{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"XI ZR 17/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. e und f, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 3; PreisangabenVO § 4 Abs. 3 Nr. 5 a.F. a) Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Darlehens dienen soll, sind bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Kredits im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. nicht zu berücksichtigen. b) Ist eine Kapitallebensversicherung mit einem Darlehensvertrag in der Weise verbunden, daß die Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung der Tilgung des endfälligen Darlehens dienen soll, hat der Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. gegen den Darlehensgeber weder einen An- spruch auf Erstattung bereits gezahlter Lebensversicherungsprämien noch ei- nen Freistellungsanspruch hinsichtlich zukünftig fällig werdender Lebensversi- cherungsprämien, wenn die Höhe der Prämien für die Kapitallebensversiche- rung nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung im Darlehensvertrag ange- geben ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n18. Januar 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 17/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_________________ \n\nVerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. e und f, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 \nAbs. 2 Satz 3; \nPreisangabenVO § 4 Abs. 3 Nr. 5 a.F. \n\na) Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen \nDarlehens dienen soll, sind bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses \ndes Kredits im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gemäß § 4 Abs. 3 \nNr. 5 Preisangabenverordnung a.F. nicht zu berücksichtigen. \n\nb) Ist eine Kapitallebensversicherung mit einem Darlehensvertrag in der Weise \nverbunden, daß die Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung der \nTilgung des endfälligen Darlehens dienen soll, hat der Darlehensnehmer aus \n§ 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. gegen den Darlehensgeber weder einen An-\nspruch auf Erstattung bereits gezahlter Lebensversicherungsprämien noch ei-\nnen Freistellungsanspruch hinsichtlich zukünftig fällig werdender Lebensversi-\ncherungsprämien, wenn die Höhe der Prämien für die Kapitallebensversiche-\nrung nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung im Darlehensvertrag ange-\ngeben ist. \n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl \n\nund \n\nDr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 9. Dezember 2003 wird auf Ko-\n\nsten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstrek-\n\nkung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger und seine Ehefrau wurden Anfang 1996 von der beklag-\n\nten Bank über die Aufnahme eines Darlehens zur Begleichung von \n\nPflichtteilsansprüchen beraten. Mit Schreiben vom 22. März 1996 über-\n\nsandte die Beklagte dem Kläger einen \"Finanzierungsvergleich als Mo-\n\ndellrechnung\", in dem die Konditionen, die Kosten und der Verlauf eines \n\nAnnuitätendarlehens sowie eines mit einer Kapitallebensversicherung \n\nverbundenen Festdarlehens in Höhe von jeweils 300.000 DM über eine \n\nLaufzeit von 15 Jahren dargestellt waren. Am 13. Mai 1996 nahmen der \n\nKläger und seine Ehefrau bei der Beklagten ein endfälliges, mit Hilfe ei-\n\nner anzusparenden Kapitallebensversicherung zu tilgendes Darlehen \n\nüber 300.000 DM zu 6,75% Zinsen fest für zehn Jahre auf. Der anfängli-\n\nche effektive Jahreszins gemäß Preisangabenverordnung war mit 7,11% \n\nangegeben. \n\nVereinbarungsgemäß schloß der Kläger eine Kapitallebensversi-\n\ncherung über 208.222 DM mit einer Jahresprämie von 11.533 DM und \n\neinem vorgesehenen Ablauf am 1. Juni 2011 ab, trat die Rechte daraus \n\nan die Beklagte ab, bestellte ihr eine Grundschuld über 300.000 DM, \n\nübernahm dafür die persönliche Haftung und unterwarf sich der soforti-\n\ngen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. \n\nNach erfolglosen Zahlungsaufforderungen kündigte die Beklagte \n\ndas vereinbarungsgemäß ausgezahlte Darlehen mit Schreiben vom \n\n3. September 2001 wegen rückständiger Zinsraten fristlos und beantrag-\n\nte alsdann die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks. \n\nMit seiner Vollstreckungsgegenklage macht der Kläger geltend, die \n\nBeklagte könne Zinsen nur in geringerer als der vereinbarten Höhe ver-\n\nlangen, da der anfängliche effektive Jahreszins mit 7,11% zu niedrig an-\n\ngegeben worden sei. In den anfänglichen effektiven Jahreszins seien \n\nauch die von ihm für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Versi-\n\ncherungsprämien einzurechnen. Jedenfalls hätten die Prämien im Darle-\n\nhensvertrag angegeben werden müssen. Darüber hinaus stehe ihm ein \n\nSchadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu, da die \n\nBeklagte ihn über die Nachteile des mit einer Kapitallebensversicherung \n\ngekoppelten tilgungsfreien Festdarlehens nicht hinreichend aufgeklärt \n\nhabe. \n\nDas Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. \n\nDie Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDer im Vertrag ausgewiesene Effektivzinssatz sei ohne Verstoß \n\ngegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG a.F. ermittelt worden. Versi-\n\ncherungsprämien für eine zum Zweck der späteren Tilgung des Darle-\n\nhens abgeschlossene Kapitallebensversicherung seien in die Berech-\n\nnung des Effektivzinssatzes nicht einzubeziehen. Es handele sich dabei \n\nnicht um echte Kreditkosten, sondern um Leistungen mit tilgungserset-\n\nzendem Charakter, die bei der Berechnung des Effektivzinses nicht zu \n\nberücksichtigen seien. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verweise für des-\n\nsen Berechnung auf den früheren § 4 der Preisangabenverordnung. Ge-\n\nmäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. seien Kosten für \n\nVersicherungen mit Ausnahme solcher für den Fall des Todes, der Inva-\n\nlidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit abgeschlossenen nicht in die Be-\n\nrechnung des Effektivzinssatzes einzubeziehen. Nach den dazu im De-\n\nzember 1992 erlassenen Ausführungshinweisen seien Prämien einer Ka-\n\npitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des Kredits diene, \n\nnicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Dies \n\nhabe der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung zur Verord-\n\nnung zur Änderung der Preisangabenverordnung und der Fertigpak-\n\nkungsverordnung nochmals ausdrücklich klargestellt. Dem Schutzzweck, \n\ndem Kunden einen Überblick über die auf ihn zukommenden Kosten der \n\nDarlehensaufnahme zu verschaffen, werde durch die Angabepflicht nach \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F., der sich auch auf die Kosten ei-\n\nner Kapitallebensversicherung beziehe, ausreichend Rechnung getra-\n\ngen. Auch eine teilweise Berücksichtigung der in den Prämien enthalte-\n\nnen Risikoanteile bei der Effektivzinsberechnung komme nicht in Be-\n\ntracht. Die Nichtberücksichtigung verstoße auch nicht gegen Art. 1 \n\nAbs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie vom 22. Dezember 1986 \n\nund Art. 1 a Abs. 1 der Änderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990. Unter \n\ndem Begriff der \"Gesamtkosten des Kredits\" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 \n\nBuchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie fielen keine Leistungen auf eine \n\nzum Zwecke der Tilgung abgeschlossene Kapitallebensversicherung. \n\nZwar fehle es an einer Angabe der Versicherungsprämien im Dar-\n\nlehensvertrag als Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung. \n\nEin etwaiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG \n\na.F. führe nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. nur dazu, daß nicht an-\n\ngegebene Kosten nicht geschuldet seien. Dies betreffe aber nur Kosten, \n\ndie dem Kreditgeber selbst geschuldet seien, und führe nicht zu einem \n\nAnspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von den Prä-\n\nmien der Kapitallebensversicherung. \n\nDer Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen un-\n\nzureichender Aufklärung bei Abschluß des Darlehensvertrages. Er habe \n\nnicht schlüssig vorgetragen, daß die Verbindung eines Festkredits mit \n\neiner Kapitallebensversicherung für ihn wirtschaftlich ungünstiger gewe-\n\nsen sei. Insbesondere habe er nicht dargetan, daß er seinerzeit ein ver-\n\ngleichbares Annuitätendarlehen bei der Beklagten ebenfalls zu einem \n\nNominalzinssatz von 6,75% erhalten hätte. Im übrigen liege in dem \n\nSchreiben der Beklagten vom 22. März 1996 eine zunächst ausreichende \n\nAufklärung des Klägers und es habe ihm oblegen, bei weiterem Aufklä-\n\nrungsbedarf und zur Prüfung weiterer Einzelheiten das angebotene per-\n\nsönliche Beratungsgespräch wahrzunehmen. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in allen \n\nwesentlichen Punkten stand. Ein Anspruch auf Verminderung des ver-\n\neinbarten Zinssatzes wegen zu niedriger Angabe des effektiven Jahres-\n\nzinses steht dem Kläger nicht zu (1.). Er kann sich auch nicht mit Erfolg \n\ndarauf berufen, daß die auf die Kapitallebensversicherung zu zahlenden \n\nPrämien im Darlehensvertrag nicht als Kosten einer sonstigen Versiche-\n\nrung angegeben sind (2.). Schließlich steht dem Kläger auch ein Scha-\n\ndensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht zu (3.). \n\n1. Der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung vermag \n\nder Kläger einen Anspruch auf Verminderung des vertraglich vereinbar-\n\nten Zinssatzes aus § 6 Abs. 4 VerbrKrG in der bis zum 30. September \n\n2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) nicht entgegenzusetzen. \n\nDer im Darlehensvertrag mit 7,11% bezifferte anfängliche effektive Jah-\n\nreszins ist nicht zu niedrig angegeben. Bei dessen Berechnung sind die \n\nfür die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien nicht zu be-\n\nrücksichtigen. \n\na) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. ist der effektive Jahres-\n\nzins die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages anzugebende \n\nGesamtbelastung pro Jahr. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. sah vor, daß \n\nsich die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 4 der Verord-\n\nnung zur Regelung der Preisangaben richtet. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 \n\nPreisangabenverordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Än-\n\nderung der Preisangabenverordnung vom 3. April 1992 (BGBl. I S. 846; \n\nim folgenden: a.F.) ordnet an, daß in die Berechnung des anzugebenden \n\nVomhundertsatzes die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer \n\nmit Ausnahme der Kosten - unter anderem - für Versicherungen einzube-\n\nziehen sind. Nach dem Halbs. 2 dieser Vorschrift werden lediglich die \n\nKosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Dar-\n\nlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kre-\n\nditnehmers zum Ziel haben und die der Darlehensgeber zwingend als \n\nBedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt. \n\nBei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich nicht um eine \n\nsolche (Restschuld-)Versicherung, auch wenn eine Risikolebensversi-\n\ncherung als in einer Kapitallebensversicherung mitenthalten gedacht \n\nwerden kann. Eine Kapitallebensversicherung stellt vielmehr im wesentli-\n\nchen einen Ansparvorgang dar, der im Erlebensfalle zur Tilgung des zu-\n\ngleich aufgenommenen Darlehens dienen soll. Die ganz herrschende \n\nMeinung nimmt deshalb an, daß Zahlungen für eine Kapitallebensversi-\n\ncherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu be-\n\nrücksichtigen sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. November 2004 - 9 U \n\n124/04, veröffentlicht in Juris; OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 272; LG \n\nBonn ZIP 2004, 2276, 2277; Völker, Preisangabenrecht 2. Aufl. § 6 \n\nPAngV Rdn. 72; Gerhard/Langbein, PAngV '93, S. 44; v. Rottenburg, in: \n\nv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 125; \n\nBruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. \n\n§ 78 Rdn. 28 a; Wimmer/Stöckl-Pukall, Die Preisangabenverordnung der \n\nBanken, S. 41; Sievi FLF 1997, 45, 46; Bohner WM 2001, 2227 f.; a.A. \n\nBoest NJW 1993, 40, 41; Hemmerde/v. Rottenburg WM 1993, 181, 182; \n\nReifner ZBB 1999, 349, 356 f. und VuR 2002, 367, 372 f.). Diese Auffas-\n\nsung \n\nentspricht \n\nden Ausführungshinweisen \n\ndes Bund-Länder-\n\nAusschusses \"Preisangaben\" zu § 4 PAngV vom 18. Dezember 1992 \n\n(GABl. Bad.-Württ. 1993, S. 27 unter 2.2 Buchst. d) und ist vom Bun-\n\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie anläßlich des Erlasses \n\nder Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpak-\n\nkungsverordnung (BR-Drucks. 180/00, S. 28 f.) geteilt worden. \n\nDer Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung an. Nur \n\nsie trägt dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. \n\nund dem Sinn und Zweck der Kapitallebensversicherung, die der späte-\n\nren Tilgung des endfälligen Festkredits dient, Rechnung. Die von einem \n\nTeil der Mindermeinung befürwortete Berücksichtigung jedenfalls des in \n\nden Versicherungsprämien enthaltenen Kostenanteils für die Vermittlung \n\nder Kapitallebensversicherung sowie des Risikoanteils (vgl. Boest \n\nNJW 1993, 40, 41; Reifner ZBB 1999, 349, 356 f.) scheidet schon man-\n\ngels Praktikabilität aus. Diese rein kalkulatorischen Anteile werden von \n\nLebensversicherungsgesellschaften nicht getrennt ausgewiesen und sind \n\nden kreditgebenden Banken, die bei Abschluß des Kreditvertrages häufig \n\nnicht einmal die Versicherungsgesellschaft kennen, unbekannt. Die An-\n\nnahme, die genannten kalkulatorischen Prämienanteile entsprächen der \n\nHöhe nach der Prämie für eine isolierte Risikolebensversicherung, ist \n\ndurch nichts belegt. \n\nb) Mit der Nichtberücksichtigung der Prämien für die Kapitalle-\n\nbensversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses setzt \n\nsich der Senat nicht etwa in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, daß \n\nLebensversicherungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b \n\nVerbrKrG a.F. bei der Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbrau-\n\ncher für einen durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Kredit \n\nzu entrichtenden Teilzahlungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 149, \n\n302, 306; Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, \n\n1542, 1543 f., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, \n\n2307 f. und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, \n\n2437 f.). Daraus folgt nicht, daß Zahlungen auf eine Kapitallebensversi-\n\ncherung auch bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses zu berück-\n\nsichtigen wären, zumal § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.F. \n\nbei einem Realkredit - wie hier - nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch das Senats-\n\nurteil vom 3. April 1990 (BGHZ 111, 117, 122) für die hier zu entschei-\n\ndende Frage ohne Bedeutung. Das Urteil ist vor Inkrafttreten des Ver-\n\nbraucherkreditgesetzes ergangen und befaßt sich mit der Preisangaben-\n\nverordnung nicht. \n\nc) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die \n\nPrämien für die Kapitallebensversicherung seien als tilgungsersetzende \n\nLeistungen den Kreditraten bei Annuitätendarlehen gleichzustellen, es \n\nhandele sich deshalb nicht um Versicherungen im Sinne des § 4 Abs. 3 \n\nNr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F.. Diese Erwägung rechtfer-\n\ntigt es nicht, die Prämien entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 4 \n\nAbs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F. in die Berechnung \n\ndes effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Die Revision verkennt au-\n\nßerdem, daß rechtlich gesehen eine Tilgung des Kredits nicht stattfindet. \n\nDie Lebensversicherungsprämien werden nicht an den Kreditgeber ge-\n\nzahlt und nicht laufend mit dessen Forderungen verrechnet. Vielmehr \n\nstellen die an den Versicherer erfolgenden Zahlungen einen Ansparvor-\n\ngang dar. Ansparleistungen - wie z.B. auch bei Bausparkrediten - sind \n\njedoch preisangaberechtlich nicht zu berücksichtigen \n\n(Staudinger/ \n\nKessal-Wulf, BGB (2004) § 492 Rdn. 83; Vortmann, VerbrKrG § 4 \n\nRdn. 26; Bruchner, aaO), wenn sie nur die Voraussetzung für die Kredit-\n\ngewährung bilden, die Abwicklung des eigentlichen Kredits aber nicht \n\nunmittelbar beeinflussen (so auch die Ausführungshinweise des Bund-\n\nLänder-Ausschusses \"Preisangaben\" zu § 4 PAngV aaO unter 2.2 \n\nBuchst. c sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie \n\nBR-Drucks. 180/00 S. 28). \n\nd) Die Nichtberücksichtigung von Prämien für eine Kapitallebens-\n\nversicherung bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses verstößt \n\nentgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen die Richtlinie \n\n87/102 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\n\nvorschriften der Mitgliedsstaaten vom 22. Dezember 1986 \n\n(ABl. \n\nEG 1987, L Nr. 42 S. 48) i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des \n\nRates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG L Nr. 61, S. 14). Art. 4 Abs. 2 der \n\nVerbraucherkreditrichtlinie, der die Angabe des effektiven Jahreszinses \n\nvorschreibt, findet nämlich nach deren Art. 2 Abs. 3 auf durch Grund-\n\npfandrechte gesicherte Kreditverträge keine Anwendung. \n\n2. Der Kläger kann sich der Zwangsvollstreckung der Beklagten \n\ngegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm wegen der \n\nNichtangabe der Kosten für die Kapitallebensversicherung im Darlehens-\n\nvertrag insoweit ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. \n\na) Allerdings sieht § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. für den Fall, \n\ndaß nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG vorgeschriebene Angaben fehlen, der \n\nKreditvertrag aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. durch Inan-\n\nspruchnahme des Kredits wirksam geworden ist, vor, daß im Darlehens-\n\nvertrag nicht angegebene Kosten vom Verbraucher nicht geschuldet \n\nwerden. Die für eine Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien \n\nsind nach herrschender Meinung als Kosten einer \"sonstigen Versiche-\n\nrung\" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F. im Darle-\n\nhensvertrag anzugeben (v. Rottenburg, \n\nin: v. Westphalen/Emmerich/ \n\nv. Rottenburg, aaO § 4 Rdn. 138; MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 4 \n\nVerbrKrG Rdn. 53; Gößmann, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 3/460; Wag-\n\nner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 \n\nRdn. 120; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 128; \n\nStaudinger/Kessal-Wulf, aaO § 492 BGB Rdn. 64; Soergel/Häuser, BGB \n\n12. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 54; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 \n\nRdn. 39; Metz, VerbrKrG § 4 Rdn. 29; Seibert, Handbuch zum Verbrau-\n\ncherkreditgesetz § 4 Rdn. 14; a.A. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht \n\n2. Aufl. § 15 Rdn. 81; Bohner WM 2001, 2227, 2228). Für den Fall, daß \n\nerforderliche Angaben im Darlehensvertrag nicht gemacht worden sind, \n\nnimmt die überwiegende Meinung weiter an, daß dem Darlehensnehmer \n\naus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. ein Erstattungs- bzw. Freistellungs-\n\nanspruch hinsichtlich der Kosten erwächst, die nicht an den Kreditgeber, \n\nsondern im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme an einen Dritten \n\nzu entrichten sind (Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 100; MünchKommBGB/Ulmer, aaO \n\n§ 6 VerbrKrG Rdn. 25; v. Rottenburg, \n\nin: v. Westphalen/Emmerich/ \n\nv. Rottenburg aaO § 6 Rdn. 28-30; Seibert, aaO § 6 Rdn. 7; Staudin-\n\nger/Kessal-Wulf, aaO § 494 Rdn. 30; Wagner-Wieduwilt, \n\nin: Bruch-\n\nner/Ott/Wagner-Wieduwilt, aaO § 6 Rdn. 18; Bamberger/Roth/Möller/ \n\nWendelhorst, BGB § 494 Rdn. 11; Erman/Saenger, aaO § 494 Rdn. 14; \n\na.A. Münstermann/Hannes, VerbrKrG Rdn. 302 f.; Scholz, Verbraucher-\n\nkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Das neue Verbraucherkredit-\n\nrecht, 3. Aufl. S. 208 f.; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bank-\n\npraxis Rdn. 162, 167; Bohner WM 2001, 2227, 2229; s. auch OLG Frank-\n\nfurt BKR 2002, 271, 273). \n\nb) Der Senat vermag der überwiegenden Ansicht, die eine rechts-\n\ndogmatische Begründung für den von ihr befürworteten originären, im \n\nVerbraucherkreditgesetz nicht geregelten Erstattungs- bzw. Freistel-\n\nlungsanspruch des Kreditnehmers vermissen läßt, für die im Darlehens-\n\nvertrag nicht angegebenen Kosten einer Kapitallebensversicherung nicht \n\nzu folgen. Das Verbraucherkreditgesetz, das die Rechte und Pflichten \n\nder Kreditvertragsparteien regelt, nicht aber in Rechtsbeziehungen der \n\nParteien zu Dritten eingreifen kann, sanktioniert die Nichtangabe der Ko-\n\nsten einer mit dem Kreditvertrag in Zusammenhang stehenden Kapitalle-\n\nbensversicherung in § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. mit der Nichtigkeit des \n\nKreditvertrages. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG müßte der \n\nKreditnehmer ein empfangenes Darlehen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nBGB sofort an den Kreditgeber, der im übrigen lediglich Nutzungszinsen \n\nbeanspruchen könnte (§ 818 Abs. 1 BGB), zurückzahlen. Um dem Inter-\n\nesse des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals einge-\n\nstellt hat, als auch dem Interesse des Kreditgebers an dem Erhalt von \n\nZinsen und sonstigen Kosten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber \n\nin § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG die Heilung des nichtigen Kreditvertrages \n\nangeordnet, soweit der Kreditnehmer den Kredit empfangen oder in An-\n\nspruch genommen hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des \n\nVerbraucherkreditgesetzes, BT-Drucks. 11/5462 S. 21), die Ansprüche \n\ndes Kreditgebers auf Zinsen und Kosten aber in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 \n\nVerbrKrG begrenzt. \n\nDas erklärte Ziel des Gesetzgebers, einen \"angemessenen Kom-\n\npromiß\" (BT-Drucks. 11/5462 aaO) zwischen den Interessen der Kredit-\n\nvertragsparteien herbeizuführen, würde verfehlt, würde man dem Kredit-\n\nnehmer der herrschenden Meinung folgend einen Anspruch auf Erstat-\n\ntung der von ihm bereits gezahlten Kapitallebensversicherungsprämien \n\nsowie einen Freistellungsanspruch bezüglich der künftig fällig werdenden \n\nPrämien gewähren. Dies würde, wie die Revisionserwiderung zu Recht \n\ngeltend macht, dazu führen, daß der Kreditgeber den von ihm ausge-\n\nreichten Kredit mit Hilfe der ausschließlich von ihm anzusparenden Kapi-\n\ntallebensversicherung selbst tilgen müßte (Bohner WM 2001, 2227, \n\n2229). Er stünde damit ungleich schlechter als ein Kreditgeber, der ein \n\nDarlehen zu wucherisch überhöhten Zinsen ausreicht; ein solcher Kredit-\n\ngeber kann nämlich die Rückzahlung des Darlehensnettobetrages nach \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen (Senatsurteil vom 15. Juni \n\n1993 - XI ZR 172/92, WM 1993, 1323, 1324). Ein solches der Intention \n\ndes Gesetzgebers widersprechendes widersinniges Ergebnis ist grob \n\nunangemessen (vgl. OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 273; Scholz, Ver-\n\nbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Verbraucherkredit-\n\ngesetz 3. Aufl. S. 209; Bohner aaO). Der Senat schließt sich deshalb der \n\nMindermeinung an. \n\n3. Der von der Beklagten beabsichtigten Zwangsvollstreckung ge-\n\ngenüber kann sich der Kläger auch nicht auf einen Schadensersatzan-\n\nspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen berufen. Zu \n\nRecht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Be-\n\nklagte ihre aus dem geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrag fol-\n\ngende Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und \n\nRisiken der Verbindung einer Kapitallebensversicherung mit einem hier-\n\nmit endfällig zu tilgenden Darlehensvertrag nicht verletzt hat. Entgegen \n\nder Ansicht der Revision enthält das Schreiben der Beklagten vom \n\n22. März 1996 für den Anfang alle erforderlichen Informationen über die \n\nvertragsspezifischen Besonderheiten eines mit einer Kapitallebensversi-\n\ncherung kombinierten Festdarlehens. Das gilt insbesondere für die Ver-\n\npflichtung zur Zahlung von Zinsen für die gesamte Laufzeit auf die volle \n\nDarlehensvaluta, das Risiko der Zinserhöhung nach Ablauf der zehnjäh-\n\nrigen Zinsbindungsfrist, die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung, die \n\nhöhere Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Dar-\n\nlehensvertrages infolge Kündigung, den in den ersten Jahren die Summe \n\nder eingezahlten Beiträge unterschreitenden Rückkaufswert der Lebens-\n\nversicherung und den Umstand, daß für einen Festkredit insgesamt mehr \n\nZinsen zu zahlen sind als für ein Annuitätendarlehen. \n\nZu Unrecht hält die Revision die Aufklärung für irreführend, da sie \n\n\"unter dem Strich\" Vorteile eines Festdarlehens suggeriere. Zutreffend \n\nhat das Berufungsgericht insoweit darauf verwiesen, der übersandte \"Fi-\n\nnanzierungsvergleich als Modellrechnung\" erwecke nicht den Eindruck, \n\ndaß ein derartiges Festdarlehen keine Nachteile habe. Vor allem aber \n\nberücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß das Schreiben der Be-\n\nklagten vom 22. März 1996 als erste Information und Grundlage für ein \n\numfassendes Beratungsgespräch über die verschiedenen Finanzierungs-\n\nmöglichkeiten zu verstehen ist. Ein solches persönliches Beratungsge-\n\nspräch hat die Beklagte dem Kläger ausdrücklich angeboten und als \n\n\"notwendig\" bezeichnet. Wenn der Kläger davon abgesehen hat, dieses \n\nzu führen, so kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. OLG \n\nKöln WM 2000, 127, 129). \n\nIII. \n\nDie Revision war somit zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/xi-zr-17-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"PAngV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"PAngV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/xi-zr-17-04","retrieved":"2026-07-10 16:20:21.886105+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-18/xi-zr-17-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2005-01-18","dockets":["XI ZR 17/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.01.2005 – XI ZR 17/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/xi-zr-17-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. e und f, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 3; PreisangabenVO § 4 Abs. 3 Nr. 5 a.F. a) Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Darlehens dienen soll, sind bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Kredits im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. nicht zu berücksichtigen. b) Ist eine Kapitallebensversicherung mit einem Darlehensvertrag in der Weise verbunden, daß die Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung der Tilgung des endfälligen Darlehens dienen soll, hat der Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. gegen den Darlehensgeber weder einen An- spruch auf Erstattung bereits gezahlter Lebensversicherungsprämien noch ei- nen Freistellungsanspruch hinsichtlich zukünftig fällig werdender Lebensversi- cherungsprämien, wenn die Höhe der Prämien für die Kapitallebensversiche- rung nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung im Darlehensvertrag ange- geben ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 9. Dezember 2003 wird auf Ko-\n\nsten des Klägers zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/492","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"492","label":"§ 492 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":2},{"id":"PAngV/4","law":"PAngV","abbreviation":"PAngV","ref":"4","label":"§ 4 PAngV","mentions":2},{"id":"BGB/818","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"818","label":"§ 818 BGB","mentions":1},{"id":"PAngV/6","law":"PAngV","abbreviation":"PAngV","ref":"6","label":"§ 6 PAngV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2005, 415","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 162, 20","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:20:21.886105+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}