{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"I ZR 96/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Direkt ab Werk Die Werbung eines Einzelhändlers mit den Angaben \"Direkt ab Werk! Kein Zwi- schenhandel! Garantierter Tief-Preis\" ist irreführend, wenn sie bei den ange- sprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, die so beworbene Ware wer- de zu den Abgabepreisen des Herstellers vertrieben, der Werbende in die von ihm verlangten Preise jedoch seine Gewinnspanne eingerechnet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 96/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nUWG §§ 3, 5 Abs. 1 \n\nDirekt ab Werk \n\nDie Werbung eines Einzelhändlers mit den Angaben \"Direkt ab Werk! Kein Zwi-\nschenhandel! Garantierter Tief-Preis\" ist irreführend, wenn sie bei den ange-\nsprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, die so beworbene Ware wer-\nde zu den Abgabepreisen des Herstellers vertrieben, der Werbende in die von \nihm verlangten Preise jedoch seine Gewinnspanne eingerechnet hat. \n\nBGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - I ZR 96/02 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe vom 13. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Fahrradeinzelhändler. Die Beklagte bewarb im Jahr \n\n2000 in einem achtseitigen Werbefaltblatt die Fahrradmodelle \"K. \" und \n\n\"C. \" mit der Angabe: \n\nDie Beklagte erwirbt die so beworbenen Fahrräder vom Hersteller und \n\nveräußert sie in eigenem Namen zu Preisen, in denen ihre Handelsspanne ent-\n\nhalten ist, an Endverbraucher. \n\nDer Kläger hat vorgetragen, die Beklagte erwecke den unzutreffenden \n\nEindruck, sie stelle die Fahrräder selbst her und biete einen Werksverkauf an. \n\nDie Angabe \"garantierter Tief-Preis\" verstärke den sich daran anschließenden \n\nEindruck eines Preisvorteils durch Wegfall jeden Zwischenhandels. \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung im einzelnen bezeichneter Ord-\n\nnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke \n\ndes Wettbewerbs die Behauptung aufzustellen, der Verkauf von \n\nFahrrädern, insbesondere unter der Bezeichnung \"K. \" und \n\n\"C. \", finde zu \"garantierten Tiefpreisen, kein Zwischenhandel, \n\ndirekt ab Werk\" statt, insbesondere wenn dies wie mit der nachste-\n\nhenden Abbildung erfolge: \n\nFerner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und \n\ndie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Wer-\n\nbung entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Verkehr verstehe sie \n\ndahin, daß zwischen dem Hersteller und der Beklagten kein Zwischenhändler \n\neingeschaltet sei. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich diese mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger be-\n\nantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbung \n\nder Beklagten verstoße gegen § 3 UWG (a.F.). Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: \n\nEin am Erwerb eines Fahrrads interessierter Verbraucher werde dem \n\nbeanstandeten Text entnehmen, daß der Letztverbraucher die so beworbenen \n\nFahrräder ohne jeden Zwischenhandel vom Hersteller unmittelbar erwerben \n\nkönne. Er werde dabei nicht vermuten, daß sich die Verkaufsstelle in unmittel-\n\nbarem örtlichen Zusammenhang mit dem Herstellungsbetrieb befinde, sondern \n\ner werde nur annehmen, daß der Kaufvertrag unmittelbar zwischen ihm und \n\ndem Hersteller geschlossen werde. Dieses aus den Angaben \"Direkt ab Werk!\" \n\nund \"kein Zwischenhandel!\" folgende Verständnis werde der Verbraucher dann \n\nbei näherem Nachdenken über den Sinn der Angaben durch die Worte \"garan-\n\ntierter Tief-Preis\" weiter vertiefen können, weil der Tief-Preis ihm als unmittelba-\n\nre Folge des direkten Verkaufs ab Werk unter Ausschaltung des Zwischenhan-\n\ndels erscheine. Der durchschnittlich verständige Verbraucher werde annehmen, \n\ndaß der Werbende ihm nur deshalb einen außergewöhnlich günstigen Preis \n\nbieten könne, weil bei der Preisbildung nur die Gewinnspanne des Herstellers, \n\nnicht aber auch die Handelsspanne eines Zwischenhändlers berücksichtigt wor-\n\nden sei. \n\nDer weitere Inhalt des Werbeprospekts sei nicht geeignet, den durch die \n\nbeanstandeten Angaben hervorgerufenen falschen Eindruck zu korrigieren. \n\nLetztlich würden auch diejenigen Verbraucher irregeführt, welchen die Beklagte \n\nbereits als Einzelhändlerin bekannt sei. Denn auch ein überwiegender Teil die-\n\nses Personenkreises werde aufgrund der beanstandeten Werbung annehmen, \n\ndaß jedenfalls hinsichtlich der mit dem beanstandeten Slogan herausgehoben \n\nbeworbenen Fahrradmodelle besondere Vertragsbeziehungen zwischen der \n\nBeklagten und dem Hersteller bestünden, die es erlaubten, den Abgabepreis \n\ndes Herstellers an den Letztverbraucher weiterzugeben. Dieser durch die ange-\n\ngriffene Werbung beim Publikum erweckte Eindruck stimme mit der Wirklichkeit \n\nnicht überein. Die so beworbenen Fahrradmodelle könnten bei der Beklagten \n\nnicht vom Hersteller und nicht zu dessen Abgabepreisen erworben werden. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom \n\n3. Juli 2004 anzuwenden. Der im Streitfall auf eine Wiederholungsgefahr ge-\n\nstützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete \n\nVerhalten auch zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war. Auf diesen Zeit-\n\npunkt kommt es auch für den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerich-\n\nteten und den diesen vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung an. \n\n2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung \n\nder Beklagten mit den Angaben \"Direkt ab Werk! kein Zwischenhandel! garan-\n\ntierter Tief-Preis\" sei irreführend und deshalb unlauter, hält sowohl nach altem \n\n(§ 3 UWG a.F.) als auch nach neuem Unlauterkeitsrecht (§§ 3, 5 Abs. 1 UWG) \n\nim Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Eine Werbung ist irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 UWG (§ 3 UWG a.F.), \n\nwenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen, an die sie sich richtet, \n\nerweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr.; vgl. \n\nBGH, Urt. v. 27.4.1995 - I ZR 116/93, GRUR 1995, 612, 614 = WRP 1995, 701 \n\n- Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, \n\n911, 913 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung, m.w.N.; vgl. ferner Piper in: \n\nKöhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 UWG Rdn. 106; Baumbach/Hefermehl/ \n\nBornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.65; Harte/Henning/ \n\nDreyer, UWG, § 5 Rdn. 151). Für die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend \n\nist, \n\nist \n\nihr Gesamteindruck maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 \n\n- I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 = WRP 2003, 1224 - Sparvorwahl); es sind \n\nalle ihre Bestandteile zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 UWG). \n\nb) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe über \n\ndie Bezugsart (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl/Bornkamm aaO § 5 UWG \n\nRdn. 6.13 ff.) der beworbenen Fahrradmodelle die irreführende Angabe ge-\n\nmacht, der Endverbraucher könne die Fahrräder unmittelbar vom Hersteller \n\nerwerben, erhebt die Revision die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht hin-\n\nreichend den Gesamteindruck berücksichtigt, den der Inhalt des Werbepro-\n\nspekts der Beklagten hervorrufe. Ob die Angriffe der Revision durchgreifen, \n\nkann dahinstehen, weil das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 3 UWG \n\na.F. jedenfalls zu Recht darin gesehen hat, daß die Beklagte irreführende An-\n\ngaben über die Preisbemessung der von ihr beworbenen Fahrradmodelle ge-\n\nmacht hat. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher werde irregeführt, weil \n\ner aufgrund der beanstandeten Werbeaussagen annehme, bei der Preisbildung \n\nsei nur die Gewinnspanne des Herstellers, nicht aber auch die Handelsspanne \n\neines Zwischenhändlers berücksichtigt worden. Dieser durch die angegriffene \n\nWerbung beim angesprochenen Publikum erweckte Eindruck stimme mit der \n\nWirklichkeit nicht überein, weil die beworbenen Fahrradmodelle nicht zu den \n\nAbgabepreisen des Herstellers erworben werden könnten. \n\nc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den irrefüh-\n\nrenden Eindruck erweckt, sie gebe die beworbenen Fahrräder \"K. \" und \n\n\"C. \" zu den Preisen des Herstellers ab, unterliegt keinen rechtlichen Be- \n\ndenken. \n\naa) Es ist insoweit ohne Bedeutung, ob die angesprochenen Verkehrs-\n\nkreise die Werbeaussage \"Direkt ab Werk! kein Zwischenhandel! garantierter \n\nTief-Preis\" dahin verstehen, die so beworbenen Fahrräder könnten unmittelbar \n\nvom Hersteller erworben werden, oder ihr, wie die Beklagte geltend gemacht \n\nhat, lediglich entnehmen, daß zwischen dem Hersteller und der Beklagten kein \n\nZwischenhändler eingeschaltet ist. Selbst wenn von letzterem Verkehrsver-\n\nständnis auszugehen wäre, änderte dies nichts daran, daß die angesprochenen \n\nVerkehrskreise die Werbung der Beklagten dahin verstehen, sie biete die von \n\nihr so beworbenen Fahrräder zu den Abgabepreisen der Hersteller ohne weitere \n\nAufschläge an. Denn in der beanstandeten Werbeaussage wird nicht nur auf \n\nden Bezugsweg (\"Direkt ab Werk! kein Zwischenhandel!\") hingewiesen, sondern \n\ndurch die damit in Verbindung stehende Angabe \"garantierter Tief-Preis\" wird \n\nauch ein besonderer Preisvorteil herausgestellt. Die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, der \"garantierte Tief-Preis\" erscheine dem Verbraucher als unmittelba-\n\nre Folge des Verkaufs ab Werk unter Ausschaltung des Zwischenhandels, trifft \n\nauch dann zu, wenn der Verbraucher entgegen der weiteren Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts nicht von einem direkten Verkauf durch den Hersteller, sondern \n\nvon einem Erwerb von der Beklagten ausgeht. \n\nbb) Soweit die Revision dem entgegenhält, der Verbraucher, der die Be-\n\nklagte als Einzelhändlerin kenne und der deshalb nicht annehme, daß er unmit-\n\ntelbar vom Hersteller erwerbe, werde die beanstandete Werbung dahin verste-\n\nhen, daß die Beklagte die Waren unter Aussparung des Zwischenhändlers di-\n\nrekt beim Hersteller kaufe und somit (nur) die Gewinnspanne eines Zwischen-\n\nhändlers, nicht aber diejenige der Beklagten als Einzelhändlerin entfalle, be-\n\nrücksichtigt sie nicht hinreichend, daß die Beklagte nicht bloß den Anschein \n\nirgendeines Preisvorteils erweckt. Sie wirbt vielmehr unter Bezugnahme auf die \n\nAngabe \"Direkt ab Werk! kein Zwischenhandel!\" mit einem \"garantierten Tief-\n\nPreis\". Ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird in der Wer-\n\nbung einen Hinweis auch auf das Ausmaß des infolge des Direktbezugs vom \n\nHersteller zu erzielenden Preisvorteils sehen und die Bewerbung eines \"garan-\n\ntierten Tief-\"Preises dahin verstehen, daß die Beklagte die so beworbenen Wa-\n\nren zu einem Preis im unteren Bereich des durch die Angabe \"Direkt ab Werk! \n\nkein Zwischenhandel!\" umschriebenen Preisniveaus anbietet (zur Werbung mit \n\nTief-Preisen vgl. Baumbach/Hefermehl/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 7.134). \n\nBei einem Direktbezug \"ab Werk\", d.h. vom Hersteller, ist das aber dessen Ab-\n\ngabepreis ohne weitere Zuschläge wie die Gewinnspanne des Wiederverkäu-\n\nfers oder dessen Vertriebs-, Lager- und Werbekosten. Der Umstand, daß die \n\nBeklagte lediglich einzelne der in ihrem Werbeprospekt beworbenen Fahrräder \n\nmit dem beanstandeten Zusatz angeboten hat, wirkt der Irreführungsgefahr ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision nicht entgegen. Denn dadurch wird allenfalls der \n\ndurch die Angabe \"garantierter Tief-Preis\" hervorgerufene und durch die blick-\n\nfangmäßige Herausstellung des \"Tief-Preises\" bei der konkreten Verletzungs-\n\nform zusätzlich betonte Eindruck verstärkt, die so beworbenen Waren würden \n\nzu einem noch günstigeren Preis als die anderen beworbenen Fahrräder ange-\n\nboten. Dafür spricht auch der Umstand, daß bei sämtlichen beworbenen Waren \n\ndem von der Beklagten verlangten Preis die \"unverbindliche Preisempfehlung \n\ndes Herstellers\" gegenübergestellt wird und der Verkehr die beanstandete Wer-\n\nbeangabe daher als Anpreisung einer über diesen Preisvorteil noch hinausge-\n\nhenden Vergünstigung ansehen wird. \n\nd) Die Irreführung über die Günstigkeit des Preises der beworbenen \n\nFahrräder ist für die Kaufentscheidung der angesprochenen Verbraucher von \n\nmaßgeblicher Bedeutung und somit wettbewerbsrechtlich relevant. \n\n3. Die Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag-\n\nten und auf Auskunftserteilung folgen aus §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UWG \n\na.F., § 242 BGB. \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/i-zr-96-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/i-zr-96-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-20/i-zr-96-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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