{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"3 StR 455/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 455/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKleve vom 8. September 2004 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-\n\nklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nAnlaß zu näherer Erörterung gibt lediglich die Verfahrensrüge, mit der \n\neine Verletzung des durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. Au-\n\ngust 2004 (BGBl I 2198 ff.) geänderten § 59 StPO geltend gemacht wird. Die \n\nRevision beanstandet, daß über die Vereidigung des in der Hauptverhandlung \n\nals Zeuge vernommenen Zollbeamten nicht der komplette Spruchkörper, son-\n\ndern allein der Vorsitzende entschieden habe; somit fehle es an einer wirksa-\n\nmen Entscheidung über die Vereidigung. \n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg; sie ist bereits unzulässig. \n\nAus der Prozeßleitungsbefugnis des Vorsitzenden folgt, daß dieser zu-\n\nnächst allein im Wege einer Anordnung, zu der ihn § 238 Abs. 1 StPO ermäch-\n\ntigt, darüber entscheidet, ob ein Zeuge nach seiner Vernehmung vereidigt wird \n\noder unvereidigt bleibt (BGHSt 1, 216, 218; 7, 281, 282). Daran hat die Neu-\n\nfassung der Vorschriften über die Vereidigung durch das Erste \n\nJustizmodernisierungsgesetz nichts geändert (Huber JuS 2004, 970). \n\nDie Vereidigungsentscheidung des Vorsitzenden ist als wesentliche \n\nFörmlichkeit des Verfahrens in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen \n\n(Pfeiffer, StPO 5. Aufl. § 59 Rdn. 1; ebenso die Begründungen des Referen-\n\ntenentwurfs für das JuMoG S. 56 und des Gesetzesentwurfs der Bundesregie-\n\nrung BTDrucks. 15/1508 S. 23). Hat der Vorsitzende innerhalb der Hauptver-\n\nhandlung die Vereidigung angeordnet oder - wie hier - verfügt, den Zeugen \n\nnicht zu vereidigen, bedarf seine Entscheidung keiner Begründung. Dies be-\n\nstimmt § 59 Abs. 1 Satz 2 StPO nF für den Fall der Vereidigung und ergibt sich \n\nim Falle des Absehens von einer Vereidigung daraus, daß - im Gegensatz zur \n\nfrüheren Gesetzeslage, die in § 59 StPO aF die Regelvereidigung vorsah - \n\ndurch § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nF nunmehr die Nichtvereidigung zum Regelfall \n\ngeworden ist. \n\nWill der Beschwerdeführer die Anordnung des Vorsitzenden über die \n\nVereidigung mit der Revision angreifen, setzt die Zulässigkeit einer entspre-\n\nchenden Verfahrensrüge voraus, daß er die Entscheidung in der Hauptver-\n\nhandlung beanstandet und gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen Beschluß des Ge-\n\nrichts herbeigeführt hat (BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2; \n\nBGHR StPO § 238 Abs. 2 Vereidigung 1 m. w. N.; BGH NStZ 1997, 198; vgl. \n\nauch Senat StV 2005, 7). \n\nHier haben indes weder der Angeklagte noch sein Verteidiger, nachdem \n\nder Vorsitzende die Nichtvereidigung des Zeugen angeordnet hatte, das Ge-\n\nricht angerufen. Damit haben sie insoweit das Recht auf Revision verloren \n\n(BGHR StPO § 238 Abs. 1 Verhandlungsleitung 2). Diese Rechtslage hat durch \n\ndas Erste Justizmodernisierungsgesetz keine Änderung erfahren (vgl. Knauer/ \n\nWolf NJW 2004, 2932, 2933; Neuhaus StV 2005, 47, 49). \n\nOb das Gericht den Beschluß, mit dem es die Anordnung bestätigt, von \n\nder Vereidigung abzusehen, auch noch nach der Neufassung des § 59 StPO \n\nmit einer Begründung versehen muß (so Knauer/Wolf aaO; Huber aaO; Som-\n\nmer StraFo 2004, 295, 296; ders., AnwBl 2004, 506, 507; Neuhaus StV 2005, \n\n47) oder ob eine Begründung entbehrlich geworden ist, weil das Gesetz von \n\nder Nichtvereidigung als Regelfall ausgeht, braucht hier daher nicht entschie-\n\nden zu werden. \n\nTolksdorf Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/3-str-455-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/3-str-455-04","retrieved":"2026-07-10 16:19:51.381320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-20/3-str-455-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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