 174 VVG entsprechender Eingriff in die \n\nVertragsfreiheit geboten wäre. Das gilt selbst dann, wenn dem Maklerkunden \n\n- wie hier - die Möglichkeit eingeräumt wird, die Provision über insgesamt drei \n\nJahre in monatlichen Raten zu tilgen. Richtig ist, daß mit dem Abschluß einer \n\nNettopolice und der damit einhergehenden unmittelbaren Provisionspflicht des \n\nVersicherungsnehmers eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung tat-\n\nsächlich erschwert werden kann, weil sie an der Verpflichtung zur Weiterzah-\n\nlung der Maklerprovision nichts ändert. Ob diese Folge aus Gründen des Ver-\n\nbraucherschutzes rechtspolitisch bedenklich ist oder ob eine solche Vertrags-\n\ngestaltung umgekehrt wegen der ihr innewohnenden Transparenz zu begrüßen \n\nist (vgl. Loritz, VersR 2004, 405 f., 409, 410), hat der Senat nicht zu entschei-\n\nden. Derartigen Erschwernissen zu begegnen, ist jedenfalls nicht Aufgabe der \n\nVorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Sie können bei einem Direkt-\n\nanspruch des Maklers gegen den Versicherungsnehmer auch sonst nicht als \n\ntreuwidrige Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Selbst bei einer \n\nBruttopolice ist im übrigen eine Kündigung des Versicherungsvertrags während \n\nder ersten zwei bis drei Jahre für den Versicherungsnehmer regelmäßig mit \n\nerheblichen Verlusten verbunden. Sofern dies im Versicherungsvertrag hinrei-\n\nchend transparent vereinbart ist, dürfen die einmaligen Abschlußkosten zu ei-\n\nnem wesentlichen Anteil mit den ersten Versicherungsprämien verrechnet wer-\n\nden mit der Folge, daß der Rückkaufswert des Vertrags so lange gegen Null \n\ngeht (vgl. BGHZ 147, 354, 363 ff.; Bruck/Möller/Winter, aaO, Bd. V/2 Anm. G \n\n399; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, vor § 159 VVG Rn. 53; BK/Schwintowski, \n\nVorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.). \n\nc) Es fehlt endlich auch an einer rechtlichen Grundlage dafür, den für die \n\nBruttoversicherungspolice entwickelten Grundsatz, daß die Courtage des Ver-\n\nsicherungsmaklers das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, mit dem Land-\n\ngericht Nürnberg-Fürth (aaO) auf die unmittelbar vom Versicherungsnehmer zu \n\nzahlende Maklerprovision beim Abschluß einer Nettopolice zu übertragen. Be-\n\nreits der rechtliche Ausgangspunkt dieses \"Schicksalsteilungsgrundsatzes\" in \n\n§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB und § 92 Abs. 4 HGB (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, \n\naaO, nach § 48 VVG Rn. 35) - d.h. aus dem Handelsvertreterrecht entnomme-\n\nnen Vorschriften - macht deutlich, daß es bei jener Regelung lediglich um eine \n\nRisikoverteilung zwischen dem Unternehmer und dem von ihm aus den Gewin-\n\nnen des vermittelten Geschäfts entlohnten Vermittler bei Störungen in der Aus-\n\nführung des Vertrags geht. Für einen Risikoausgleich solcher Art ist im Ver-\n\nhältnis zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Kunden schon im \n\nAnsatz kein Raum. Ebensowenig bilden der Maklervertrag und der von der \n\nKlägerin vermittelte Lebensversicherungsvertrag hier allein wegen der in \n\nZiffer 5 der Gebührenvereinbarung enthaltenen Sicherungsabtretung der \n\nAnsprüche des Beklagten auf die Versicherungsleistungen oder wegen der \n\nAnpassung der Prämienhöhe für die Versicherung an die gleichzeitig zu \n\nzahlenden Raten aus der Maklercourtage ein einheitliches Geschäft derart, \n\ndaß auch die Verpflichtung zur ratenweisen Zahlung der Maklerprovision \n\ninhaltlich vom Fortbestand des Hauptvertrags abhängig wäre. Es verbleibt \n\nnach alledem bei der eingangs dargestellten grundsätzlichen Regel des § 652 \n\nAbs. 1 BGB, daß das spätere Schicksal des nachgewiesenen oder vermittelten \n\nwirksamen Hauptvertrags den Maklerlohnanspruch unberührt läßt. \n\n7. \n\nEine Anfechtung der Zahlungsvereinbarung wegen arglistiger Täu-\n\nschung (§ 123 BGB) hat der Beklagte nach den tatsächlichen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts nicht wirksam erklärt. Die hiergegen gerichteten Verfah-\n\nrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend er-\n\nachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). \n\n8. \n\nDie Höhe der Klageforderung stellt der Beklagte nicht in Frage. Auf der \n\nGrundlage der vorstehenden Ausführungen kann er Rückzahlung der von ihm \n\nan die Klägerin bereits geleisteten Raten aus § 812 BGB gleichfalls nicht ver-\n\nlangen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/iii-zr-207-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/iii-zr-207-04","retrieved":"2026-07-10 16:18:48.377791+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-20/iii-zr-207-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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