{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"2 StR 513/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 513/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 23. August 2004 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II. 1-7 \n\nder Urteilsgründe (= 18 Fälle) die Verurteilung wegen tatein-\n\nheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-\n\nfohlenen entfällt; \n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 57 \n\nFällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten sowie wegen sexuel-\n\nlen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von \n\nSchutzbefohlenen in 13 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von ei-\n\nnem Jahr und zwei Monaten verurteilt. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung materiellen Rechtes rügt. \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom \n\n24. November 2004 dargelegt, daß in 18 Fällen (Ziffer II. 1-7 der Urteilsgründe) \n\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen Mißbrauch von \n\nSchutzbefohlenen zu entfallen hat, da insoweit Verfolgungsverjährung einge-\n\ntreten ist. \n\nDer Senat kann im vorliegenden Fall nicht ausschließen, daß die ver-\n\nhängten Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruhen, da der Tatrichter hier \n\nausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, daß dieser \"zugleich \n\neinen zweiten Straftatbestand nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat\" \n\n(UA S. 12). \n\nDie Einzelstrafen für die Taten zum Nachteil seiner leiblichen Tochter C. \n\nwaren aber auch deshalb aufzuheben, weil der Tatrichter in diesen Fällen \n\nrechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, daß er alltägliche \n\nSituationen ausgenutzt hat, \"um sich eine sexuelle Befriedigung zum Nachteil \n\nseiner Tochter zu verschaffen\" (UA S. 15). Diese Erwägung verstößt gegen das \n\nVerbot, Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei \n\nder Strafzumessung zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. u.a. Senats-\n\nbeschluß vom 11. August 2004 - 2 StR 224/04 m.w.N.; BGH, Beschl. vom \n\n15. Oktober 2003 - 5 StR 394/03 - m.w.N.). \n\nSoweit der Tatrichter strafschärfend wertet, daß der Angeklagte \"seine \n\nbeiden leiblichen Kinder über einen langen Zeitraum, was insbesondere für \n\nseine Tochter gilt, sexuell mißbraucht hat\" (UA S. 14 unten), begegnet dies \n\nrechtlichen Bedenken, da nach den Feststellungen der Sohn M. nicht über ei-\n\nnen langen Zeitraum, sondern nur einmal (Fall II. 7 der Urteilsgründe) \n\nmißbraucht wurde. Danach hat auch die im Fall II. 7 verhängte Einzelstrafe \n\nkeinen Bestand. \n\nDa der Tatrichter bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich zum Nach-\n\nteil des Angeklagten berücksichtigt hat, daß er insgesamt vier Kinder \"zur ei-\n\ngennützigen Befriedigung seiner Sexualität mißbraucht hat\" (UA S. 16), kann \n\nder Senat auch nicht sicher ausschließen, daß sich der Verstoß gegen § 46 \n\nAbs. 3 StGB bei den Einzelstrafen, die für die Taten zum Nachteil der F.R. und \n\nder V.R. verhängt wurden, ausgewirkt hat, zumal da sämtliche Taten in inne-\n\nrem Zusammenhang stehen. \n\nDer Senat hat daher den Strafausspruch insgesamt mit den zugehörigen \n\nFeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufgehoben und die Sache insoweit zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n Rothfuß Ri'inBGH Roggenbuck \n ist wegen Urlaubs an der \n Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/2-str-513-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/2-str-513-04","retrieved":"2026-07-10 16:18:10.863895+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-19/2-str-513-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2005-01-19","dockets":["2 StR 513/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.01.2005 – 2 StR 513/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/2-str-513-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 23. August 2004\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II. 1-7\n\nder Urteilsgründe (= 18 Fälle) die Verurteilung wegen tatein-\n\nheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-\n\nfohlenen entfällt;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/174","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"174","label":"§ 174 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:18:10.863895+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}