{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"4 StR 491/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 491/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \nBundesanwalt bei der Verkündung \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n als Verteidigerin, \n\nRechtsanwältin \n als Vertreterin des Nebenklägers , \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 6. Mai 2004 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen \n\nzum Tatvor- und -nachgeschehen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weiter gehende Revision des Nebenklägers wird ver-\n\nworfen. \n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung materiellen \n\nRechts gestützten Revision beantragt der Nebenkläger, daß der Angeklagte \n\nwegen Mordes (Mordmerkmale: Heimtücke und niedrige Beweggründe) verur-\n\nteilt werden soll, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den \n\nFeststellungen und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel des Nebenklägers hat weitgehend Erfolg; die Revision \n\ndes Angeklagten ist dagegen unbegründet. \n\nI. Revision des Nebenklägers \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte lernte sein späteres Tatopfer, die damals 35jährige An-\n\ngela T. , im Jahr 2001 kennen. Beide waren verheiratet. Als sich zwischen \n\nihnen eine enge intime Freundschaft entwickelte, verließ der Angeklagte seine \n\nEhefrau und zog zu der von ihrem Ehemann getrennt lebenden Frau T. . \n\nDie Beziehung war jedoch nicht konfliktfrei; es kam immer wieder zu Streitigkei-\n\nten. Frau T. fühlte sich vom Angeklagten ausgenutzt und hintergangen. \n\nSie machte ihm Vorhaltungen, weil sie meinte, daß er sie weder finanziell noch \n\nbei der Arbeit im Haushalt genügend unterstütze; außerdem warf sie ihm vor, \n\ndaß er sich entgegen seiner gegenteiligen Beteuerung immer noch mit seiner \n\nfrüheren Ehefrau treffe. Im Juli 2003 erklärte sie ihm, daß sie die Beziehung als \n\nbeendet betrachte, weil sie seine Lügen nicht mehr ertragen könne und sie au-\n\nßerdem einen anderen Mann kennengelernt habe. Der Angeklagte bemühte \n\nsich intensiv darum, sich mit ihr wieder auszusöhnen; sie bestand jedoch auf \n\nder Trennung. Als er schließlich erkannte, daß sie nicht bereit war, weiter mit \n\nihm zusammenzuleben, zog er aus der Wohnung aus. Beide trafen sich da-\n\nnach aber weiter, wobei es auch zu intimen Kontakten kam. \n\nAm Tattag (24. August 2003) stritten beide wieder. Der Angeklagte \"fleh-\n\nte\" sie mit dem Eingeständnis, er sehe ein, daß er Fehler gemacht habe, erneut \n\nan, ihm zu verzeihen und es noch einmal mit ihm zu versuchen. Frau T. \n\nwar dazu aber nicht mehr bereit. Der Angeklagte lenkte schließlich ein und bat \n\nsie, ihm zum Andenken einen String-Tanga zu schenken. Obwohl Frau T. \n\ndies ablehnte, nahm er den Tanga an sich. Mit dem Bemerken, daß sie ihre \n\nUnterwäsche bereits für einen anderen Mann trage, sie außerdem in der letz-\n\nten Zeit nur noch aus Lust und nicht aus Liebe mit ihm geschlafen habe, zumal \n\ner ohnehin eine Niete im Bett sei, und sie ihn in den letzten Wochen ebenso \n\nbetrogen habe wie er sie zuvor, versuchte Frau T. , dem Angeklagten den \n\nString-Tanga wieder abzunehmen. Bei der sich anschließenden Rangelei \n\nschlug sie auf ihn ein, ohne ihn jedoch zu verletzen, und schrie ihn an. Um das \n\nweitere Schreien zu verhindern, hielt ihr der Angeklagte den Mund zu. Als sie \n\ndaraufhin ruhiger wurde und er den Griff lockerte, erklärte sie ihm, daß ihr neu-\n\ner Partner im Bett viel besser sei als er. Er solle zu seiner früheren Ehefrau \n\nzurückkehren; vielleicht sei die bereit, sich so betrügen zu lassen, wie er es mit \n\nihr getan habe. Als sich Frau T. dann in die Küche und ins Wohnzimmer zu-\n\nrückzog, folgte ihr der Angeklagte; sie versuchte, dies zu verhindern, indem sie \n\nihn mit Geschirr bewarf, auf ihn einschlug, eintrat und ihn beschimpfte. \n\nSpätestens jetzt faßte der Angeklagte den Entschluß, Frau T. zu tö-\n\nten, \"um sie für immer zum Schweigen zu bringen\". Aufgrund ihres Verhaltens \n\nbefürchtete er, daß sie ihn bei allen Bekannten schlecht machen würde, indem \n\nsie davon berichtete, daß er durch sein treuloses, verlogenes Verhalten ihre \n\nBeziehung zerstört und sie - Frau T. - '\"kaputt gemacht\"' habe. Er hatte \n\nAngst, daß sich alle Freunde und Bekannten von ihm abwenden würden und er \n\ndann allein dastünde. Außerdem befürchtete er einen Racheakt des Ehemanns \n\nvon Frau T. . In Ausführung seines Entschlusses trat er von hinten an sie \n\nheran, legte ihr seinen Arm um den Hals und drückte, wobei er den Kehlkopf in \n\nder Armbeuge hatte, mehrere Minuten lang kräftig zu, bis sie sich nicht mehr \n\nwehrte und ihr Körper erschlaffte. Dabei schleifte er sie zu einer im Wohnzim-\n\nmer stehenden Couch. Als er feststellte, daß die regungslos auf dem Sofa lie-\n\ngende Frau T. noch lebte, stülpte er ihr in Fortsetzung seines Tötungsvor-\n\nhabens eine Plastiktüte über den Kopf und hielt diese so lange zu, bis er sicher \n\nwar, daß Frau T. erstickt war. Danach versuchte er, die Tat zu vertuschen. \n\nEr fuhr die Leiche zu einem Parkplatz, wo er sie auf dem Grünstreifen mit Ben-\n\nzin übergoß und anzündete. \n\n2. Das Schwurgericht hat den Angeklagten des Totschlags und nicht des \n\nMordes für schuldig befunden, weil kein Mordmerkmal erfüllt sei. Der Angeklag-\n\nte habe nicht zur Verdeckung einer anderen Straftat gehandelt, weil, selbst \n\nwenn er sein Opfer auch deshalb getötet habe, um den ersten Teilakt der Tat - \n\ndas Würgen - zu verdecken, zu der ursprünglichen Motivation, sein Opfer zum \n\nSchweigen zu bringen, die Verdeckungsabsicht im Verlauf der einheitlichen \n\nTötungshandlung nur als zusätzliches Tötungsmotiv hinzugetreten sei. Somit \n\nhabe es sich bei der zu verdeckenden Tat nicht um eine andere, sondern um \n\ndieselbe Tat, d.h. die Tat, die er gerade begangen habe, gehandelt. \"Andere \n\nMordmerkmale, wie etwa Heimtücke oder niedrige Beweggründe (schieden) \n\nnach den getroffenen Feststellungen aus. Der Angeklagte (habe) weder die \n\nArg- und Wehrlosigkeit seines Opfers zur Tatbegehung ausgenutzt noch (sei-\n\nen) seine Motive als im besonderen Maße verachtenswert anzusehen\" (UA 26). \n\n3. Diese Würdigung hält – jedenfalls im Hinblick auf das Verneinen von \n\nHeimtücke - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nSoweit das Landgericht dieses Mordmerkmal abgelehnt hat, genügt sei-\n\nne nicht weiter erörterte Begründung, der Angeklagte habe die Arg- und Wehr-\n\nlosigkeit von Frau T. zur Tatbegehung nicht ausgenutzt, nicht den rechtli-\n\nchen Anforderungen. Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht \n\nausgeführt haben, legen die getroffenen Feststellungen ein heimtückisches \n\nHandeln des Angeklagten so nahe, daß das Schwurgericht sich damit hätte \n\nnäher auseinandersetzen müssen: \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt \n\nheimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des \n\nTatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Be-\n\nginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebens-\n\nbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichte-\n\nten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 20, 301, 302; \n\n39, 353, 368; 48, 207, 210; BGH NStZ 2002, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 \n\nHeimtücke 13, 17, 27). Arg- und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, \n\nwenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer \n\naber nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrt-\n\nheit rechnet (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234, 235; BGHR StGB § 211 Abs. 2 \n\nHeimtücke 13, 21; Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 126 f.). Aller-\n\ndings kann sich aus dem eigenen vorausgegangenen Verhalten des Opfers \n\nergeben, daß es einen (erheblichen) tätlichen Angriff in Rechnung gestellt hat \n\nund daher nicht mehr arglos war (vgl. BGHSt 48, 207, 210; BGHR StGB § 211 \n\nAbs. 2 Heimtücke 13). \n\nVoraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, daß der Tä-\n\nter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tatbe-\n\ngehung ausnutzt. Dafür genügt es, wenn er die Umstände, die die Tötung zu \n\neiner heimtückischen machen, nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrge-\n\nnommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfaßt \n\nhat, daß ihm bewußt geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegen-\n\nüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGHR StGB § \n\n211 Abs. 2 Heimtücke 2, 9, 17, 25, 26; BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 2 \n\nStR 248/04). Dabei kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammen-\n\nhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters \n\nein Beweisanzeichen dafür sein, daß ihm das Ausnutzungsbewußtsein fehlte \n\n(BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26). Andererseits hindert nicht jede af-\n\nfektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeu-\n\ntung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen; dies ist \n\nvielmehr Tatfrage (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 166, 167; BGH, Urteil vom 25. No-\n\nvember 2004 - 5 StR 401/04). \n\nb) Nach den Feststellungen ging dem Tötungsgeschehen zwar ein Streit \n\nvoraus, der Angeklagte verhielt sich dabei jedoch zurückhaltend und nur ab-\n\nwehrend. Er hielt Frau T. lediglich für kurze Zeit den Mund zu, um ihr wei-\n\nteres aggressives Schreien zu verhindern. Verletzt hat er sie – soweit aus dem \n\nUrteil ersichtlich, auch bei früheren Auseinandersetzungen - nicht. Mit einem \n\nerheblichen körperlichen Angriff des Angeklagten, der ja die Versöhnung mit ihr \n\nangestrebt hatte, mußte Frau T. nicht rechnen, auch wenn sie aggressiv \n\ngegen den Angeklagten vorgegangen war. Dafür, daß sie sich tatsächlich kei-\n\nnes Angriffs versah, spricht, daß sie dem Angeklagten ihren Rücken zuwandte, \n\nbevor er sie mit Tötungsvorsatz würgte. Zu diesem Zeitpunkt - bei Beginn des \n\nersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs - war Frau T. nach den Urteils-\n\nfeststellungen arg- und wehrlos. Es liegt auch nahe, daß der Angeklagte, der \n\nsich zur Tatzeit lediglich in einem leichten affektiven Erregungszustand befand \n\n(UA 27), die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers erkannt und bewußt zur Tat-\n\nbegehung ausgenutzt hat, wozu allerdings Feststellungen fehlen. Daß er die \n\nTat in einer anderen Situation ebenfalls begangen hätte, schließt Heimtücke \n\nnicht aus (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 139, 140; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heim-\n\ntücke 25, 31). \n\n4. Das Urteil muß daher auf die Revision des Nebenklägers aufgehoben \n\nwerden. Die Feststellungen zum Tatvor- und -nachgeschehen (Ziffern II 1 und \n\n3 [bis UA 13, 1. Absatz: “... allerdings transportfähig sei.“] der Urteilsgründe) \n\nkönnen jedoch aufrechterhalten bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht \n\nbetroffen sind. Ergänzende, den aufrechterhaltenen nicht widersprechende \n\nFeststellungen sind zulässig. \n\nDer neue Tatrichter wird, falls er im Hinblick auf das Tötungsmotiv des \n\nAngeklagten zu denselben Feststellungen wie in dem angefochtenen Urteil \n\nkommt, eingehender als bisher zu erörtern haben, ob der Angeklagte aus \n\n\"sonst niedrigen Beweggründen\" gehandelt hat. Dieses Mordmerkmal liegt \n\nzwar im Hinblick auf die Gesamtumstände der Tat - insbesondere die festge-\n\nstellten ehrverletzenden Äußerungen des Tatopfers direkt vor der Tat - eher \n\nfern (vgl. BGH NStZ 2002, 368); nach den bisherigen Feststellungen waren \n\njedoch die Ehrverletzungen für die Tat nicht ursächlich. Als Motiv des Ange-\n\nklagten für die Tötung hat das Landgericht allein seine Befürchtung, Frau T. \n\nkönne seinen Ruf in seiner Heimatstadt schädigen, festgestellt (UA 26). Dieser \n\nBeweggrund könnte \"niedrig\" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB sein (vgl. BGHR \n\nStGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 35 [Tötung zur Wahrung des \"sozia-\n\nlen Ansehens\"], 37; Schneider aaO § 211 Rdn. 69, 78, 88 ff.). Dazu - und zur \n\nsubjektiven Seite des genannten Mordmerkmals – verhält sich das angefochte-\n\nne Urteil jedoch nicht. \n\nII. Revision des Angeklagten \n\nDie Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben. Seine Revision hat daher keinen Erfolg. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/4-str-491-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/4-str-491-04","retrieved":"2026-07-10 16:16:45.329813+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-20/4-str-491-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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