{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-01-14","aktenzeichen":"V ZR 99/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1 Zu dem aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Parteivorbringen, das ebenfalls der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, gehören nicht die von den Parteien im Berufungsverfahren gestellten Anträge. Sie müssen sich aus dem Berufungsurteil ergeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 99/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Januar 2005 \nK a n i k , \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 559 Abs. 1 Satz 1 \n\nZu dem aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Parteivorbringen, das ebenfalls der \n\nBeurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, gehören nicht die von den Parteien im \n\nBerufungsverfahren gestellten Anträge. Sie müssen sich aus dem Berufungsurteil \n\nergeben. \n\nBGH, Urteil v. 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - LG Traunstein \n\n AG Altötting \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die \n\nRichterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Traunstein vom 10. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin hat von dem Beklagten u.a. in Abänderung eines gerichtli-\n\nchen Vergleichs vom 17. Juli 1996 die Zahlung einer erhöhten monatlichen \n\nGeldrente verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Beru-\n\nfung des Beklagten hat das Landgericht den Erhöhungsbetrag verringert. Das \n\nam Schluß der Sitzung in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung \n\ngeschlossen wurde, verkündete Urteil enthält keine eigenen tatsächlichen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts und keine Bezugnahme auf den Tatbe-\n\nstand des amtsgerichtlichen Urteils; die von den Parteien gestellten Anträge \n\nsind nicht wiedergegeben. \n\nMit seiner von dem Berufungsgericht - ohne Bestimmung des für die \n\nVerhandlung und Entscheidung zuständigen Gerichts - zugelassenen Revision, \n\nderen Zurückweisung die Klägerin beantragt, will der Beklagte die Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils und die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die \n\nKlägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n1. Die Revision ist zulässig. \n\na) Der Beklagte durfte das Rechtsmittel bei dem Bundesgerichtshof ein-\n\nlegen, obwohl das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Zulas-\n\nsung der Revision entgegen § 7 Abs. 1 EGZPO die Bestimmung des zuständi-\n\ngen Revisionsgerichts unterlassen hat. \n\naa) Nach dieser Vorschrift mußte in den Urteilen der bayerischen Beru-\n\nfungsgerichte bis zur Beendigung der Zuständigkeit des Bayerischen Obersten \n\nLandesgerichts für neu eingegangene Verfahren am 1. Januar 2005 (§ 2 Nr. 12 \n\nBayObLGAuflG) bei der Zulassung der Revision auch darüber entschieden \n\nwerden, ob der Bundesgerichtshof oder das Bayerische Oberste Landesgericht \n\nfür die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig war. \n\nDiese Entscheidung hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich getroffen. Sie \n\nläßt sich dem Urteil auch sonst nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sie sich \n\nnicht aus dem am Ende der Entscheidungsgründe enthaltenen Hinweis auf \n\nArt. 18 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BGB (BayAGBGB). Damit \n\nhat das Berufungsgericht lediglich die von ihm angenommene Notwendigkeit \n\nder Revisionszulassung begründet. Der Wille zur Bestimmung des zuständigen \n\nRevisionsgerichts kommt dagegen nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit zum \n\nAusdruck. \n\nbb) Die durch das Versäumnis des Berufungsgerichts entstandene Unsi-\n\ncherheit über das zuständige Revisionsgericht darf sich jedoch nicht zu Lasten \n\ndes Revisionsführers auswirken. Deshalb konnte das Rechtsmittel nach dem \n\nMeistbegünstigungsgrundsatz zulässig bei dem Bundesgerichtshof eingelegt \n\nwerden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1980, IVb ZR 505/80, FamRZ 1981, 28; \n\nBeschl. v. 26. November 1980, IVb ZR 592/80, NJW 1981, 576, 577; Beschl. v. \n\n17. März 1982, IVb ZB 520/80, FamRZ 1982, 585; Urt. v. 20. Januar 1994, I ZR \n\n250/91, NJW 1994, 1224; Beschl. v. 19. August 1998, XII ZB 43/97, NJW 1998, \n\n3571; Urt. v. 29. Januar 2003, VIII ZR 146/02, NJW-RR 2003, 489). \n\nb) Der Bundesgerichtshof ist auch für die Verhandlung und Entschei-\n\ndung über die Revision zuständig. Das folgt allerdings nicht ohne weiteres aus \n\ndem Meistbegünstigungsgrundsatz. Dieser hat nämlich den Zweck, der betrof-\n\nfenen Partei die wirksame Anfechtung eines Urteils oder Beschlusses mit dem \n\ndafür vorgesehenen Rechtsmittel zu ermöglichen. Die Entscheidung in der Sa-\n\nche selbst muß dagegen nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Zustän-\n\ndigkeitsregelungen dem nach dem Verfahrensgegenstand an sich zuständigen \n\nRechtsmittelgericht vorbehalten bleiben (BGHZ 72, 182, 183). Eine das Revisi-\n\nonsgericht bindende nachträgliche Bestimmung des Bayerischen Obersten \n\nLandesgerichts durch das Berufungsgericht gem. § 7 Abs. 1 EGZPO im Wege \n\nder Berichtigung des Berufungsurteils nach § 319 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 19. August 1998, XII ZB 43/97, NJW 1998, 3571; Tho-\n\nmas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 7 EGZPO Rdn. 4) kommt hier nicht mehr \n\nin Betracht. Seit dem 1. Januar 2005 ist das Bayerische Oberste Landesgericht \n\nnur noch für Verfahren zuständig, die bis zum 31. Dezember 2004 bei ihm an-\n\nhängig geworden sind (§ 2 Nr. 12 BayObLGAuflG); seitdem besitzt es keine \n\nZuständigkeit für neue Verfahren mehr, so daß eine nachträgliche Zuständig-\n\nkeitsbestimmung ausgeschlossen ist. \n\n2. Die Revision ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung ent-\n\nspricht nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ZPO und \n\nist deshalb aufzuheben. \n\na) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO braucht das Berufungsurteil zwar \n\nkeinen eigenen Tatbestand zu enthalten. Erforderlich ist aber statt dessen eine \n\nBezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Ur-\n\nteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; dazu gehört \n\nauch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge (BGHZ \n\n154, 99, 100 f.; 156, 216, 218; Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-\n\nRR 2003, 1290; Urt. v. 24. Oktober 2003, V ZR 424/02, ZfIR 2003, 1049). Dar-\n\nan fehlt es hier. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, welche tatsächli-\n\nchen Feststellungen das Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung \n\nzugrundegelegt hat. Eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil fehlt \n\nebenso wie die Darstellung des zweitinstanzlichen Prozeßstoffs. Hinreichende \n\nErkenntnisse über die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen ergeben sich \n\nauch nicht aus den rechtlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht \n\nsein Urteil begründet hat. Sie befassen sich zwar mit den einzelnen Streitpunk-\n\nten, setzen aber zu ihrem Verständnis die Kenntnis des Tatsachenstoffs vor-\n\naus. Des weiteren ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, welche Anträge \n\ndie Parteien in der Berufungsinstanz gestellt haben. Sie sind weder wörtlich \n\nnoch sinngemäß wiedergegeben; auch eine Gesamtbetrachtung von Urteils-\n\nformel und Entscheidungsgründen läßt das Ziel der Berufung nicht erkennen. \n\nDie Wiedergabe der Berufungsanträge war hier auch nicht etwa deshalb ent-\n\nbehrlich, weil sie in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem \n\nBerufungsgericht enthalten sind. Zwar unterliegt nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nder Beurteilung des Revisionsgerichts auch dasjenige Parteivorbringen, das \n\naus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Aber das betrifft nur Parteivorbringen \n\ntatsächlicher Art (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 559 Rdn. 2; Jauernig, Zivil-\n\nprozeßrecht, 28. Aufl., § 74 VII 1; Paulus, Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 417a; \n\nzu § 561 ZPO a.F.: Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 561 Anm. B I b 3). Es \n\numfaßt sämtliche sinnlich wahrnehmbare innere und äußere Lebensvorgänge \n\n(Schilken, Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 475), nicht aber die von den Parteien \n\ngestellten Anträge. Sie geben keinen Tatsachenvortrag wieder, sondern \n\nbestimmen das in dem Prozeß verfolgte Ziel, indem sie das Verlangen der Par-\n\nteien nach einer bestimmten Entscheidung des Gerichts kundtun. \n\nb) Nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO können die nach Satz 1 erforderlichen \n\nDarlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden, wenn das Beru-\n\nfungsurteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen \n\nworden ist, verkündet wird. Daran fehlt es hier ebenfalls; die angefochtene Ent-\n\nscheidung ist kein Protokollurteil. Zwar wurde sie am Schluß der Sitzung in \n\ndem Termin der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht \n\nverkündet; auch sind die Anträge der Parteien und die Urteilsformel in das Pro-\n\ntokoll aufgenommen worden. Aber das Protokoll enthält keine ausreichenden \n\ntatbestandlichen Feststellungen und keine Bezugnahme auf das erstinstanzli-\n\nche Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen. Offen-\n\nsichtlich wollte das Berufungsgericht auch kein Protokollurteil erlassen, wie \n\nsich aus den nachträglich nach §§ 525, 315 Abs. 2 ZPO abgesetzten Entschei-\n\ndungsgründen ergibt. \n\nc) Damit fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nach-\n\nprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundla-\n\nge. Es ist deshalb nach §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die \n\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen (Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 249/03, WM 2004, \n\n2131, 2133 [zur Veröffentlichung in BGHZ 158, 37 vorgesehen]; Urt. v. 6. Juni \n\n2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003, \n\nVIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494). \n\n3. Für den Fall, daß das Berufungsgericht dem weiteren Verfahren die \n\nvon dem Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde legt, \n\nweist der Senat auf folgendes hin: \n\nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Anspruch auf Zah-\n\nlung einer Geldrente. Aus dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom \n\n2. Dezember 1985 ergibt sich hingegen zugunsten der Klägerin lediglich ein \n\nAnspruch auf die Erbringung von Pflege- und sonstigen Dienstleistungen (vgl. \n\nZiff. 3.4 des Vertrags). Eine Umwandlung dieses Anspruchs in einen Geldlei-\n\nstungsanspruch kommt auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen \n\nnicht in Betracht. \n\na) Anspruchsgrundlage für einen Geldleistungsanspruch könnten Art. 18 \n\nSatz 1, 19 und 20 BayAGBGB sein. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, \n\nweil es sich bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag, der einem Miterben \n\nden gemeinschaftlichen Grundbesitz zuordnet und ihm im Gegenzug verschie-\n\ndene Versorgungspflichten gegenüber einem anderen Miterben auferlegt, um \n\neinen Altenteilsvertrag im Sinne des Art. 96 EGBGB i.V.m. Art. 7 ff. BayAGBGB \n\nhandeln kann. Der dort vorausgesetzten Überlassung eines Grundstücks steht \n\ndie Übertragung eines Miterbenanteils an einer Immobilie gleich (MünchKomm-\n\nBGB/Pecher, 3. Aufl., Art. 96 EGBGB Rdn. 12; Sprau/Ott, Justizgesetze in \n\nBayern, 1988, Art. 7 BayAGBGB Rdn. 16). Jedoch sind die Voraussetzungen \n\nder Vorschriften nicht erfüllt. \n\naa) Nach Art. 18 Satz 1 BayAGBGB ist eine Geldrente nur dann zu zah-\n\nlen, wenn der Altenteilsberechtigte das Grundstück aus besonderen Gründen \n\nverlassen muß und der Verpflichtete deshalb von seiner Dienstleistungspflicht \n\nbefreit wird. Fraglich ist bereits, ob eine Störung in den persönlichen Bezie-\n\nhungen zwischen den Parteien, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, \n\nals besonderer Grund im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann, oder \n\nob für die Rechtsfolgen einer solchen Störung nur die Art. 19, 20 BayAGBGB \n\neinschlägig sind. Diese Frage kann indes offen bleiben, weil die Klägerin in \n\ndem vor dem Oberlandesgericht München am 17. Juli 1996 abgeschlossenen \n\nVergleich auf ihr Wohnrecht freiwillig gegen Geldzahlung verzichtet hat. Selbst \n\nwenn daher der ursprüngliche Auszug der Klägerin aus ihrer Altenteilswohnung \n\nnoch auf besonderen Gründen im Sinne des Art. 18 Satz 1 BayAGBGB beruh-\n\nte, wären diese Gründe jedenfalls für ihre weitere Abwesenheit während des \n\nZeitraums nach dem Abschluß des Vergleichs nicht mehr ursächlich. Ab die-\n\nsem Zeitpunkt war sie ausschließlich eine Folge des freien Willensentschlus-\n\nses der Klägerin in Gestalt des in dem Vergleich protokollierten Verzichts. \n\nGeldleistungsansprüche nach Art. 18 Satz 1 BayAGBGB können aber durch \n\neinen solchen Verzicht nicht begründet werden (Sprau/Ott, aaO, Art. 18 \n\nRdn. 5). Dies gilt nach dem Sinn und Zweck der Norm auch dann, wenn der \n\nVerzicht zeitlich erst nach dem Verlassen des Grundstücks erfolgt. \n\nbb) Da die Aufgabe der Wohnung auf dem freiwilligen Verzicht der Klä-\n\ngerin auf ihr Wohnrecht beruht, scheiden Geldleistungsansprüche nach Art. 19, \n\n20 BayAGBGB von vornherein aus, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klä-\n\ngerin oder der Beklagte durch ihr Verhalten eine solche Störung der persönli-\n\nchen Beziehungen zu der jeweiligen anderen Partei veranlaßt hat, daß ihr das \n\nZusammenwohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden kann. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Geld-\n\nleistungsanspruch zugunsten der Klägerin auch nicht aus der ergänzenden \n\nAuslegung des gerichtlichen Vergleichs. \n\naa) Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung, weil der Vergleich keine Regelungslücke im Sinn einer plan-\n\nwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine solche Lücke liegt nämlich nicht vor, \n\nwenn sie durch die Vorschriften des dispositiven Rechts gefüllt werden kann \n\n(BGHZ 77, 301, 304; 90, 69, 75; 137, 153, 157). Dies ist hier der Fall, weil die \n\nVorschriften der Art. 18 ff. BayAGBGB regeln, unter welchen Voraussetzungen \n\nder Wegzug eines Altenteilsberechtigten von dem Grundstück des Verpflichte-\n\nten zu einer Umwandlung der ursprünglich vereinbarten Dienstleistungspflich-\n\nten in eine Geldleistungspflicht führt. Für eine ergänzende Vertragsauslegung \n\nist neben diesen Vorschriften kein Raum. \n\nbb) Im übrigen hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung überse-\n\nhen, daß die dem Beklagten obliegenden Dienstleistungspflichten infolge des \n\nAuszugs der Klägerin abweichend von Art. 8 BayAGBGB nicht mehr in der ur-\n\nsprünglichen Altenteilswohnung, sondern statt dessen an dem jetzigen Aufent-\n\nhaltsort der Klägerin erfüllt werden können. Die Umwandlung der Dienstlei-\n\nstungspflichten in eine Geldleistungspflicht wird somit allein durch den Auszug \n\nder Klägerin nicht erforderlich. Ein Anlaß für eine solche Umwandlung besteht \n\nselbst dann nicht, wenn die Erbringung der Pflegeleistungen durch den Beklag-\n\nten aus Sicht der Klägerin unzumutbar sein sollte. Die in einem Altenteilsver-\n\ntrag übernommenen Pflegeverpflichtungen sind nämlich grundsätzlich nicht \n\nhöchstpersönlicher Natur (Senat, BGHZ 25, 293, 299; Beschl. v. 21. November \n\n2002, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127). Sie können jederzeit durch Dritte \n\nerfüllt werden. \n\nII. \n\nDie Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das \n\nRevisionsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 \n\nGKG n.F. \n\nWenzel \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-14/v-zr-99-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-14/v-zr-99-04","retrieved":"2026-07-10 16:18:13.004835+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-14/v-zr-99-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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