{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"I ZR 34/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 23 Nr. 3 Verkündet am: 20. Januar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Staubsaugerfiltertüten a) Eine mit der notwendigen Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware verbundene Verwechslungsgefahr reicht als solche noch nicht aus, um die Benutzung als Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 MarkenG erscheinen zu lassen. Maßgeblich ist vielmehr die Beur- teilung, ob unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Aufmachung, innerhalb derer die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Ware verwendet wird, den berechtigten Interessen des Markenin- habers in unlauterer Weise zuwidergehandelt wird. Soll die Unlauterkeit in ei- ner Irreführung über die Herkunft der angebotenen Waren oder über besonde- re Beziehungen zwischen dem Anbietenden und dem Unternehmen des Mar- keninhabers bestehen, müssen daher erhöhte Anforderungen an den Nach- weis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten begründenden Täuschungs- gefahr gestellt werden. b) Wird in diesem Zusammenhang auf Meinungsforschungsgutachten abgestellt, so muß bereits durch die Art der Befragung eindeutig darüber Klarheit gewon- nen werden, inwieweit bestimmte Herkunftsvorstellungen der befragten Perso- nen auf für die Beurteilung der Unlauterkeit nicht relevanten Umständen beru- hen wie beispielsweise einer auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen beruhenden Gewöhnung des Verkehrs oder der (an sich erlaubten) Verwendung der notwendigen Bestimmungsangabe als solcher.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 34/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMarkenG § 23 Nr. 3 \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nStaubsaugerfiltertüten \n\na) Eine mit der notwendigen Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die \nBestimmung der eigenen Ware verbundene Verwechslungsgefahr reicht als \nsolche noch nicht aus, um die Benutzung als Verstoß gegen die guten Sitten \ni.S. des § 23 MarkenG erscheinen zu lassen. Maßgeblich ist vielmehr die Beur-\nteilung, ob unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der \nAufmachung, innerhalb derer die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung \nder eigenen Ware verwendet wird, den berechtigten Interessen des Markenin-\nhabers in unlauterer Weise zuwidergehandelt wird. Soll die Unlauterkeit in ei-\nner Irreführung über die Herkunft der angebotenen Waren oder über besonde-\nre Beziehungen zwischen dem Anbietenden und dem Unternehmen des Mar-\nkeninhabers bestehen, müssen daher erhöhte Anforderungen an den Nach-\nweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten begründenden Täuschungs-\ngefahr gestellt werden. \n\nb) Wird in diesem Zusammenhang auf Meinungsforschungsgutachten abgestellt, \nso muß bereits durch die Art der Befragung eindeutig darüber Klarheit gewon-\nnen werden, inwieweit bestimmte Herkunftsvorstellungen der befragten Perso-\nnen auf für die Beurteilung der Unlauterkeit nicht relevanten Umständen beru-\nhen wie beispielsweise einer auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen \nWettbewerbsstrukturen beruhenden Gewöhnung des Verkehrs oder der (an \nsich erlaubten) Verwendung der notwendigen Bestimmungsangabe als solcher. \n\nBGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - I ZR 34/02 - OLG Nürnberg \n\nLG Nürnberg-Fürth \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Januar 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nNürnberg-Fürth, 3. Zivilkammer, vom 7. Juli 1999 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen der \"Vorwerk\"-Gruppe und vertreibt \n\nüber Handelsvertreter im Direktvertrieb unter anderem Staubsauger mit der \n\nBezeichnung \"Kobold 130\". Die Beklagte vertreibt Staubsaugerfiltertüten. Die \n\nParteien streiten wegen der Beschriftung der nachfolgend verkleinert wieder-\n\ngegebenen Filtertüte (Anlage K 1), die die Beklagte in Verkehr brachte: \n\nDie Klägerin hält die Beschriftung für kennzeichen- und wettbewerbs-\n\nrechtswidrig. Sie hat ihre auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und \n\nAuskunft gerichtete Klage auf Rechte an ihrem Firmenschlagwort (\"Vorwerk\") \n\nund - insoweit als hierzu ermächtigte Prozeßstandschafterin - auf fremde Rech-\n\nte an verschiedenen Marken sonstiger Unternehmen der \"Vorwerk\"-Gruppe ge-\n\nstützt, nämlich auf die deutsche Marke Nr. 511 740 \"Vorwerk-Kobold\", die auf \n\nDeutschland erstreckte IR-Marke Nr. 2 R 204 730 \"KOBOLD\" (beide eingetra-\n\ngen für Staubsauger), die deutsche Marke Nr. 396 34 597 \"130\" (eingetragen \n\nu.a. für Staubsauger nebst Zubehör und Verbrauchsmaterialien, nämlich Filter, \n\nStaubbeutel) und die nachfolgend wiedergegebene deutsche Marke \n\nNr. 1 019 711 (eingetragen u.a. für Staubsauger und deren Zubehör, nämlich \n\nStaubbeutel, Filtertüten): \n\nDie Beklagte hat für sich in Anspruch genommen, die Zeichen als not-\n\nwendigen Bestimmungshinweis benutzen zu dürfen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht (OLG Nürnberg OLG-Rep 2002, 106) die Beklagte \n\ngemäß den zweitinstanzlich gestellten Anträgen der Klägerin verurteilt, \n\nes bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im ge-\nschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Staub-\nsaugerfiltertüten gemäß der abgebildeten Anlage K 1 anzubie-\nten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten \nZwecken zu besitzen. \n\nFerner hat es die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt und \n\nsie zur Auskunftserteilung verurteilt. \n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, \n\nderen Zurückweisung die Klägerin beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung \n\ndes Urteils des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Frage, wie die streitgegenständliche Ge-\n\nstaltung vom Verkehr verstanden wird, Beweis durch Einholung eines Mei-\n\nnungsforschungsgutachtens erhoben, im Anschluß daran kennzeichenrechtli-\n\nche Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Schadensersatz (dem Grunde \n\nnach) und Auskunft angenommen und dazu ausgeführt: \n\nDurch die Verwendung der Bezeichnungen \"VORWERK\" und \"VOR-\n\nWERK KOBOLD\" habe die Beklagte gegen die von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 MarkenG versto-\n\nßen. Die Klägerin sei aufgrund der Prozeßstandschaftserklärungen der kon-\n\nzernverbundenen Unternehmen befugt, im eigenen Namen Rechte wegen Ver-\n\nletzung der Marken \"VORWERK\", \"Vorwerk-Kobold\", \"130\" und \"KOBOLD\" gel-\n\ntend zu machen. Wegen ihres - von der Beklagten zuletzt nicht mehr bestritte-\n\nnen - Vertriebs auch von Filtertüten für \"Vorwerk\"-Staubsauger unter Benut-\n\nzung besagter Marken habe die Klägerin insoweit ein eigenes schutzwürdiges \n\nInteresse an der Rechtsverfolgung. Aus eigenem Recht könne die Klägerin hin-\n\nsichtlich ihrer Firma mit dem prägenden Schlagwort \"Vorwerk\" vorgehen. Der \n\nAufdruck \"Filtertüte passend für VORWERK KOBOLD 130\" stelle eine Benut-\n\nzung im Sinne von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG dar, da die beanstande-\n\nten Zeichen auf Staubsauger eines bestimmten Typs oder auch auf die ge-\n\nkennzeichneten Tüten selbst und damit auch auf deren Hersteller hinwiesen. \n\nDie für Staubsauger und Filter eingetragene Marke \"130\" werde iden-\n\ntisch benutzt. Hinsichtlich der ebenfalls für Staubsauger und deren Zubehör \n\neingetragenen Marke \"VORWERK\" bestehe Verwechslungsgefahr, da Waren-\n\nidentität vorliege, hohe Zeichenähnlichkeit bestehe und eine gesteigerte Kenn-\n\nzeichnungskraft unterstellt werden könne. Hinsichtlich der nur für Staubsauger \n\neingetragenen Marken \"Vorwerk-Kobold\" und \"KOBOLD\" müsse wegen der \n\nzwischen Staubsaugern und den dazugehörenden Filtertüten bestehenden en-\n\ngen Berührungspunkte eine für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus-\n\nreichende Warenähnlichkeit bejaht werden, da die nicht unbekannten Marken \n\ndes Staubsaugerherstellers identisch benutzt würden. Durch die identische \n\nÜbernahme des prägenden und unterscheidungskräftigen Schlagworts \"Vor-\n\nwerk\" aus der Firma der Klägerin für ein Produkt, hinsichtlich dessen die Par-\n\nteien unmittelbare Wettbewerber seien, sei insoweit eine Verletzung der Ge-\n\nsamtfirma der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG gegeben. \n\nDie Beklagte könne sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 23 Nr. 3 \n\nMarkenG berufen. Zwar würden die beanstandeten Zeichen als Hinweis auf die \n\nBestimmung der Ware, nämlich als Zubehör für ein \"Vorwerk\"-Staubsauger-\n\ngerät des Typs \"Kobold 130\" zu dienen, benutzt. Dies erschließe sich für den \n\nVerkehr deutlich aus dem Aufdruck \"Filtertüte passend für VORWERK KO-\n\nBOLD 130\". Als solcher sei der Hinweis auch notwendig, da es verschiedene \n\nStaubsaugerhersteller gebe, die unterschiedliche Typen anböten, für die wie-\n\nderum nur bestimmte Filtertüten paßten. Des weiteren stehe es der Anwend-\n\nbarkeit von § 23 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen, wenn die angegriffene Be-\n\nzeichnung \"nach Art einer Marke\" verwendet würde. \n\nDie Verwendung der in Rede stehenden Marken, insbesondere der Be-\n\nzeichnungen \"VORWERK\" und \"VORWERK KOBOLD\" verstoße aber in ihrer \n\nkonkreten Gestaltung gegen die guten Sitten, weil die Beklagte die Herkunft \n\ndieser Filtertüten aus ihrem Hause nicht hinreichend deutlich gemacht und die \n\nmit der notwendigen Bestimmungsangabe unvermeidlich verbundene Irrefüh-\n\nrungsgefahr nicht durch zumutbare Maßnahmen auf ein für die Markeninhabe-\n\nrinnen und die Klägerin hinzunehmendes Maß reduziert habe. Die hervorgeho-\n\nben aufgedruckte Marke der Beklagten \"EURO PLUS\" mit der Weltkugel reiche \n\nnicht aus, um dem Verkehr hinreichend deutlich zu signalisieren, daß die so \n\nbezeichnete Filtertüte nicht aus dem Unternehmen der Markeninhaberinnen \n\noder aus einem mit ihnen organisatorisch oder wirtschaftlich verbundenen Un-\n\nternehmen stamme. Der Verkehr könne zwar grundsätzlich einem für ihn er-\n\nkennbar als Marke benutzten Zeichen den Hinweis entnehmen, daß dahinter \n\nein bestimmtes Unternehmen stecke, das die Verantwortung für das so ge-\n\nkennzeichnete Produkt übernehmen wolle. Insoweit sei die Verwendung einer \n\neigenen Marke grundsätzlich geeignet, darauf hinzuweisen, daß die gekenn-\n\nzeichnete Zubehörware eine andere Herkunft als die Hauptware habe. Es sei \n\naber andererseits üblich und dem Verkehr ebenfalls bekannt, daß Inhaber von \n\n- vor allem bekannten - Marken in Verbindung mit ihnen häufig weitere Kenn-\n\nzeichen als Zweitmarken benutzten oder sich verbundener Unternehmen mit \n\neigenen Marken zum Vertrieb bedienten. Daß der Verkehr in nennenswertem \n\nUmfang solchen Fehlvorstellungen unterliege, müsse der Hersteller von Zube-\n\nhörgegenständen in zumutbarer Weise ausschließen. \n\nIm Streitfall sei zu beachten, daß die Beklagte die streitgegenständli-\n\nchen Marken sowie das Firmenschlagwort, die gerichtsbekanntlich eine nicht \n\nunerhebliche Bekanntheit besäßen, hervorgehoben in Großbuchstaben benutzt \n\nhabe. Angesichts des größeren Schutzumfangs insbesondere des Zeichens \n\n\"VORWERK\" bedürfe es in einem solchen Fall größerer Anstrengungen, um \n\nHerkunftstäuschungen zu vermeiden. Die von der Beklagten verwendete eige-\n\nne Marke \"EURO PLUS\" (mit Weltkugel) bleibe demgegenüber inhaltlich blaß \n\nund schließe nach ihrem Erscheinungsbild nicht aus, daß ein mit der Vorwerk-\n\nGruppe verbundenes Unternehmen dahinterstehe. \n\nDas Meinungsforschungsgutachten verdeutliche dies. Danach hätten \n\n41,5 % der befragten \"VORWERK\"-Staubsaugerbenutzer \"EURO PLUS\" für \n\neine Zweitmarke von \"VORWERK\" gehalten bzw. wirtschaftliche oder organisa-\n\ntorische Verbindungen zwischen dem Filtertütenhersteller und dem Unterneh-\n\nmen \"Vorwerk\" angenommen. Die Zahl der durch die konkrete Gestaltung der \n\nvon der Beklagten vertriebenen Filtertüten tatsächlich getäuschten Verkehrs-\n\nkreise sei insgesamt so hoch, daß die Klägerin und die Markeninhaberinnen \n\nsie nicht als unvermeidbar hinnehmen müßten, zumal es der Beklagten un-\n\nschwer möglich sei, durch geeignete zusätzliche Hinweise den Verbraucher \n\nüber die wahre Herkunft der Filtertüten aufzuklären, so etwa durch einen Hin-\n\nweis, daß es sich um ein Produkt aus dem A. -Filter-Werk in \n\nD. /A. \n\nhandele. Die hohe Zahl der tatsächlich über die Herkunft der Filtertüten ge-\n\ntäuschten Verkehrsteilnehmer schließe die Annahme aus, es handele sich aus-\n\nschließlich um nicht schützenswerte unaufgeklärte, nicht informierte und nicht \n\nverständige Verbraucher. Da die getäuschten Verkehrskreise die streitgegen-\n\nständlichen Filtertüten in ihrer konkreten Gestaltung wegen der Verwendung \n\nder Zeichen \"VORWERK\" und \"VORWERK KOBOLD\" mit den Unternehmen \n\nder Markeninhaberinnen und der Klägerin in Verbindung brächten, habe die \n\nBeklagte jedenfalls die Marken \"VORWERK\", \"Vorwerk-Kobold\" und \"KO-\n\nBOLD\" sowie das Recht der Klägerin an ihrer Firma verletzt. \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die \n\nRevision führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen \n\nUrteils. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Verhalten der Beklagten als \n\neine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin beanstandet. \n\n1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision nicht gerügt - hat das Beru-\n\nfungsgericht die Befugnis der Klägerin angenommen, markenrechtliche An-\n\nsprüche konzernverbundener Unternehmen im Wege der Prozeßstandschaft im \n\neigenen Namen geltend zu machen. Die Klägerin ist hierzu ermächtigt worden \n\nund hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung. \n\n2. Zutreffend - und von der Revision ebenfalls nicht angegriffen - ist \n\nauch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Aufdruck \"Filtertüten pas-\n\nsend für VORWERK KOBOLD 130\" eine gemäß §§ 14, 15 MarkenG vorauszu-\n\nsetzende kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, da damit auf die Staubsau-\n\nger eines bestimmten Typs und auch auf deren Hersteller hingewiesen wird \n\n(vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999 I-905 Tz. 38 f. = GRUR \n\nInt. 1999, 438 = WRP 1999, 407 - BMW). \n\n3. Ob die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe von der \n\nKlägerin in den Rechtsstreit eingeführte geschützte Kennzeichen identisch be-\n\nnutzt, zutrifft oder ob dem entgegensteht, daß der Verkehr die von der Beklag-\n\nten benutzte Bezeichnung \"VORWERK KOBOLD 130\" nicht zergliedernd, son-\n\ndern in ihrer Gesamtheit betrachtet und insoweit von einem - wenn auch aus \n\nmehreren Bestandteilen bestehenden - einheitlichen Zeichen ausgeht, kann \n\noffenbleiben. Ebensowenig bedarf es der abschließenden Klärung, ob und in-\n\nwieweit mit dem Berufungsgericht im Ergebnis (wegen hinreichender Zeichen-\n\nähnlichkeit) von Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Denn auch soweit das \n\nder Fall sein sollte, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche je-\n\ndenfalls wegen § 23 Nr. 3 MarkenG nicht zu. \n\n4. Nach § 23 Nr. 3 MarkenG, der Art. 6 Abs. 1 lit. c MRRL umsetzt, hat \n\nder Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das \n\nRecht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke oder \n\ndie geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, \n\ninsbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, zu benutzen, soweit die Benutzung \n\ndafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zu Unrecht hat \n\ndas Berufungsgericht ein Durchgreifen dieser Schutzschranke verneint. \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die \n\nkennzeichenmäßige Benutzung durch die Beklagte (siehe oben II 2.) einer An-\n\nwendbarkeit von § 23 Nr. 3 MarkenG nicht entgegensteht. Ebenso wie § 23 \n\nNr. 2 MarkenG (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - Rs. C-100/02, GRUR 2004, \n\n234, 235 Tz. 15 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch; BGH, Urt. v. 24.6.2004 \n\n- I ZR 308/01, WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post, m.w.N.) ist \n\n§ 23 Nr. 3 MarkenG auch in Fällen anzuwenden, in denen eine kennzeichen-\n\nmäßige Benutzung des Zeichens nicht verneint werden kann. Die Unlauterkeit \n\ndes die Schutzschranke des § 23 MarkenG ausschließenden Verhaltens ist \n\nnach eigenen Kriterien zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 6.5.2004 - I ZR 197/03, \n\nGRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE). \n\nb) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Benutzung \n\ndes Aufdrucks \"Filtertüte passend für VORWERK KOBOLD 130\" als Hinweis \n\nauf die Bestimmung der Ware i.S. des § 23 Nr. 3 MarkenG notwendig ist. Denn \n\ndurch diesen Aufdruck erfährt der Kaufinteressent, für welchen Staubsaugertyp \n\ner die Ware verwenden kann. \n\nc) Der Beurteilung des Berufungsgerichts, die in Rede stehende Benut-\n\nzung durch die Beklagte verstoße gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Mar-\n\nkenG, kann jedoch nicht beigetreten werden. \n\naa) Der Sache nach entspricht dieses Tatbestandsmerkmal, das inhalt-\n\nlich mit dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL verwendeten Begriff der \"anständigen \n\nGepflogenheiten in Gewerbe oder Handel\" übereinstimmt, der Pflicht des durch \n\n§ 23 MarkenG privilegierten Benutzers, den berechtigten Interessen des Mar-\n\nkeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (vgl. EuGH GRUR \n\nInt. 1999, 438, 442, Tz. 61 - BMW; GRUR 2004, 234, 235 Tz. 24 - Gerolsteiner \n\nBrunnen/Putsch). Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung, eine Irreführung \n\nzu vermeiden, die beispielsweise dann entsteht, wenn der Verkehr die vertrie-\n\nbenen Filtertüten aufgrund des angegriffenen Aufdrucks dem Hersteller des \n\nerwähnten Staubsaugertyps zurechnet. Insoweit zieht aber - wovon auch das \n\nBerufungsgericht mit Recht ausgeht - nicht schon das Vorhandensein einer \n\nVerwechslungsgefahr für sich allein zwingend den Vorwurf der Unlauterkeit \n\nnach sich, da ansonsten § 23 Nr. 3 MarkenG als Ausnahme zum Verbot, ge-\n\nschützte Zeichen bei Verwechslungsgefahr zu benutzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, \n\n§ 15 Abs. 2 MarkenG), leerliefe (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 25 - Ge-\n\nrolsteiner Brunnen/Putsch zur klanglichen Verwechslungsgefahr; Begründung \n\nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung \n\nzu § 23 MarkenG, BT-\n\nDrucks. 12/6581, S. 80). Maßgeblich ist vielmehr eine Würdigung aller Um-\n\nstände des Einzelfalls, die Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. EuGH GRUR \n\n2004, 234, 235 Tz. 26 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch; BGH, Urt. v. 1.4.2004 \n\n- I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz). Die gebotene \n\numfassende Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des Streitfalls ergibt, \n\ndaß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts das Verhalten der Be-\n\nklagten nicht unlauter ist. \n\nbb) Da die Benutzung einer fremden Marke für einen notwendigen Hin-\n\nweis auf die Bestimmung der eigenen Ware gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG, Art. 6 \n\nAbs. 1 MarkenRL erlaubt ist (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 54, 63 \n\n- BMW) und die mit einer derartigen Benutzung zu Informationszwecken ver-\n\nbundene Verwechslungsgefahr als solche noch nicht für die Annahme genügt, \n\ndaß die Benutzung der (verwechslungsfähigen) Angabe den anständigen Ge-\n\npflogenheiten in Gewerbe oder Handel widerspricht oder gegen die guten Sit-\n\nten verstößt (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 25 - Gerolsteiner Brun-\n\nnen/Putsch; vgl. ferner Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 23 \n\nRdn. 43), müssen, wenn die Unlauterkeit in einer Irreführung über die Herkunft \n\nder angebotenen Waren oder über besondere Beziehungen zwischen dem An-\n\nbietenden und dem Unternehmen des Markeninhabers bestehen soll, erhöhte \n\nAnforderungen an den Nachweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten \n\ni.S. von § 23 Nr. 3 MarkenG begründenden Täuschungsgefahr gestellt werden. \n\nWenn in diesem Zusammenhang auf Meinungsforschungsgutachten abgestellt \n\nwird, so ist in besonderem Maße darauf zu achten, daß bereits durch die Art \n\nder Befragung eindeutig Klarheit darüber gewonnen werden muß, worauf be-\n\nstimmte Herkunftsvorstellungen der befragten Verkehrsteilnehmer beruhen. \n\nDeren Einschätzung, die nachgefragte Bezeichnung werde als Hinweis auf die \n\nHerkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden, kann wesentlich von \n\nden gegebenen tatsächlichen Marktverhältnissen beeinflußt sein, wie bei-\n\nspielsweise von einer Monopolstellung des Markeninhabers oder von einer be-\n\nsonderen Vertriebsform (vgl. dazu BGHZ 30, 357, 364 f. - Nährbier). Eine der-\n\nartige auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstruktu-\n\nren beruhende Gewöhnung des Verkehrs reicht freilich nicht für eine rechtlich \n\nrelevante, die Unlauterkeit i.S. des § 23 MarkenG begründende Fehlvorstellung \n\nüber die Herkunft der Ware oder die geschäftlichen Verbindungen der Unter-\n\nnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, Umdr. S. 9 - SodaStream). \n\nWenn wie hier eine fremde Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen \n\nWare verwendet wird, ist vielmehr insbesondere zu beachten, inwieweit das \n\nVerständnis der befragten Personen durch die (an sich erlaubte) Verwendung \n\nals notwendige Bestimmungsangabe beeinflußt ist. \n\ncc) Wie die Revision mit Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht \n\ndies bei der Beurteilung der Antworten auf die Fragen in dem von ihm einge-\n\nholten Meinungsforschungsgutachten nicht hinreichend berücksichtigt. \n\n(1) Das Berufungsgericht hat sich zum einen auf die Antworten auf die \n\nFragen 4 und 5 gestützt, mit denen gezielt danach gefragt wurde, ob die be-\n\nfragten Personen dem Aufdruck auf der Filtertüte der Beklagten etwas über \n\nden Hersteller der Filtertüte entnehmen könnten (Frage 4) und wie dieser hei-\n\nße (Frage 5). Hierbei hätten nur 24,3 % des engeren Verkehrskreises, d.h. der-\n\njenigen Personen, die einen Staubsauger der Marke \"VORWERK\" benutzen \n\noder im Haushalt haben, und 23,9 % des engsten Verkehrskreises, d.h. derje-\n\nnigen Befragten, die einen Staubsauger der Marke \"VORWERK\" benutzen \n\noder im Haushalt haben und zumindest gelegentlich Staubsauger-Filtertüten \n\nkaufen, \"EURO PLUS\" und/oder \"AI-FI\" als Hersteller bezeichnet. Zum anderen \n\nhat das Berufungsgericht den Antworten auf die Frage 7 entnommen, daß min-\n\ndestens 43 % der Verkehrsteilnehmer im engsten Sinne und 41,5 % der Ver-\n\nkehrsteilnehmer im weiteren Sinne angenommen hätten, \"EURO PLUS\" sei \n\neine Zweitmarke von \"VORWERK\" oder es bestünden wirtschaftliche oder or-\n\nganisatorische Verbindungen zwischen dem Hersteller der Filtertüte und der \n\nFirma Vorwerk. Mit der Frage 7 wurden die Verkehrsteilnehmer danach befragt, \n\nwie sie den Aufdruck \"VORWERK\", auf den sie von dem Fragesteller zuvor \n\nausdrücklich hingewiesen wurden, verstünden. Sie sollten angeben, welche \n\nder folgenden Aussagen ihrer Meinung nach zuträfe (vgl. Gutachten der G. -\n\nMarktforschung GA 426 mit Antworten): \n\n(2) Dagegen hat das Berufungsgericht den Antworten auf die Frage 1 \n\nkeine Bedeutung beigemessen. Frage 1 lautete: \"Sehen Sie sich jetzt einmal \n\ndiese Staubsauger-Filtertüte an. Was alles können Sie dem Aufdruck auf die-\n\nser Filtertüte entnehmen? Bitte sagen Sie mir alles, was Ihnen beim Betrachten \n\ndes Aufdrucks in den Sinn kommt, auch wenn es Ihnen im Moment unwichtig \n\nerscheint\". Auf diese Frage antworteten 5,5 % aller Befragten mit \"Hersteller\" \n\n(6,9 % des engsten Verkehrskreises), 18,4 % mit \"von EURO PLUS/EURO \n\nPLUS-Tüte\" (17,8 % des engsten Verkehrskreises), jedoch nur 7,8 % \"von \n\nVORWERK\" (11,9 % des engsten Verkehrskreises). Das Berufungsgericht hat \n\ndazu ausgeführt, Widersprüche zwischen den Antworten auf die Frage 1 und \n\nauf die weiteren Fragen bestünden nicht. Die offene Frage 1 habe darauf ab-\n\ngezielt, den Befragten Gelegenheit zu geben, den Gesamteindruck des Tüten-\n\naufdrucks aufzunehmen und anzugeben, was ihnen dabei überhaupt in den \n\nSinn komme. Die Befragten hätten hierbei nicht wissen können, worauf es letzt-\n\nlich ankommen werde, weshalb naturgemäß im großen Umfange Antworten \n\ngegeben worden seien, die mit dem Beweisthema in keinem Zusammenhang \n\nstünden. Dies habe sich naturgemäß geändert, als die nachfolgenden Fragen \n\nimmer gezielter auf das Beweisthema hingeführt hätten. \n\n(3) Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Beru-\n\nfungsgericht unter diesen Umständen angenommen hat, die Zahl der durch die \n\nkonkrete Gestaltung der von der Beklagten vertriebenen Filtertüten tatsächlich \n\ngetäuschten Verkehrsteilnehmer sei insgesamt so hoch, daß die Klägerin und \n\ndie Markeninhaberinnen sie nicht als unvermeidbar hinnehmen müßten. Vor \n\nallem ist zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht mit den Antworten auf \n\ndie Frage 1 nicht näher befaßt hat. Das auf die Frage 1 erzielte Ergebnis ist \n\nvon maßgeblicher Bedeutung, weil diese offene Frage zum Eingang der Befra-\n\ngung gestellt wurde und darauf abzielt, wie die befragten Personen die Ge-\n\nsamtaufmachung der Filtertüte der Beklagten verstünden. Dagegen betreffen \n\ndie Antworten auf die Fragen 4 bis 6 nach dem Hersteller, auf deren Ergebnis \n\nsich das Berufungsgericht gestützt hat, lediglich einen Ausschnitt der in die \n\nBeurteilung einzubeziehenden Gesamtumstände, auf den bei diesen Fragen \n\nzudem die Aufmerksamkeit der befragten Personen durch einen gezielten Hin-\n\nweis auf den Aufdruck und die dort verwendete Bezeichnung \"VORWERK\" ge-\n\nlenkt worden war. Diese Art der Fragetechnik legt die Annahme nahe, daß erst \n\ndurch die während der Befragung geschaffene Situation die Bezeichnung \n\n\"VORWERK\" im Bewußtsein der befragten Personen in den Vordergrund ge-\n\nrückt worden ist. Unter diesen Umständen kann aber die Möglichkeit, daß die \n\nauf diese Frage erhaltenen Äußerungen über Herkunftsvorstellungen nicht auf \n\nder konkreten Gestaltung und der konkreten Verwendung der Bezeichnung \n\n\"VORWERK\" auf der Filtertüte der Beklagten beruhen, sondern maßgeblich \n\ndurch andere Umstände wie z.B. - zutreffende oder irrige - Annahmen über be-\n\nstimmte Marktverhältnisse oder Auswirkungen des von der Klägerin verwende-\n\nten Vertriebssystems (Direktvertrieb) beeinflußt sind, nicht hinreichend ausge-\n\nschlossen werden. \n\ndd) Es bedarf jedoch nicht der Zurückverweisung an das Berufungsge-\n\nricht zur weiteren Aufklärung, weil der Senat die Rechtsfrage, ob die Verwen-\n\ndung der für die Klägerin geschützten Kennzeichen auf der Filtertüte der Be-\n\nklagten gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 3 MarkenG verstößt, aufgrund \n\nder getroffenen Feststellungen und des bei der Feststellung der Verkehrsauf-\n\nfassung zugrundezulegenden Erfahrungswissens (vgl. BGHZ 156, 250, 254 \n\n- Marktführerschaft) selbst beantworten kann. \n\n(1) Im Rahmen der gebotenen umfassenden Beurteilung aller relevanten \n\nUmstände ist maßgeblich die Aufmachung zu berücksichtigen, innerhalb derer \n\ndie fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Waren verwendet \n\nwird (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 26 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch). \n\n(2) Das Berufungsgericht hat es in diesem Zusammenhang für erheblich \n\ngehalten, daß die Beklagte die Unternehmensbezeichnung \"Vorwerk\" und die \n\nMarke \"Vorwerk Kobold\" hervorgehoben und in Großbuchstaben benutzt habe. \n\nDas greift die Revision zu Recht an, weil das Berufungsgericht nicht be-\n\nachtet hat, daß die Verwendung innerhalb des Fließtextes und der dort ver-\n\nwendeten Schriftgröße erfolgt ist. Die Beklagte hat sprachlich unmißverständ-\n\nlich klargestellt, daß es sich um Filtertüten \"für\" den genannten Staubsaugertyp \n\nhandelt. Sie hat diesen Hinweis unübersehbar hervorgehoben. Sie hat in deut-\n\nlich größerem Schriftbild ihre eigene Marke (\"EURO PLUS\" mit Weltkugel und \n\n\"®\") voranstellt. Sie hat damit eine Gestaltung gewählt, welche eine verblei-\n\nbende Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr als im Rahmen des § 23 \n\nMarkenG nicht rechtlich relevant erscheinen läßt. Unerheblich ist bei der in \n\ndiesem Zusammenhang gebotenen Würdigung, ob die Beklagte mit dem \n\nAufdruck ihrer eigenen Firma mit Anschrift einer Zuordnungsverwirrung des \n\nVerkehrs noch weiterreichend hätte entgegensteuern \n\nkönnen. Die \n\nSchutzschranke des § 23 MarkenG erfordert nicht, daß der Lieferant von \n\nErsatz- oder Zubehörteilen oder der Erbringer von Dienstleistungen \n\nMaßnahmen ergreift, die jegliche denkbare Fehlvorstellung des Verkehrs über \n\ndie Herkunft der Ware ausschließen. Wie das Berufungsgericht selbst \n\nzutreffend ausführt, \n\nist die Verwendung der eigenen Marke vielmehr \n\ngrundsätzlich geeignet, den Verkehr darauf aufmerksam zu machen, daß die \n\nso gekennzeichnete Zubehörware eine andere Herkunft als die Hauptware hat. \n\n5. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. \n\nMit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die \n\nStelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die früher im Wa-\n\nrenzeichengesetz oder im UWG enthalten waren, eine umfassende, in sich ge-\n\nschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den \n\naus anderen Vorschriften hergeleiteten Schutz verdrängt. Im Anwendungsbe-\n\nreich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes ist für die gleichzeitige \n\nAnwendung der Vorschriften des UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kein \n\nRaum ( BGHZ 149, 191, 195 f. - shell.de; 153, 131, 146 - Abschlußstück). Die \n\nKlägerin hat keine weiteren besonderen Umstände dargetan, die ein wettbe-\n\nwerbsrechtlich unlauteres Verhalten der Beklagten annehmen ließen. \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ist zu-\n\nrückzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/i-zr-34-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":19},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/i-zr-34-02","retrieved":"2026-07-10 16:20:31.264339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-20/i-zr-34-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Maßgeblich ist vielmehr die Beur- teilung, ob unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Aufmachung, innerhalb derer die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Ware verwendet wird, den berechtigten Interessen des Markenin- habers in unlauterer Weise zuwidergehandelt wird. Soll die Unlauterkeit in ei- ner Irreführung über die Herkunft der angebotenen Waren oder über besonde- re Beziehungen zwischen dem Anbietenden und dem Unternehmen des Mar- keninhabers bestehen, müssen daher erhöhte Anforderungen an den Nach- weis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten begründenden Täuschungs- gefahr gestellt werden. b) Wird in diesem Zusammenhang auf Meinungsforschungsgutachten abgestellt, so muß bereits durch die Art der Befragung eindeutig darüber Klarheit gewon- nen werden, inwieweit bestimmte Herkunftsvorstellungen der befragten Perso- nen auf für die Beurteilung der Unlauterkeit nicht relevanten Umständen beru- hen wie beispielsweise einer auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen beruhenden Gewöhnung des Verkehrs oder der (an sich erlaubten) Verwendung der notwendigen Bestimmungsangabe als solcher.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. 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