{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"I ZR 95/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 17, 29; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Db Im Rahmen einer Haftung nach Art. 17, 29 CMR kann der Spediteur/Fracht- führer nach ergänzend anwendbarem deutschen Schuldrecht dem Absender entgegenhalten, vor Vertragsschluß nicht auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadensrisikos hingewiesen worden zu sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 95/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nnein \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nCMR Art. 17, 29; \n\nBGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Db \n\nIm Rahmen einer Haftung nach Art. 17, 29 CMR kann der Spediteur/Fracht-\n\nführer nach ergänzend anwendbarem deutschen Schuldrecht dem Absender \n\nentgegenhalten, vor Vertragsschluß nicht auf die Gefahr eines außergewöhnlich \n\nhohen Schadensrisikos hingewiesen worden zu sein. \n\nBGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - I ZR 95/01 - OLG Schleswig \n\n LG Lübeck \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 22. Februar 2001 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie frühere Klägerin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren er-\n\nöffnet worden ist (im folgenden: die Klägerin), nimmt durch ihren Insolvenzver-\n\nwalter die Beklagte wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz \n\nin Anspruch. \n\nDie Klägerin beauftragte die Beklagte im Mai 1999 zu einem Festpreis \n\nvon 5.800 DM damit, ca. zwölf Tonnen Nähmaschinen und anderes technisches \n\nGerät per Lkw von Hamburg zur in Moskau ansässigen Streithelferin der Kläge-\n\nrin zu transportieren. Die Parteien vereinbarten, daß die Beförderung durch ei-\n\nnen deutschen Fahrer und mit einem in Deutschland zugelassenen Lkw mit Sa-\n\ntellitenüberwachungsanlage erfolgen sollte. Eine gleichlautende Vereinbarung \n\ntraf die Beklagte auch mit der Firma K. aus L. , die sie mit der \n\nDurchführung des Transports beauftragte. \n\nNach Abschluß des Vertrags übersandte die Klägerin der Beklagten eine \n\nals \"PROFORMA INVOICE\" bezeichnete Rechnung einer H. International \n\nInc. über 38.077 DM; diese Rechnung war an die auch in dem internationalen \n\nFrachtbrief als Empfängerin der Ware angegebene Streithelferin der Klägerin \n\ngerichtet. Darüber hinaus wies die Klägerin die Beklagte an, die Auslieferung \n\nnur gegen Vorlage der Fotokopie einer bestimmten mit ihrem Stempel und einer \n\nUnterschrift versehenen Banknote vorzunehmen. Eine entsprechende Weisung \n\nwar auch Inhalt des Frachtvertrags zwischen der Beklagten und der Firma \n\nK. . Ferner übersandte die Klägerin der Frachtführerin eine Skizze mit einem \n\nTreffpunkt in Moskau und mehrere Telefonnummern, die der Fahrer nach seiner \n\nAnkunft in Moskau anrufen sollte. \n\nDie Firma K. ließ die Ware in Hamburg von einem deutschen Fahrer \n\nabholen, der später aber durch einen Fahrer mit litauischer Staatsangehörigkeit \n\nersetzt wurde. Kurz nachdem dieser Fahrer den vereinbarten Treffpunkt in Mos-\n\nkau erreicht hatte, stellten sich ihm, noch bevor er den beabsichtigten Kontakt \n\nunter den angegebenen Telefonnummern aufnehmen konnte, zwei Personen \n\nals Mitarbeiter der Streithelferin vor und fragten ihn, ob er Näh- und Strickma-\n\nschinen geladen habe. In einer später gegenüber den Moskauer Ermittlungsbe-\n\nhörden abgegebenen schriftlichen Einlassung erklärte der Fahrer, auf seine \n\nFrage nach der zur Legitimation der Empfängerin dienenden Banknote hätten \n\ndie beiden Personen ihm erklärt, daß sich diese im Büro befinde und nach der \n\nDeklarierung und Zollabwicklung dem Fahrer vorgelegt werde. Entsprechend \n\nden Anweisungen der beiden Personen folgte der Fahrer anschließend deren \n\nPkw durch Moskau, bis er aufgefordert wurde anzuhalten und 15 Minuten in \n\nseinem Lkw zu warten. Eine der beiden Personen kehrte nach etwa 25 Minuten \n\nzurück und forderte den Fahrer auf, alle die Ladung betreffenden Dokumente \n\nan sich zu nehmen, den Lkw abzuschließen und zu ihm in den Pkw zu steigen. \n\nDieser Aufforderung kam der Fahrer nach, da er glaubte, erkannt zu haben, \n\ndaß eine der beiden Personen eine Waffe bei sich trug. Nach einer mehrstündi-\n\ngen Fahrt durch Moskau, während der er den ihm unbekannten Personen zwei \n\nAusfertigungen des Frachtbriefes und eine Kopie der Pro-forma-Rechnung \n\nübergab, wurde der Fahrer schließlich abgesetzt. Er ließ sich mit einem Taxi zu \n\nseinem Lkw zurückbringen. Dort stellte er fest, daß die Ladung verschwunden \n\nwar. \n\nDie Klägerin hat behauptet, der Wert der Ladung habe tatsächlich \n\n225.580 US-Dollar (umgerechnet 416.916,95 DM) betragen. Dieser Wert sei bei \n\nden Vertragsverhandlungen nicht Gegenstand der Erörterungen gewesen. Die \n\nKlägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte unbeschränkt, da sie durch den Ein-\n\nsatz des litauischen Fahrers vorsätzlich gegen ihre vertraglichen Pflichten ver-\n\nstoßen habe. Die Beklagte müsse sich zudem das leichtfertige Verhalten des \n\nFahrers zurechnen lassen. Beide Pflichtverstöße seien für den Schadenseintritt \n\nursächlich geworden. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 416.916,95 DM nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin zum Umfang und Wert des \n\nübernommenen Gutes entgegengetreten. Darüber hinaus hat sie die Anfech-\n\ntung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags wegen arglistiger Täuschung \n\nüber den tatsächlichen Wert der Ladung erklärt. Ein Mitarbeiter der Klägerin \n\nhabe bei einem Telefonat vor der Auftragserteilung den Wert des zu transpor-\n\ntierenden Gutes mit ca. 39.000 DM beziffert. Bei Kenntnis des tatsächlichen \n\nWerts der Sendung hätte sie den Vertrag nur gegen eine höhere Vergütung \n\ngeschlossen, da Transporte in die GUS mit einem 100.000 US-Dollar überstei-\n\ngenden Warenwert bei ihr bis zur Ankunft am Bestimmungsort mit einem be-\n\nwaffneten Begleitfahrzeug eskortiert würden. Zumindest sei der Klägerin wegen \n\ndes unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens \n\nein Mitverschulden anzulasten. \n\nDas Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 38.077 DM nebst Zinsen \n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren in Höhe weiterer \n\n338.360,65 DM nebst Zinsen entsprochen und die von der Beklagten eingeleg-\n\nte Anschlußberufung - mit Ausnahme eines Teils der angefochtenen Zinsent-\n\nscheidung - zurückgewiesen. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Streithelferin beantragt, ver-\n\nfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch \n\nin Höhe von 376.437,65 DM nebst Zinsen aus Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 29 \n\nCMR zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie von der Beklagten erklärte Anfechtung ihrer Vertragserklärung führe \n\nnicht zur Nichtigkeit des zwischen den Parteien zu festen Kosten geschlosse-\n\nnen Speditionsvertrags. Es fehle an einer arglistigen Täuschung seitens der \n\nKlägerin oder ihrer Streithelferin. \n\nDas für die Streithelferin bestimmt gewesene Transportgut sei nicht an \n\ndie berechtigte Empfängerin abgeliefert worden. Es stehe nicht fest, daß es \n\nsich bei den unbekannten Personen, die dem Fahrer in Moskau Anweisungen \n\ngegeben hätten, um Mitarbeiter der Streithelferin gehandelt habe. Die Behaup-\n\ntung der Beklagten, diese Personen hätten dem Fahrer auch die in den Auslie-\n\nferungsanweisungen genannte Banknote und weitere Unterlagen präsentiert, \n\nwiderspreche ihrem vorangegangenen Sachvortrag und dem Inhalt der schriftli-\n\nchen Aussage des Fahrers. \n\nDie Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 \n\nCMR lägen nicht vor, da die Beklagte die Unvermeidbarkeit des Warenverlustes \n\nnicht nachgewiesen habe. Der Fahrer habe nicht nur die vereinbarte Identitäts-\n\nprüfung anhand der Banknote, sondern auch eine naheliegende telefonische \n\nNachfrage bei der Streithelferin unterlassen. Die Beklagte habe zudem einen \n\nlitauischen Fahrer eingesetzt und im übrigen nicht nachgewiesen, daß es auch \n\nbei Befolgung der Auslieferungsanweisungen zum Verlust der Ladung gekom-\n\nmen wäre. \n\nDie Beklagte hafte für den Warenverlust nach Art. 29 CMR unbe-\n\nschränkt. Zwar könne ein qualifiziertes Verschulden des Fahrers nicht festge-\n\nstellt werden. Die Beklagte müsse sich jedoch den vorsätzlichen Verstoß der \n\nFirma K. gegen die vertragliche Verpflichtung, einen deutschen Fahrer ein- \n\nzusetzen, zurechnen lassen. Der Vorsatz müsse sich - wie allgemein im Haf-\n\ntungsrecht - im Rahmen des Art. 29 CMR nur auf den haftungsbegründenden \n\nTatbestand erstrecken und nicht auch auf den konkret eingetretenen Schaden. \n\nDa der vorsätzliche Vertragsverstoß als Ursache für den nachfolgenden La-\n\ndungsverlust ernsthaft in Betracht komme, spreche eine von der Beklagten \n\nnicht erschütterte Vermutung dafür, daß er für den konkreten Schadenseintritt \n\nursächlich gewesen sei. \n\nDer eingetretene Schaden belaufe sich auf 376.437,65 DM. Die gelade-\n\nnen Güter seien - mit Ausnahme der in der Schadensaufstellung der Klägerin \n\naufgeführten Zubehör- und Ersatzteile - durch die von dem übernehmenden \n\nFahrer unterzeichnete Verladeliste nachgewiesen. Der Wert des abhanden ge-\n\nkommenen Gutes ergebe sich aus den vorgelegten Einkaufsrechnungen. \n\nEin Mitverschulden wegen der unterlassenen Aufklärung über den tat-\n\nsächlichen Warenwert sei der Klägerin nicht anzulasten. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Be-\n\nklagte als Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB der Haftung nach der CMR \n\nunterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. \n\n= VersR 1999, 254 m.w.N.). \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht eine wirksame Anfechtung des Speditionsvertrages seitens der Beklagten \n\nwegen arglistiger Täuschung über den Wert der transportierten Waren verneint \n\nhat. \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe für eine \n\narglistige Täuschung durch Mitarbeiter der Klägerin nicht genügend vorgetra-\n\ngen. Selbst wenn ein Mitarbeiter der Klägerin vor der Auftragserteilung gegen-\n\nüber der Beklagten einen Warenwert von 39.000 DM genannt oder den Inhalt \n\nder Pro-forma-Rechnung gekannt hätte, ergebe sich aus dem Vortrag der Be-\n\nklagten nicht, daß der Mitarbeiter den tatsächlich höheren Warenwert oder die \n\nUnrichtigkeit der Rechnung gekannt habe. Diese von der Revision nicht bean-\n\nstandete Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nb) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die weitere Annahme des \n\nBerufungsgerichts, es fehle auch an einer der Klägerin zuzurechnenden argli-\n\nstigen Täuschungshandlung ihrer Streithelferin, da diese als \"Dritte\" i.S. des \n\n§ 123 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sei. \n\naa) Die Revision meint, die Klägerin müsse sich die unzutreffende Wert-\n\nangabe ihrer Streithelferin aufgrund hier vorliegender besonderer Umstände \n\nbilligerweise zurechnen lassen. In einem Fall wie dem vorliegenden bestehe die \n\nBesonderheit, daß der Spediteur den tatsächlichen Wert der Ladung regelmä-\n\nßig nicht beurteilen könne. Mache der Auftraggeber des Spediteurs (hier: die \n\nStreithelferin) unter diesen Umständen gegenüber dem Auftragnehmer falsche \n\nAngaben zum Warenwert, täusche er arglistig und benutze den so getäuschten \n\nSpediteur (hier: die Klägerin) in mittelbarer Täterschaft als argloses Werkzeug \n\nzur weiteren arglistigen Täuschung seiner Geschäftspartner (hier: der Beklag-\n\nten). \n\nbb) Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, die Streithelferin im Verhält-\n\nnis zur Klägerin nicht als \"Dritte\" i.S. von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein am Zustandekom-\n\nmen eines Vertrages Beteiligter dann nicht \"Dritter\" i.S. der genannten Vor-\n\nschrift, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1992 - IX ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1005, 1006; Urt. v. \n\n20.11.1995 - II ZR 209/94, NJW 1996, 1051). Dies ist über den Bereich der ge-\n\nsetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretung hinaus auch bejaht worden bei \n\neinem vom Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder -ge-\n\nhilfen (BGHZ 47, 224, 230 f.) sowie bei einem Beteiligten, dessen Verhalten \n\nsich der Erklärungsempfänger wegen besonders enger Beziehungen zwischen \n\nbeiden oder wegen sonstiger besonderer Umstände billigerweise zurechnen \n\nlassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.1989 - III ZR 261/87, NJW 1989, 2879, 2880; \n\nBGH NJW 1996, 1051). \n\nAuf der Grundlage der unangegriffen gebliebenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts muß sich die Klägerin die unrichtige Wertangabe ihrer Streit-\n\nhelferin nicht zurechnen lassen. Zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin \n\nbestand im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten keine enge \n\nBeziehung. Die Streithelferin ist bei den Verhandlungen im Verhältnis zur Be-\n\nklagten weder als Verhandlungsführerin noch als Gehilfin der Klägerin tätig ge-\n\nworden. Die Streithelferin war lediglich Auftraggeberin der Klägerin und berech-\n\ntigte Empfängerin der Ware. Solche gewöhnlichen vertraglichen Beziehungen \n\nzwischen dem Auftraggeber und seinem Auftragnehmer heben den Auftragge-\n\nber im Verhältnis des Auftragnehmers zu einem weiteren Auftragnehmer nicht \n\nüber die Position eines \"Dritten\" i.S. von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB hinaus. \n\n3. Danach hat die Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR \n\ngrundsätzlich Schadensersatz für den Verlust des Transportguts während der \n\nObhutszeit des von ihr beauftragten Frachtführers zu leisten. Eine Haftungsbe-\n\nfreiung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR kommt im Streitfall nicht in Betracht. Unbe-\n\ngrenzten Schadensersatz über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hin-\n\naus schuldet die Beklagte aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des \n\nArt. 29 CMR vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer \n\nnicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich \n\noder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das \n\nGleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches \n\nqualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). Hiervon ist \n\nauch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. \n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, im Streitfall seien die Voraussetzungen für eine unbeschränkte \n\nHaftung der Beklagten nach Art. 29 CMR gegeben. \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für Güter-\n\ntransportschäden, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neu-\n\nregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformge-\n\nsetz - TRG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) am 1. Juli 1998 eingetreten \n\nsind, bei Anwendbarkeit deutschen Rechts als ein Verschulden, das zur Durch-\n\nbrechung der Haftungsbegrenzungen der CMR führt, neben dem Vorsatz nicht \n\nmehr die grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist, sondern die Leichtfertigkeit, zu \n\nder das Bewußtsein hinzukommen muß, daß ein Schaden mit Wahrscheinlich-\n\nkeit eintreten werde (vgl. BGH TranspR 1999, 19, 21; MünchKomm.HGB/ \n\nDubischar, Aktualisierungsband Transportrecht, § 435 HGB Rdn. 1; Thume in: \n\nFremuth/Thume, Transportrecht, Art. 29 CMR Rdn. 4, 19a; Gass in: Ebenroth/ \n\nBoujong/Joost, HGB, Art. 29 CMR Rdn. 8; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., \n\nArt. 29 CMR Rdn. 3a). Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob ein qualifi-\n\nziertes Verschulden vorliegt, kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft \n\nwerden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der bewußten Leichtfertig-\n\nkeit verkannt hat und ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze \n\noder gegen Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGHZ 145, 170, 186 zu Art. 25 WA \n\n1955; 149, 337, 345; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, \n\n257 = VersR 2003, 1017 zur groben Fahrlässigkeit). \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, hinsichtlich des von der \n\nFrachtführerin eingesetzten Fahrers mit litauischer Staatsangehörigkeit sei der \n\nVorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S. des Art. 29 CMR nicht gerechtfer-\n\ntigt, da nicht festgestellt werden könne, daß er das Bewußtsein gehabt habe, \n\nein Schaden werde mit Wahrscheinlichkeit eintreten. Denn der Fahrer dürfte \n\nangenommen haben, daß es sich bei den ihm unbekannten Personen, denen \n\ner gefolgt sei, um Mitarbeiter der Streithelferin gehandelt habe. Diese ihr gün-\n\nstige Beurteilung nimmt die Revision hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht \n\nersichtlich. \n\nc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte je-\n\ndoch unbeschränkt wegen eines ihr zuzurechnenden vorsätzlichen Verstoßes \n\nder Frachtführerin K. gegen die vertragliche Verpflichtung, einen deutschen \n\nFahrer einzusetzen, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. \n\naa) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend einen vor-\n\nsätzlichen Verstoß der Frachtführerin gegen ihre vertragliche Verpflichtung, ei-\n\nnen deutschen Fahrer einzusetzen, bejaht. Zwischen den Parteien war verein-\n\nbart, daß die Beförderung durch einen deutschen Fahrer erfolgen sollte. Eine \n\nentsprechende Vereinbarung hat die Beklagte auch mit der von ihr beauftragten \n\nFrachtführerin getroffen. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts hat die Frachtführerin in Kenntnis dieser Vereinbarung \n\nden ursprünglich eingesetzten deutschen Fahrer durch einen litauischen Fahrer \n\nersetzt. Das reicht entgegen der Auffassung der Revision für die Annahme ei-\n\nnes bewußten Verstoßes gegen die vertragliche Verpflichtung aus. Die Parteien \n\nhaben damit eine die Sicherung des Transportguts dienende Vereinbarung ge-\n\ntroffen. Die Haftung wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen die vertragliche \n\nVerpflichtung, einen deutschen Fahrer einzusetzen, hängt nicht davon ab, ob \n\nsich durch die Auswahl und den Einsatz des Fahrers mit litauischer Staatsan-\n\ngehörigkeit die Gefahr des Transportgutverlusts erhöht hat. Die vorsätzliche \n\nVertragsverletzung der Frachtführerin muß sich die Beklagte gemäß Art. 3 i.V. \n\nmit Art. 29 Abs. 2 CMR zurechnen lassen. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß dieser \n\nvorsätzliche Verstoß schon für sich allein die Haftung aus Art. 29 Abs. 1 CMR \n\nrechtfertigt. \n\nEs ist zutreffend davon ausgegangen, daß Art. 29 CMR ein qualifiziertes \n\nVerschulden nur in bezug auf den die Haftung begründenden Tatbestand vor-\n\naussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 340 = \n\nVersR 1985, 1060; BGH TranspR 1999, 19, 22). Ist danach von einem qualifi-\n\nzierten Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR auszugehen, das seiner Art \n\nnach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so obliegt es der Be-\n\nklagten, im Prozeß solche Umstände vorzutragen und zu beweisen, die gegen \n\ndie Kausalität des festgestellten Sorgfaltsverstoßes sprechen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n13.4.1989 - I ZR 28/87, TranspR 1989, 327, 328 = VersR 1989, 1066; BGH \n\nTranspR 1999, 19, 22 f.; Fremuth/Thume, Frachtrecht, CMR, Art. 29 Rdn. 29; \n\nKoller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 7 a.E.). Durch diese Vertei-\n\nlung der Darlegungs- und Beweislast wird der Frachtführer aufgrund seiner be-\n\nsonderen Sachnähe zum eingetretenen Schaden nicht in unzumutbarer Weise \n\nbelastet (BGH TranspR 1999, 19, 23). \n\nDiese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei \n\nangewandt. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts hatte die ausdrückliche Vereinbarung, den Transport von einem \n\ndeutschen Fahrer durchführen zu lassen, den auch für die Frachtführerin er-\n\nkennbaren Sinn, zusammen mit weiteren Sicherheitsvorkehrungen - Satel-\n\nlitenüberwachung, Anweisung, die Auslieferung des Gutes nur gegen Vorlage \n\neiner bestimmten Geldnote mit Stempel und Signatur vorzunehmen, telefoni-\n\nsche Kontaktaufnahme mit der Empfängerin - den im Rußlandgeschäft häufiger \n\nvorkommenden Ladungsverlusten infolge von \"Falschauslieferungen\" entge-\n\ngenzuwirken. Bei einer solchen Fallgestaltung hat das Berufungsgericht mit \n\nRecht angenommen, daß es sich bei dem bewußt vorgenommenen Austausch \n\ndes deutschen gegen einen litauischen Fahrer um einen Sorgfaltsverstoß han-\n\ndelt, der als Ursache für den streitgegenständlichen Transportgutverlust ernst-\n\nhaft in Betracht kommt. Denn bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die aus-\n\ndrückliche Vereinbarung, einen deutschen Fahrer für den Transport einzuset-\n\nzen, spricht eine Vermutung dafür, daß der Austausch des Fahrers gefahrerhö-\n\nhend und damit kausal für den eingetretenen Verlust gewesen ist und daß dem \n\nFrachtführer dies auch bewußt sein mußte. In einem solchen Fall obliegt es \n\ndem Frachtführer, Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die \n\ngegen die Kausalität seines Fehlverhaltens sprechen (vgl. BGH TranspR 1999, \n\n19, 22 f.). Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts hat die Beklagte derartige Umstände weder vorgetragen noch \n\nunter Beweis gestellt. \n\n4. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich im Fall des \n\nArt. 29 CMR nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht (BGH, Urt. v. \n\n15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 105 = VersR 1999, 646, insoweit \n\nin BGHZ 140, 84 nicht abgedruckt; Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 134/02, Umdruck \n\nS. 6). Danach kommt im Streitfall deutsches Recht zur Anwendung. Insoweit ist \n\nin erster Hinsicht an sich die frachtvertragliche Regelung in § 429 Abs. 2 und 3 \n\nHGB einschlägig. Da diese hier aber gemäß § 435 HGB nicht anwendbar ist, \n\nbeurteilt sich der Umfang der Haftung der Beklagten nach den allgemeinen \n\nschuldrechtlichen Bestimmungen der §§ 249 ff. BGB (BGH, Urt. v. 3.3.2005 \n\n- I ZR 134/02, Umdruck S. 6). Der durch den Verlust des Gutes entstandene \n\nSchaden beträgt nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts 376.437,65 DM (= 192.469,51 €). \n\n5. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei nicht durch ein Mitverschulden \n\nder Klägerin wegen der unterlassenen Aufklärung über den tatsächlichen Wa-\n\nrenwert eingeschränkt. \n\na) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden verneint, weil es an ei-\n\nnem Verschulden der Klägerin gegen sich selbst fehle. Diese habe davon aus-\n\ngehen können, daß sich die Beklagte und deren Erfüllungsgehilfen an ihre um-\n\nfangreichen und aus damaliger Sicht auch ausreichenden Auslieferungsanwei-\n\nsungen halten würden. Aus ihrer Sicht habe daher keine Veranlassung bestan-\n\nden, zusätzlich auf den von der Pro-forma-Rechnung abweichenden Wert der \n\nLadung hinzuweisen. Die Klägerin habe die Angabe eines niedrigen Waren-\n\nwerts zudem nachvollziehbar damit begründet, daß die Ladung nur auf diese \n\nWeise wirksam vor kriminellen Begehrlichkeiten habe geschützt werden kön-\n\nnen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nb) Ein der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR zuzurechnender Mitverur-\n\nsachungsanteil an dem Verlust des Transportgutes ergibt sich allerdings nicht \n\nallein schon daraus, daß diese eine Wertdeklaration unterlassen hat. Es be-\n\nsteht nicht ohne weiteres eine Verpflichtung des Versenders, den Frachtführer, \n\ndessen Vergütung sich - jedenfalls in der Regel - nicht nach dem Wert der Sen-\n\ndung, sondern nach deren Gewicht, Umfang und gegebenenfalls nach der Be-\n\nschaffenheit des Gutes richtet (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 202/94, \n\nTranspR 1997, 335, 336 = VersR 1997, 1298), auf den tatsächlichen Waren-\n\nwert hinzuweisen. \n\nc) Das anspruchsmindernde Mitverschulden kann sich aber gemäß \n\n§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB daraus ergeben, daß der Geschädigte es unterlassen \n\nhat, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines \n\nungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder \n\nkannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 \n\n- I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596). Die Obliegenheit \n\nzur Warnung hat den Zweck, dem Schädiger Gelegenheit zu geben, geeignete \n\nSchadensabwendungsmaßnahmen \n\nzu \n\nergreifen \n\n(vgl. \n\nMünch-\n\nKomm.BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 73). Dabei kommt es nicht darauf an, \n\nob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte, daß der Frachtführer das Gut mit \n\ngrößerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung \n\ngekannt hätte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, \n\nauf einen außergewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen, um seinem Vertrags-\n\npartner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung ei-\n\nnes drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehin-\n\ndert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unkla-\n\nren gelassen wird. Da das Unterlassen geeigneter Schadensabwendungsmaß-\n\nnahmen durch eine Obliegenheitsverletzung des Geschädigten zumindest mit-\n\nverursacht worden sein kann, ist es gerechtfertigt, die Haftung des Schädigers \n\nnach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB einzuschränken. \n\nd) Die Anwendung des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist im Streitfall nicht \n\nausgeschlossen. Unabhängig davon, ob das Haftungssystem des Art. 17 Abs. 1 \n\nCMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB wegen unterlassener An-\n\ngabe des tatsächlichen Warenwerts ausschließt, kann jedenfalls im Rahmen \n\nder Haftung nach Art. 29 CMR eingewandt werden, daß der Ersatzberechtigte \n\nnicht vor Vertragsschluß auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Scha-\n\ndens hingewiesen und der Frachtführer deshalb keinen Anlaß sah, besondere \n\nVorsorgemaßnahmen zur Schadensverhinderung zu treffen. Insoweit ist lücken-\n\nfüllend nationales Recht heranzuziehen (vgl. Koller aaO Art. 29 CMR Rdn. 8). \n\nSo liegt der Fall hier. \n\nDie Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, der die Vertragsver-\n\nhandlungen auf seiten der Klägerin führende Mitarbeiter habe bei einem Tele-\n\nfonat vor der Auftragserteilung auf Nachfrage der Beklagten ausdrücklich einen \n\nWarenwert von 39.000 DM genannt. Transporte in die GUS mit einem - wie von \n\nder Klägerin behauptet - 100.000 US-Dollar übersteigenden Warenwert würden \n\nbei ihr (gegen Zahlung einer höheren Vergütung) bis zur Ankunft am Bestim-\n\nmungsort mit einem bewaffneten Begleitfahrzeug eskortiert. Diesem - von der \n\nKlägerin bestrittenen - Sachvortrag wird das Berufungsgericht im wiedereröffne-\n\nten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Denn es erscheint nicht von vorn-\n\nherein ausgeschlossen, daß die erheblich zu niedrige Wertangabe die Beklagte \n\nvon der Ergreifung der von ihr genannten zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen \n\nabgehalten hat und diese die Gefahr des Verlustes des Transportgutes verrin-\n\ngert hätten (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130; Urt. \n\nv. 18.1.2001 - I ZR 256/98, TranspR 2001, 369, 372 = VersR 2001, 1134). \n\nDie Klägerin begehrt im Wege der Drittschadensliquidation den Ersatz \n\ndes ihrer Streithelferin entstandenen Schadens. In einem solchen Fall muß sich \n\nder den Schaden des Dritten geltend machende Vertragspartner des Schädi-\n\ngers das Verschulden des Dritten zurechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n25.11.1971 - VII ZR 37/70, NJW 1972, 289; MünchKomm.BGB/Oetker aaO \n\n§ 254 Rdn. 132; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 254 \n\nRdn. 110). Die Streithelferin der Klägerin kannte den tatsächlichen Warenwert \n\nund hätte deshalb darüber aufklären müssen, daß dieser um etwa das Zehnfa-\n\nche höher war als der in der Pro-forma-Rechnung angegebene Betrag von ca. \n\n39.000 DM. \n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang war \n\ndie Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/i-zr-95-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/i-zr-95-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-20/i-zr-95-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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