{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"X ZB 6/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 6/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Januar 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Patent Nr. 38 44 902 \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 11. Dezember 2003 verkün-\n\ndeten Beschluß des 6. Senats (technischen Beschwerdesenats) \n\ndes Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbeschwerde-\n\nführerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000,-- € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents \n\n38 44 902 betreffend eine Lüfterkappe. Die Patentabteilung des Deutschen Pa-\n\ntent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren dieses Patent mit Beschluß \n\nvom 26. November 2002 widerrufen, weil der Gegenstand des einzigen Patent-\n\nanspruchs nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dieser Patentanspruch lau-\n\ntet: \n\n\"Lüfterkappe zur Hinterlüftung von Dächern im First- oder Gratbe-\n\nreich, mit Lüftungsöffnungen und einem an der Unterseite jedes \n\nRandbereiches angebrachten, sich über die Länge der Lüfterkappe \n\nerstreckenden Abdichtelement, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Abdichtelement \n\n(17) als Abdichtbürste aus verrottungsfestem Material ausgeführt \n\nist.\" \n\nDas Bundespatentgericht hat die gegen den Widerruf des Patents gerich-\n\ntete Beschwerde durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Gegen \n\ndiese Entscheidung richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde, \n\nmit der die Rechtsbeschwerdeführerin geltend macht, der angefochtene Be-\n\nschluß sei i.S. von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Gründen versehen. \n\nWährend das Deutsche Patent- und Markenamt als maßgeblichen \n\nFachmann, aus dessen Sicht die Frage der erfinderischen Tätigkeit zu beurtei-\n\nlen sei, einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Bauwesen mit mehr-\n\njähriger Erfahrung in der Konzeption von Dachzubehörteilen qualifiziert habe, \n\nhabe das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluß, ohne dies zu \n\nbegründen, als Durchschnittsfachmann einen erfahrenen Dachdeckermeister \n\nangesehen, der sich über die Verbesserung und Fortentwicklung auf dem Ge-\n\nbiet der Lüfterkappen Gedanken mache. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin habe zudem in der Beschwerdeinstanz \n\nHilfserwägungen vorgetragen, die für die Beurteilung, ob eine erfinderische Tä-\n\ntigkeit vorliege, heranzuziehen seien. Diese Hilfserwägungen habe das Bun-\n\ndespatentgericht nur mit dem lapidaren Satz abgehandelt, die von der Patent-\n\ninhaberin ins Feld geführten, auf dem großen Markterfolg, den erzielbaren \n\ntechnischen Fortschritt oder den langen Zeitraum, in dem sich die Fachwelt \n\nbemüht habe, eine Verbesserung für das Abdichtelement zu finden, gestützten \n\nHilfserwägungen könnten nicht zu einer Feststellung der erfinderischen Tätig-\n\nkeit führen, da der Stand der Technik im vorliegenden Fall eine hinreichende \n\nAnregung gegeben habe, zur Lehre des Patents zu gelangen. \n\nII. Die auf § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gestützte - nicht zugelassene - \n\nRechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Sie ist zulässig, weil mit \n\nihr ein gesetzlich vorgesehener Rechtsbeschwerdegrund, daß die Entschei-\n\ndung nämlich nicht mit Gründen versehen sei, geltend gemacht wird, und dies \n\nmit näheren Ausführungen begründet worden ist (vgl. Sen., Beschl. v. \n\n24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 - Parkkarte, mit Hinweisen auf die \n\nständige Rechtsprechung des Senats). \n\nZur Begründung seiner Auffassung, der Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, hat das Bundespatent-\n\ngericht ausgeführt: \n\nDurch die europäische Patentschrift 0 117 391 A2 oder die deutsche Pa-\n\ntentschrift 31 03 332 C2 seien jeweils Lüfterkappen zur Hinterlüftung von Dä-\n\nchern im First- oder Gratbereich mit Lüftungsöffnungen und einem an der Un-\n\nterseite jedes Randbereiches angebrachten, sich über die Länge der Lüfterkap-\n\npe erstreckenden Abdichtelements bekannt gewesen. Der einzige Unterschied \n\nzwischen derartigen Lüfterkappen und der Lüfterkappe nach dem Patentan-\n\nspruch bestehe darin, daß nach dem Patentanspruch das Abdichtelement als \n\nAbdichtbürste aus verrottungsfestem Material ausgeführt sei. Ein solches Ab-\n\ndichtelement sei aus der britischen Patentschrift 2 039 314 A bekannt gewesen. \n\nZwar betreffe diese Schrift nicht ausdrücklich Lüfterkappen, es werde jedoch \n\ndort ausdrücklich ausgeführt, daß die Bürstenfäden der beschriebenen Ab-\n\ndichtbürsten in der Lage seien, unebenen Konturen zu folgen und unregelmä-\n\nßige Spalte zu dichten, und daß die Bürstenfäden extrem beständig seien. In \n\nKenntnis dieses Standes der Technik habe es für den Fachmann auf der Hand \n\ngelegen, daß als Abdichtelement bei den bekannten Lüfterkappen auch diese \n\nbekannte Abdichtbürste Verwendung finden könne. \n\nMit diesen Erwägungen ist die Entscheidung des Bundespatentgerichts \n\nmit Gründen versehen. Zwar fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats \n\nauch dann an einer Begründung, wenn auf selbständige Angriffs- oder Verteidi-\n\ngungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird oder hierzu eine Beweiswürdi-\n\ngung vollständig fehlt (Sen., Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, \n\n159, 160 - Crack-Katalysator II). Dies gilt auch für den Komplex der erfinderi-\n\nschen Tätigkeit oder des erfinderischen Schrittes, der den selbständigen An-\n\ngriffs- und Verteidigungsmitteln vergleichbar ist (BGHZ 39, 333, 337 - Warm-\n\npressen; Sen., Beschl. v. 30.09.1997 - X ZB 17/96, GRUR 1998, 373, 376 \n\n- Fersensporn). Mit diesem Komplex hat sich aber das Bundespatentgericht in \n\ndem angefochtenen Beschluß auseinandergesetzt und ein von einer Begrün-\n\ndung getragenes Ergebnis gefunden. Daß diese Begründung nach Ansicht der \n\nRechtsbeschwerdeführerin fehlerhaft ist, kann nicht dem Fehlen einer Begrün-\n\ndung i.S. von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gleichgestellt werden. Ob die Gründe der \n\nangefochtenen Entscheidung vollständig und inhaltlich richtig sind, ist nicht Ge-\n\ngenstand einer Überprüfung der Entscheidung auf das Fehlen einer Begrün-\n\ndung. \n\nDie von der Rechtsbeschwerdeführerin erhobenen Beanstandungen be-\n\ntreffen schon nicht in dem dargestellten Sinne selbständige Angriffs- und Ver-\n\nteidigungsmittel, sondern vielmehr einzelne Elemente des Komplexes der erfin-\n\nderischen Tätigkeit. Auf diese Elemente bezieht sich die Begründungspflicht \n\nnicht (Senat, aaO - Crack-Katalysator II, st. Rspr.). \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat als nicht erforderlich erachtet. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nMühlens \n\nKirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/x-zb-6-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/x-zb-6-04","retrieved":"2026-07-10 16:20:34.711256+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-18/x-zb-6-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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