{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"StB 6/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StE 9/03-3 \nStB 6/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Januar 2005 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nwegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.;\n\nhier: Beschwerde des M. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2005 gemäß § 304 \n\nAbs. 4 Satz 2 StPO beschlossen: \n\nDie Beschwerde des M. gegen die Verfügung \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2004 \n\n- III-VI 13/03 - wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller hat mit Schreiben vom 22. November 2004 vom Ober-\n\nlandesgericht verlangt, ihm \"unverzüglich mitzuteilen\", ob und aus welchem \n\nsachlichen Grund Druckschriften, Briefe und/oder Briefteile, die er an den in \n\nUntersuchungshaft befindlichen Angeklagten A. gerichtet hat, angehal-\n\nten wurden, um ggf. Verfassungsbeschwerde erheben zu können. Der Vorsit-\n\nzende hat dem Antragsteller daraufhin mit Verfügung vom 29. November 2004 \n\nmitgeteilt, daß an den Angeklagten A. gerichtete Schreiben und/oder \n\nbeigefügte Druckschriften, die angehalten werden mußten, zu dessen Habe \n\ngenommen wurden und bei dieser Verfahrensweise eine Unterrichtung des Ab-\n\nsenders nicht vorgesehen ist. Des weiteren hat der Vorsitzende abgelehnt, \n\ndem Antragsteller nach Maßgabe des § 475 Abs. 4 StPO als Privatperson Aus-\n\nkünfte aus den Akten zu erteilen. \n\nII. \n\nDie gegen die Versagung von Auskünften aus den Akten gerichtete Be-\n\nschwerde erweist sich als unzulässig. \n\n1. Soweit der Beschwerdeführer sein Auskunftsverlangen auf § 147 \n\nAbs. 7 StPO stützt, ist die Beschwerde nicht statthaft. \n\nSeine Beschwerdebefugnis ist allerdings zu bejahen. Zwar ist er in dem \n\nStrafverfahren gegen A. nicht Verfahrensbeteiligter. Er ist \n\njedoch eine andere Person im Sinne des § 304 Abs. 2 StPO, die durch die an-\n\ngefochtene Verfügung betroffen wird (vgl. Engelhardt in KK 5. Aufl. § 304 \n\nRdn. 26 - 29; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 304 Rdn. 6, 7), weil die Weige-\n\nrung des Vorsitzenden, dem Beschwerdeführer die Gründe für das Anhalten \n\nder Schriftstücke mitzuteilen, unmittelbar dessen Grundrecht auf Meinungs- \n\näußerungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes berührt (vgl. \n\nBVerfG, Beschl. vom 15. Dezember 2004 - 2 BvR 2219/01). \n\nGemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügun-\n\ngen des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug, die grundsätzlich unan-\n\nfechtbar sind, eine Beschwerde ausnahmsweise dann zulässig, wenn die \n\nEntscheidung in einem der dort benannten Fälle getroffen worden ist. Das \n\nAuskunftsbegehren des Beschwerdeführers fällt nicht unter Nr. 4 dieser \n\nVorschrift (Beschlüsse und Verfügungen, welche die Akteneinsicht betreffen), \n\ndie allein in Betracht kommt. Eine Beschwerde wegen einer verweigerten \n\nAuskunft aus den Akten ist nur für die unmittelbar an dem betreffenden \n\nStrafverfahren Beteiligten statthaft. Die Aufnahme von Entscheidungen über \n\ndie Gewährung von Akteneinsicht in den Katalog des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO \n\nrechtfertigt sich aus der besonderen Bedeutung, welche die Akteneinsicht für \n\ndie Verfahrensbeteiligten hat. Bei der notwendigen restriktiven Auslegung der \n\nVorschrift verbietet es dieser Bezug des Akteneinsichtsrechts auf das \n\nser Bezug des Akteneinsichtsrechts auf das anhängige Strafverfahren, die Be-\n\nschwerde auch in solchen Fällen als statthaft anzusehen, bei denen die sach-\n\ngerechte Verteidigung oder Mitwirkung im anhängigen Verfahren nicht in Frage \n\nsteht (vgl. BGHSt 36, 338). \n\n2. Soweit dem Beschwerdeführer nach Maßgabe des § 475 Abs. 4 StPO \n\nAuskünfte aus den Akten versagt worden sind, ist die Entscheidung des Vorsit-\n\nzenden gemäß § 478 Abs. 3 Satz 2 StPO unanfechtbar. \n\nTolksdorf Miebach von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/stb-6-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 478","ref_norm":"478","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/stb-6-04","retrieved":"2026-07-10 16:17:54.019288+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-18/stb-6-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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